Sachverhalt
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) ist eine Bank und Kredit- kartenherausgeberin, der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan: Beklagter) ist Kreditkartennehmer. Durch Benützung der von der Klägerin herausgegebenen Kreditkarte (Urk. 3/A) entstand zulasten des Beklagten per 13. April 2015 ein Ne- gativsaldo von Fr. 953.45 (inkl. Fr. 12.50 Zins; vgl. Urk. 3/B). Infolge unregelmäs- siger Zahlungen schlug die Klägerin dem Beklagten am 12. Mai 2015 eine Abzah- lungsvereinbarung ("Rückzahlungserklärung", Urk. 3/D) vor. Diese beinhaltete un- ter anderem die Anerkennung der Schuld von Fr. 953.45, die Verzinsung dersel- ben mit 10% p.a. (anstatt 15% p.a. gemäss Ziff. 5 AGB, Urk. 3/A), die Verpflich- tung, Ratenzahlungen von mindestens Fr. 100.– pro Monat ab 30. Mai 2015 zu leisten und für jede eventuelle Zahlungsaufforderung Fr. 40.– zu bezahlen, sowie "das Recht der Bank, den Rechtsweg sofort zu beschreiten, sollte eine Monatsra- te nicht fristgerecht überwiesen werden, und die sofortige Bezahlung der Gesamt- schuld zu verlangen" (Ziff. 5). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Frage zu beantworten, ob es sich bei Ziff. 5 der Abzahlungsvereinbarung um eine soge- nannte Gesamtverfallsklausel handelt. Der Beklagte unterzeichnete nämlich diese Vereinbarung am 22. Mai 2015 (Urk. 3/D), bezahlte am 27. Mai 2015 Fr. 140.– (Urk. 1 S. 4), leistete jedoch keine weiteren Abzahlungen, worauf die Klägerin mit Schreiben 12. August 2015 gestützt auf Ziff. 5 der Abzahlungsvereinbarung den Gesamtverfall der verbliebenen Schuld von Fr. 813.45 zuzüglich Fr. 32.60 Zins (10% p.a. seit 13. April 2014) und Fr. 40.– Mahnspesen geltend machte und de- ren Zahlung bis 1. September 2015 forderte (Urk. 3/E). Nach ausgebliebener Zah- lung leitete die Klägerin mit Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2015 die Betreibung ein (Urk. 2). Der Beklagte erhob dagegen am 21. Oktober 2015 Rechtsvorschlag (Urk. 2).
- 3 -
2. Erstinstanzliches Verfahren Am 8. April 2016 stellte die Klägerin beim Einzelgericht im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein Gesuch um provisorische Rechts- öffnung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 13. April 2016 (zugestellt am 20. April 2016) setzte die Vorinstanz dem Beklagten eine zehntägige Frist zur Beantwortung des Gesuchs an (Urk. 4 und 5). Der Beklagte liess die Frist unbenutzt verstreichen. Am 11. Mai 2016 teilte C._____ der Vorinstanz mit, dass sich der Beklagte in ihrer Institution in einer stationären Therapie befinde und seinen finanziellen Verpflich- tungen zurzeit nicht nachkommen könne (Urk. 6). Auf Nachfrage des Vorderrich- ters (Urk. 7) führte der Beklagte in der Eingabe vom 24. Mai 2016 schliesslich aus: "Ich bestätige hiermit, dass ich die Forderung der A._____ AG von SFr. 864.45 akzeptiere" (Urk. 8); die Eingabe wurde der Klägerin zugestellt, wel- che sich nicht vernehmen liess (Urk. 9). Daraufhin erteilte die Vorinstanz mit Urteil vom 24. Juni 2016 für die bis zur Einleitung der Betreibung am 9. Oktober 2016 fällig gewordenen Raten (5 x Fr. 100.– für 30. Mai bis 30. September 2016) abzü- glich der bereits geleisteten Fr. 140.–, mithin für insgesamt Fr. 360.– nebst Zins zu 10% seit 28. Mai 2015, sowie für Fr. 11.– aufgelaufenen Zins und Fr. 40.– Mahnspesen wie auch für die Betreibungs- und Gerichtskosten sowie die Partei- entschädigung provisorische Rechtsöffnung (Urk. 15). Im Mehrbetrag wies sie das Rechtöffnungsbegehren ab. Zur Begründung führte sie an, in Ziffer 5 der Abzah- lungsvereinbarung sei keine Gesamtverfallsklausel vereinbart worden, weshalb die weiteren Raten bei Einleitung der Betreibung noch nicht fällig gewesen seien (Urk. 15 S. 3 f.). Die begründete Fassung des Urteils vom 24. Juni 2016 nahm die Klägerin am 28. September 2016 in Empfang (Urk.16).
3. Beschwerdeverfahren Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 erhob die Klägerin rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 24. Juni 2016 und verlangte die aufschiebende Wirkung (Urk. 17). Sie stellte die folgenden Anträge: "1. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu- zugestehen.
- 4 - Demzufolge ist die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Rechts- öffnungs-Urteils vom 24.06.2016 des Bezirksgerichts Bülach, Ein- zelgericht, Geschäfts-Nr. EB160173-C/U1, aufgeschoben.
2. Die Beschwerde sei gutzuheissen. Demzufolge wir[d] das Rechtsöffnungs-Urteil vom 24.06.2016 des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, Geschäfts-Nr. EB160173- C/U1, wie folgt geändert:
1. Der klagenden Partei wird in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 09.10.2015) provisorische Rechtsöffnung erteilt für Fr. 813.45 nebst Zin- sen zu 10% seit 28.05.2015, für aufgelaufene Zinsen von Fr. 11.00, für Dossier- und Mahnspesen von Fr. 40.00 und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Entscheids.
2. (unverändert).
3. (unverändert).
4. (unverändert).
5. (unverändert).
6. (unverändert).
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners." Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 wurde die aufschiebende Wirkung mit Be- zug auf den abgewiesenen Teil des Rechtsöffnungsgesuchs im Betrag von Fr. 453.45 einstweilen erteilt, betreffend den gutgeheissenen Teil wurde mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf das Gesuch eingetreten (Urk. 19). Der Beklagte liess sich innert ihm angesetzter Frist nicht zum Gesuch um aufschiebende Wir- kung vernehmen (Urk. 19). Die Klägerin leistete den ihr auferlegten Kostenvor- schuss rechtzeitig (Urk. 19, Urk. 20). Mit Verfügung vom 11. November 2016 wur- de die aufschiebende Wirkung schliesslich definitiv erteilt und dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 21). Nachdem er diese Frist unbenutzt verstreichen liess, erweist sich das Verfahren als spruchreif.
4. Teilweise Rechtskraft des angefochtenen Entscheids Mit Bezug auf den vor Vorinstanz gutgeheissenen Teil des Rechtsöffnungsbegeh- ren (Fr. 360.– nebst Zinsen zu 10% seit 28. Mai 2015, aufgelaufene Zinsen von
- 5 - Fr. 11.–, Dossier- und Mahnspesen von Fr. 40.– und Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid) wurde auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 nicht eingetreten und darauf hingewiesen, dass der Fortsetzung für diesen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung nichts im Wege stehe, nachdem der dies- bezügliche Rechtsvorschlag beseitigt worden sei (Urk. 19 S. 4). Dieser Teil des Urteils vom 24. Juni 2016 sowie die nicht angefochtene Kosten- und Entschädi- gungsregelung (Dispositivziffern 2-4) sind damit rechtskräftig, wovon Vormerk zu nehmen ist.
5. Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung Die Klägerin gibt in der Beschwerdebegründung zunächst den Sachverhalt und die Prozessgeschichte wieder (Urk. 17 S. 3-7). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit die Tatsachenbehauptungen bereits vor Vorinstanz vorgetragen wurden, ist auf die dort gemachte Darstellung abzustellen, soweit es sich um neue Be- hauptungen handelt, sind diese aufgrund des Novenverbots im Beschwerdever- fahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) ohnehin unbeachtlich. II. Materielles
1. Auslegung von Ziffer 5 der Abzahlungsvereinbarung 1.1. Rüge der Klägerin Die Klägerin rügt im Sinne einer unrichtigen Rechtsanwendung, die Vorinstanz habe Ziffer 5 der Abzahlungsvereinbarung vom 28. Mai 2015 (fortan: Vereinba- rung) zu Unrecht nicht als Gesamtverfallsklausel ausgelegt und in der Folge ver- kannt, dass die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung zum Zeitpunkt der Be- treibungsanhebung fällig gewesen sei (Urk. 17 S. 8). Ziffer 5 der Vereinbarung ("das Recht der Bank, den Rechtsweg sofort zu beschreiten, sollte eine Mo- natsrate nicht fristgerecht überwiesen werden und die sofortige Bezahlung der Gesamtschuld zu verlangen") sei nach dem Vertrauensprinzip und dem Willen der Parteien so auszulegen, dass die Klägerin bei Verzug mit einer einzi-
- 6 - gen Rate unverzüglich die Bezahlung der gesamten noch ausstehenden Schuld (Gesamtschuld) und nicht nur die Bezahlung der verfallenen Raten verlangen könne, andernfalls hätten die Parteien nicht den Begriff "Gesamtschuld" verwen- det, sondern sich ausdrücklich und lediglich auf die "verfallenen Raten" bezogen (Urk. 17 S. 8). 1.2. Auslegungsregeln Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags – hier der Ver- einbarung – nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Ver- tragsauslegung den Vorrang. Wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefü- ge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Rege- lungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, massgebend (vgl. BGE 138 III 659 E. 4.2.1, m.w.H.). 1.3. Auslegung nach dem Vertrauensprinzip 1.3.1. Die Ausführungen der Klägerin zum tatsächlichen Willen der Parteien sind neu und folglich im Beschwerdeverfahren unzulässig (vgl. oben Ziffer 1). Vor Vo- rinstanz äusserten sich die Parteien nicht hinsichtlich eines der Vereinbarung zu- grunde liegenden, übereinstimmenden tatsächlichen Willens. Deshalb hat die Auslegung der Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. 1.3.2. Die Klägerin stützt sich zunächst auf eine Auslegung der fraglichen Klausel nach dem Wortlaut und macht – grundsätzlich zu Recht – geltend, die Verwen- dung des Begriffs "Gesamtschuld" anstelle von "verfallene Raten" lasse sich nur so auslegen, dass der gesamte ausstehende Betrag fällig werde, wenn der Be- klagte mit einer Rate in Verzug gerate. Diese Auslegung greift aber zu kurz. Der
- 7 - Vorinstanz ist nämlich insofern beizupflichten, dass nicht explizit vereinbart wurde, dass bei Nichteinhaltung der Vereinbarung die restlichen Raten sofort fällig wür- den (Urk. 18 S. 4). Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die fragliche Klausel trotz Fehlens der Begriffe "fällig", "Fälligkeit", "verfallen" etc. die Fälligkeit bestimmter Leistungen bewirken soll und kann, es sich mithin überhaupt um eine Verfalls- klausel handelt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass selbst der Ge- setzgeber bei der allgemeinen Regelung der Fälligkeit (und Erfüllbarkeit) in Art. 75 OR ohne diese Begriffe auskommt, sondern vielmehr die Formulierung verwen- det, dass mangels anderer Abrede "die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden [kann]" und damit nichts anderes meint, als dass eine Schuld in Ermange- lung einer anderen Abrede sofort fällig werde. Die Vereinbarung bedient sich der gleichen Formulierung. Anstelle zu statuieren, der Beklagte anerkenne die Fällig- keit der Gesamtschuld für den Fall, dass er die Zahlungsfrist einer Monatsrate verpasse, wird für diesen Fall statuiert, der Beklagte anerkenne das Recht der Klägerin, die sofortige Bezahlung der Gesamtschuld zu verlangen. Damit wird nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass von der Klägerin kraft der ge- troffenen Vereinbarung (dies ergibt sich aus der Formulierung "Ich anerkenne das Recht") bei Eintritt der Bedingung (Zahlungsverzug des Beklagten) sogleich die Erfüllung der Gesamtschuld gefordert werden kann. Dies entspricht der gesetz- geberischen Definition der Fälligkeit in Art. 75 OR. Dass sodann in einer Verfalls- klausel der Begriff Gesamtschuld (auch) die noch nicht fälligen Raten umfassen muss, ist begriffslogisch; fällige Raten brauchen keine Verfallsklausel. Im Ergeb- nis führt also bereits die vertiefte grammatikalische Auslegung zum Ergebnis, dass Ziffer 5 eine Gesamtverfallsklausel ist und für den Fall des Verpassens der Zahlungsfrist einer Monatsrate die sofortige Fälligkeit der Gesamtschuld, mithin aller bis dahin fälligen und nicht fälligen Raten, vorsieht. 1.3.2. Auch die Auslegung von Ziffer 5 nach deren Sinn und Zweck führt zum sel- ben Ergebnis: "das Recht der Bank, den Rechtsweg sofort zu beschreiten" bedarf nämlich ebenso wenig einer besonderen Vereinbarung wie – es wurde soeben bereits angetönt – der Verfall von fälligen Raten; ersteres ist bereits von Gesetzes wegen gewährleistet, letzteres bereits eingetreten. Folglich wäre Ziffer 5 der Ver- einbarung gänzlich obsolet, wenn sie nicht den Verfall von noch nicht fälligen Ra-
- 8 - ten nach Eintritt der Bedingung statuieren wollte. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Parteien keine vollständig überflüssigen Bestimmungen in die Vereinbarung aufnehmen wollten. Folglich kann es sich nur um eine Ge- samtverfallsklausel handeln. 1.3.3. Dass Ziffer 5 lediglich (z.B. der Klarheit halber) die ohnehin eintretenden Rechtsfolgen wiedergeben will, widerspricht ferner dem Gesamtgefüge der Ver- einbarung. Die Ziffern 7-9 der Vereinbarung enthalten solche klärenden und orga- nisatorischen Bestimmungen; diese Ziffern werden allerdings mit der Wendung "Ich […] anerkenne und bestätige hiermit […] davon Kenntnis zu nehmen, dass" eingeleitet (Ziffer 7 und 8) bzw. als Absichtserklärung formuliert (Ziffer 9: "Falls ich […], werde ich […]"). Demgegenüber wird Ziffer 5 mit der Wendung "Ich […] aner- kenne und bestätige hiermit […] das Recht der Bank,…" eingeleitet. Eine mit der Wendung "Ich anerkenne das Recht,…" eingeleitete Erklärung kann – insbeson- dere im soeben dargelegten Kontext – in guten Treuen nicht anders verstanden werden, als dass damit Rechte und Pflichten begründet werden sollen. Sollen aber mit Ziffer 5 der Vereinbarung Rechte und Pflichten begründet werden, dann muss die darin enthaltene Wendung "das Recht der Bank […] die sofortige Be- zahlung der Gesamtschuld zu verlangen" zwingend als Gesamtverfallklausel ge- lesen werden, denn andere Rechte und Pflichten als die Fälligkeit der Gesamt- schuld können, wie gesagt, mit der fraglichen Klausel nicht begründet werden. 1.3.4. Aufgrund dieser Überlegungen kann Ziffer 5 der Vereinbarung in guten Treuen – sowohl in grammatikalischer, teleologischer als auch systematischer Hinsicht – nur als Gesamtverfallsklausel ausgelegt werden. Die Rüge der Klägerin ist folglich begründet.
2. Fazit: Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung 2.1. Eintritt der Bedingung für den Gesamtverfall Die Klägerin machte bereits vor Vorinstanz geltend, der Beklagte sei mit der Be- zahlung der Monatsraten gemäss der Vereinbarung in Zahlungsrückstand gera- ten, worauf sie ihn mit Schreiben vom 12. August 2015 aufmerksam gemacht ha-
- 9 - be (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/E). Dies blieb unbestritten. Damit hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass die Bedingung, die gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung zum Verfall der gesamten in Betreibung gesetzten Forderung führt, vor Anhebung der Betrei- bung eingetreten ist. Auf den exakten Verfallszeitpunkt ist nicht näher einzuge- hen, da die Zinspflicht zu 10% p.a. aufgrund von Ziffer 2 der Vereinbarung bereits mit deren Abschluss am 28. Mai 2015 entstand. 2.2. Weitere Voraussetzungen für die Rechtsöffnung Die in Betreibung gesetzte Forderung beruht auf einer unterzeichneten Schuldan- erkennung (Urk. 3/E), welche einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Es liegt Identität zwischen dem Aussteller der Schuldanerkennung und dem betriebenen Schuldner (je der Beklagte) wie auch zwischen dem aus der Schuldanerkennung Berechtigten und dem betreibenden Gläubiger (je die Klägerin) vor. Folglich sind die Voraussetzungen für die proviso- rische Rechtsöffnung gegeben. 2.3. Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der Klägerin für den Betrag, in welchem die Vorinstanz ihr die Rechtsöffnung verweigerte, mithin für weitere Fr. 453.45 nebst Zins zu 10% seit 28. Mai 2015, provisorische Rechts- öffnung zu erteilen. Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist mangels unter- zeichneter Schuldanerkennung keine provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, die Klägerin kann diese als Betreibungskosten allerdings von den Zahlungen des Be- klagten vorab in Abzug bringen (Art. 68 Abs. 2 SchKG).
3. Weitere Rüge Auf die weitere Rüge der Klägerin, die Vorinstanz hätte die Fälligkeit der in Be- treibung gesetzten Forderung nicht von Amtes wegen überprüfen dürfen (Urk. 17 S. 7 und 9), ist bei diesem Ausgang nicht weiter einzugehen.
- 10 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wurde nicht ange- fochten.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen. Ausgangsge- mäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem unterlie- genden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin gegebenenfalls, das heisst soweit ein "begründeter Fall" vor- läge, eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzu- sprechen.
3. Der Beklagte liess sich im Beschwerdeverfahren indessen nicht vernehmen. Einziges Thema des Beschwerdeverfahrens war die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung. Diese wurde vom Beklagten bereits vor Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Vielmehr teilte der Beklagte mit Eingabe vom 24. Mai 2015 mit, er akzeptiere die Forderung, ohne deren Fälligkeit in Frage zu stellen (Urk. 8). Die Vorinstanz prüfte und verneinte die Fälligkeit der betriebenen Forderung von Am- tes wegen. Das dadurch nötig gewordene Beschwerdeverfahren wurde nicht durch den Beklagten verursacht. Deshalb rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen, sondern diese auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Die Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO umfasst bloss die Gerichtskosten; eine Entschädigung der Klägerin aus der Staatskasse fällt mangels gesetzlicher Grundlage ausser Betracht. Gründe für die Zuspre- chung einer Umtriebsentschädigung sind seitens der Klägerin im Übrigen nicht dargetan worden. Für das Beschwerdeverfahren sind demzufolge keine Partei- entschädigungen zuzusprechen.
- 11 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Sachverhalt Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) ist eine Bank und Kredit- kartenherausgeberin, der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan: Beklagter) ist Kreditkartennehmer. Durch Benützung der von der Klägerin herausgegebenen Kreditkarte (Urk. 3/A) entstand zulasten des Beklagten per 13. April 2015 ein Ne- gativsaldo von Fr. 953.45 (inkl. Fr. 12.50 Zins; vgl. Urk. 3/B). Infolge unregelmäs- siger Zahlungen schlug die Klägerin dem Beklagten am 12. Mai 2015 eine Abzah- lungsvereinbarung ("Rückzahlungserklärung", Urk. 3/D) vor. Diese beinhaltete un- ter anderem die Anerkennung der Schuld von Fr. 953.45, die Verzinsung dersel- ben mit 10% p.a. (anstatt 15% p.a. gemäss Ziff. 5 AGB, Urk. 3/A), die Verpflich- tung, Ratenzahlungen von mindestens Fr. 100.– pro Monat ab 30. Mai 2015 zu leisten und für jede eventuelle Zahlungsaufforderung Fr. 40.– zu bezahlen, sowie "das Recht der Bank, den Rechtsweg sofort zu beschreiten, sollte eine Monatsra- te nicht fristgerecht überwiesen werden, und die sofortige Bezahlung der Gesamt- schuld zu verlangen" (Ziff. 5). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Frage zu beantworten, ob es sich bei Ziff. 5 der Abzahlungsvereinbarung um eine soge- nannte Gesamtverfallsklausel handelt. Der Beklagte unterzeichnete nämlich diese Vereinbarung am 22. Mai 2015 (Urk. 3/D), bezahlte am 27. Mai 2015 Fr. 140.– (Urk. 1 S. 4), leistete jedoch keine weiteren Abzahlungen, worauf die Klägerin mit Schreiben 12. August 2015 gestützt auf Ziff. 5 der Abzahlungsvereinbarung den Gesamtverfall der verbliebenen Schuld von Fr. 813.45 zuzüglich Fr. 32.60 Zins (10% p.a. seit 13. April 2014) und Fr. 40.– Mahnspesen geltend machte und de- ren Zahlung bis 1. September 2015 forderte (Urk. 3/E). Nach ausgebliebener Zah- lung leitete die Klägerin mit Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2015 die Betreibung ein (Urk. 2). Der Beklagte erhob dagegen am 21. Oktober 2015 Rechtsvorschlag (Urk. 2).
- 3 -
E. 1.1 Rüge der Klägerin Die Klägerin rügt im Sinne einer unrichtigen Rechtsanwendung, die Vorinstanz habe Ziffer 5 der Abzahlungsvereinbarung vom 28. Mai 2015 (fortan: Vereinba- rung) zu Unrecht nicht als Gesamtverfallsklausel ausgelegt und in der Folge ver- kannt, dass die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung zum Zeitpunkt der Be- treibungsanhebung fällig gewesen sei (Urk. 17 S. 8). Ziffer 5 der Vereinbarung ("das Recht der Bank, den Rechtsweg sofort zu beschreiten, sollte eine Mo- natsrate nicht fristgerecht überwiesen werden und die sofortige Bezahlung der Gesamtschuld zu verlangen") sei nach dem Vertrauensprinzip und dem Willen der Parteien so auszulegen, dass die Klägerin bei Verzug mit einer einzi-
- 6 - gen Rate unverzüglich die Bezahlung der gesamten noch ausstehenden Schuld (Gesamtschuld) und nicht nur die Bezahlung der verfallenen Raten verlangen könne, andernfalls hätten die Parteien nicht den Begriff "Gesamtschuld" verwen- det, sondern sich ausdrücklich und lediglich auf die "verfallenen Raten" bezogen (Urk. 17 S. 8).
E. 1.2 Auslegungsregeln Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags – hier der Ver- einbarung – nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Ver- tragsauslegung den Vorrang. Wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefü- ge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Rege- lungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, massgebend (vgl. BGE 138 III 659 E. 4.2.1, m.w.H.).
E. 1.3 Auslegung nach dem Vertrauensprinzip
E. 1.3.1 Die Ausführungen der Klägerin zum tatsächlichen Willen der Parteien sind neu und folglich im Beschwerdeverfahren unzulässig (vgl. oben Ziffer 1). Vor Vo- rinstanz äusserten sich die Parteien nicht hinsichtlich eines der Vereinbarung zu- grunde liegenden, übereinstimmenden tatsächlichen Willens. Deshalb hat die Auslegung der Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen.
E. 1.3.2 Auch die Auslegung von Ziffer 5 nach deren Sinn und Zweck führt zum sel- ben Ergebnis: "das Recht der Bank, den Rechtsweg sofort zu beschreiten" bedarf nämlich ebenso wenig einer besonderen Vereinbarung wie – es wurde soeben bereits angetönt – der Verfall von fälligen Raten; ersteres ist bereits von Gesetzes wegen gewährleistet, letzteres bereits eingetreten. Folglich wäre Ziffer 5 der Ver- einbarung gänzlich obsolet, wenn sie nicht den Verfall von noch nicht fälligen Ra-
- 8 - ten nach Eintritt der Bedingung statuieren wollte. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Parteien keine vollständig überflüssigen Bestimmungen in die Vereinbarung aufnehmen wollten. Folglich kann es sich nur um eine Ge- samtverfallsklausel handeln.
E. 1.3.3 Dass Ziffer 5 lediglich (z.B. der Klarheit halber) die ohnehin eintretenden Rechtsfolgen wiedergeben will, widerspricht ferner dem Gesamtgefüge der Ver- einbarung. Die Ziffern 7-9 der Vereinbarung enthalten solche klärenden und orga- nisatorischen Bestimmungen; diese Ziffern werden allerdings mit der Wendung "Ich […] anerkenne und bestätige hiermit […] davon Kenntnis zu nehmen, dass" eingeleitet (Ziffer 7 und 8) bzw. als Absichtserklärung formuliert (Ziffer 9: "Falls ich […], werde ich […]"). Demgegenüber wird Ziffer 5 mit der Wendung "Ich […] aner- kenne und bestätige hiermit […] das Recht der Bank,…" eingeleitet. Eine mit der Wendung "Ich anerkenne das Recht,…" eingeleitete Erklärung kann – insbeson- dere im soeben dargelegten Kontext – in guten Treuen nicht anders verstanden werden, als dass damit Rechte und Pflichten begründet werden sollen. Sollen aber mit Ziffer 5 der Vereinbarung Rechte und Pflichten begründet werden, dann muss die darin enthaltene Wendung "das Recht der Bank […] die sofortige Be- zahlung der Gesamtschuld zu verlangen" zwingend als Gesamtverfallklausel ge- lesen werden, denn andere Rechte und Pflichten als die Fälligkeit der Gesamt- schuld können, wie gesagt, mit der fraglichen Klausel nicht begründet werden.
E. 1.3.4 Aufgrund dieser Überlegungen kann Ziffer 5 der Vereinbarung in guten Treuen – sowohl in grammatikalischer, teleologischer als auch systematischer Hinsicht – nur als Gesamtverfallsklausel ausgelegt werden. Die Rüge der Klägerin ist folglich begründet.
2. Fazit: Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung
E. 2 Erstinstanzliches Verfahren Am 8. April 2016 stellte die Klägerin beim Einzelgericht im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein Gesuch um provisorische Rechts- öffnung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 13. April 2016 (zugestellt am 20. April 2016) setzte die Vorinstanz dem Beklagten eine zehntägige Frist zur Beantwortung des Gesuchs an (Urk. 4 und 5). Der Beklagte liess die Frist unbenutzt verstreichen. Am 11. Mai 2016 teilte C._____ der Vorinstanz mit, dass sich der Beklagte in ihrer Institution in einer stationären Therapie befinde und seinen finanziellen Verpflich- tungen zurzeit nicht nachkommen könne (Urk. 6). Auf Nachfrage des Vorderrich- ters (Urk. 7) führte der Beklagte in der Eingabe vom 24. Mai 2016 schliesslich aus: "Ich bestätige hiermit, dass ich die Forderung der A._____ AG von SFr. 864.45 akzeptiere" (Urk. 8); die Eingabe wurde der Klägerin zugestellt, wel- che sich nicht vernehmen liess (Urk. 9). Daraufhin erteilte die Vorinstanz mit Urteil vom 24. Juni 2016 für die bis zur Einleitung der Betreibung am 9. Oktober 2016 fällig gewordenen Raten (5 x Fr. 100.– für 30. Mai bis 30. September 2016) abzü- glich der bereits geleisteten Fr. 140.–, mithin für insgesamt Fr. 360.– nebst Zins zu 10% seit 28. Mai 2015, sowie für Fr. 11.– aufgelaufenen Zins und Fr. 40.– Mahnspesen wie auch für die Betreibungs- und Gerichtskosten sowie die Partei- entschädigung provisorische Rechtsöffnung (Urk. 15). Im Mehrbetrag wies sie das Rechtöffnungsbegehren ab. Zur Begründung führte sie an, in Ziffer 5 der Abzah- lungsvereinbarung sei keine Gesamtverfallsklausel vereinbart worden, weshalb die weiteren Raten bei Einleitung der Betreibung noch nicht fällig gewesen seien (Urk. 15 S. 3 f.). Die begründete Fassung des Urteils vom 24. Juni 2016 nahm die Klägerin am 28. September 2016 in Empfang (Urk.16).
E. 2.1 Eintritt der Bedingung für den Gesamtverfall Die Klägerin machte bereits vor Vorinstanz geltend, der Beklagte sei mit der Be- zahlung der Monatsraten gemäss der Vereinbarung in Zahlungsrückstand gera- ten, worauf sie ihn mit Schreiben vom 12. August 2015 aufmerksam gemacht ha-
- 9 - be (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/E). Dies blieb unbestritten. Damit hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass die Bedingung, die gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung zum Verfall der gesamten in Betreibung gesetzten Forderung führt, vor Anhebung der Betrei- bung eingetreten ist. Auf den exakten Verfallszeitpunkt ist nicht näher einzuge- hen, da die Zinspflicht zu 10% p.a. aufgrund von Ziffer 2 der Vereinbarung bereits mit deren Abschluss am 28. Mai 2015 entstand.
E. 2.2 Weitere Voraussetzungen für die Rechtsöffnung Die in Betreibung gesetzte Forderung beruht auf einer unterzeichneten Schuldan- erkennung (Urk. 3/E), welche einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Es liegt Identität zwischen dem Aussteller der Schuldanerkennung und dem betriebenen Schuldner (je der Beklagte) wie auch zwischen dem aus der Schuldanerkennung Berechtigten und dem betreibenden Gläubiger (je die Klägerin) vor. Folglich sind die Voraussetzungen für die proviso- rische Rechtsöffnung gegeben.
E. 2.3 Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der Klägerin für den Betrag, in welchem die Vorinstanz ihr die Rechtsöffnung verweigerte, mithin für weitere Fr. 453.45 nebst Zins zu 10% seit 28. Mai 2015, provisorische Rechts- öffnung zu erteilen. Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist mangels unter- zeichneter Schuldanerkennung keine provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, die Klägerin kann diese als Betreibungskosten allerdings von den Zahlungen des Be- klagten vorab in Abzug bringen (Art. 68 Abs. 2 SchKG).
3. Weitere Rüge Auf die weitere Rüge der Klägerin, die Vorinstanz hätte die Fälligkeit der in Be- treibung gesetzten Forderung nicht von Amtes wegen überprüfen dürfen (Urk. 17 S. 7 und 9), ist bei diesem Ausgang nicht weiter einzugehen.
- 10 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wurde nicht ange- fochten.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen. Ausgangsge- mäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem unterlie- genden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin gegebenenfalls, das heisst soweit ein "begründeter Fall" vor- läge, eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzu- sprechen.
3. Der Beklagte liess sich im Beschwerdeverfahren indessen nicht vernehmen. Einziges Thema des Beschwerdeverfahrens war die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung. Diese wurde vom Beklagten bereits vor Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Vielmehr teilte der Beklagte mit Eingabe vom 24. Mai 2015 mit, er akzeptiere die Forderung, ohne deren Fälligkeit in Frage zu stellen (Urk. 8). Die Vorinstanz prüfte und verneinte die Fälligkeit der betriebenen Forderung von Am- tes wegen. Das dadurch nötig gewordene Beschwerdeverfahren wurde nicht durch den Beklagten verursacht. Deshalb rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen, sondern diese auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Die Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO umfasst bloss die Gerichtskosten; eine Entschädigung der Klägerin aus der Staatskasse fällt mangels gesetzlicher Grundlage ausser Betracht. Gründe für die Zuspre- chung einer Umtriebsentschädigung sind seitens der Klägerin im Übrigen nicht dargetan worden. Für das Beschwerdeverfahren sind demzufolge keine Partei- entschädigungen zuzusprechen.
- 11 - Es wird beschlossen:
E. 3 (unverändert).
E. 4 (unverändert).
E. 5 (unverändert).
E. 6 (unverändert).
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners." Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 wurde die aufschiebende Wirkung mit Be- zug auf den abgewiesenen Teil des Rechtsöffnungsgesuchs im Betrag von Fr. 453.45 einstweilen erteilt, betreffend den gutgeheissenen Teil wurde mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf das Gesuch eingetreten (Urk. 19). Der Beklagte liess sich innert ihm angesetzter Frist nicht zum Gesuch um aufschiebende Wir- kung vernehmen (Urk. 19). Die Klägerin leistete den ihr auferlegten Kostenvor- schuss rechtzeitig (Urk. 19, Urk. 20). Mit Verfügung vom 11. November 2016 wur- de die aufschiebende Wirkung schliesslich definitiv erteilt und dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 21). Nachdem er diese Frist unbenutzt verstreichen liess, erweist sich das Verfahren als spruchreif.
4. Teilweise Rechtskraft des angefochtenen Entscheids Mit Bezug auf den vor Vorinstanz gutgeheissenen Teil des Rechtsöffnungsbegeh- ren (Fr. 360.– nebst Zinsen zu 10% seit 28. Mai 2015, aufgelaufene Zinsen von
- 5 - Fr. 11.–, Dossier- und Mahnspesen von Fr. 40.– und Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid) wurde auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 nicht eingetreten und darauf hingewiesen, dass der Fortsetzung für diesen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung nichts im Wege stehe, nachdem der dies- bezügliche Rechtsvorschlag beseitigt worden sei (Urk. 19 S. 4). Dieser Teil des Urteils vom 24. Juni 2016 sowie die nicht angefochtene Kosten- und Entschädi- gungsregelung (Dispositivziffern 2-4) sind damit rechtskräftig, wovon Vormerk zu nehmen ist.
5. Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung Die Klägerin gibt in der Beschwerdebegründung zunächst den Sachverhalt und die Prozessgeschichte wieder (Urk. 17 S. 3-7). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit die Tatsachenbehauptungen bereits vor Vorinstanz vorgetragen wurden, ist auf die dort gemachte Darstellung abzustellen, soweit es sich um neue Be- hauptungen handelt, sind diese aufgrund des Novenverbots im Beschwerdever- fahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) ohnehin unbeachtlich. II. Materielles
1. Auslegung von Ziffer 5 der Abzahlungsvereinbarung
Dispositiv
- Es wird davon Vormerk genommen, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 24. Juni 2016 mit Bezug auf die in Dispositivziffer 1 in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2015) für Fr. 360.– nebst Zinsen zu 10% seit 28. Mai 2015, für aufgelaufene Zinsen von Fr. 11.–, für Dossier- und Mahnspesen von Fr. 40.– und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 des angefochtenen Ent- scheids erteilte provisorische Rechtsöffnung sowie mit Bezug auf Dispositiv- ziffer 2-4 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dementsprechend wird der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2015) für weitere Fr. 453.45 nebst Zinsen zu 10% seit 28. Mai 2015 provisorische Rechtsöff- nung erteilt.
- Der Beklagte kann innert 20 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Ent- scheids beim zuständigen Gericht auf Aberkennung der Forderung klagen. Unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf die Staatskas- se genommen. Der Kostenvorschuss wird der Klägerin zurückerstattet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 12 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 453.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Casciaro versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160176-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. L. Casciaro. Urteil und Beschluss vom 26. Januar 2017 in Sachen A._____ SA, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 24. Juni 2016 (EB160173-C)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt / Prozessgeschichte / Prozessuales
1. Sachverhalt Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) ist eine Bank und Kredit- kartenherausgeberin, der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan: Beklagter) ist Kreditkartennehmer. Durch Benützung der von der Klägerin herausgegebenen Kreditkarte (Urk. 3/A) entstand zulasten des Beklagten per 13. April 2015 ein Ne- gativsaldo von Fr. 953.45 (inkl. Fr. 12.50 Zins; vgl. Urk. 3/B). Infolge unregelmäs- siger Zahlungen schlug die Klägerin dem Beklagten am 12. Mai 2015 eine Abzah- lungsvereinbarung ("Rückzahlungserklärung", Urk. 3/D) vor. Diese beinhaltete un- ter anderem die Anerkennung der Schuld von Fr. 953.45, die Verzinsung dersel- ben mit 10% p.a. (anstatt 15% p.a. gemäss Ziff. 5 AGB, Urk. 3/A), die Verpflich- tung, Ratenzahlungen von mindestens Fr. 100.– pro Monat ab 30. Mai 2015 zu leisten und für jede eventuelle Zahlungsaufforderung Fr. 40.– zu bezahlen, sowie "das Recht der Bank, den Rechtsweg sofort zu beschreiten, sollte eine Monatsra- te nicht fristgerecht überwiesen werden, und die sofortige Bezahlung der Gesamt- schuld zu verlangen" (Ziff. 5). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Frage zu beantworten, ob es sich bei Ziff. 5 der Abzahlungsvereinbarung um eine soge- nannte Gesamtverfallsklausel handelt. Der Beklagte unterzeichnete nämlich diese Vereinbarung am 22. Mai 2015 (Urk. 3/D), bezahlte am 27. Mai 2015 Fr. 140.– (Urk. 1 S. 4), leistete jedoch keine weiteren Abzahlungen, worauf die Klägerin mit Schreiben 12. August 2015 gestützt auf Ziff. 5 der Abzahlungsvereinbarung den Gesamtverfall der verbliebenen Schuld von Fr. 813.45 zuzüglich Fr. 32.60 Zins (10% p.a. seit 13. April 2014) und Fr. 40.– Mahnspesen geltend machte und de- ren Zahlung bis 1. September 2015 forderte (Urk. 3/E). Nach ausgebliebener Zah- lung leitete die Klägerin mit Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2015 die Betreibung ein (Urk. 2). Der Beklagte erhob dagegen am 21. Oktober 2015 Rechtsvorschlag (Urk. 2).
- 3 -
2. Erstinstanzliches Verfahren Am 8. April 2016 stellte die Klägerin beim Einzelgericht im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein Gesuch um provisorische Rechts- öffnung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 13. April 2016 (zugestellt am 20. April 2016) setzte die Vorinstanz dem Beklagten eine zehntägige Frist zur Beantwortung des Gesuchs an (Urk. 4 und 5). Der Beklagte liess die Frist unbenutzt verstreichen. Am 11. Mai 2016 teilte C._____ der Vorinstanz mit, dass sich der Beklagte in ihrer Institution in einer stationären Therapie befinde und seinen finanziellen Verpflich- tungen zurzeit nicht nachkommen könne (Urk. 6). Auf Nachfrage des Vorderrich- ters (Urk. 7) führte der Beklagte in der Eingabe vom 24. Mai 2016 schliesslich aus: "Ich bestätige hiermit, dass ich die Forderung der A._____ AG von SFr. 864.45 akzeptiere" (Urk. 8); die Eingabe wurde der Klägerin zugestellt, wel- che sich nicht vernehmen liess (Urk. 9). Daraufhin erteilte die Vorinstanz mit Urteil vom 24. Juni 2016 für die bis zur Einleitung der Betreibung am 9. Oktober 2016 fällig gewordenen Raten (5 x Fr. 100.– für 30. Mai bis 30. September 2016) abzü- glich der bereits geleisteten Fr. 140.–, mithin für insgesamt Fr. 360.– nebst Zins zu 10% seit 28. Mai 2015, sowie für Fr. 11.– aufgelaufenen Zins und Fr. 40.– Mahnspesen wie auch für die Betreibungs- und Gerichtskosten sowie die Partei- entschädigung provisorische Rechtsöffnung (Urk. 15). Im Mehrbetrag wies sie das Rechtöffnungsbegehren ab. Zur Begründung führte sie an, in Ziffer 5 der Abzah- lungsvereinbarung sei keine Gesamtverfallsklausel vereinbart worden, weshalb die weiteren Raten bei Einleitung der Betreibung noch nicht fällig gewesen seien (Urk. 15 S. 3 f.). Die begründete Fassung des Urteils vom 24. Juni 2016 nahm die Klägerin am 28. September 2016 in Empfang (Urk.16).
3. Beschwerdeverfahren Mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 erhob die Klägerin rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 24. Juni 2016 und verlangte die aufschiebende Wirkung (Urk. 17). Sie stellte die folgenden Anträge: "1. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu- zugestehen.
- 4 - Demzufolge ist die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Rechts- öffnungs-Urteils vom 24.06.2016 des Bezirksgerichts Bülach, Ein- zelgericht, Geschäfts-Nr. EB160173-C/U1, aufgeschoben.
2. Die Beschwerde sei gutzuheissen. Demzufolge wir[d] das Rechtsöffnungs-Urteil vom 24.06.2016 des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, Geschäfts-Nr. EB160173- C/U1, wie folgt geändert:
1. Der klagenden Partei wird in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 09.10.2015) provisorische Rechtsöffnung erteilt für Fr. 813.45 nebst Zin- sen zu 10% seit 28.05.2015, für aufgelaufene Zinsen von Fr. 11.00, für Dossier- und Mahnspesen von Fr. 40.00 und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Entscheids.
2. (unverändert).
3. (unverändert).
4. (unverändert).
5. (unverändert).
6. (unverändert).
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners." Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 wurde die aufschiebende Wirkung mit Be- zug auf den abgewiesenen Teil des Rechtsöffnungsgesuchs im Betrag von Fr. 453.45 einstweilen erteilt, betreffend den gutgeheissenen Teil wurde mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf das Gesuch eingetreten (Urk. 19). Der Beklagte liess sich innert ihm angesetzter Frist nicht zum Gesuch um aufschiebende Wir- kung vernehmen (Urk. 19). Die Klägerin leistete den ihr auferlegten Kostenvor- schuss rechtzeitig (Urk. 19, Urk. 20). Mit Verfügung vom 11. November 2016 wur- de die aufschiebende Wirkung schliesslich definitiv erteilt und dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 21). Nachdem er diese Frist unbenutzt verstreichen liess, erweist sich das Verfahren als spruchreif.
4. Teilweise Rechtskraft des angefochtenen Entscheids Mit Bezug auf den vor Vorinstanz gutgeheissenen Teil des Rechtsöffnungsbegeh- ren (Fr. 360.– nebst Zinsen zu 10% seit 28. Mai 2015, aufgelaufene Zinsen von
- 5 - Fr. 11.–, Dossier- und Mahnspesen von Fr. 40.– und Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid) wurde auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 nicht eingetreten und darauf hingewiesen, dass der Fortsetzung für diesen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung nichts im Wege stehe, nachdem der dies- bezügliche Rechtsvorschlag beseitigt worden sei (Urk. 19 S. 4). Dieser Teil des Urteils vom 24. Juni 2016 sowie die nicht angefochtene Kosten- und Entschädi- gungsregelung (Dispositivziffern 2-4) sind damit rechtskräftig, wovon Vormerk zu nehmen ist.
5. Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung Die Klägerin gibt in der Beschwerdebegründung zunächst den Sachverhalt und die Prozessgeschichte wieder (Urk. 17 S. 3-7). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit die Tatsachenbehauptungen bereits vor Vorinstanz vorgetragen wurden, ist auf die dort gemachte Darstellung abzustellen, soweit es sich um neue Be- hauptungen handelt, sind diese aufgrund des Novenverbots im Beschwerdever- fahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) ohnehin unbeachtlich. II. Materielles
1. Auslegung von Ziffer 5 der Abzahlungsvereinbarung 1.1. Rüge der Klägerin Die Klägerin rügt im Sinne einer unrichtigen Rechtsanwendung, die Vorinstanz habe Ziffer 5 der Abzahlungsvereinbarung vom 28. Mai 2015 (fortan: Vereinba- rung) zu Unrecht nicht als Gesamtverfallsklausel ausgelegt und in der Folge ver- kannt, dass die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung zum Zeitpunkt der Be- treibungsanhebung fällig gewesen sei (Urk. 17 S. 8). Ziffer 5 der Vereinbarung ("das Recht der Bank, den Rechtsweg sofort zu beschreiten, sollte eine Mo- natsrate nicht fristgerecht überwiesen werden und die sofortige Bezahlung der Gesamtschuld zu verlangen") sei nach dem Vertrauensprinzip und dem Willen der Parteien so auszulegen, dass die Klägerin bei Verzug mit einer einzi-
- 6 - gen Rate unverzüglich die Bezahlung der gesamten noch ausstehenden Schuld (Gesamtschuld) und nicht nur die Bezahlung der verfallenen Raten verlangen könne, andernfalls hätten die Parteien nicht den Begriff "Gesamtschuld" verwen- det, sondern sich ausdrücklich und lediglich auf die "verfallenen Raten" bezogen (Urk. 17 S. 8). 1.2. Auslegungsregeln Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags – hier der Ver- einbarung – nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Ver- tragsauslegung den Vorrang. Wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefü- ge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Rege- lungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, massgebend (vgl. BGE 138 III 659 E. 4.2.1, m.w.H.). 1.3. Auslegung nach dem Vertrauensprinzip 1.3.1. Die Ausführungen der Klägerin zum tatsächlichen Willen der Parteien sind neu und folglich im Beschwerdeverfahren unzulässig (vgl. oben Ziffer 1). Vor Vo- rinstanz äusserten sich die Parteien nicht hinsichtlich eines der Vereinbarung zu- grunde liegenden, übereinstimmenden tatsächlichen Willens. Deshalb hat die Auslegung der Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. 1.3.2. Die Klägerin stützt sich zunächst auf eine Auslegung der fraglichen Klausel nach dem Wortlaut und macht – grundsätzlich zu Recht – geltend, die Verwen- dung des Begriffs "Gesamtschuld" anstelle von "verfallene Raten" lasse sich nur so auslegen, dass der gesamte ausstehende Betrag fällig werde, wenn der Be- klagte mit einer Rate in Verzug gerate. Diese Auslegung greift aber zu kurz. Der
- 7 - Vorinstanz ist nämlich insofern beizupflichten, dass nicht explizit vereinbart wurde, dass bei Nichteinhaltung der Vereinbarung die restlichen Raten sofort fällig wür- den (Urk. 18 S. 4). Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die fragliche Klausel trotz Fehlens der Begriffe "fällig", "Fälligkeit", "verfallen" etc. die Fälligkeit bestimmter Leistungen bewirken soll und kann, es sich mithin überhaupt um eine Verfalls- klausel handelt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass selbst der Ge- setzgeber bei der allgemeinen Regelung der Fälligkeit (und Erfüllbarkeit) in Art. 75 OR ohne diese Begriffe auskommt, sondern vielmehr die Formulierung verwen- det, dass mangels anderer Abrede "die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden [kann]" und damit nichts anderes meint, als dass eine Schuld in Ermange- lung einer anderen Abrede sofort fällig werde. Die Vereinbarung bedient sich der gleichen Formulierung. Anstelle zu statuieren, der Beklagte anerkenne die Fällig- keit der Gesamtschuld für den Fall, dass er die Zahlungsfrist einer Monatsrate verpasse, wird für diesen Fall statuiert, der Beklagte anerkenne das Recht der Klägerin, die sofortige Bezahlung der Gesamtschuld zu verlangen. Damit wird nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass von der Klägerin kraft der ge- troffenen Vereinbarung (dies ergibt sich aus der Formulierung "Ich anerkenne das Recht") bei Eintritt der Bedingung (Zahlungsverzug des Beklagten) sogleich die Erfüllung der Gesamtschuld gefordert werden kann. Dies entspricht der gesetz- geberischen Definition der Fälligkeit in Art. 75 OR. Dass sodann in einer Verfalls- klausel der Begriff Gesamtschuld (auch) die noch nicht fälligen Raten umfassen muss, ist begriffslogisch; fällige Raten brauchen keine Verfallsklausel. Im Ergeb- nis führt also bereits die vertiefte grammatikalische Auslegung zum Ergebnis, dass Ziffer 5 eine Gesamtverfallsklausel ist und für den Fall des Verpassens der Zahlungsfrist einer Monatsrate die sofortige Fälligkeit der Gesamtschuld, mithin aller bis dahin fälligen und nicht fälligen Raten, vorsieht. 1.3.2. Auch die Auslegung von Ziffer 5 nach deren Sinn und Zweck führt zum sel- ben Ergebnis: "das Recht der Bank, den Rechtsweg sofort zu beschreiten" bedarf nämlich ebenso wenig einer besonderen Vereinbarung wie – es wurde soeben bereits angetönt – der Verfall von fälligen Raten; ersteres ist bereits von Gesetzes wegen gewährleistet, letzteres bereits eingetreten. Folglich wäre Ziffer 5 der Ver- einbarung gänzlich obsolet, wenn sie nicht den Verfall von noch nicht fälligen Ra-
- 8 - ten nach Eintritt der Bedingung statuieren wollte. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Parteien keine vollständig überflüssigen Bestimmungen in die Vereinbarung aufnehmen wollten. Folglich kann es sich nur um eine Ge- samtverfallsklausel handeln. 1.3.3. Dass Ziffer 5 lediglich (z.B. der Klarheit halber) die ohnehin eintretenden Rechtsfolgen wiedergeben will, widerspricht ferner dem Gesamtgefüge der Ver- einbarung. Die Ziffern 7-9 der Vereinbarung enthalten solche klärenden und orga- nisatorischen Bestimmungen; diese Ziffern werden allerdings mit der Wendung "Ich […] anerkenne und bestätige hiermit […] davon Kenntnis zu nehmen, dass" eingeleitet (Ziffer 7 und 8) bzw. als Absichtserklärung formuliert (Ziffer 9: "Falls ich […], werde ich […]"). Demgegenüber wird Ziffer 5 mit der Wendung "Ich […] aner- kenne und bestätige hiermit […] das Recht der Bank,…" eingeleitet. Eine mit der Wendung "Ich anerkenne das Recht,…" eingeleitete Erklärung kann – insbeson- dere im soeben dargelegten Kontext – in guten Treuen nicht anders verstanden werden, als dass damit Rechte und Pflichten begründet werden sollen. Sollen aber mit Ziffer 5 der Vereinbarung Rechte und Pflichten begründet werden, dann muss die darin enthaltene Wendung "das Recht der Bank […] die sofortige Be- zahlung der Gesamtschuld zu verlangen" zwingend als Gesamtverfallklausel ge- lesen werden, denn andere Rechte und Pflichten als die Fälligkeit der Gesamt- schuld können, wie gesagt, mit der fraglichen Klausel nicht begründet werden. 1.3.4. Aufgrund dieser Überlegungen kann Ziffer 5 der Vereinbarung in guten Treuen – sowohl in grammatikalischer, teleologischer als auch systematischer Hinsicht – nur als Gesamtverfallsklausel ausgelegt werden. Die Rüge der Klägerin ist folglich begründet.
2. Fazit: Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung 2.1. Eintritt der Bedingung für den Gesamtverfall Die Klägerin machte bereits vor Vorinstanz geltend, der Beklagte sei mit der Be- zahlung der Monatsraten gemäss der Vereinbarung in Zahlungsrückstand gera- ten, worauf sie ihn mit Schreiben vom 12. August 2015 aufmerksam gemacht ha-
- 9 - be (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/E). Dies blieb unbestritten. Damit hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass die Bedingung, die gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung zum Verfall der gesamten in Betreibung gesetzten Forderung führt, vor Anhebung der Betrei- bung eingetreten ist. Auf den exakten Verfallszeitpunkt ist nicht näher einzuge- hen, da die Zinspflicht zu 10% p.a. aufgrund von Ziffer 2 der Vereinbarung bereits mit deren Abschluss am 28. Mai 2015 entstand. 2.2. Weitere Voraussetzungen für die Rechtsöffnung Die in Betreibung gesetzte Forderung beruht auf einer unterzeichneten Schuldan- erkennung (Urk. 3/E), welche einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Es liegt Identität zwischen dem Aussteller der Schuldanerkennung und dem betriebenen Schuldner (je der Beklagte) wie auch zwischen dem aus der Schuldanerkennung Berechtigten und dem betreibenden Gläubiger (je die Klägerin) vor. Folglich sind die Voraussetzungen für die proviso- rische Rechtsöffnung gegeben. 2.3. Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der Klägerin für den Betrag, in welchem die Vorinstanz ihr die Rechtsöffnung verweigerte, mithin für weitere Fr. 453.45 nebst Zins zu 10% seit 28. Mai 2015, provisorische Rechts- öffnung zu erteilen. Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist mangels unter- zeichneter Schuldanerkennung keine provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, die Klägerin kann diese als Betreibungskosten allerdings von den Zahlungen des Be- klagten vorab in Abzug bringen (Art. 68 Abs. 2 SchKG).
3. Weitere Rüge Auf die weitere Rüge der Klägerin, die Vorinstanz hätte die Fälligkeit der in Be- treibung gesetzten Forderung nicht von Amtes wegen überprüfen dürfen (Urk. 17 S. 7 und 9), ist bei diesem Ausgang nicht weiter einzugehen.
- 10 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wurde nicht ange- fochten.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen. Ausgangsge- mäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem unterlie- genden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin gegebenenfalls, das heisst soweit ein "begründeter Fall" vor- läge, eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzu- sprechen.
3. Der Beklagte liess sich im Beschwerdeverfahren indessen nicht vernehmen. Einziges Thema des Beschwerdeverfahrens war die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung. Diese wurde vom Beklagten bereits vor Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Vielmehr teilte der Beklagte mit Eingabe vom 24. Mai 2015 mit, er akzeptiere die Forderung, ohne deren Fälligkeit in Frage zu stellen (Urk. 8). Die Vorinstanz prüfte und verneinte die Fälligkeit der betriebenen Forderung von Am- tes wegen. Das dadurch nötig gewordene Beschwerdeverfahren wurde nicht durch den Beklagten verursacht. Deshalb rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen, sondern diese auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Die Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO umfasst bloss die Gerichtskosten; eine Entschädigung der Klägerin aus der Staatskasse fällt mangels gesetzlicher Grundlage ausser Betracht. Gründe für die Zuspre- chung einer Umtriebsentschädigung sind seitens der Klägerin im Übrigen nicht dargetan worden. Für das Beschwerdeverfahren sind demzufolge keine Partei- entschädigungen zuzusprechen.
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 24. Juni 2016 mit Bezug auf die in Dispositivziffer 1 in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2015) für Fr. 360.– nebst Zinsen zu 10% seit 28. Mai 2015, für aufgelaufene Zinsen von Fr. 11.–, für Dossier- und Mahnspesen von Fr. 40.– und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 des angefochtenen Ent- scheids erteilte provisorische Rechtsöffnung sowie mit Bezug auf Dispositiv- ziffer 2-4 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dementsprechend wird der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2015) für weitere Fr. 453.45 nebst Zinsen zu 10% seit 28. Mai 2015 provisorische Rechtsöff- nung erteilt.
2. Der Beklagte kann innert 20 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Ent- scheids beim zuständigen Gericht auf Aberkennung der Forderung klagen. Unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf die Staatskas- se genommen. Der Kostenvorschuss wird der Klägerin zurückerstattet.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
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6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 453.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Casciaro versandt am: jo