opencaselaw.ch

RT160122

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2016-12-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwer- deführerin (fortan Gesuchstellerin) um definitive Rechtsöffnung für die Rückerstat- tung geleisteter Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 22'762.20 nebst Fr. 115.30 Betrei- bungskosten und die Kosten des amtlichen Verfahrens (Urk. 1). Als Rechtsöff- nungstitel legte die Gesuchstellerin zwei Rückerstattungsentscheide der Fürsor- gebehörde der Stadt Winterthur vom 23. April 2009 und 28. September 2009 vor (Urk. 2/2, 2/3). Mit Urteil vom 17. Juni 2016 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren ab (Urk. 13).

E. 2 Es sei in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Elgg, Zahlungsbe- fehl vom 4. April 2016, definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 19). Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) reichte am 23. August 2016 - rechtsgültig unterzeichnet am 1. September 2016 - die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 21, 25). Mit Verfügung vom

E. 5 Davon zu unterscheiden ist die Verwirkung der Vollstreckung. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz unterliegen öffentlich-rechtliche Forderungen auch beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung oder Verwirkung. Fehlen Vorschriften zur Verjährung, so hält sich der Richter vorab an die Regeln, die der Gesetzgeber im öffentlichen Recht für verwandte Tatbestände aufgestellt hat; mangels entsprechender Regelungen sind die allgemeinen (zivil- rechtlichen) Grundsätze über die Verjährung heranzuziehen, wonach für einmali- ge Leistungen eine zehnjährige, für periodische eine fünfjährige Frist gilt (BGE 140 II 384 E. 4.2 m.H.).

E. 6 Die Vorinstanz bezog sich auf das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Dieses regelt in Art. 25 ATSG die Rück- forderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen, enthält indessen keine Aus- sagen zur Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Rückforderung. Gemäss der Rechtsprechung gilt jedoch für die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter Rückforderungen eine fünfjährige Verwirkungsfrist (BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015, E. 2.2 m.H.). Daneben hat die neuere Rechtsprechung aber ebenso festgelegt, dass die Frist für die Vollstreckungsverwirkung für Beiträge von Art. 16 Abs. 2 AHVG in Änderung der Praxis nicht analog auch für Schadenersatzforde- rungen nach Art. 52 AHVG gilt; vielmehr ist die zehnjährige Frist von Art. 137 Abs. 2 OR analog anwendbar (vgl. BGE 131 V 4 Regeste). Art. 52 AHVG beschlägt die Haftung des Arbeitgebers, welcher durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt. Zudem hat das Bundesgericht entschieden, dass für die Vollstreckung rechtskräftig zugesproche- ner Leistungen eine zehnjährige absolute Verwirkungsfrist gilt (BGE 127 V 209 E. 2a).

E. 7 Die Gesuchstellerin kritisiert die von der Vorinstanz gemachte Analogie zum Sozialversicherungsrecht. Der Analogieschluss setzt hinreichend gleich gelagerte Verhältnisse voraus (BGE 129 V 30 E. 2.2). Die Analogie hat somit zu berücksich- tigen, dass jener Regelungszusammenhang, für den eine Vorschrift im positiven Recht existiert, und jene Thematik, welche durch das Fehlen einer gesetzlichen Norm gekennzeichnet ist und für die sich die Frage der analogieweisen Heranzie-

- 6 - hung der anderen Regel stellt, hinreichende sachliche Gemeinsamkeiten aufwei- sen müssen.

E. 8 Rückerstattungsentscheid vom 28. September 2009

E. 8.1 Im Rückerstattungsentscheid vom 28. September 2009 wurde die Gesuchs- gegnerin im Sinne von § 26 lit. b SHG verpflichtet, die ihr ausgerichtete wirtschaft- liche Hilfe im Betrag von Fr. 24'600.–, abzüglich geleistete Zahlungen, zurückzu- erstatten. Die Schuld setzt sich aus den monatlichen Alimente und den Kinderzu- lagen zusammen (Urk. 2/3). Ratio legis von § 26 SHG und Art. 25 Abs. 1 ATSG ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Und sowohl die sozial- versicherungsrechtlichen Leistungen im Sinne von Taggeldern und Renten (Art. 15 ATSG) wie auch die zu Unrecht ausgerichteten Alimente gemäss Sozialhilfe- gesetz sind periodisch wiederkehrende Leistungen öffentlich-rechtlicher Natur. In- sofern bestehen zweifelsohne sachliche Gemeinsamkeiten. Jedenfalls ist es we- der eine Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 52 AHVG, noch handelt es sich um rechtskräftig zugesprochene Leistungen, die der Staat schuldet.

E. 8.2 Der Einwand der Gesuchstellerin, die Sozialhilfe könne nicht mit den Sozial- versicherungen verglichen werden, ist gleichwohl zu prüfen. Während die Versi- cherungsleistungen vorwiegend aus Beiträgen und Prämien der Versicherten (und mitunter der Arbeitgeber) finanziert werden und die wirtschaftlichen Folgen sozia- ler Risiken wie Arbeitslosigkeit, Alter oder Krankheit absichern, bezweckt die mit Geldern der öffentlichen Hand finanzierte Sozialhilfe wirtschaftliche Hilfe, wenn die betroffene Person für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht hinrei- chend aufkommen kann. Und während die Sozialversicherungen grundsätzlich bundesrechtlich geregelt sind, ist die vom Prinzip der Subsidiarität geprägte Sozi- alhilfe im kantonalen Recht verbrieft. Da in erster Linie auf diejenige Ordnung zu- rückzugreifen ist, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat, wä- re vorab eine gesetzliche Regelung im kantonalen Recht zu suchen. Soweit er- sichtlich, lässt sich kein verwandter Sachverhalt finden. Würde man an die Mittel- herkunft anknüpfen, also an das Kriterium, dass im zu beurteilenden Fall öffentli- che Gelder zurückgefordert werden, zeigt sich, dass der Gesetzgeber zumindest im Bereich des Steuerrechts die Bezugsverjährung kodifiziert hat: Im kantonalen

- 7 - Recht verjähren Steuerforderungen fünf Jahre, nachdem die Einschätzung rechtskräftig geworden ist (§ 131 Abs. 1), und in jedem Fall zehn Jahre nach Ab- lauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind (§ 131 Abs. 3). Das Gleiche trifft im Übrigen auf das Bundesrecht zu (Art. 121 DBG).

E. 8.3 Im Entscheid betreffend die Arbeitgeberorganhaftung nach Art. 52 AHVG begründete das Bundesgericht seine Praxisänderung u.a. damit, dass sich eine längere Frist (als die fünfjährige gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG) rechtfertige, da Schadenersatzforderungen oft fünf- oder sechsstellige Summen ausmachten und deshalb häufig nicht innert einer fünfjährigen Frist abbezahlt werden könnten, so- dass die Ausgleichskassen wiederum eines Teils ihrer Ansprüche verlustig gin- gen. Andrerseits bestehe aus Sicht der Rechtssicherheit kein Bedürfnis an einer kurzen Frist, weil die Verhältnisse nach der rechtskräftigen Festsetzung des Schadenersatzes klar seien (BGE 131 V 4 E. 3.4). Aus diesen Argumenten lässt sich für den vorliegenden Fall nichts gewinnen. Gerade der Umstand, dass der geschuldete Betrag aufgrund der Verwaltungsverfügung rechtskräftig feststeht, legt es nahe, dass die zuständige Behörde nicht untätig bleibt, sondern den Voll- zug der von ihr erlassenen Verfügungen vorantreibt. Dass auch das Gemeinwe- sen nach Treu und Glauben gehalten ist, nicht unbesehen zuzuwarten, spiegelt sich in der Rechtsprechung, wonach die Verjährung von Amtes wegen beachtet werden muss, wenn der Staat Gläubiger ist (BGE 138 II 169 E. 3). Diese Rege- lung zielt auf den Schutz des Privaten gegenüber den Verwaltungsbehörden, die ihrer Aufgabe zur Geltendmachung der Forderung nicht nachgekommen sind (Hä- felin/Müller/Uhlmann, Allg. Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2015, N 776).

E. 8.4 Die Gesuchstellerin trägt schliesslich vor, dass jede kürzere als die zehn Jahre dauernde Frist eine Privilegierung der Schuldnerin darstelle, denn es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese für den von ihr verursachten Schaden bzw. ihre Schuld nicht ebenso lange soll belangt werden können wie für jede andere Forderung (Urk. 12 S. 3). Diese Auffassung vertritt das Bundesgericht im genann- ten Entscheid zur Arbeitgeberorganhaftung. Wie dargelegt, unterscheidet die Rechtsprechung zwischen der Vollstreckungsfrist für die Rückerstattung von un- rechtmässigen Leistungen und Beiträgen einerseits und der Geltendmachung von

- 8 - Schadenersatzforderungen andrerseits. Das Argument der Privilegierung liesse sich auch bei der Rückerstattung anführen. Dennoch hat die Praxis entschieden, die bereits vor Inkrafttreten des ATSG geltende Rechtsprechung für die Vollstre- ckung von Rückerstattungsforderungen auch unter der Herrschaft des ab 1. Ja- nuar 2003 in Kraft tretenden Rechts zu bestätigen (vgl. Urteil Eidg. Versiche- rungsgericht I 721/05 vom 12.05.2006, E. 2.3).

E. 8.5 Nach dem Gesagten sprechen gute Gründe dafür, die Vollstreckungsfrist für die Rückerstattung der ausgerichteten Sozialhilfe in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 25 ATSG auf fünf Jahre zu bemessen. Selbst wenn die privatrechtlichen Bestimmungen herangezogen werden, ist auf das Hauptmerkmal der periodischen Leistungen abzustellen und in Analogie zu Art. 128 OR die Ver- wirkungsfrist ebenfalls auf fünf Jahre festzulegen. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Frist für die Geltendmachung vor Anhebung der Betrei- bung verwirkt war, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren - soweit es die Verfü- gung vom 28. September 2009 betrifft - abzuweisen ist.

E. 9 Rückerstattungsentscheid vom 23. April 2009

E. 9.1 Mit Verfügung vom 23. April 2009 wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, das ihr gewährte Mietzinsdepot im Betrag von Fr. 2'000.– bei Einstellung der So- zialhilfe zurückzubezahlen (Urk. 2/2). Das Mietzinsdepot wurde im Sinne eines Darlehens gewährt, und zwar gekoppelt an die Ausrichtung der Sozialhilfe. Da bei dieser Verfügung nicht die zu Unrecht ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe im Sinne von periodischen Leistungen im Vordergrund steht, sondern das Darlehen an sich, ist auf die privatrechtlichen Bestimmungen abzustellen. Demzufolge ist die Frist für die Verwirkung auf zehn Jahre zu bemessen. Der geltend gemachte Be- trag gemäss Verfügung vom 23. April 2009 in Höhe von Fr. 2'000.– war daher bei Anhebung der Betreibung nicht verwirkt.

E. 9.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist bei Vorhandensein eines geeigneten Titels definitive Rechtsöffnung zu erteilen, falls der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des als Rechtsöffnungstitel dienenden Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft. Nach

- 9 - ausdrücklicher Gesetzesvorschrift darf der Richter im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Tilgung nur anerkennen, wenn dafür der Urkundenbeweis er- bracht wird.

E. 9.3 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass sie das Mietzinsdepot im Betrag von Fr. 3'704.80 bereits zurückbezahlt habe (Urk. 21 S. 2). Demgegenüber lässt sich dem Rückerstattungsentscheid vom 28. September 2009 entnehmen, dass die Sozialbehörde den bereits bezahlten Betrag von Fr. 3'704.80 an den Betrag von Fr. 24'600.– für bezogene Alimente / Kinderzulagen angerechnet hatte und eine Restschuld von Fr. 20'895.20 verblieb (Urk. 2/3). Diese Urkunde ist für das vorliegende Verfahren verbindlich, da allfällige Einwendungen gegen die Anrech- nung auf dem Rechtsmittelweg gegen die Verfügung vom 28. September 2009 hätten vorgebracht werden müssen. Anzufügen bleibt, dass die Gesuchstellerin auch weitere von der Gesuchsgegnerin geleistete Fr. 133.– bei der Anhebung der Betreibung in Abzug gebracht hat (Urk. 2/3 S. 3).

E. 9.4 Die weiteren Vorbringen der Gesuchsgegnerin betreffen den Bestand der Forderung und können im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden.

E. 10 Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Ge- suchstellerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'000.– zu erteilen. Im Mehrbetrag ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Für die Betrei- bungskosten kann keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöff- nungstitel vorliegt. Ohnehin ist aber eine Rechtsöffnung auch überflüssig, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zuge- sprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, Erw. 3). Zu den Betreibungskosten zählen auch die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens.

E. 11 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Höhe der Gerichtsgebühr blieb unangefochten (Urk. 13 S. 16,

- 10 - Dispositiv-Ziffer 2). Die Gesuchstellerin unterliegt zu mehr als 90 %. Es erscheint daher vertretbar, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin ist nicht geschuldet, da die Voraussetzungen von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO nicht erfüllt sind. Dispositiv-Ziffer 3 und 4 sind somit zu bestätigen. III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Sie sind unter Hinweis auf den Ausgang des Verfahrens ebenfalls vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzu- erlegen. Eine Parteientschädigung ist auch für das Beschwerdeverfahren man- gels Umtrieben im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Juni 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Elgg (Zahlungsbefehl vom 4. April 2016) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 2'000.–. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 11 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'762.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160122-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Notz Urteil vom 21. Dezember 2016 in Sachen Stadt Winterthur, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Soziale Dienste der Stadt Winterthur gegen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Juni 2016 (EB160184-K)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwer- deführerin (fortan Gesuchstellerin) um definitive Rechtsöffnung für die Rückerstat- tung geleisteter Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 22'762.20 nebst Fr. 115.30 Betrei- bungskosten und die Kosten des amtlichen Verfahrens (Urk. 1). Als Rechtsöff- nungstitel legte die Gesuchstellerin zwei Rückerstattungsentscheide der Fürsor- gebehörde der Stadt Winterthur vom 23. April 2009 und 28. September 2009 vor (Urk. 2/2, 2/3). Mit Urteil vom 17. Juni 2016 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren ab (Urk. 13).

2. Am 1. Juli 2016 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2):

1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben.

2. Es sei in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Elgg, Zahlungsbe- fehl vom 4. April 2016, definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 19). Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) reichte am 23. August 2016 - rechtsgültig unterzeichnet am 1. September 2016 - die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 21, 25). Mit Verfügung vom

5. September 2016 wurde letztere der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 26). II.

1. Die Beschwerde muss konkrete Anträge enthalten, aus welchen sich ergibt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 14). Der Be-

- 3 - schwerdeantrag der Gesuchstellerin enthält keine Bezifferung. Rechtsbegehren sind indessen im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Aus der Begründung der Beschwerde erhellt, dass die Gesuchstellerin die Rechtsöffnung gemäss dem vor Erstinstanz gestellten Begehren anstrebt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin sei eine schwei- zerische Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und die zwei Rückerstattungsverfügungen vom 23. April 2009 und 28. September 2009 seien grundsätzlich definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Die Rückerstattungsverfügung vom 23. April 2009 halte fest, dass der Betrag von Fr. 2'000.– (zzgl. aufgelaufener Zins) spätestens bei Abschluss der Sozialhilfeun- terstützung zurückzuerstatten sei. Da die Sozialhilfeunterstützung per 31. März 2009 eingestellt worden sei, sei die Forderung gleichentags fällig geworden. Die Rückforderungsverfügung vom 28. September 2009 betreffend zu Unrecht erhal- tene Alimenten enthalte hingegen keine Angaben zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung, weshalb auf das Datum der Rechtskraft (8. November 2009) abzustel- len sei. Folglich sei der gesamte Betrag von Fr. 22'762.20 bei Anhebung der Be- treibung am 14. April 2016 (Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls) ohne Weiteres fällig gewesen (Urk. 13 S. 3 f.). Zu prüfen sei indes die von der Gesuchsgegnerin sinngemäss aufgeworfene Fra- ge, ob die Forderung nicht verjährt bzw. verwirkt sei. Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthalte einzig eine Frist für die Festsetzung von Rückforderungen von Sozialversicherungen und Sozialhil- fen, nicht jedoch für die Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Rückforde- rung. Gemäss Lehre und Rechtsprechung verwirke die Vollstreckung von Rücker- stattungsforderungen in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verfügung Rechtskraft erlangt habe. Vorliegend habe die fünfjährige Verwirkungsfrist am 1. Januar 2010 zu laufen be- gonnen. Die Anhebung der Betreibung sei erst am 14. April 2016 erfolgt und da- mit nach Ablauf der Verwirkungsfrist. Demzufolge sei der Rückerstattungsan-

- 4 - spruch der Gesuchstellerin verwirkt und das Rechtsöffnungsbegehren abzuwei- sen (Urk. 13 S. 5 f.).

3. Die Gesuchstellerin führt in ihrer Beschwerde aus, das kantonale Sozialhil- fegesetz regle lediglich die Frist, innert der die Verwaltung einen Rückerstat- tungsbeschluss zu erlassen habe (mit Hinweis auf § 30 Sozialhilfegesetz; SHG). Im Sozialhilferecht nicht geregelt sei die Verjährung in Bezug auf die Vollstre- ckung eines formell rechtskräftigen Rückerstattungsbeschlusses. Mangels spezi- alrechtlicher Bestimmung gelange eine Verjährungsfrist von zehn Jahren zur An- wendung (mit Hinweis auf die Literatur). Die Anwendung einer fünfjährigen Ver- wirkungsfrist führe im Bereich der Vollstreckung eines rechtskräftigen Verwal- tungsentscheids zu einem nicht nachvollziehbaren Ergebnis. Entsprechend ver- letze der angefochtene Entscheid das klare materielle Recht. Gerade mangels gesetzlicher Grundlage bei öffentlich-rechtlichen rechtskräftigen Rückerstattungs- ansprüchen einer Sozial-/Fürsorgebehörde könne von einer analogen Anwendung von Art. 127 OR ausgegangen werden. Das Rechtsgebiet der Sozialhilfe sei nicht deckungsgleich mit dem Rechtsgebiet der Sozialversicherungen und schon gar nicht mit dem AHV-Rechtsgebiet. Im Übrigen sei selbst im Sozialversicherungs- recht eine zehnjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadener- satzansprüchen nach Art. 52 AHVG etabliert worden. Auch das Obergericht des Kantons Zürich habe in einem Entscheid vom 9. Dezember 2010 eine Verjäh- rungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR explizit festgehalten (Urk. 12 S. 2 f).

4. Unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen sind zurückzuerstatten (§ 26 SHG). Gemäss § 30 Abs. 2 SHG verjährt die Rückerstattungsforderung fünf Jah- re, nachdem die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat (Ausnahme vorbehalten). Sodann können Leistungen, die im Zeitpunkt der Rück- erstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen (Ausnahmen vorbehalten), nicht zurückgefordert werden (§ 30 Abs. 1 SHG). Nicht streitig ist, dass mit den Rückerstattungsverfügungen vom 23. April 2009 und 28. September 2009 die zu- ständige Sozialbehörde die Frist der Festsetzungsverwirkung gemäss § 30 SHG gewahrt hat.

- 5 -

5. Davon zu unterscheiden ist die Verwirkung der Vollstreckung. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz unterliegen öffentlich-rechtliche Forderungen auch beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung oder Verwirkung. Fehlen Vorschriften zur Verjährung, so hält sich der Richter vorab an die Regeln, die der Gesetzgeber im öffentlichen Recht für verwandte Tatbestände aufgestellt hat; mangels entsprechender Regelungen sind die allgemeinen (zivil- rechtlichen) Grundsätze über die Verjährung heranzuziehen, wonach für einmali- ge Leistungen eine zehnjährige, für periodische eine fünfjährige Frist gilt (BGE 140 II 384 E. 4.2 m.H.).

6. Die Vorinstanz bezog sich auf das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Dieses regelt in Art. 25 ATSG die Rück- forderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen, enthält indessen keine Aus- sagen zur Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Rückforderung. Gemäss der Rechtsprechung gilt jedoch für die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter Rückforderungen eine fünfjährige Verwirkungsfrist (BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015, E. 2.2 m.H.). Daneben hat die neuere Rechtsprechung aber ebenso festgelegt, dass die Frist für die Vollstreckungsverwirkung für Beiträge von Art. 16 Abs. 2 AHVG in Änderung der Praxis nicht analog auch für Schadenersatzforde- rungen nach Art. 52 AHVG gilt; vielmehr ist die zehnjährige Frist von Art. 137 Abs. 2 OR analog anwendbar (vgl. BGE 131 V 4 Regeste). Art. 52 AHVG beschlägt die Haftung des Arbeitgebers, welcher durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt. Zudem hat das Bundesgericht entschieden, dass für die Vollstreckung rechtskräftig zugesproche- ner Leistungen eine zehnjährige absolute Verwirkungsfrist gilt (BGE 127 V 209 E. 2a).

7. Die Gesuchstellerin kritisiert die von der Vorinstanz gemachte Analogie zum Sozialversicherungsrecht. Der Analogieschluss setzt hinreichend gleich gelagerte Verhältnisse voraus (BGE 129 V 30 E. 2.2). Die Analogie hat somit zu berücksich- tigen, dass jener Regelungszusammenhang, für den eine Vorschrift im positiven Recht existiert, und jene Thematik, welche durch das Fehlen einer gesetzlichen Norm gekennzeichnet ist und für die sich die Frage der analogieweisen Heranzie-

- 6 - hung der anderen Regel stellt, hinreichende sachliche Gemeinsamkeiten aufwei- sen müssen.

8. Rückerstattungsentscheid vom 28. September 2009 8.1 Im Rückerstattungsentscheid vom 28. September 2009 wurde die Gesuchs- gegnerin im Sinne von § 26 lit. b SHG verpflichtet, die ihr ausgerichtete wirtschaft- liche Hilfe im Betrag von Fr. 24'600.–, abzüglich geleistete Zahlungen, zurückzu- erstatten. Die Schuld setzt sich aus den monatlichen Alimente und den Kinderzu- lagen zusammen (Urk. 2/3). Ratio legis von § 26 SHG und Art. 25 Abs. 1 ATSG ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Und sowohl die sozial- versicherungsrechtlichen Leistungen im Sinne von Taggeldern und Renten (Art. 15 ATSG) wie auch die zu Unrecht ausgerichteten Alimente gemäss Sozialhilfe- gesetz sind periodisch wiederkehrende Leistungen öffentlich-rechtlicher Natur. In- sofern bestehen zweifelsohne sachliche Gemeinsamkeiten. Jedenfalls ist es we- der eine Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 52 AHVG, noch handelt es sich um rechtskräftig zugesprochene Leistungen, die der Staat schuldet. 8.2 Der Einwand der Gesuchstellerin, die Sozialhilfe könne nicht mit den Sozial- versicherungen verglichen werden, ist gleichwohl zu prüfen. Während die Versi- cherungsleistungen vorwiegend aus Beiträgen und Prämien der Versicherten (und mitunter der Arbeitgeber) finanziert werden und die wirtschaftlichen Folgen sozia- ler Risiken wie Arbeitslosigkeit, Alter oder Krankheit absichern, bezweckt die mit Geldern der öffentlichen Hand finanzierte Sozialhilfe wirtschaftliche Hilfe, wenn die betroffene Person für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht hinrei- chend aufkommen kann. Und während die Sozialversicherungen grundsätzlich bundesrechtlich geregelt sind, ist die vom Prinzip der Subsidiarität geprägte Sozi- alhilfe im kantonalen Recht verbrieft. Da in erster Linie auf diejenige Ordnung zu- rückzugreifen ist, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat, wä- re vorab eine gesetzliche Regelung im kantonalen Recht zu suchen. Soweit er- sichtlich, lässt sich kein verwandter Sachverhalt finden. Würde man an die Mittel- herkunft anknüpfen, also an das Kriterium, dass im zu beurteilenden Fall öffentli- che Gelder zurückgefordert werden, zeigt sich, dass der Gesetzgeber zumindest im Bereich des Steuerrechts die Bezugsverjährung kodifiziert hat: Im kantonalen

- 7 - Recht verjähren Steuerforderungen fünf Jahre, nachdem die Einschätzung rechtskräftig geworden ist (§ 131 Abs. 1), und in jedem Fall zehn Jahre nach Ab- lauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind (§ 131 Abs. 3). Das Gleiche trifft im Übrigen auf das Bundesrecht zu (Art. 121 DBG). 8.3 Im Entscheid betreffend die Arbeitgeberorganhaftung nach Art. 52 AHVG begründete das Bundesgericht seine Praxisänderung u.a. damit, dass sich eine längere Frist (als die fünfjährige gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG) rechtfertige, da Schadenersatzforderungen oft fünf- oder sechsstellige Summen ausmachten und deshalb häufig nicht innert einer fünfjährigen Frist abbezahlt werden könnten, so- dass die Ausgleichskassen wiederum eines Teils ihrer Ansprüche verlustig gin- gen. Andrerseits bestehe aus Sicht der Rechtssicherheit kein Bedürfnis an einer kurzen Frist, weil die Verhältnisse nach der rechtskräftigen Festsetzung des Schadenersatzes klar seien (BGE 131 V 4 E. 3.4). Aus diesen Argumenten lässt sich für den vorliegenden Fall nichts gewinnen. Gerade der Umstand, dass der geschuldete Betrag aufgrund der Verwaltungsverfügung rechtskräftig feststeht, legt es nahe, dass die zuständige Behörde nicht untätig bleibt, sondern den Voll- zug der von ihr erlassenen Verfügungen vorantreibt. Dass auch das Gemeinwe- sen nach Treu und Glauben gehalten ist, nicht unbesehen zuzuwarten, spiegelt sich in der Rechtsprechung, wonach die Verjährung von Amtes wegen beachtet werden muss, wenn der Staat Gläubiger ist (BGE 138 II 169 E. 3). Diese Rege- lung zielt auf den Schutz des Privaten gegenüber den Verwaltungsbehörden, die ihrer Aufgabe zur Geltendmachung der Forderung nicht nachgekommen sind (Hä- felin/Müller/Uhlmann, Allg. Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2015, N 776). 8.4. Die Gesuchstellerin trägt schliesslich vor, dass jede kürzere als die zehn Jahre dauernde Frist eine Privilegierung der Schuldnerin darstelle, denn es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese für den von ihr verursachten Schaden bzw. ihre Schuld nicht ebenso lange soll belangt werden können wie für jede andere Forderung (Urk. 12 S. 3). Diese Auffassung vertritt das Bundesgericht im genann- ten Entscheid zur Arbeitgeberorganhaftung. Wie dargelegt, unterscheidet die Rechtsprechung zwischen der Vollstreckungsfrist für die Rückerstattung von un- rechtmässigen Leistungen und Beiträgen einerseits und der Geltendmachung von

- 8 - Schadenersatzforderungen andrerseits. Das Argument der Privilegierung liesse sich auch bei der Rückerstattung anführen. Dennoch hat die Praxis entschieden, die bereits vor Inkrafttreten des ATSG geltende Rechtsprechung für die Vollstre- ckung von Rückerstattungsforderungen auch unter der Herrschaft des ab 1. Ja- nuar 2003 in Kraft tretenden Rechts zu bestätigen (vgl. Urteil Eidg. Versiche- rungsgericht I 721/05 vom 12.05.2006, E. 2.3). 8.5 Nach dem Gesagten sprechen gute Gründe dafür, die Vollstreckungsfrist für die Rückerstattung der ausgerichteten Sozialhilfe in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 25 ATSG auf fünf Jahre zu bemessen. Selbst wenn die privatrechtlichen Bestimmungen herangezogen werden, ist auf das Hauptmerkmal der periodischen Leistungen abzustellen und in Analogie zu Art. 128 OR die Ver- wirkungsfrist ebenfalls auf fünf Jahre festzulegen. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Frist für die Geltendmachung vor Anhebung der Betrei- bung verwirkt war, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren - soweit es die Verfü- gung vom 28. September 2009 betrifft - abzuweisen ist.

9. Rückerstattungsentscheid vom 23. April 2009 9.1 Mit Verfügung vom 23. April 2009 wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, das ihr gewährte Mietzinsdepot im Betrag von Fr. 2'000.– bei Einstellung der So- zialhilfe zurückzubezahlen (Urk. 2/2). Das Mietzinsdepot wurde im Sinne eines Darlehens gewährt, und zwar gekoppelt an die Ausrichtung der Sozialhilfe. Da bei dieser Verfügung nicht die zu Unrecht ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe im Sinne von periodischen Leistungen im Vordergrund steht, sondern das Darlehen an sich, ist auf die privatrechtlichen Bestimmungen abzustellen. Demzufolge ist die Frist für die Verwirkung auf zehn Jahre zu bemessen. Der geltend gemachte Be- trag gemäss Verfügung vom 23. April 2009 in Höhe von Fr. 2'000.– war daher bei Anhebung der Betreibung nicht verwirkt. 9.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist bei Vorhandensein eines geeigneten Titels definitive Rechtsöffnung zu erteilen, falls der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des als Rechtsöffnungstitel dienenden Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft. Nach

- 9 - ausdrücklicher Gesetzesvorschrift darf der Richter im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Tilgung nur anerkennen, wenn dafür der Urkundenbeweis er- bracht wird. 9.3 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass sie das Mietzinsdepot im Betrag von Fr. 3'704.80 bereits zurückbezahlt habe (Urk. 21 S. 2). Demgegenüber lässt sich dem Rückerstattungsentscheid vom 28. September 2009 entnehmen, dass die Sozialbehörde den bereits bezahlten Betrag von Fr. 3'704.80 an den Betrag von Fr. 24'600.– für bezogene Alimente / Kinderzulagen angerechnet hatte und eine Restschuld von Fr. 20'895.20 verblieb (Urk. 2/3). Diese Urkunde ist für das vorliegende Verfahren verbindlich, da allfällige Einwendungen gegen die Anrech- nung auf dem Rechtsmittelweg gegen die Verfügung vom 28. September 2009 hätten vorgebracht werden müssen. Anzufügen bleibt, dass die Gesuchstellerin auch weitere von der Gesuchsgegnerin geleistete Fr. 133.– bei der Anhebung der Betreibung in Abzug gebracht hat (Urk. 2/3 S. 3). 9.4 Die weiteren Vorbringen der Gesuchsgegnerin betreffen den Bestand der Forderung und können im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden.

10. Zusammenfassend ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Ge- suchstellerin definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'000.– zu erteilen. Im Mehrbetrag ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Für die Betrei- bungskosten kann keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöff- nungstitel vorliegt. Ohnehin ist aber eine Rechtsöffnung auch überflüssig, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zuge- sprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, Erw. 3). Zu den Betreibungskosten zählen auch die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens.

11. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Höhe der Gerichtsgebühr blieb unangefochten (Urk. 13 S. 16,

- 10 - Dispositiv-Ziffer 2). Die Gesuchstellerin unterliegt zu mehr als 90 %. Es erscheint daher vertretbar, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin ist nicht geschuldet, da die Voraussetzungen von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO nicht erfüllt sind. Dispositiv-Ziffer 3 und 4 sind somit zu bestätigen. III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Sie sind unter Hinweis auf den Ausgang des Verfahrens ebenfalls vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzu- erlegen. Eine Parteientschädigung ist auch für das Beschwerdeverfahren man- gels Umtrieben im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Juni 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Elgg (Zahlungsbefehl vom 4. April 2016) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 2'000.–. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 11 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'762.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: jo