Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt.
E. 3 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 3 -
E. 4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'824.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. - 3 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'824.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160134-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. August 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde Oetwil an der Limmat, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steuerabteilung Oetwil an der Limmat, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 22. Juni 2016 (EB160193-M)
- 2 - Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) vom 22. Juni 2016, mit welchem den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 21. März 2016) gestützt auf einen rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich sowie die dazugehörige Schlussrechnung für Staats- und Gemeindesteu- ern 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'824.-- nebst 4.5% Zins seit 31. Okto- ber 2015 sowie Fr. 474.45 Verzugszins bis 30. September 2015 erteilt wurde (Urk. 9 = Urk. 13), nach Einsicht in die dagegen fristgerecht (Urk. 11b) am 9. Au- gust 2016 erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners (Urk. 12),da mit der Be- schwerde unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO), wobei Geltend- machung bedeutet, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll, da der Ge- suchsgegner seine Beschwerde einzig damit begründet, dass er aufgrund seiner Verärgerung über die Flüchtlingspolitik keine Steuern mehr bezahle (Urk. 12), da schon die Vorinstanz erwogen hat, dass dies keine nach Gesetz zulässige Ein- wendung gegen die definitive Rechtsöffnung sei (Urk. 13 Erwägung 2.4) und der Gesuchsgegner in der Beschwerde nicht dartut, inwiefern diese oder die übrigen Erwägungen unrichtig sein sollten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da demgemäss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem unterlie- genden Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da den Ge- suchstellern im Beschwerdeverfahren kein relevanter Aufwand entstanden ist, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteienentschädigungen zuzuspre- chen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 3 -
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'824.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc