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RT160137

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2016-08-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 14. Juli 2016 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zü- rich 11 (Zahlungsbefehl vom 28. April 2016) – gestützt auf eine Veranlagungsver- fügung für die direkte Bundessteuer 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 161.55 nebst 3% Zins seit 28. April 2016 sowie Fr. 1.95; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 6 = Urk. 9).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 11. August 2016 fristgerecht (Urk. 7b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 8): "1. Anspruch auf Festsetzung eines neuen Termins beim Bezirksgericht Zürich durch ärztlichen Nachweis.

E. 2 a) Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien zur Verhandlung auf den 14. Juli 2016 vorgeladen worden. Der Gesuchsgegner sei zwar erschienen, habe das Gericht aber bereits nach rund zehn Minuten verlassen mit der Begrün- dung, dass er nun schon lange genug gewartet habe. Unter Berücksichtigung, dass die Parteien damit zu rechnen hätten, dass es zu einer Verzögerung kom- men könne, und der nur kurzen Wartezeit bestehe kein Anspruch auf eine neue Verhandlung, weshalb der Gesuchsgegner als unentschuldigt nicht erschienen gelte (Urk. 9 Erwägung 1). Der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf die vollstreckbare Veranlagungsverfügung vom 19. August 2015, worin der Gesuchsgegner für die direkte Bundessteuer 2014 zur Zahlung von Fr. 161.55 verpflichtet worden sei. Diese Veranlagungsverfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar; die Forderung samt Zins sei durch die eingereichten Un- terlagen ausgewiesen. Aus den Akten würden keine Gründe hervorgehen, welche

- 3 - der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Die definitive Rechtsöffnung sei da- her zu erteilen (Urk. 9 Erwägung 2).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzel- nen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Zu seiner Abwesenheit von der vorinstanzlichen Verhandlung macht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde geltend, er leide an schweren gesund- heitlichen Problemen (Analfissur), welche beim Stuhlgang über Stunden zu sehr starken Schmerzen führen würden. Um den Gerichtstermin nicht zu verpassen, sei er schon 50 Minuten vorher dort gewesen und sei in ein nahegelegenes Café gegangen, was die Schmerzen noch verstärkt habe. Er habe sich geschämt, der Gerichtssekretärin und den anwesenden Damen von seinen Problemen zu berich- ten, und sich mit den Worten verabschiedet, dass er wiederkomme, wenn das Ge- richt für ihn Zeit habe (Urk. 8 S. 1 f.). Die Vorinstanz hatte die Parteien am 17. Juni 2016 ordnungsgemäss zur Verhandlung auf den 14. Juli 2016, 09:00 Uhr, vorgeladen (Urk. 4). Um 09:10 Uhr ist der Gesuchsgegner auf der Kanzlei der Vorinstanz erschienen und hat mitge- teilt, dass er genug gewartet habe und nun gehe; die Kanzleisekretärin wollte da- raufhin im Gerichtssaal nachfragen, wie lang es noch gehe, doch der Gesuchs- gegner hat dies nicht abwarten wollen, sondern ist sofort gegangen (Urk. 5). Auch wenn Gerichte bemüht sind, pünktlich zu sein, können vorangehende Verhand- lungen manchmal nicht auf die Minute genau abgeschlossen werden (z.B. weil ei- ne Partei etwas längere Ausführungen macht, als vom Fall her zu erwarten gewe- sen wäre). Parteien müssen daher damit rechnen, dass es zu einer gewissen Verzögerung beim Beginn ihrer Verhandlung kommen kann. Eine Verzögerung von lediglich 10 Minuten gibt dabei keinen Anspruch auf Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins. Die Behauptung des Gesuchsgegners, er habe das Ge- richtsgebäude aus gesundheitlichen Gründen verlassen müssen, wird durch die

- 4 - eingereichte ärztliche Bestätigung (Urk. 10/1) nicht belegt und steht im Wider- spruch zur vorinstanzlichen Aktennotiz, wonach er terminliche Gründe für sein Weggehen geltend machte (Urk. 5). Den Wahrheitsgehalt dieser Aktennotiz hat der Gesuchsgegner nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht da- von ausgegangen, er sei unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben.

d) Zur Rechtsöffnung macht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde geltend, er lebe seit über drei Jahren von der Sozialhilfe und habe keine Einkünfte erzielt; auch das ganze Jahr 2014 habe er mit der Sozialhilfe bestreiten müssen. Das Sozialamt hätte eine Unterstützungsbestätigung direkt den Steuerbehörden zukommen lassen können. Somit sei der geforderte Betrag von Fr. 161.55 der di- rekten Bundessteuer nicht gerechtfertigt. Solange er wirtschaftliche Hilfe beziehen müsse, werde er keine Steuererklärung einreichen und auch keine geschätzten Steuern bezahlen (Urk. 8 S. 2). Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Voll- streckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Vorliegend ist die Festsetzung der Steuerschuld des Gesuchsgegners für die direkte Bundessteuer 2014 mit der vollstreckbaren Veranlagungsverfügung vom 19. August 2015 erfolgt (Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, da der Gesuchsgegner trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht habe; Urk. 3/2a). Eine Überprüfung jener Veranlagungsverfügung hätte in einem entspre- chenden Rechtsmittelverfahren (mit einer Einsprache; vgl. Urk. 3/2a Rückseite) stattfinden können; dagegen darf die Veranlagungsverfügung im Rechtsöffnungs- verfahren nicht mehr überprüft werden. Demgemäss kann das Vorbringen des Gesuchsgegners, dass die direkte Bundessteuer 2014 von Fr. 161.55 nicht ge- rechtfertigt (d.h. die Veranlagungsverfügung nicht korrekt) sei, nicht berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat die Rechtsöffnung zu Recht erteilt.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet und sie muss abgewiesen werden.

- 5 -

E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 163.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller schon mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 163.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160137-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. August 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Juli 2016 (EB160800-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 14. Juli 2016 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zü- rich 11 (Zahlungsbefehl vom 28. April 2016) – gestützt auf eine Veranlagungsver- fügung für die direkte Bundessteuer 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 161.55 nebst 3% Zins seit 28. April 2016 sowie Fr. 1.95; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 6 = Urk. 9).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 11. August 2016 fristgerecht (Urk. 7b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 8): "1. Anspruch auf Festsetzung eines neuen Termins beim Bezirksgericht Zürich durch ärztlichen Nachweis.

2. Definitive Rechtsöffnung des Gesuchstellers Betreibung Nr. 1, Betrei- bungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 28. April 2016, für den Betrag CHF 161.55.- nebst Zinsen von CHF 1.95.- ist zu widerrufen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien zur Verhandlung auf den 14. Juli 2016 vorgeladen worden. Der Gesuchsgegner sei zwar erschienen, habe das Gericht aber bereits nach rund zehn Minuten verlassen mit der Begrün- dung, dass er nun schon lange genug gewartet habe. Unter Berücksichtigung, dass die Parteien damit zu rechnen hätten, dass es zu einer Verzögerung kom- men könne, und der nur kurzen Wartezeit bestehe kein Anspruch auf eine neue Verhandlung, weshalb der Gesuchsgegner als unentschuldigt nicht erschienen gelte (Urk. 9 Erwägung 1). Der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf die vollstreckbare Veranlagungsverfügung vom 19. August 2015, worin der Gesuchsgegner für die direkte Bundessteuer 2014 zur Zahlung von Fr. 161.55 verpflichtet worden sei. Diese Veranlagungsverfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar; die Forderung samt Zins sei durch die eingereichten Un- terlagen ausgewiesen. Aus den Akten würden keine Gründe hervorgehen, welche

- 3 - der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Die definitive Rechtsöffnung sei da- her zu erteilen (Urk. 9 Erwägung 2).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzel- nen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

c) Zu seiner Abwesenheit von der vorinstanzlichen Verhandlung macht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde geltend, er leide an schweren gesund- heitlichen Problemen (Analfissur), welche beim Stuhlgang über Stunden zu sehr starken Schmerzen führen würden. Um den Gerichtstermin nicht zu verpassen, sei er schon 50 Minuten vorher dort gewesen und sei in ein nahegelegenes Café gegangen, was die Schmerzen noch verstärkt habe. Er habe sich geschämt, der Gerichtssekretärin und den anwesenden Damen von seinen Problemen zu berich- ten, und sich mit den Worten verabschiedet, dass er wiederkomme, wenn das Ge- richt für ihn Zeit habe (Urk. 8 S. 1 f.). Die Vorinstanz hatte die Parteien am 17. Juni 2016 ordnungsgemäss zur Verhandlung auf den 14. Juli 2016, 09:00 Uhr, vorgeladen (Urk. 4). Um 09:10 Uhr ist der Gesuchsgegner auf der Kanzlei der Vorinstanz erschienen und hat mitge- teilt, dass er genug gewartet habe und nun gehe; die Kanzleisekretärin wollte da- raufhin im Gerichtssaal nachfragen, wie lang es noch gehe, doch der Gesuchs- gegner hat dies nicht abwarten wollen, sondern ist sofort gegangen (Urk. 5). Auch wenn Gerichte bemüht sind, pünktlich zu sein, können vorangehende Verhand- lungen manchmal nicht auf die Minute genau abgeschlossen werden (z.B. weil ei- ne Partei etwas längere Ausführungen macht, als vom Fall her zu erwarten gewe- sen wäre). Parteien müssen daher damit rechnen, dass es zu einer gewissen Verzögerung beim Beginn ihrer Verhandlung kommen kann. Eine Verzögerung von lediglich 10 Minuten gibt dabei keinen Anspruch auf Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins. Die Behauptung des Gesuchsgegners, er habe das Ge- richtsgebäude aus gesundheitlichen Gründen verlassen müssen, wird durch die

- 4 - eingereichte ärztliche Bestätigung (Urk. 10/1) nicht belegt und steht im Wider- spruch zur vorinstanzlichen Aktennotiz, wonach er terminliche Gründe für sein Weggehen geltend machte (Urk. 5). Den Wahrheitsgehalt dieser Aktennotiz hat der Gesuchsgegner nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht da- von ausgegangen, er sei unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben.

d) Zur Rechtsöffnung macht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde geltend, er lebe seit über drei Jahren von der Sozialhilfe und habe keine Einkünfte erzielt; auch das ganze Jahr 2014 habe er mit der Sozialhilfe bestreiten müssen. Das Sozialamt hätte eine Unterstützungsbestätigung direkt den Steuerbehörden zukommen lassen können. Somit sei der geforderte Betrag von Fr. 161.55 der di- rekten Bundessteuer nicht gerechtfertigt. Solange er wirtschaftliche Hilfe beziehen müsse, werde er keine Steuererklärung einreichen und auch keine geschätzten Steuern bezahlen (Urk. 8 S. 2). Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Voll- streckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Vorliegend ist die Festsetzung der Steuerschuld des Gesuchsgegners für die direkte Bundessteuer 2014 mit der vollstreckbaren Veranlagungsverfügung vom 19. August 2015 erfolgt (Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, da der Gesuchsgegner trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht habe; Urk. 3/2a). Eine Überprüfung jener Veranlagungsverfügung hätte in einem entspre- chenden Rechtsmittelverfahren (mit einer Einsprache; vgl. Urk. 3/2a Rückseite) stattfinden können; dagegen darf die Veranlagungsverfügung im Rechtsöffnungs- verfahren nicht mehr überprüft werden. Demgemäss kann das Vorbringen des Gesuchsgegners, dass die direkte Bundessteuer 2014 von Fr. 161.55 nicht ge- rechtfertigt (d.h. die Veranlagungsverfügung nicht korrekt) sei, nicht berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat die Rechtsöffnung zu Recht erteilt.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet und sie muss abgewiesen werden.

- 5 -

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 163.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller schon mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 163.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc