Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 21. September 2016 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen das Begehren um Gewährung der provisori- schen Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 17'820.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Februar 2016 in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Pfannenstiel, Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2016, ab. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 500.– festgesetzt, der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.– verrech- net. Weiter wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine Parteientschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen (Urk. 22 S. 6).
E. 2 In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen, und es sei der gesuchstellenden Gläu- bigerin respektive der Beschwerdeführerin für den Betrag von CHF 17'820.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Februar 2016 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
E. 4 Wie das definitive ist auch das provisorische Rechtsöffnungsverfahren rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliess- lich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern lediglich darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569 f.; 133 III 645 E. 5.3 S. 653; 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz 531 m.w.Hinw.; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 9. A., Bern 2013, § 19 Rz 22 und Rz 67). Das ist dann der Fall, wenn der Gläubiger eine Schuldanerkennungsurkunde im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG (öffentliche Urkunde oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung) vor- weist, die vom betriebenen Schuldner nicht sofort glaubhaft entkräftet wird. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Voll- streckungstitel vorliegt. Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst daher ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der (inhaltlichen)
- 4 - Tauglichkeit der präsentierten Urkunde als Vollstreckungstitel (BGE 133 III 645 E. 5.3; BGer 5A_206/2013 vom 13.5.2013, E. 2.2). Entsprechend würdigt der Rechtsöffnungsrichter nur die Beweiskraft der vorgelegten Urkunde, nicht aber den Bestand bzw. die Gültigkeit der darin anerkannten Forderung an sich. Der be- treibende Gläubiger kann sich zur Gesuchsbegründung darauf beschränken, ei- nen derartigen Titel vorzulegen. Die Einreichung dieser anhand ihres Inhalts, ih- res Ursprungs resp. Urhebers und ihrer äusseren Merkmale gewürdigten Urkunde genügt zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, wenn der Schuldner keine Einwendungen erhebt und glaubhaft macht (Pra 101 [2012] Nr. 32, E. 2.3; BGer 5A_113/2014 vom 8.5.2014, E. 2.1; BGer 5A_568/2010 vom 4.11.2010, E. 2.1; Kren Kostkiewicz/Walder, OFK-SchKG, SchKG 82 N 1). In dem vom Gesetzgeber gewollten System der provisorischen Rechtsöffnung besteht für die vom Gläubi- ger vorgelegte Urkunde somit die tatsächliche Vermutung, dass die in ihr aufge- führten Tatsachen der Wahrheit entsprechen; dies gilt zumindest solange, als sie nicht von vornherein verdächtig erscheint ("que le titre ... ne soit d'emblée sus- pect"), was der Richter von Amtes wegen prüft (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 143). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG kann sich auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen (BGE 132 III 480 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beurteilung des materi- ellen Bestands der Forderung erfolgt (gegebenenfalls) erst im Anschluss an das Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung und ist dem ordentlichen Rich- ter im Aberkennungs- oder Anerkennungsprozess vorbehalten. Im Gegensatz zum definitiven (vgl. Art. 81 SchKG) sind im provisorischen Rechtsöffnungsverfah- ren alle Einreden und Einwendungen zulässig, welche geeignet sind, die Schuld- anerkennung zu entkräften, insbesondere auch solche gegen Bestand und Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung (KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 38; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 83 ff.; BGer 5A_114/2014 vom 24.7.2014, E. 3.1 m.w.Hinw.; vgl. zum Ganzen auch Urk. 22 S. 3 f.).
E. 5 Die Vorinstanz wies das provisorische Rechtsöffnungsbegehren aus zweier- lei Überlegungen ab. Einerseits sei die Bezeichnung von Gläubigerin und Schuld- nerin mit Blick auf den Wortlaut der gegenseitig unterzeichneten, als provisori- schen Rechtsöffnungstitel angerufenen Vereinbarung vom 15. Februar 2016 so-
- 5 - wie auch angesichts der übrigen Umstände nicht klar, andererseits erscheine nicht zum vorneherein unglaubwürdig bzw. könne nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest die Gesuchsgegnerin bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom
15. Februar 2016 davon ausgegangen sei, dass mehrere Varianten der Vertrags- auflösung, insbesondere auch jene der Rücknahme sämtlicher unverbauten Teile, zur Diskussion gestanden hätten. Sofern der Betrag nicht in der genannten Frist bezahlt würde, trete die Vertragsauflösung nicht in Kraft. Von daher dürfte in Be- zug auf die Vereinbarung entweder kein Konsens der Parteien bestehen bzw. - wollte man diesbezüglich von einem (normativen) Konsens ausgehen - die Ver- einbarung von der Gesuchsgegnerin wohl erfolgreich wegen Vorliegens eines Wil- lensmangels angefochten werden können (Urk. 22 S. 4 ff.). 6.1. Mit ihrer Beschwerde rügt die Gesuchstellerin, die fehlende Bezeichnung bei den Parteien als Schuldnerin und Gläubigerin als Ablehnungsgrund für die Ertei- lung der provisorischen Rechtsöffnung gemäss vorinstanzlicher Rechtsauffassung sei überspitzt formalistisch. Unter den Parteien sei nie zweifelhaft gewesen, wer wem den festgehaltenen Betrag zu bezahlen habe, weshalb solches von der Ge- suchsgegnerin denn auch nie eingebracht worden sei (vgl. auch vorprozessuale Korrespondenz, Verfahren betreffend das provisorische Bauhandwerkerpfand- recht). Des Weiteren sei bei der Besprechung vom 15. Februar 2016 und insbe- sondere anlässlich der Unterzeichnung des handschriftlich festgehaltenen Ver- gleichs absolut klar gewesen, dass die Parteien nun diese eine Möglichkeit für die Vertragsbeendigung abgesprochen hätten und nicht die Rücknahme unverbauter Teile (offenbar nach Wahl der Bestellerin) als möglicher Abschluss betrachtet worden sei. Es sei zwar richtig, dass im Zuge der zur vergleichsweisen Vertrags- beendigung führenden Besprechung verschiedene Varianten diskutiert worden seien, bei der Unterzeichnung respektive beim Aufsetzen des Vergleichstextes hingegen sei dies klarerweise kein Thema mehr gewesen. Die Parteien hätten sich auf die Lösung gemäss dem Vergleichstext geeinigt, nämlich zur Zahlung ei- nes bezifferten Betrages. Wenn eine Alternative dazu bestanden hätte, wäre ein entsprechender Hinweis in den Vergleichstext eingeflossen, nicht zuletzt zumal es sich um geschäftserfahrene Vertreter gehandelt habe. Die verworfene Variante der Rücknahme der unverbauten Bauteile sei im Übrigen in der E-Mail der Ge-
- 6 - suchsgegnerin vom 25. Februar 2016 bloss als Frage formuliert worden. Aus der Antwort der Gesuchstellerin auf diese E-Mail erhelle denn auch mit aller Deutlich- keit, dass bei der Unterzeichnung des Vergleichs nur noch von dieser ausgehan- delten und bezifferten Schlusszahlung die Rede gewesen sei (Urk. 21 S. 4 ff.). 6.2. Demgegenüber hält die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeantwort dafür, die Gesuchstellerin versuche mit Vermutungen, Behauptungen und Hypothesen dem handschriftlichen Vermerk vom 15. Februar 2016 nachträglich eine Bedeu- tung zuzuordnen. Die Interpretationsversuche des bei der Besprechung vom
15. Februar 2016 nicht anwesenden gegnerischen Rechtsvertreters seien zumin- dest fragwürdig. Die Kriterien für einen Rechtsöffnungstitel erlaubten gerade nicht, dass durch Verweise auf Umstände und andere Dokumente eine nicht vorhande- ne Unbedingtheit und Klarheit nachgebessert werde. Er selbst habe zur Beendi- gung des fruchtlosen Gesprächs die streitgegenständliche Formulierung gewählt. Sofern bis zum 25. Februar 2016 eine Zahlung geleistet werde, sei der Vertrag beendet und alle wechselseitigen Ansprüche seien abgegolten. Zudem werde falsch zitiert. Es sei intern nicht über einen Vergleich orientiert worden, sondern über die Besprechung. Die Argumentation basiere auf einem falschen Zitat. Die vereinbarte Möglichkeit zur Leistung einer Zahlung solle wohl zum verbindlichen Vergleich umgedeutet werden. Auch werde unbelegt behauptet, dass es üblich oder naheliegend wäre, allenfalls bestehende Handlungsalternativen aufzuführen (Urk. 27 S. 1 f.). 7.1. Die handschriftliche Vereinbarung vom 15. Februar 2016 (Urk. 3/4 S. 2) wurde von beiden Parteien unterschrieben und es geht daraus klar hervor, dass der Vertrag gegen Bezahlung einer Summe von Fr. 16'500.– (zzgl. MwSt.) bis zum 25. Februar 2016 per saldo aller Ansprüche aufgelöst werden soll. Zwar ist aus dem blossen Wortlaut der Vereinbarung vom 15. Februar 2016 in der Tat nicht ersichtlich, wer wem die vereinbarte Geldsumme von Fr. 16'500.– schuldet, allerdings war unter den Parteien unbestrittenermassen nie zweifelhaft, dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin den Werklohn bzw. die Vergleichssumme schuldet. Zwischen den Parteien bestand ein werkvertragliches Verhältnis, wo- nach die Gesuchstellerin (Unternehmerin) im Auftrag der Gesuchsgegnerin
- 7 - (Werkbestellerin, Bauherrin) Arbeiten am Hotel C._____ in D._____ [Ortschaft] ausführen sollte (vgl. Urk. 3/3). Im Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 9. Januar 2016 (Urk. 3/4), worin sich diese bei der Gesuchstellerin über deren begonnene Montagearbeiten beschwert und worauf die handschriftliche Vereinbarung ange- bracht wurde, bekundet die Gesuchsgegnerin sodann klar ihre Bereitschaft zur Vertragsaufhebung und Bezahlung einer angemessenen Schlusszahlung an die Gesuchstellerin, wobei Akontozahlungen (im Sinne von Vorauszahlungen an die Gesuchstellerin) in der gegebenen Situation nicht angezeigt seien. Zuvor werden die von der Gesuchstellerin bereits gelieferten Komponenten und die bisherige Montagearbeit mit Fr. 39'000.– bewertet. Diese Summe übersteigt denn auch die einstweilen (vgl. "Pos. 6 CHF ?" [Urk. 3/4 S. 2]) mit Fr. 11'000.– bezifferten, sei- tens der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Gegenforderungen (Mehrauf- wand/Schaden). Mit Blick auf das unmissverständliche Schreiben vom 9. Januar 2016, wonach die Schuldnerstellung der Gesuchsgegnerin betreffend Leistung der Vergleichssumme gänzlich klar erscheint, ändert auch der Umstand nichts, wonach gemäss Offerte ursprünglich eine Vorauszahlung vorgesehen war (vgl. Urk. 3/3), welche dann aber offenbar nicht bezahlt worden ist. Die seitens der Ge- suchsgegnerin in Aussicht gestellte angemessene Schlusszahlung wird im hand- schriftlichen Vergleich schliesslich beziffert. Auch systematisch ergibt sich mithin ein vernünftiger Sinn. Überdies wurde der Gesuchstellerin seitens der Gesuchs- gegnerin auch vorgeworfen, nie eine Schlussrechnung in der Höhe der Ver- gleichssumme vorgelegt zu haben (Urk. 9 S. 2). Auch daraus erhellt mit aller Deutlichkeit, dass die Schuldnerstellung der Gesuchsgegnerin und entsprechend die Gläubigerstellung der Gesuchstellerin diesbezüglich zweifelsfrei feststand. Und schliesslich war auch für das Bezirksgericht Inn/GR in seinem Entscheid vom
2. August 2016 die Schuldnereigenschaft der Gesuchsgegnerin offensichtlich nicht zweifelhaft (vgl. Urk. 3/8 [Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht aufgrund der Aufhebungsvereinbarung]). Aus dem Gesagten erhellt mithin, dass die Vorinstanz vorliegend in überspitzten Formalismus verfiel, wenn sie einzig - und ohne dass die Gesuchsgegnerin dies- bezüglich etwas einwandte - auf den Wortlaut der Vereinbarung abstellte, ohne den völlig klaren, aus der Offerte vom 5. November 2015 (Urk. 3/3) und dem
- 8 - Schreiben vom 9. Januar 2016 (Urk. 3/4) hervorgehenden Umständen Beachtung zu schenken. Die Vereinbarung vom 15. Februar 2016 stellt vielmehr einen taugli- chen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Die Beschwerde erweist sich dies- bezüglich mithin als begründet. 7.2. Anerkannt ist, dass vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom
15. Februar 2016 verschiedene Varianten der Vertragsbeendigung und insbeson- dere auch jene der Rücknahme von unverbauten Bauteilen durch die Gesuchstel- lerin diskutiert wurden (Urk. 13 S. 4; Urk. 21 S. 6). Während die Gesuchstellerin davon ausgeht, mit Abschluss der Vereinbarung habe man sich auf die Variante der Vertragsauflösung und Bezahlung einer Schlusszahlung per saldo aller An- sprüche festgelegt, stellt sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, vor dem Hintergrund der Varianten sei auch die Formulierung in der Aufhebungsvereinba- rung gewählt worden, nämlich sofern der Betrag nicht innert der genannten Frist bezahlt werde, trete folglich diese Auflösung nicht in Kraft (Urk. 9 S. 2; Urk. 27 S. 2). Von welchen Vorstellungen die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung aus- gegangen sind, ist Tatfrage. Lässt sich der wirkliche Wille der Parteien nicht mehr feststellen, ist deren mutmasslicher Wille nach dem Vertrauensgrundsatz zu er- mitteln (Rechtsfrage), d.h. die Auflösungsvereinbarung ist so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen ver- standen werden durfte und musste. Da es bei der Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip kein Beweisverfahren gibt, kann sie auch im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden (BGer 5A_235/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3.1). Der Rechtsöffnungsrichter hat das Recht stets von Amtes wegen anzuwenden, was bedeutet, dass er auch schwierige Rechtsfragen zu klären hat. Der summarische Charakter der Rechtsöffnung bezieht sich daher nur auf Sachverhaltsabklärun- gen, aber nicht auf die Rechtsanwendung (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zü- rich 2000, S. 109 und S. 117). Der Beweismittelbeschränkung ist im summari- schen Verfahren im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Stücheli, a.a.O., S. 108).
- 9 - Auszugehen ist in erster Linie vom Wortlaut der Vereinbarung. Mit der gewählten Formulierung "per Saldo aller Ansprüche" wird regelmässig früher Diskutiertes endgültig abgeschlossen. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die früher diskutierte Variante der Rücknahme von unverbauten Bauteilen durch die Ge- suchstellerin noch im Raum stand. Vielmehr einigten sich die Parteien eben auf die Vertragsaufhebung gegen Leistung einer Saldoschlusszahlung. Solches wird auch durch die E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 25. Februar 2016 untermauert. Dort fragt der Vertreter der Gesuchsgegnerin - offenbar nach Rücksprache mit seinen Kollegen -, ob die Gesuchstellerin noch zur Variante der Abholung nicht verbauter Bauteile stehe. Darauf lässt die Gesuchstellerin klar antworten, dass diese Variante nicht mehr zur Diskussion stehe (vgl. Urk. 10/3). Dass dabei in der Nachricht der Gesuchsgegnerin von einer Orientierung der Kol- legen über die "Besprechung" und nicht den "Vergleich" die Rede ist (vgl. Urk. 27 S. 2), ändert nichts, zumal aufgrund der Umstände nahe liegt, dass die Gesuchs- gegnerin die verworfene Variante nochmals einbringen wollte und sich entspre- chend ausdrückte. Aufgrund des Wortlauts ist denn auch davon auszugehen, dass es sich bei der eingeräumten Zahlungsfrist um ein gewöhnliches und durch- aus übliches Fälligkeitsdatum handelt. Hätte bei nicht fristgerechter Zahlung der vereinbarten Summe die Vertragsauflösung nicht in Kraft treten bzw. die früher diskutierte Variante der Rücknahme der unverbauten Teile durch die Gesuchstel- lerin Geltung beanspruchen sollen, wäre ein entsprechender Vorbehalt zu erwar- ten gewesen. Vorliegend steht aber nichts von "sofern", "wenn", "falls" oder Ähnli- ches. Weiter bestehen auch keinerlei Hinweise, wonach die Bezahlung der Ver- gleichssumme per 25. Februar 2016 im Belieben der Gesuchsgegnerin und Schuldnerin hätte liegen sollen. Eine allfällige dahingehende Mentalreservation der Gesuchsgegnerin wäre im Übrigen nicht beachtlich. In diesem Licht kann die Vereinbarung nach Treu und Glauben von einer vernünftigen Drittperson in der Lage und Position der (geschäftserfahrenen) Parteien somit nur so verstanden werden, dass der Vertrag gegen Bezahlung der Fr. 16'500.– (zzgl. MwSt.) per saldo aller Ansprüche aufgelöst wird, unter Gewährung einer zehntägigen Zah- lungsfrist bis zum 25. Februar 2016. Alles andere erscheint kaum naheliegend, wenn auch nicht geradezu ausgeschlossen (vgl. Urk. 22 S. 5 unten). Letzteres
- 10 - genügt aber nicht, weil die Einwendungen gegen einen provisorischen Rechtsöff- nungstitel sofort glaubhaft zu machen sind (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Es steht der Gesuchsgegnerin jedoch frei, ihre tatsächlichen Vorbringen bzw. das Vorliegen allfälliger Willensmängel im ordentlichen Verfahren klären zu lassen. Vorliegend vermochte sie solches jedenfalls nicht sofort hinreichend glaubhaft darzutun. Bei der neuen Behauptung der Gesuchsgegnerin, wonach Herr E._____, Ge- schäftsführer der Gesuchstellerin, beim Verlassen des Gebäudes nach der Be- sprechung vor den Stahlträgern stehen geblieben sei und die Möglichkeiten zum Abtransport geprüft habe (weil die Teile unverschlossen an einer Nebenstrasse gelegen hätten, sei der Abtransport möglich gewesen; Urk. 27 S. 2), handelt es sich einerseits um ein unzulässiges Novum (Art. 326 ZPO), andererseits ver- möchte solches allein die eindeutige beidseits unterzeichnete handschriftliche Aufhebungsvereinbarung mit der Variante der per saldo Schlusszahlung nicht in Zweifel zu ziehen. Die Einwände der Gesuchsgegnerin verfangen somit nicht. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde auch betreffend die vorinstanzliche Eventualbegrün- dung als begründet. 7.3. Zusammengefasst ist die Beschwerde somit vollumfänglich gutzuheissen. Weil die Sache spruchreif ist, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzu- sehen und ein neuer Sachentscheid zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). An- tragsgemäss ist der Gesuchstellerin somit in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Pfannenstiel für den Betrag von Fr. 17'820.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Februar 2016 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 8.1. Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, entscheidet sie in Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens (BK ZPO II-Sterchi, Art. 327 N 23; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 327 N 24). Da die Gesuchstellerin vollständig obsiegt, ist die von der Vorinstanz auf Fr. 500.– fest- gesetzte und bezüglich ihrer Höhe unangefochten gebliebene Spruchgebühr für das erstinstanzliche Verfahren der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106
- 11 - Abs. 1 ZPO). Die Gebühr ist von dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 500.– (Urk. 8) zu beziehen, ist ihr aber von der nunmehr unter- liegenden Gesuchsgegnerin zu ersetzen. Vor Vorinstanz machte die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'200.– zuzüglich 8 % MwSt. geltend (Urk. 1 S. 2, 4). Deren Höhe wurde von der Gegenseite nicht beanstandet (vgl. Urk. 9) und steht im Ein- klang mit der Anwaltsgebührenverordnung (vgl. § 4 Abs. 1, § 9 und § 11 Anw- GebV). Dementsprechend ist die Gesuchsgegnerin zur Leistung einer Parteient- schädigung an die Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 1'296.– zu verpflichten. 8.2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr, deren Bemessung sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) richtet (ZR 110 [2011] Nr. 28), ist auf Fr. 750.– festzu- setzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Auch sie ist in Anwendung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 750.– zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerin hat der (anwaltlich vertretenen) Gesuchstellerin den Vorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO) und ihr für das Beschwerdeverfahren überdies eine nach den Vorschriften der AnwGebV zu bemessende Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe ist auf Fr. 800.– zuzüglich Fr. 64.– (8 % MwSt.) festzusetzen (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. September 2016 aufgehoben.
- Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Pfannen- stiel, Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2016, provisorische Rechtsöffnung erteilt für Fr. 17'820.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Februar 2016. - 12 -
- Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss über Fr. 500.– bezogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu er- setzen.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'296.– zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Ge- suchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vor- schuss von Fr. 750.– zu ersetzen.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 864.– zu bezahlen.
- Die Gesuchsgegnerin kann innert 20 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Entscheids beim Gericht des Betreibungsortes unter Beilage des Entscheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der Forderung klagen. Unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung definitiv.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz und das Be- treibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'820.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160169-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 18. Januar 2017 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ (Schweiz) GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. September 2016 (EB160242-G)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 21. September 2016 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen das Begehren um Gewährung der provisori- schen Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 17'820.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Februar 2016 in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Pfannenstiel, Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2016, ab. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 500.– festgesetzt, der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.– verrech- net. Weiter wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine Parteientschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen (Urk. 22 S. 6).
2. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 (Urk. 21) liess die Gesuchstellerin gegen dieses Urteil rechtzeitig (Urk. 20/1 ist falsch datiert; gemäss Track & Trace erfolg- te die Zustellung am 23.9.2016) Beschwerde erheben und folgende Anträge stel- len (Urk. 21 S. 2): "1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 21./22. September 2016 sei aufzuheben.
2. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen, und es sei der gesuchstellenden Gläu- bigerin respektive der Beschwerdeführerin für den Betrag von CHF 17'820.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Februar 2016 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % Mehr- wertsteuer auf die ausseramtliche Entschädigung zu Lasten der Schuldnerin." Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2016 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdever- fahren angesetzt (Urk. 24). Dieser wurde rechtzeitig bezahlt (Urk. 25). Mit Präsidi- alverfügung vom 7. November 2016 wurde der Gesuchsgegnerin Frist anberaumt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 26). Mit Zuschrift vom 22. November 2016 erstattete die Gesuchsgegnerin rechtzeitig ihre Beschwerdeantwort, worin sie auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
- 3 - Lasten der Gesuchstellerin schloss (Urk. 27). Mit Präsidialverfügung vom 11. Ja- nuar 2017 wurde die Beschwerdeantwortschrift samt Beilage (Urk. 28) der Ge- suchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 29). Das Verfahren ist nunmehr spruchreif.
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
4. Wie das definitive ist auch das provisorische Rechtsöffnungsverfahren rein betreibungsrechtlicher Natur; der Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliess- lich betreibungsrechtliche Wirkung für die konkrete Betreibung. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern lediglich darüber, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569 f.; 133 III 645 E. 5.3 S. 653; 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz 531 m.w.Hinw.; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 9. A., Bern 2013, § 19 Rz 22 und Rz 67). Das ist dann der Fall, wenn der Gläubiger eine Schuldanerkennungsurkunde im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG (öffentliche Urkunde oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung) vor- weist, die vom betriebenen Schuldner nicht sofort glaubhaft entkräftet wird. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Voll- streckungstitel vorliegt. Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst daher ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der (inhaltlichen)
- 4 - Tauglichkeit der präsentierten Urkunde als Vollstreckungstitel (BGE 133 III 645 E. 5.3; BGer 5A_206/2013 vom 13.5.2013, E. 2.2). Entsprechend würdigt der Rechtsöffnungsrichter nur die Beweiskraft der vorgelegten Urkunde, nicht aber den Bestand bzw. die Gültigkeit der darin anerkannten Forderung an sich. Der be- treibende Gläubiger kann sich zur Gesuchsbegründung darauf beschränken, ei- nen derartigen Titel vorzulegen. Die Einreichung dieser anhand ihres Inhalts, ih- res Ursprungs resp. Urhebers und ihrer äusseren Merkmale gewürdigten Urkunde genügt zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, wenn der Schuldner keine Einwendungen erhebt und glaubhaft macht (Pra 101 [2012] Nr. 32, E. 2.3; BGer 5A_113/2014 vom 8.5.2014, E. 2.1; BGer 5A_568/2010 vom 4.11.2010, E. 2.1; Kren Kostkiewicz/Walder, OFK-SchKG, SchKG 82 N 1). In dem vom Gesetzgeber gewollten System der provisorischen Rechtsöffnung besteht für die vom Gläubi- ger vorgelegte Urkunde somit die tatsächliche Vermutung, dass die in ihr aufge- führten Tatsachen der Wahrheit entsprechen; dies gilt zumindest solange, als sie nicht von vornherein verdächtig erscheint ("que le titre ... ne soit d'emblée sus- pect"), was der Richter von Amtes wegen prüft (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 143). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG kann sich auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen (BGE 132 III 480 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beurteilung des materi- ellen Bestands der Forderung erfolgt (gegebenenfalls) erst im Anschluss an das Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung und ist dem ordentlichen Rich- ter im Aberkennungs- oder Anerkennungsprozess vorbehalten. Im Gegensatz zum definitiven (vgl. Art. 81 SchKG) sind im provisorischen Rechtsöffnungsverfah- ren alle Einreden und Einwendungen zulässig, welche geeignet sind, die Schuld- anerkennung zu entkräften, insbesondere auch solche gegen Bestand und Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung (KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 38; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 83 ff.; BGer 5A_114/2014 vom 24.7.2014, E. 3.1 m.w.Hinw.; vgl. zum Ganzen auch Urk. 22 S. 3 f.).
5. Die Vorinstanz wies das provisorische Rechtsöffnungsbegehren aus zweier- lei Überlegungen ab. Einerseits sei die Bezeichnung von Gläubigerin und Schuld- nerin mit Blick auf den Wortlaut der gegenseitig unterzeichneten, als provisori- schen Rechtsöffnungstitel angerufenen Vereinbarung vom 15. Februar 2016 so-
- 5 - wie auch angesichts der übrigen Umstände nicht klar, andererseits erscheine nicht zum vorneherein unglaubwürdig bzw. könne nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest die Gesuchsgegnerin bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom
15. Februar 2016 davon ausgegangen sei, dass mehrere Varianten der Vertrags- auflösung, insbesondere auch jene der Rücknahme sämtlicher unverbauten Teile, zur Diskussion gestanden hätten. Sofern der Betrag nicht in der genannten Frist bezahlt würde, trete die Vertragsauflösung nicht in Kraft. Von daher dürfte in Be- zug auf die Vereinbarung entweder kein Konsens der Parteien bestehen bzw. - wollte man diesbezüglich von einem (normativen) Konsens ausgehen - die Ver- einbarung von der Gesuchsgegnerin wohl erfolgreich wegen Vorliegens eines Wil- lensmangels angefochten werden können (Urk. 22 S. 4 ff.). 6.1. Mit ihrer Beschwerde rügt die Gesuchstellerin, die fehlende Bezeichnung bei den Parteien als Schuldnerin und Gläubigerin als Ablehnungsgrund für die Ertei- lung der provisorischen Rechtsöffnung gemäss vorinstanzlicher Rechtsauffassung sei überspitzt formalistisch. Unter den Parteien sei nie zweifelhaft gewesen, wer wem den festgehaltenen Betrag zu bezahlen habe, weshalb solches von der Ge- suchsgegnerin denn auch nie eingebracht worden sei (vgl. auch vorprozessuale Korrespondenz, Verfahren betreffend das provisorische Bauhandwerkerpfand- recht). Des Weiteren sei bei der Besprechung vom 15. Februar 2016 und insbe- sondere anlässlich der Unterzeichnung des handschriftlich festgehaltenen Ver- gleichs absolut klar gewesen, dass die Parteien nun diese eine Möglichkeit für die Vertragsbeendigung abgesprochen hätten und nicht die Rücknahme unverbauter Teile (offenbar nach Wahl der Bestellerin) als möglicher Abschluss betrachtet worden sei. Es sei zwar richtig, dass im Zuge der zur vergleichsweisen Vertrags- beendigung führenden Besprechung verschiedene Varianten diskutiert worden seien, bei der Unterzeichnung respektive beim Aufsetzen des Vergleichstextes hingegen sei dies klarerweise kein Thema mehr gewesen. Die Parteien hätten sich auf die Lösung gemäss dem Vergleichstext geeinigt, nämlich zur Zahlung ei- nes bezifferten Betrages. Wenn eine Alternative dazu bestanden hätte, wäre ein entsprechender Hinweis in den Vergleichstext eingeflossen, nicht zuletzt zumal es sich um geschäftserfahrene Vertreter gehandelt habe. Die verworfene Variante der Rücknahme der unverbauten Bauteile sei im Übrigen in der E-Mail der Ge-
- 6 - suchsgegnerin vom 25. Februar 2016 bloss als Frage formuliert worden. Aus der Antwort der Gesuchstellerin auf diese E-Mail erhelle denn auch mit aller Deutlich- keit, dass bei der Unterzeichnung des Vergleichs nur noch von dieser ausgehan- delten und bezifferten Schlusszahlung die Rede gewesen sei (Urk. 21 S. 4 ff.). 6.2. Demgegenüber hält die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeantwort dafür, die Gesuchstellerin versuche mit Vermutungen, Behauptungen und Hypothesen dem handschriftlichen Vermerk vom 15. Februar 2016 nachträglich eine Bedeu- tung zuzuordnen. Die Interpretationsversuche des bei der Besprechung vom
15. Februar 2016 nicht anwesenden gegnerischen Rechtsvertreters seien zumin- dest fragwürdig. Die Kriterien für einen Rechtsöffnungstitel erlaubten gerade nicht, dass durch Verweise auf Umstände und andere Dokumente eine nicht vorhande- ne Unbedingtheit und Klarheit nachgebessert werde. Er selbst habe zur Beendi- gung des fruchtlosen Gesprächs die streitgegenständliche Formulierung gewählt. Sofern bis zum 25. Februar 2016 eine Zahlung geleistet werde, sei der Vertrag beendet und alle wechselseitigen Ansprüche seien abgegolten. Zudem werde falsch zitiert. Es sei intern nicht über einen Vergleich orientiert worden, sondern über die Besprechung. Die Argumentation basiere auf einem falschen Zitat. Die vereinbarte Möglichkeit zur Leistung einer Zahlung solle wohl zum verbindlichen Vergleich umgedeutet werden. Auch werde unbelegt behauptet, dass es üblich oder naheliegend wäre, allenfalls bestehende Handlungsalternativen aufzuführen (Urk. 27 S. 1 f.). 7.1. Die handschriftliche Vereinbarung vom 15. Februar 2016 (Urk. 3/4 S. 2) wurde von beiden Parteien unterschrieben und es geht daraus klar hervor, dass der Vertrag gegen Bezahlung einer Summe von Fr. 16'500.– (zzgl. MwSt.) bis zum 25. Februar 2016 per saldo aller Ansprüche aufgelöst werden soll. Zwar ist aus dem blossen Wortlaut der Vereinbarung vom 15. Februar 2016 in der Tat nicht ersichtlich, wer wem die vereinbarte Geldsumme von Fr. 16'500.– schuldet, allerdings war unter den Parteien unbestrittenermassen nie zweifelhaft, dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin den Werklohn bzw. die Vergleichssumme schuldet. Zwischen den Parteien bestand ein werkvertragliches Verhältnis, wo- nach die Gesuchstellerin (Unternehmerin) im Auftrag der Gesuchsgegnerin
- 7 - (Werkbestellerin, Bauherrin) Arbeiten am Hotel C._____ in D._____ [Ortschaft] ausführen sollte (vgl. Urk. 3/3). Im Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 9. Januar 2016 (Urk. 3/4), worin sich diese bei der Gesuchstellerin über deren begonnene Montagearbeiten beschwert und worauf die handschriftliche Vereinbarung ange- bracht wurde, bekundet die Gesuchsgegnerin sodann klar ihre Bereitschaft zur Vertragsaufhebung und Bezahlung einer angemessenen Schlusszahlung an die Gesuchstellerin, wobei Akontozahlungen (im Sinne von Vorauszahlungen an die Gesuchstellerin) in der gegebenen Situation nicht angezeigt seien. Zuvor werden die von der Gesuchstellerin bereits gelieferten Komponenten und die bisherige Montagearbeit mit Fr. 39'000.– bewertet. Diese Summe übersteigt denn auch die einstweilen (vgl. "Pos. 6 CHF ?" [Urk. 3/4 S. 2]) mit Fr. 11'000.– bezifferten, sei- tens der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Gegenforderungen (Mehrauf- wand/Schaden). Mit Blick auf das unmissverständliche Schreiben vom 9. Januar 2016, wonach die Schuldnerstellung der Gesuchsgegnerin betreffend Leistung der Vergleichssumme gänzlich klar erscheint, ändert auch der Umstand nichts, wonach gemäss Offerte ursprünglich eine Vorauszahlung vorgesehen war (vgl. Urk. 3/3), welche dann aber offenbar nicht bezahlt worden ist. Die seitens der Ge- suchsgegnerin in Aussicht gestellte angemessene Schlusszahlung wird im hand- schriftlichen Vergleich schliesslich beziffert. Auch systematisch ergibt sich mithin ein vernünftiger Sinn. Überdies wurde der Gesuchstellerin seitens der Gesuchs- gegnerin auch vorgeworfen, nie eine Schlussrechnung in der Höhe der Ver- gleichssumme vorgelegt zu haben (Urk. 9 S. 2). Auch daraus erhellt mit aller Deutlichkeit, dass die Schuldnerstellung der Gesuchsgegnerin und entsprechend die Gläubigerstellung der Gesuchstellerin diesbezüglich zweifelsfrei feststand. Und schliesslich war auch für das Bezirksgericht Inn/GR in seinem Entscheid vom
2. August 2016 die Schuldnereigenschaft der Gesuchsgegnerin offensichtlich nicht zweifelhaft (vgl. Urk. 3/8 [Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht aufgrund der Aufhebungsvereinbarung]). Aus dem Gesagten erhellt mithin, dass die Vorinstanz vorliegend in überspitzten Formalismus verfiel, wenn sie einzig - und ohne dass die Gesuchsgegnerin dies- bezüglich etwas einwandte - auf den Wortlaut der Vereinbarung abstellte, ohne den völlig klaren, aus der Offerte vom 5. November 2015 (Urk. 3/3) und dem
- 8 - Schreiben vom 9. Januar 2016 (Urk. 3/4) hervorgehenden Umständen Beachtung zu schenken. Die Vereinbarung vom 15. Februar 2016 stellt vielmehr einen taugli- chen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Die Beschwerde erweist sich dies- bezüglich mithin als begründet. 7.2. Anerkannt ist, dass vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom
15. Februar 2016 verschiedene Varianten der Vertragsbeendigung und insbeson- dere auch jene der Rücknahme von unverbauten Bauteilen durch die Gesuchstel- lerin diskutiert wurden (Urk. 13 S. 4; Urk. 21 S. 6). Während die Gesuchstellerin davon ausgeht, mit Abschluss der Vereinbarung habe man sich auf die Variante der Vertragsauflösung und Bezahlung einer Schlusszahlung per saldo aller An- sprüche festgelegt, stellt sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, vor dem Hintergrund der Varianten sei auch die Formulierung in der Aufhebungsvereinba- rung gewählt worden, nämlich sofern der Betrag nicht innert der genannten Frist bezahlt werde, trete folglich diese Auflösung nicht in Kraft (Urk. 9 S. 2; Urk. 27 S. 2). Von welchen Vorstellungen die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung aus- gegangen sind, ist Tatfrage. Lässt sich der wirkliche Wille der Parteien nicht mehr feststellen, ist deren mutmasslicher Wille nach dem Vertrauensgrundsatz zu er- mitteln (Rechtsfrage), d.h. die Auflösungsvereinbarung ist so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen ver- standen werden durfte und musste. Da es bei der Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip kein Beweisverfahren gibt, kann sie auch im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden (BGer 5A_235/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3.1). Der Rechtsöffnungsrichter hat das Recht stets von Amtes wegen anzuwenden, was bedeutet, dass er auch schwierige Rechtsfragen zu klären hat. Der summarische Charakter der Rechtsöffnung bezieht sich daher nur auf Sachverhaltsabklärun- gen, aber nicht auf die Rechtsanwendung (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zü- rich 2000, S. 109 und S. 117). Der Beweismittelbeschränkung ist im summari- schen Verfahren im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Stücheli, a.a.O., S. 108).
- 9 - Auszugehen ist in erster Linie vom Wortlaut der Vereinbarung. Mit der gewählten Formulierung "per Saldo aller Ansprüche" wird regelmässig früher Diskutiertes endgültig abgeschlossen. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die früher diskutierte Variante der Rücknahme von unverbauten Bauteilen durch die Ge- suchstellerin noch im Raum stand. Vielmehr einigten sich die Parteien eben auf die Vertragsaufhebung gegen Leistung einer Saldoschlusszahlung. Solches wird auch durch die E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 25. Februar 2016 untermauert. Dort fragt der Vertreter der Gesuchsgegnerin - offenbar nach Rücksprache mit seinen Kollegen -, ob die Gesuchstellerin noch zur Variante der Abholung nicht verbauter Bauteile stehe. Darauf lässt die Gesuchstellerin klar antworten, dass diese Variante nicht mehr zur Diskussion stehe (vgl. Urk. 10/3). Dass dabei in der Nachricht der Gesuchsgegnerin von einer Orientierung der Kol- legen über die "Besprechung" und nicht den "Vergleich" die Rede ist (vgl. Urk. 27 S. 2), ändert nichts, zumal aufgrund der Umstände nahe liegt, dass die Gesuchs- gegnerin die verworfene Variante nochmals einbringen wollte und sich entspre- chend ausdrückte. Aufgrund des Wortlauts ist denn auch davon auszugehen, dass es sich bei der eingeräumten Zahlungsfrist um ein gewöhnliches und durch- aus übliches Fälligkeitsdatum handelt. Hätte bei nicht fristgerechter Zahlung der vereinbarten Summe die Vertragsauflösung nicht in Kraft treten bzw. die früher diskutierte Variante der Rücknahme der unverbauten Teile durch die Gesuchstel- lerin Geltung beanspruchen sollen, wäre ein entsprechender Vorbehalt zu erwar- ten gewesen. Vorliegend steht aber nichts von "sofern", "wenn", "falls" oder Ähnli- ches. Weiter bestehen auch keinerlei Hinweise, wonach die Bezahlung der Ver- gleichssumme per 25. Februar 2016 im Belieben der Gesuchsgegnerin und Schuldnerin hätte liegen sollen. Eine allfällige dahingehende Mentalreservation der Gesuchsgegnerin wäre im Übrigen nicht beachtlich. In diesem Licht kann die Vereinbarung nach Treu und Glauben von einer vernünftigen Drittperson in der Lage und Position der (geschäftserfahrenen) Parteien somit nur so verstanden werden, dass der Vertrag gegen Bezahlung der Fr. 16'500.– (zzgl. MwSt.) per saldo aller Ansprüche aufgelöst wird, unter Gewährung einer zehntägigen Zah- lungsfrist bis zum 25. Februar 2016. Alles andere erscheint kaum naheliegend, wenn auch nicht geradezu ausgeschlossen (vgl. Urk. 22 S. 5 unten). Letzteres
- 10 - genügt aber nicht, weil die Einwendungen gegen einen provisorischen Rechtsöff- nungstitel sofort glaubhaft zu machen sind (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Es steht der Gesuchsgegnerin jedoch frei, ihre tatsächlichen Vorbringen bzw. das Vorliegen allfälliger Willensmängel im ordentlichen Verfahren klären zu lassen. Vorliegend vermochte sie solches jedenfalls nicht sofort hinreichend glaubhaft darzutun. Bei der neuen Behauptung der Gesuchsgegnerin, wonach Herr E._____, Ge- schäftsführer der Gesuchstellerin, beim Verlassen des Gebäudes nach der Be- sprechung vor den Stahlträgern stehen geblieben sei und die Möglichkeiten zum Abtransport geprüft habe (weil die Teile unverschlossen an einer Nebenstrasse gelegen hätten, sei der Abtransport möglich gewesen; Urk. 27 S. 2), handelt es sich einerseits um ein unzulässiges Novum (Art. 326 ZPO), andererseits ver- möchte solches allein die eindeutige beidseits unterzeichnete handschriftliche Aufhebungsvereinbarung mit der Variante der per saldo Schlusszahlung nicht in Zweifel zu ziehen. Die Einwände der Gesuchsgegnerin verfangen somit nicht. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde auch betreffend die vorinstanzliche Eventualbegrün- dung als begründet. 7.3. Zusammengefasst ist die Beschwerde somit vollumfänglich gutzuheissen. Weil die Sache spruchreif ist, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzu- sehen und ein neuer Sachentscheid zu fällen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). An- tragsgemäss ist der Gesuchstellerin somit in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Pfannenstiel für den Betrag von Fr. 17'820.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Februar 2016 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 8.1. Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, entscheidet sie in Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens (BK ZPO II-Sterchi, Art. 327 N 23; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 327 N 24). Da die Gesuchstellerin vollständig obsiegt, ist die von der Vorinstanz auf Fr. 500.– fest- gesetzte und bezüglich ihrer Höhe unangefochten gebliebene Spruchgebühr für das erstinstanzliche Verfahren der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106
- 11 - Abs. 1 ZPO). Die Gebühr ist von dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 500.– (Urk. 8) zu beziehen, ist ihr aber von der nunmehr unter- liegenden Gesuchsgegnerin zu ersetzen. Vor Vorinstanz machte die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'200.– zuzüglich 8 % MwSt. geltend (Urk. 1 S. 2, 4). Deren Höhe wurde von der Gegenseite nicht beanstandet (vgl. Urk. 9) und steht im Ein- klang mit der Anwaltsgebührenverordnung (vgl. § 4 Abs. 1, § 9 und § 11 Anw- GebV). Dementsprechend ist die Gesuchsgegnerin zur Leistung einer Parteient- schädigung an die Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 1'296.– zu verpflichten. 8.2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr, deren Bemessung sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) richtet (ZR 110 [2011] Nr. 28), ist auf Fr. 750.– festzu- setzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Auch sie ist in Anwendung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 750.– zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerin hat der (anwaltlich vertretenen) Gesuchstellerin den Vorschuss zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO) und ihr für das Beschwerdeverfahren überdies eine nach den Vorschriften der AnwGebV zu bemessende Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Deren Höhe ist auf Fr. 800.– zuzüglich Fr. 64.– (8 % MwSt.) festzusetzen (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. September 2016 aufgehoben.
2. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Pfannen- stiel, Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2016, provisorische Rechtsöffnung erteilt für Fr. 17'820.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Februar 2016.
- 12 -
3. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvor- schuss über Fr. 500.– bezogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu er- setzen.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'296.– zu bezahlen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Ge- suchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vor- schuss von Fr. 750.– zu ersetzen.
7. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 864.– zu bezahlen.
8. Die Gesuchsgegnerin kann innert 20 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Entscheids beim Gericht des Betreibungsortes unter Beilage des Entscheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der Forderung klagen. Unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung definitiv.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz und das Be- treibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'820.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: mc