opencaselaw.ch

RT160146

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2016-12-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Be- stand.

E. 3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, mit dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2015 und dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2014, gemäss welchen die Gesuchsgeg- nerin verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin Kosten von Fr. 1'015.– sowie eine Busse von Fr. 300.– zu bezahlen (Urk. 7/1 Dispositiv-Ziff. 2 und 3, Urk. 20/1 Dispositiv-Ziff. 6), liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor. Die Gesuchsgegnerin moniere die inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten rechtskräftigen Entscheids. Jedoch sei dieser Einwand im Rechtsöff- nungsverfahren nicht zu beachten, da der Rechtsöffnungsrichterin verwehrt sei, rechtskräftige Entscheide auf deren inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Be-

- 3 - tragsmässig sei die Hauptforderung von Fr. 1'315.– nebst Verzugszinsen auf den Gebühren durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen und es sei hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Abzuweisen sei das Rechtsöffnungsgesuch, soweit Verzugszinse auf der Busse und eine Mahngebühr gefordert würden (Urk. 14 S. 3). 4.1. Die Gesuchsgegnerin macht in der Beschwerde sinngemäss geltend, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2015 und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2014 seien zu Unrecht ergangen (Urk. 13 S. 1 ff.). Beruht die Forderung wie vorliegend auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Unzulässig sind Einwendungen, die darauf abzielen, die Begrün- detheit der im vollstreckbaren Entscheid ausgewiesenen Forderung infrage zu stellen (BGE 141 I 97 E. 5.2). Dementsprechend hat die Vorinstanz die Vorbrin- gen der Gesuchsgegnerin, dass sie unschuldig sei und die Entscheide zu Unrecht ergangen seien (Prot. I S. 3 ff.), zu Recht nicht berücksichtigt. 4.2. Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2015 und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

29. Oktober 2014 seien bereits Gegenstand der Verfahren EB160604-L und RT160125-O gewesen (Urk. 13 S. 1 mit Verweis auf Urk. 15/1; vgl. auch Urk. 9/1). Diese Verfahren betrafen indes das Rechtsöffnungsgesuch eines anderen Gläu- bigers, nämlich des Kantons Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (vgl. Urk. 9/1). Vorliegend ist entscheidend, dass sich die in Betreibung gesetzte Hauptforderung von insgesamt Fr. 1'315.– aus dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2015 ergibt und dass die Gesuchstellerin mit der darin bezeichneten Gläubigerin iden- tisch ist (Urk. 7/1 Dispositiv-Ziff. 2 und 3 mit Verweis auf Urk. 20/1 Dispositiv-

- 4 - Ziff. 6 Abs. 2). Die Zentrale Inkassostelle wird übrigens das Inkasso der Busse nicht weiter verfolgen (Urk. 22). 4.3. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin daher zu Recht definitive Rechtsöff- nung für Fr. 1'315.– nebst Zins zu 5% auf Fr. 1'015.– seit dem 17. März 2016 er- teilt. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 5 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin mangels entschädigungsbegründender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchs- gegnerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück. - 5 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'315.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160146-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 20. Dezember 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. August 2016 (EB160805-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 10. August 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 29. April 2016) –gestützt auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'015.– nebst Zins zu 5% seit dem 17. März 2016 und für Fr. 300.–. Im Mehr- betrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 11 = Urk. 14). 1.2. Mit Eingabe vom 26. August 2016 erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist (vgl. Urk. 12b) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 13). Die Gesuchstellerin erstattete am 14. Oktober 2016 fristgerecht (vgl. Urk. 17) die Beschwerdeantwort (Urk. 18), welche der Ge- suchsgegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Be- stand.

3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, mit dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2015 und dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2014, gemäss welchen die Gesuchsgeg- nerin verpflichtet worden sei, der Gesuchstellerin Kosten von Fr. 1'015.– sowie eine Busse von Fr. 300.– zu bezahlen (Urk. 7/1 Dispositiv-Ziff. 2 und 3, Urk. 20/1 Dispositiv-Ziff. 6), liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor. Die Gesuchsgegnerin moniere die inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten rechtskräftigen Entscheids. Jedoch sei dieser Einwand im Rechtsöff- nungsverfahren nicht zu beachten, da der Rechtsöffnungsrichterin verwehrt sei, rechtskräftige Entscheide auf deren inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Be-

- 3 - tragsmässig sei die Hauptforderung von Fr. 1'315.– nebst Verzugszinsen auf den Gebühren durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen und es sei hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Abzuweisen sei das Rechtsöffnungsgesuch, soweit Verzugszinse auf der Busse und eine Mahngebühr gefordert würden (Urk. 14 S. 3). 4.1. Die Gesuchsgegnerin macht in der Beschwerde sinngemäss geltend, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2015 und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2014 seien zu Unrecht ergangen (Urk. 13 S. 1 ff.). Beruht die Forderung wie vorliegend auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Unzulässig sind Einwendungen, die darauf abzielen, die Begrün- detheit der im vollstreckbaren Entscheid ausgewiesenen Forderung infrage zu stellen (BGE 141 I 97 E. 5.2). Dementsprechend hat die Vorinstanz die Vorbrin- gen der Gesuchsgegnerin, dass sie unschuldig sei und die Entscheide zu Unrecht ergangen seien (Prot. I S. 3 ff.), zu Recht nicht berücksichtigt. 4.2. Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2015 und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

29. Oktober 2014 seien bereits Gegenstand der Verfahren EB160604-L und RT160125-O gewesen (Urk. 13 S. 1 mit Verweis auf Urk. 15/1; vgl. auch Urk. 9/1). Diese Verfahren betrafen indes das Rechtsöffnungsgesuch eines anderen Gläu- bigers, nämlich des Kantons Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (vgl. Urk. 9/1). Vorliegend ist entscheidend, dass sich die in Betreibung gesetzte Hauptforderung von insgesamt Fr. 1'315.– aus dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2015 ergibt und dass die Gesuchstellerin mit der darin bezeichneten Gläubigerin iden- tisch ist (Urk. 7/1 Dispositiv-Ziff. 2 und 3 mit Verweis auf Urk. 20/1 Dispositiv-

- 4 - Ziff. 6 Abs. 2). Die Zentrale Inkassostelle wird übrigens das Inkasso der Busse nicht weiter verfolgen (Urk. 22). 4.3. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin daher zu Recht definitive Rechtsöff- nung für Fr. 1'315.– nebst Zins zu 5% auf Fr. 1'015.– seit dem 17. März 2016 er- teilt. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin mangels entschädigungsbegründender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchs- gegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'315.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo