opencaselaw.ch

RT160163

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2016-09-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 Juli 2015 ist, geht klar aus dem nämlichen Schriftstück hervor (Urk. 5/4), wes- halb die Vorinstanz die Passivlegitimation zu Recht bejahte (Urk. 18 S. 7).

c) Insgesamt bringt die Gesuchsgegnerin somit keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Soweit die Gesuchsgegnerin ih- re Rügen nicht hinreichend begründet, fehlt es überdies an den formellen Zu- lässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde. Sie ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

d) Die Gesuchsgegnerin verlangt mit Eingabe vom 23. September 2016, die Gegenpartei sei dazu anzuhalten, ihre Konkursandrohung zurückzuziehen. Sie geht davon aus, da sie rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid erhoben habe, sei die Fortsetzung der Vollstreckung nicht zulässig (Urk. 20). Dem ist nicht so. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und hemmt daher Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent- scheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Allerdings kann die Erteilung der aufschie- benden Wirkung beantragt werden. Da die Beschwerde gestützt auf die vorste- henden Erwägungen abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, wäre ein sol- cher Antrag, sofern er denn von der Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe vom

23. September 2016 sinngemäss gestellt wurde, nunmehr obsolet.

5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 15'894.15. Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 17, Urk. 20 und Urk. 21 sowie der Kopien von Urk. 22/1-3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'894.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160163-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 30. September 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ Fashion Group SpA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. August 2016 (EB160707-L)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 25. August 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 21. April 2015) definitive Rechts- öffnung für eine ihr mit Decreto Ingiuntivo des Tribunale di Modena (Italien) vom

16. Juli 2015 zugesprochene Forderung über Fr. 14'065.05 (entsprechend EUR 13'677.97) zuzüglich Zins ab 21. Mai 2016 und für Fr. 1'829.10 (entspre- chend EUR 1'778.75) aufgelaufenen Verzugszins (Urk. 14 S. 10 = Urk. 18 S. 10).

b) Gegen diesen Entscheid liess die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Gesuchsgegnerin) rechtzeitig (Urk. 15b, Urk. 17) Beschwerde erheben mit folgendem sinngemässen Antrag: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung in Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 21. April 2015) sei zu verweigern. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Mit Eingabe vom 23. September 2016, hierorts eingegangen am

27. September 2016, brachte die Gesuchsgegnerin der Kammer die gegen sie erhobene Konkursandrohung vom 15. September 2016 (Urk. 22/1) zur Kenntnis und beantragte, die Gesuchstellerin sei aufgrund des hängigen Beschwerdever- fahrens anzuweisen, die Konkursandrohung umgehend zurückzuziehen (Urk. 20).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde

- wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht

- 3 - nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid vorfrageweise die Voll- streckbarkeit des Decreto Ingiuntivo des Tribunale di Modena (Italien) vom

16. Juli 2015 (Art. 32 LugÜ i.V. m. Art. 53 LugÜ; Urk. 18 S. 4 f.). Das verfahrens- einleitende Schriftstück - der Decreto Ingiuntivo zusammen mit der Antragsschrift des Antragstellers (Urk. 5/4) - sei dem Gesuchsgegner gestützt auf das sowohl von der Schweiz als auch von Italien ratifizierte Übereinkommen über die Zustel- lung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ) rechtsgültig zugestellt worden. Mit dem Decreto Ingiuntivo des Tribunale di Modena vom 16. Juli 2015 liege somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Der beantragte Verzugszins sei gestützt auf das italienische Gesetzesdekret Nr. 231/02 vom 9. Oktober 2002 ausgewiesen, weshalb für die betriebene Forderung - in Anwendung des korrekten Umrech- nungskurses - definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 18 S. 6 ff.). 4.a) Die Gesuchsgegnerin übt mit ihrer Beschwerde weitgehend appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Sie moniert erneut, der Decreto Ingiuntivo des Tribunale di Modena (Italien) sei in italienischer Sprache abgefasst, weshalb er von ihr nicht verstanden worden sei, und verweist integral auf ihre Ausführun- gen vor Vorinstanz (Urk. 17 S. 2/3). Dass die Gesuchsgegnerin die italienischen Schriften hätte (selber) übersetzen lassen müssen, wie die Vorinstanz ausführe, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 17 S. 3). Damit setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht hinreichend mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander, wurde dort doch ausgeführt, dass es bei einer Zustellung gemäss Art. 5 Abs. 2 HZÜ per Einschreiben oder Gerichtsurkunde, einer sog. ein- fachen Übergabe, keiner Übersetzung des Schriftstücks bedürfe, sofern die zent- rale Behörde der Schweiz dies nicht explizit verlange (Art. 5 Abs. 3 HZÜ). Letzte- res sei bei Annahmeverweigerung des Empfängers bei der einfachen Übergabe der Fall. Eine Pflicht der Behörden, den Empfänger über sein Annahmeverweige- rungsrecht aufzuklären, bestehe jedoch nicht. Da sowohl der Decreto Ingiuntivo als auch die Antragsschrift am 6. November 2015 als Gerichtsurkunde und somit durch einfache Übergabe der Gesuchsgegnerin habe zugestellt werden können

- 4 - (Urk. 5/4), habe keine Pflicht der Behörden zur Übersetzung bestanden. Weder das Bundesamt für Justiz (in seiner Wegleitung 'Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen', Stand Januar 2013, S. 13 und S. 16) noch die Gesuchsgegnerin (in ihrer Beschwerde) vermögen eine innerstaatliche (schweizerische) Bestimmung aufzuzeigen, welche die zustellende Behörde verpflichtet hätte, die Gesuchsgeg- nerin darüber aufzuklären, dass sie die Annahme verweigern kann (vgl. BGer 4A_392/2007 vom 4. März 2008 E. 4). Zutreffend erkannte die Vorinstanz daher, die Zustellung des Entscheids des Tribunale di Modena vom 16. Juli 2015 in ita- lienischer Sprache sei rechtsgültig (BGE 129 III 750 E. 3.2; BGer 4A_392/2007 vom 4. März 2008, E. 3; vgl. auch Art. 11 HZÜ i.V.m. Briefwechsel vom 2. Juni 1988 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Übermittlung von gerichtli- chen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben in Zivil- und Handelssachen [SR 0.274.184.542]).

b) Auch was die beanstandete Höhe des Verzugszinses anbelangt, bringt die Gesuchsgegnerin mit ihrer Beschwerde nichts Stichhaltiges gegen den Entscheid vor und wiederholt lediglich bereits vor Vorinstanz Vorgebrachtes (Urk. 13 S. 1, 3; Urk. 17 S. 2). Da vorliegend von der Vollstreckbarkeit des Decreto Ingiuntivo aus- zugehen ist, ist auch die Voraussetzung für die Zusprechung des Zinszuschlages nach italienischem Recht erfüllt (vgl. BGer 5A_389/2010 vom 29. Oktober 2010, E. 5). Für eine nachträgliche Anpassung der im Rechtsöffnungstitel (Decreto Ingiuntivo und Antragsschrift, Urk. 5/4) festgesetzten Zinsen auf die "heutige Marktsituation" (Urk. 17 S. 2) besteht im Rechtsöffnungsverfahren kein Raum. Auch ist unerfindlich, worin die Rüge der Gesuchsgegnerin in Bezug auf den be- haupteten Umrechnungskurs von 1.2072 besteht (Urk. 17 S. 2), wurde die Forde- rung im angefochtenen Urteil doch mit einem Kurs von 1.0283 (Stand 20. April

2015) umgerechnet (Urk. 18 S. 8 ff.). Das Quantitativ der Forderung von EUR 13'677.97 geht sodann ohne Weiteres aus dem Decreto Ingiuntivo vom

16. Juli 2015 (Urk. 5/4) hervor. Auch der diesbezügliche Einwand der Gesuchs- gegnerin (Urk. 17 S. 2), welcher überdies neu und damit im Beschwerdeverfahren unzulässig ist (Novenverbot), führt daher ins Leere. Ebenfalls unbehelflich ist das erneute Bestreiten des Erhalts der Warenlieferung (Urk. 17 S. 3). Die Gesuchs- gegnerin wurde bereits vor Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass das

- 5 - Rechtsöffnungsgericht einen definitiven Rechtsöffnungstitel nicht auf seine inhalt- liche Richtigkeit zu überprüfen hat (Urk. 18 S. 7). Dass sodann die Gesuchsgeg- nerin Schuldnerin gemäss Decreto Ingiuntivo des Tribunale di Modena vom

16. Juli 2015 ist, geht klar aus dem nämlichen Schriftstück hervor (Urk. 5/4), wes- halb die Vorinstanz die Passivlegitimation zu Recht bejahte (Urk. 18 S. 7).

c) Insgesamt bringt die Gesuchsgegnerin somit keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Soweit die Gesuchsgegnerin ih- re Rügen nicht hinreichend begründet, fehlt es überdies an den formellen Zu- lässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde. Sie ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

d) Die Gesuchsgegnerin verlangt mit Eingabe vom 23. September 2016, die Gegenpartei sei dazu anzuhalten, ihre Konkursandrohung zurückzuziehen. Sie geht davon aus, da sie rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Ent- scheid erhoben habe, sei die Fortsetzung der Vollstreckung nicht zulässig (Urk. 20). Dem ist nicht so. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und hemmt daher Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent- scheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Allerdings kann die Erteilung der aufschie- benden Wirkung beantragt werden. Da die Beschwerde gestützt auf die vorste- henden Erwägungen abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, wäre ein sol- cher Antrag, sofern er denn von der Gesuchsgegnerin mit ihrer Eingabe vom

23. September 2016 sinngemäss gestellt wurde, nunmehr obsolet.

5. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 15'894.15. Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 17, Urk. 20 und Urk. 21 sowie der Kopien von Urk. 22/1-3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'894.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. September 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc