Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Im von der Gesuchstellerin mit Gesuch vom 18. August 2016 ein- geleiteten Revisionsverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid (Vi-Urk. 1) hatte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. August 2016 das Armenrechtsgesuch der Gesuchstellerin abgewiesen und ihr Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- für das Revisionsverfahren ange- setzt (Vi-Urk. 3). Auf eine dagegen von der Gesuchstellerin erhobene Beschwer- de ist die Kammer mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 nicht eingetreten (ober- gerichtliches Verfahren RT160161-O).
b) Mit Verfügung vom 21. September 2016 setzte die Vorinstanz der Ge- suchstellerin eine Nachfrist von 3 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvor- schusses an (Vi-Urk. 6 = Urk. 2).
c) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 2. Oktober 2016 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 9) Beschwerde erhoben. In dieser stellt sie sinngemäss den Beschwerde- antrag (Urk. 1): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Die Vorinstanz erwog, die Verfügung betreffend Kostenvorschuss vom 30. August 2016 sei der Gesuchstellerin am 8. September 2016 zugestellt worden. Die darin angesetzte Frist von sieben Tagen sei am 15. September 2016 ungenutzt verstrichen, womit die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss nicht in- nert Frist geleistet habe. Daher sei ihr Nachfrist zur Leistung desselben anzuset- zen (Urk. 2 S. 2).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk-
- 3 - ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei arbeits- los und seit einem Jahr auf Sozialhilfe angewiesen. Gegen die neue Verfügung betreffend Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wolle sie Beschwerde erheben (Urk. 1).
d) Das Armenrechtsgesuch der Gesuchstellerin war nicht Thema der an- gefochtenen Verfügung vom 21. September 2016 (jenes war, wie eingangs er- wähnt, mit Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2016 abgewiesen worden). Daher kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerde enthält sodann keine Beanstandungen der dargelegten vor- instanzlichen Erwägungen, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht ein- getreten werden kann. Die Vorinstanz hatte das Armenrechtsgesuch mit Verfü- gung vom 30. August 2016 abgewiesen. Die dagegen von der Gesuchstellerin er- hobene Beschwerde hatte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit jener Verfügung nicht aufgeschoben (Art. 325 ZPO). Nachdem somit über das Armenrechtsgesuch bereits rechtskräftig entschieden worden war, war die Vorinstanz befugt, der Ge- suchstellerin Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet.
e) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Gesuchstellerin insge- samt nicht einzutreten.
E. 3 a) Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzuset- zen (Art. 48 und 61 GebV SchKG).
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Gesuchstellerin hat kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre oh-
- 4 - nehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchsgegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 27'955.15. - 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Oktober 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: gs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160170-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 19. Oktober 2016 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeindesteueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung (Revision, Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. September 2016 (BR160002-G)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Im von der Gesuchstellerin mit Gesuch vom 18. August 2016 ein- geleiteten Revisionsverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid (Vi-Urk. 1) hatte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. August 2016 das Armenrechtsgesuch der Gesuchstellerin abgewiesen und ihr Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- für das Revisionsverfahren ange- setzt (Vi-Urk. 3). Auf eine dagegen von der Gesuchstellerin erhobene Beschwer- de ist die Kammer mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 nicht eingetreten (ober- gerichtliches Verfahren RT160161-O).
b) Mit Verfügung vom 21. September 2016 setzte die Vorinstanz der Ge- suchstellerin eine Nachfrist von 3 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvor- schusses an (Vi-Urk. 6 = Urk. 2).
c) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 2. Oktober 2016 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 9) Beschwerde erhoben. In dieser stellt sie sinngemäss den Beschwerde- antrag (Urk. 1): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz erwog, die Verfügung betreffend Kostenvorschuss vom 30. August 2016 sei der Gesuchstellerin am 8. September 2016 zugestellt worden. Die darin angesetzte Frist von sieben Tagen sei am 15. September 2016 ungenutzt verstrichen, womit die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss nicht in- nert Frist geleistet habe. Daher sei ihr Nachfrist zur Leistung desselben anzuset- zen (Urk. 2 S. 2).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk-
- 3 - ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei arbeits- los und seit einem Jahr auf Sozialhilfe angewiesen. Gegen die neue Verfügung betreffend Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wolle sie Beschwerde erheben (Urk. 1).
d) Das Armenrechtsgesuch der Gesuchstellerin war nicht Thema der an- gefochtenen Verfügung vom 21. September 2016 (jenes war, wie eingangs er- wähnt, mit Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2016 abgewiesen worden). Daher kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerde enthält sodann keine Beanstandungen der dargelegten vor- instanzlichen Erwägungen, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht ein- getreten werden kann. Die Vorinstanz hatte das Armenrechtsgesuch mit Verfü- gung vom 30. August 2016 abgewiesen. Die dagegen von der Gesuchstellerin er- hobene Beschwerde hatte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit jener Verfügung nicht aufgeschoben (Art. 325 ZPO). Nachdem somit über das Armenrechtsgesuch bereits rechtskräftig entschieden worden war, war die Vorinstanz befugt, der Ge- suchstellerin Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet.
e) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Gesuchstellerin insge- samt nicht einzutreten.
3. a) Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzuset- zen (Art. 48 und 61 GebV SchKG).
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Gesuchstellerin hat kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre oh-
- 4 - nehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchsgegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 27'955.15.
- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Oktober 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: gs