opencaselaw.ch

RT160138

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2016-08-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 28. Juni 2016 erteilte das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2016) – gestützt auf zwei Urteile des Bundesgerichts für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.-- nebst 5% Zins seit 1. November 2015, für die Betreibungskosten und für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 16 = Urk. 19).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 12. August 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt u.a. die Beschwerdeanträge (Urk. 18 S. 2 ff.): "1. Es sei das kriminelle Fehlurteil vom 28.6.2016, Prozess-Nr. EB160121-E/UB [...] alles von Amtes wegen innert 10 Tagen wegen Verweigerung des rechtli- chen Gehörs i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 (EMRK) Allgemeine Ver- fassungsgarantien, 20 Lügengebäuden BGE 71 IV 17, Verstoss gegen 4 Anti- Folterkonventionen der Schweiz, EU, Art. 3 und Art. 4 (EMRK) Allgemeine Menschenrechte Art. 1 bis Art. 17 UNO, Charter I, Charter II, vollumfänglich aufzuheben und an das Bezirksgericht Hinwil, Präsident innert 10 Tagen zu- rückzuweien.

E. 2 Es sei auf das kriminelle Rechtsöffnungsbegehren [...] der Bundesgerichts- kasse Lausanne, betreffend Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Rü- ti, ZH, für den Betrag von Fr. 1'000.–, zuzüglich Verzugszins und Fr. 53.30 Betreibungskosten [...] beides nicht einzutreten, bezw. von Amtes wegen voll- umfänglich abzuweisen, wegen Totalaufhebung der dazumal unterdrückten Urforderung der SVA-Zürich mit (act. 1) vom 18.3.2014, Dispositiv 1 und 2, Aufhebung der Verfügung / Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit." "5. Es sei innert 3 Tagen der obenerwähnte Rechtsöffnungsprozess zusammen- zulegen mit Prozess-Nr. EB160147_V28/bi, [...] vom 7.7.2016, 14.45 Uhr mit der selben Parteien und der selben materiellen Urkundenunterdrückungen des Rückzugs der kriminellen Forderung der SVA-Zürich.

E. 6 Es sei auf das kriminelle Rechtsöffnungsbegehren des Obergerichts des Kan- tons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Prozess-Nr. EB160147- EV_V28/bi, [...] vom 1.6.2016 im Betrag von Fr. 1'500.– Fr. 73.30 Kosten des Zahlungsbefehls Nr. …, [...] beides nicht einzutreten, bezw. von Amtes wegen vollumfänglich abzuweisen, wegen Totalaufhebung der dazumal unterdrück- ten Urforderung der SVA-Zürich mit (act. 1) vom 18.3.2014, Dispositiv 1 und 2, Aufhebung der Verfügung / Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit." "34. Es sei von Amtes wegen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV unentgeltliche Pro- zessführung innert 3 Tagen zu gewähren."

- 3 - "45. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialversiche- rungsanstalt Zürich, solidarisch mit dem Kanton Zürich und dessen rubrizier- tem Personal."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeschrift über neun Seiten 45 Anträge gestellt. Diese sind mit Ausnahme der vorstehend unter Erwä- gung 1.b) aufgeführten als offensichtlich querulatorisch zu werten (sie betreffen zumeist rechtskräftig abgeschlossene Verfahren), weshalb darauf analog Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht weiter einzugehen ist.

b) Die vorstehend aufgeführten Anträge Ziff. 5 und 6 betreffen ein ande- res Rechtsöffnungsverfahren der Vorinstanz (EB160147-E). Hierfür wurde am Obergericht ein separates Beschwerdeverfahren eröffnet (RT160139-O). Ge- suchsteller in jenem Verfahren ist der Kanton Zürich (vertreten durch die zentrale Inkassostelle der Gerichte), weshalb die Verfahren nicht zu vereinigen sind.

c) Die Gesuchsgegnerin hat ihrer Beschwerde ein Verzeichnis von 68 Beilagen angefügt (Urk. 18 S. 43 f.). Abgesehen vom angefochtenen Urteil und einem (im Beilagenverzeichnis nicht aufgeführten) Einspracheentscheid der Sozi- alversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 18. März 2014 (Urk. 21) enthielt die Beschwerde jedoch keine Beilagen. Wie noch zu zeigen sein wird, hat dies je- doch keinen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.

3. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die Gesuchstelle- rin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf zwei Urteile des Bundesgerichts vom

20. Juli 2015 bzw. vom 1. September 2015 (in welchen die Gerichtskosten von je Fr. 500.-- der Gesuchsgegnerin auferlegt worden waren). Diese würden definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellen. Die Gesuchs- gegnerin habe keine Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung gel-

- 4 - tend gemacht, sondern im Gegenteil bestätigt, dass sie die Schuld noch nicht be- zahlt habe (Urk. 19 S. 2 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzel- nen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Die Gesuchsgegnerin bestreitet mit ihrer Beschwerde vorab die "sach- liche, personelle, funktionelle, materielle, örtliche" Zuständigkeit der Vorinstanz; zuständig sei das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als Spezialge- richt für Sozialversicherungsangelegenheiten. Daher sei auf das Rechtsöffnungs- begehren nicht einzutreten (Urk. 18 S. 11). Die Gesuchsgegnerin irrt. Rechtsöffnungen sind im summarischen Verfah- ren zu beurteilen (Art. 251 lit. a ZPO). Im Kanton Zürich ist dafür das Einzelgericht sachlich zuständig (§ 24 lit. c ZPO). Örtlich zuständig ist das Gericht am Betrei- bungsort (Art. 84 SchKG). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz liegt damit vor. Was schliesslich mit der personellen, funktionellen und materiellen Zuständigkeit gemeint sein sollte, bleibt im Dunkeln.

d) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen, dass sie nicht zur Verhandlung erschienen sei, sei ein "Lügengebäude" (Urk. 18 S. 13). Die Gesuchsgegnerin irrt auch in dieser Hinsicht. Die Vorinstanz hat erwo- gen, die Gesuchstellerin sei nicht zur Verhandlung erschienen (Urk. 19 S. 2 Er- wägung 1). Dies wird durch das vorinstanzliche Protokoll bestätigt.

e) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde sodann geltend, es könne keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil sie Einwendungen zum Fehlurteil der Forderungen geltend gemacht habe. Die Grundforderung von Fr. 13'055.55 von der AHV sei von der SVA Zürich am 25. April 2014 vollumfänglich aufgeho-

- 5 - ben worden, was ihr aber erst nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2015 zugekommen sei (Urk. 18 S. 13 f.). Die Gesuchsgegnerin irrt auch in diesem Punkt. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in die- sem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen nicht mehr (noch einmal) über- prüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen der Gesuchsgeg- nerin betreffend "Fehlurteile" nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewandt. Bloss ergänzend ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass die So- zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich im (der Beschwerde beigelegten) Einspracheentscheid vom 18. März 2014 keineswegs entschieden hat, dass die Forderung von Fr. 13'225.55 nicht mehr bestehe; im Gegenteil wurde in jenen Erwägungen festgehalten, dass die Verfügung vom 14. Oktober 2011, mit welcher die Gesuchsgegnerin zur Rückzahlung von zu viel bezogenen Kinderzulagen in dieser Höhe verpflichtet worden sei, unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgehoben wurde lediglich eine Verfügung vom 15. Oktober 2013 betreffend Veranlagung der Lohnbeiträge (Urk. 21).

f) Die übrigen – weitschweifigen und teilweise ungebührlichen – Vorbrin- gen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde betreffen nicht das angefochtene Urteil. Auf diese ist daher nicht einzugehen (vgl. auch oben Erw. 2.a).

g) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 -

c) Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorste- hende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- hendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 18 und einer Kopie von Urk. 21, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 7 -
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160138-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 31. August 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Kasse des Schweizerischen Bundesgerichtes betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 28. Juni 2016 (EB160121-E)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 28. Juni 2016 erteilte das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2016) – gestützt auf zwei Urteile des Bundesgerichts für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.-- nebst 5% Zins seit 1. November 2015, für die Betreibungskosten und für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 16 = Urk. 19).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 12. August 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt u.a. die Beschwerdeanträge (Urk. 18 S. 2 ff.): "1. Es sei das kriminelle Fehlurteil vom 28.6.2016, Prozess-Nr. EB160121-E/UB [...] alles von Amtes wegen innert 10 Tagen wegen Verweigerung des rechtli- chen Gehörs i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 (EMRK) Allgemeine Ver- fassungsgarantien, 20 Lügengebäuden BGE 71 IV 17, Verstoss gegen 4 Anti- Folterkonventionen der Schweiz, EU, Art. 3 und Art. 4 (EMRK) Allgemeine Menschenrechte Art. 1 bis Art. 17 UNO, Charter I, Charter II, vollumfänglich aufzuheben und an das Bezirksgericht Hinwil, Präsident innert 10 Tagen zu- rückzuweien. 2. Es sei auf das kriminelle Rechtsöffnungsbegehren [...] der Bundesgerichts- kasse Lausanne, betreffend Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Rü- ti, ZH, für den Betrag von Fr. 1'000.–, zuzüglich Verzugszins und Fr. 53.30 Betreibungskosten [...] beides nicht einzutreten, bezw. von Amtes wegen voll- umfänglich abzuweisen, wegen Totalaufhebung der dazumal unterdrückten Urforderung der SVA-Zürich mit (act. 1) vom 18.3.2014, Dispositiv 1 und 2, Aufhebung der Verfügung / Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit." "5. Es sei innert 3 Tagen der obenerwähnte Rechtsöffnungsprozess zusammen- zulegen mit Prozess-Nr. EB160147_V28/bi, [...] vom 7.7.2016, 14.45 Uhr mit der selben Parteien und der selben materiellen Urkundenunterdrückungen des Rückzugs der kriminellen Forderung der SVA-Zürich. 6. Es sei auf das kriminelle Rechtsöffnungsbegehren des Obergerichts des Kan- tons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Prozess-Nr. EB160147- EV_V28/bi, [...] vom 1.6.2016 im Betrag von Fr. 1'500.– Fr. 73.30 Kosten des Zahlungsbefehls Nr. …, [...] beides nicht einzutreten, bezw. von Amtes wegen vollumfänglich abzuweisen, wegen Totalaufhebung der dazumal unterdrück- ten Urforderung der SVA-Zürich mit (act. 1) vom 18.3.2014, Dispositiv 1 und 2, Aufhebung der Verfügung / Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit." "34. Es sei von Amtes wegen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV unentgeltliche Pro- zessführung innert 3 Tagen zu gewähren."

- 3 - "45. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialversiche- rungsanstalt Zürich, solidarisch mit dem Kanton Zürich und dessen rubrizier- tem Personal."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Gesuchsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeschrift über neun Seiten 45 Anträge gestellt. Diese sind mit Ausnahme der vorstehend unter Erwä- gung 1.b) aufgeführten als offensichtlich querulatorisch zu werten (sie betreffen zumeist rechtskräftig abgeschlossene Verfahren), weshalb darauf analog Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht weiter einzugehen ist.

b) Die vorstehend aufgeführten Anträge Ziff. 5 und 6 betreffen ein ande- res Rechtsöffnungsverfahren der Vorinstanz (EB160147-E). Hierfür wurde am Obergericht ein separates Beschwerdeverfahren eröffnet (RT160139-O). Ge- suchsteller in jenem Verfahren ist der Kanton Zürich (vertreten durch die zentrale Inkassostelle der Gerichte), weshalb die Verfahren nicht zu vereinigen sind.

c) Die Gesuchsgegnerin hat ihrer Beschwerde ein Verzeichnis von 68 Beilagen angefügt (Urk. 18 S. 43 f.). Abgesehen vom angefochtenen Urteil und einem (im Beilagenverzeichnis nicht aufgeführten) Einspracheentscheid der Sozi- alversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 18. März 2014 (Urk. 21) enthielt die Beschwerde jedoch keine Beilagen. Wie noch zu zeigen sein wird, hat dies je- doch keinen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.

3. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die Gesuchstelle- rin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf zwei Urteile des Bundesgerichts vom

20. Juli 2015 bzw. vom 1. September 2015 (in welchen die Gerichtskosten von je Fr. 500.-- der Gesuchsgegnerin auferlegt worden waren). Diese würden definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellen. Die Gesuchs- gegnerin habe keine Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung gel-

- 4 - tend gemacht, sondern im Gegenteil bestätigt, dass sie die Schuld noch nicht be- zahlt habe (Urk. 19 S. 2 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzel- nen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Die Gesuchsgegnerin bestreitet mit ihrer Beschwerde vorab die "sach- liche, personelle, funktionelle, materielle, örtliche" Zuständigkeit der Vorinstanz; zuständig sei das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als Spezialge- richt für Sozialversicherungsangelegenheiten. Daher sei auf das Rechtsöffnungs- begehren nicht einzutreten (Urk. 18 S. 11). Die Gesuchsgegnerin irrt. Rechtsöffnungen sind im summarischen Verfah- ren zu beurteilen (Art. 251 lit. a ZPO). Im Kanton Zürich ist dafür das Einzelgericht sachlich zuständig (§ 24 lit. c ZPO). Örtlich zuständig ist das Gericht am Betrei- bungsort (Art. 84 SchKG). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz liegt damit vor. Was schliesslich mit der personellen, funktionellen und materiellen Zuständigkeit gemeint sein sollte, bleibt im Dunkeln.

d) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde weiter geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen, dass sie nicht zur Verhandlung erschienen sei, sei ein "Lügengebäude" (Urk. 18 S. 13). Die Gesuchsgegnerin irrt auch in dieser Hinsicht. Die Vorinstanz hat erwo- gen, die Gesuchstellerin sei nicht zur Verhandlung erschienen (Urk. 19 S. 2 Er- wägung 1). Dies wird durch das vorinstanzliche Protokoll bestätigt.

e) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde sodann geltend, es könne keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil sie Einwendungen zum Fehlurteil der Forderungen geltend gemacht habe. Die Grundforderung von Fr. 13'055.55 von der AHV sei von der SVA Zürich am 25. April 2014 vollumfänglich aufgeho-

- 5 - ben worden, was ihr aber erst nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 2015 zugekommen sei (Urk. 18 S. 13 f.). Die Gesuchsgegnerin irrt auch in diesem Punkt. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in die- sem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen nicht mehr (noch einmal) über- prüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen der Gesuchsgeg- nerin betreffend "Fehlurteile" nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewandt. Bloss ergänzend ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass die So- zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich im (der Beschwerde beigelegten) Einspracheentscheid vom 18. März 2014 keineswegs entschieden hat, dass die Forderung von Fr. 13'225.55 nicht mehr bestehe; im Gegenteil wurde in jenen Erwägungen festgehalten, dass die Verfügung vom 14. Oktober 2011, mit welcher die Gesuchsgegnerin zur Rückzahlung von zu viel bezogenen Kinderzulagen in dieser Höhe verpflichtet worden sei, unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgehoben wurde lediglich eine Verfügung vom 15. Oktober 2013 betreffend Veranlagung der Lohnbeiträge (Urk. 21).

f) Die übrigen – weitschweifigen und teilweise ungebührlichen – Vorbrin- gen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde betreffen nicht das angefochtene Urteil. Auf diese ist daher nicht einzugehen (vgl. auch oben Erw. 2.a).

g) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 -

c) Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorste- hende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachste- hendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 18 und einer Kopie von Urk. 21, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 7 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se