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RT160113

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2016-11-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 3. Februar 2005 schied das Bezirksgericht Andelfingen die Ehe zwischen dem Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beklagter) und der Mutter des Klägers und Beschwerdegegners (nachfolgend Kläger). In Disposi- tivziffer 4.a wurde der Beklagte als damaliger Gesuchsteller zur Leistung von Un- terhaltsbeiträgen an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Klägers von Fr. 600.– verpflichtet (Urk. 4/2).

E. 2 Der Kläger, geboren am tt.mm.1995, nahm im August 2012, das heisst im Alter von 16 Jahren, eine Lehre als Lüftungsanlagenbauer in Angriff, welche er per 31. Januar 2013 abbrach. Damals war er 17 Jahre alt. Am 1. April 2014, als er bereits volljährig war, hat er eine Praktikantenstelle als Fachmann Betriebsunter- halt mit Schwerpunkt Hauswirtschaft angefangen und in der Folge eine Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt, Hausdienst, angetreten. Die Lehre hat gemäss Lehrvertrag vom 7. April 2014 am 1. August 2014 begonnen und dauert bis und mit 31. Juli 2017 (Urk. 4/3-4).

E. 2.1 Der Beklagte macht in seiner Beschwerdeschrift – wie auch bereits vor Vor- instanz (vgl. Urk. 7 Ziff. 5) – zusammengefasst geltend, sowohl das Betreibungs- begehren als auch der Zahlungsbefehl würden lediglich den Forderungsgrund "Unterhalt" enthalten, ohne jede zeitliche Angabe und Nennung der Forderungs- urkunde oder deren Datums (Urk. 17 Ziff. II/1.1 S. 4). Soweit mit der Vorinstanz davon ausgegangen werde, dass auf das Rechtsöffnungsgesuch grundsätzlich einzutreten sei, sei dieses wegen Verletzung von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ab- zuweisen (Urk. 17 Ziff. II/1.4 S. 9). Eine nachträgliche Korrektur eines mangelhaf- ten Betreibungsbegehrens und eines entsprechenden Zahlungsbefehls im Rah- men des Rechtsöffnungsverfahrens sei ausgeschlossen (Urk. 17 Ziff. II/1.1 S. 6).

E. 2.2 bis 2.4) noch ist er vom Rechtsöffnungsrichter zu prüfen (KGer Graubünden PKG 2010 vom 21.10.2009, E. 2.b). Vielmehr müsste er vom Schuldner innert zehn Tagen im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG geltend gemacht werden (BGer 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008, E. 3; BGer 5A_169/2009 vom

3. November 2009 E. 2.1; OGer ZH RT150211 vom 10.03.2016, E. 5.4.2; OGer ZH PS160001 vom 04.02.2016, E. 2.4). Unterbleibt eine Beschwerde, so wird der Mangel geheilt (OGer ZH RT130117 vom 29.10.2013, E. III/3.2; BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, Art. 69 N 36 ff; a.M. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 40). Dabei muss es genügen, wenn der Gläubiger im Rahmen des Rechtsöffnungs- verfahrens die genügende Spezifizierung vornimmt (OGer ZH RT120128 vom 07.03.2013, E. II/4.2, zit. in: ZR 112/2013 S. 174; OGer ZH RT130117 vom 29.10.2013, E. III/3.2; OGer ZH RT150211 vom 10.03.2016, E. II/5.4.2; KGer SG BES.2014.115 vom 14.08.2015, E. d/aa; KGer Graubünden PKG 2010 vom 21.10.2009, E. 2.b; OGer AG, Entscheid vom 22.10.2001, zit. in: AGVE 2001 S. 45 f.; a.M. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 40 und Art. 84 N 50; OGer TG, Entscheid vom 31. Januar 2011, zit. in BlSchK 2013 S. 30; Tribunal Cantonal VD, Entscheid vom 16. März 2012, zit. in: BlSchK 2013 S. 32 f. mit zustimmenden Anmerkungen von Peter, BlSchK 2013 S. 33 f.).

E. 2.3 Bereits die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Forderungsgrund im Be- treibungsbegehren bzw. alsdann im Zahlungsbefehl mit "Unterhalt" vorliegend ungenügend bezeichnet wurde (vgl. Urk. 18 E. II/3.a S. 6). Ob der Forderungs- grund dem Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennbar gewesen sein musste, wovon die Vorinstanz ausgeht (Urk. 18 E. II/3.a S. 6) und was vom Beklagten be- stritten wird (Urk. 17 Ziff. II/1.3S. 8 f.), kann vorliegend offen bleiben. Der Beklagte hätte die Rüge der ungenügenden Bezeichnung des Forderungsgrundes im Zah- lungsbefehl auf dem Weg der Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG geltend ma- chen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren kann der Einwand der ungenügenden Spezifizierung dagegen nicht mehr vorgebracht werden (vgl. auch die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz [Urk. 18 E. II/3.b]). Dies entspricht der Praxis der erkennenden Kammer (OGer ZH RT120128 vom 07.03.2013, E. 4.2; OGer ZH RT130117 vom 29.10.2013, E. III/3.2; OGer ZH RT150211 vom 10.03.2016,

- 7 - E. 5.4.2; dass die Frage in OGer ZH RT150051 vom 27. April 2015 offengelassen wurde, ändert nichts an der bestehenden Praxis [vgl. die entsprechenden Ausfüh- rungen des Beklagten in Urk. 7 Ziff. 5]) und es sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser abzuweichen. Der vorstehend zitierten Gegenmeinung (E. III/2.2 in fine) ist nicht zu folgen. Mängel des dem Rechtsöffnungsverfahren vorangegan- genen Betreibungsverfahrens sind vom Rechtsöffnungsrichter – wie vorstehend dargelegt – grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um einen Nichtigkeitsgrund handelt. Die blosse Anfechtbarkeit reicht dagegen nicht. Wird mit dem Bundesgericht von der blossen Anfechtbarkeit eines ungenügend spezifi- zierten Forderungsgrundes im Zahlungsbefehl ausgegangen, bedeutet dies für das vorliegende Verfahren, dass der Beklagte mit der Einwendung der unge- nügenden Spezifizierung des Betreibungsbegehrens im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören ist und es genügen muss, wenn während des Rechts- öffnungsverfahrens eine ausreichende Spezifizierung stattfindet. Der Beklagte macht – mit Verweis auf Entscheide des Kantonsgerichts Schwyz sowie des Kan- tonsgerichts Graubünden – jedoch geltend, dass im Hinblick auf die strenge bun- desgerichtliche Rechtsprechung eine nachträgliche Korrektur eines mangelhaften Betreibungsbegehrens und eines entsprechenden Zahlungsbefehls im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens ausgeschlossen sei (Urk. 17 Ziff. II/1.1 S. 5 ff.). Dies selbst dann, wenn nicht von der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls ausgegan- gen werde (Urk. 17 S. 9 ff.). Zunächst bleibt darauf hinzuweisen, dass die vom Beklagten angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urk. 17 Ziff. II/1.1 S. 5 und Ziff. II/2 S. 9) in Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG und nicht in Rechtsöffnungsverfahren gründet. Der Beklagte verweist zudem auf einen Entscheid aus dem Jahr 2011. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom

15. April 2014 aber auch weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls führt (BGer 5A_861/2013 vom

15. April 2014, E. 2.2). Besteht aber keine Nichtigkeit, mangelt es an einem zu be- rücksichtigenden wesentlichen Mangel. Die ungenügende Spezifizierung kann damit – entgegen der Ansicht des Beklagten – im Rechtsöffnungsverfahren auch nicht ohne Weiteres zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führen. Dies

- 8 - entspräche im Endeffekt der Folge der Nichtigkeit, was vor der bundesgericht- lichen Rechtsprechung nicht stand hält. Besteht folglich keine Nichtigkeit und er- folgte keine Anfechtung im Sinne von Art. 17 SchKG, muss es dem Gläubiger möglich sein, die Substantiierung des Forderungsgrunds im Rechtsöffnungs- verfahren nachzuholen bzw. zu ergänzen. Dafür spricht auch der Umstand, dass das Betreibungsamt bei einem ungenügend angegebenen Forderungsgrund dem Gläubiger gegebenenfalls Gelegenheit zu geben hat, um sein Begehren zu ver- vollständigen (vgl. BGE 141 III 173 E. 2.2 ff.). Besteht die Möglichkeit zur Verbes- serung bzw. Vervollständigung beim Betreibungsamt, ist nicht ersichtlich, weshalb das Einbringen des notwendigen Prozessstoffes im Rechtsöffnungsverfahren nicht möglich sein soll. Daran vermag auch die Argumentation des Kantons- gerichts Schwyz in seinem Entscheid vom 30. September 2013, auf welchen der Beklagte verweist, nicht zu rütteln. Gemäss dieser Ansicht soll es aufgrund des öffentlichen Interesses nicht genügen, wenn sich ausreichende Informationen für die Eruierung der Fälligkeit und der Verjährungsunterbrechung erst aus dem Rechtsöffnungsbegehren entnehmen liessen (KGer Schwyz BEK 2013 73 vom 30.09.2013, E. 3.c mit Verweis auf OGer TG, Entscheid vom 31.01.2011, zit.: in BlSchK 2013 S. 30). Zwar ist richtig, dass es eine Besserstellung des vorzeitig be- treibenden Gläubigers gegenüber dem korrekt vorgehenden Gläubiger zu verhin- dern gilt. Dem wird aber bereits durch die Voraussetzung, dass die durch Urteil festgestellte Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein muss (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 39 mit Hinweisen), abgeholfen. Kann diese Voraussetzung vom Gläubiger im Rechtsöffnungsver- fahren nicht dargetan werden, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Die Gefahr einer Besserstellung des vorzeitig betreibenden Gläubigers besteht damit nicht. Entsprechendes gilt für eine allfällige Verjährungsunterbrechung im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR. Wird die Einrede der Verjährung erhoben, hat der Gläubi- ger die Unterbrechung der Verjährung zu beweisen (BSK OR I-Däppen, Art. 135 N 23). Gelingt ihm dies nicht, bleibt die geltend gemachte Verjährungsunterbre- chung unbewiesen. Damit treffen die Folgen einer ungenügend spezifizierten For- derung jedoch den entsprechenden Gläubiger selber. Das öffentliche Interesse steht der Praxis der Kammer damit nicht entgegen.

- 9 - Folglich führt der Umstand, dass das Betreibungsbegehren sowie entsprechend der Zahlungsbefehl ungenügend spezifiziert sind, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 18 E. III/3.b), nicht ohne Weiteres zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Vielmehr ist in der Folge zu prüfen, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliegt und in diesem Rahmen auch, ob der Kläger den für die Rechtsöffnung notwendigen Prozessstoff in das Verfahren eingebracht hat.

3. Definitive Rechtsöffnung

E. 3 Gestützt auf das vorgenannte Scheidungsurteil betrieb der Kläger den Be- klagten für Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 8'115.– nebst Zins zu 5% seit

1. Oktober 2014. Als Forderungsgrund gab er "Unterhalt" an (Urk. 3). Gegen den Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2016 des Betreibungsamtes Feuerthalen (Betrei- bung-Nr. …) erhob der Beklagte Rechtsvorschlag. Mit Urteil vom 19. April 2016 erteilte die Vorinstanz dem Kläger definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 8'115.– nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2014 und wies das Rechtsöffnungs- begehren im Mehrbetrag (betreffend die Betreibungskosten, vgl. Urk. 18 E. II/4.f) ab (Urk. 18). Für den übrigen Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf deren Urteil verwiesen werden (Urk. 18 E. I).

- 3 -

E. 3.1 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren stellte der Kläger auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 23 S. 2).

E. 3.2 Die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden vollum- fänglich dem Beklagten auferlegt. Sodann wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. vorstehend E. IV/2). Da- mit ist das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gegenstandslos und abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO). Unter Hinweis

- 18 - auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ist sein Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand trotz zugesprochener voller Partei- entschädigung zu behandeln.

E. 3.3 Der Kläger erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 900.– (Urk. 4/3). Seine Behauptung, wonach er von der Alimentenstelle keine Alimentenbevor- schussung mehr erhalte (vgl. Urk. 23 Ziff. 8), blieb unbelegt. Allerdings wäre er selbst mit einer solchen nicht in der Lage, neben seinem Bedarf die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzubringen. Über Vermögen verfügt er sodann nicht (Urk. 4/7). Die Mittellosigkeit des Klägers steht damit ausser Frage. Ausserdem war er als rechtsunkundige Partei zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen. Gemäss obigen Erwägungen war sein Be- schwerdeantrag zudem nicht aussichtslos. Dem Kläger ist entsprechend auch für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:

E. 3.3.1 Die vorliegend im Streite liegende Dispositivziffer des Scheidungsurteils vom 3. Februar 2005 lautet wie folgt (Urk. 4/2 S. 2): "4.a Der Gesuchsteller wird verpflichtet, ab 1. Februar 2005 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 600.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung der Kinder, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange die Kinder in deren Haushalt leben oder keine eigenen Ansprüche stellen beziehungsweise keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen." Zunächst ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich aus dieser Dispositivziffer keine Genehmigung einer entsprechenden Scheidungskonvention ergibt. Genehmigt wurde in Ziffer 6 des Scheidungsurteils lediglich die Verein- barung der damaligen Ehegatten in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt, die festgehaltenen finanziellen Verhältnisse, den Vorsorgeausgleich, das Güterrecht sowie die Saldoklausel. Die Nummerierung dieser Vereinbarung lässt nicht darauf schliessen, dass die Ehegatten auch eine Vereinbarung über den Kinderunterhalt geschlossen hätten (vgl. Urk. 4/2). Der Beklagte führte jedoch aus, dass eine Scheidungsvereinbarung vorgelegen habe (Prot. I S. 5), was vom Kläger nicht bestritten wurde. Zudem weist das im Scheidungsurteil wiedergegebene Rechts- begehren auf eine umfassende Einigung hin (vgl. Urk. 4/2 S. 2) und hielt auch die Vorinstanz ungerügt fest, dass Dispositivziffer 4.a des Scheidungsurteils in einer Vereinbarung zwischen den Eltern des Klägers gründe (Urk. 18 E. II/4.a). Vor die- sem Hintergrund erscheint die Folgerung der Vorinstanz, wonach Ziffer 4.a des Scheidungsurteils nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen sei, da der wirk- liche Wille der damaligen Ehegatten nicht bewiesen sei, folgerichtig (vgl. Urk. 18 E. II/4.a).

- 12 -

E. 3.3.2 Der Beklagte wehrt sich gegen das Resultat der vorinstanzlichen Auslegung von Dispositivziffer 4.a des Scheidungsurteils. Für die Auslegung von Dispoziffer 4.a sind – entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Urk. 17 Ziff. 3.2 S. 13) – die Grundsätze heranzuziehen, die von der Rechtsprechung und Literatur zu Art. 277 Abs. 2 ZGB entwickelt wurden (so auch in OG ZH RT150171 vom 5. Februar 2016, E. 6.3.2; OGer ZH RT140078 vom 10.02.2015, E. II/6.2 ff.). Weiter ist da- nach zu fragen, was sachgerecht ist, da nicht anzunehmen ist, dass die damali- gen Ehegatten eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3.a mit weiteren Hinweisen; OGer ZH RT130124 vom 14.11.2013, E. 2/2.2.2). Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip stellt eine Rechtsfrage dar und kann auch im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden (BGer 5A_235/2013 vom

24. Juli 2013, E. 3.1; OGer ZH RT150171 vom 5. Februar 2016, E. 6.2; OGer ZH RT140078 vom 10.02.2015, E. II/4).

E. 3.3.3 Aufgrund des Einschubes "auch über die Mündigkeit hinaus" ist klar, dass Dispositivziffer 4.a des Scheidungsurteils grundsätzlich einen Rechtsöffnungstitel für den Volljährigenunterhalt darstellt. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Unterhalts- verpflichtung des Beklagten unter der Resolutivbedingung steht, dass sich der Kläger bei Eintritt ins Volljährigenalter in einer angemessenen Erstausbildung be- finden muss. Entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Urk. 17 Ziff. 3.1 S. 11 f.) ergibt sich eine solche Resuolutivbedingung nicht ohne Weiteres aus dem Wort- laut von Dispositivziffer 4.a. Vielmehr entspricht der Wortlaut einer Standard- formulierung. Auch auf dem Internetauftritt der Zürcher Gerichte findet sich für Muster-Scheidungskonventionen die Formulierung "bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus" (vgl. www.gerichte-zh.ch/themen/ehe-und-familie/scheidung/musterkonventionen.html, Muster Scheidungskonvention mit Kinderbelangen). Gemäss Rechtsprechung wird beim Volljährigenunterhalt nicht darauf abgestellt, ob die eigentliche Berufs- ausbildung zum Zeitpunkt der Volljährigkeit bereits begonnen wurde oder ob sie erst danach beginnt (BGE 118 II 97 E. 4.a; BGE 107 II 408 E. 2; OGer ZH RT140078 vom 10.02.2015, E. II/6.4; vgl. auch Hausheer/Verde, Mündigenunter- halt, in: Jusletter 15. Februar 2010, Rz 8). Massgebend ist vielmehr, ob die Ver- wirklichung des Ausbildungskonzepts bzw. des beruflichen Lebensplans bereits

- 13 - vor Eintritt in die Volljährigkeit zumindest in den Grundzügen angestrebt wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht nämlich dann kein An- spruch im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB, wenn die neue Entwicklung aus- schliesslich erst nach der Volljährigkeit eingetreten ist (BGE 115 II 123 E. 4.b; vgl. auch OGer ZH RT140078 vom 10.02.2015, E. II/6.4). Entsprechend ist die An- sicht der Vorinstanz, wonach ein Volljährigenunterhalt grundsätzlich unabhängig davon geschuldet sei, ob der einzelne Ausbildungsschritt vor oder nach dem Ein- tritt in die Volljährigkeit begonnen wurde, nicht zu beanstanden, solange die Aus- bildung zumindest in den Grundzügen dem vor der Volljährigkeit angelegten Aus- bildungsplan entspricht. Unter Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB ist eine solche zu verstehen, die es dem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbstständig zu sein (BGE 115 II 123 E. 4.b mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die damali- gen Ehegatten die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten unter die Resolutivbe- dingung stellen wollten, dass sich der Kläger bei Eintritt ins Volljährigenalter in ei- ner angemessenen Erstausbildung befinden muss und er, sollte er diese Voraus- setzung nicht erfüllen, bei späteren Bemühungen, eine Erstausbildung zu er- langen, keine finanzielle Unterstützung erhalten sollte. Vielmehr ist davon auszu- gehen, dass die Vertragsparteien vereinbaren wollten, dass der Kläger bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung finanziell unterstützt wird. Damit ist Dispositivziffer 4.a des Scheidungsurteils dahingehend zu verstehen, dass eine Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger solange besteht, als die- ser sich noch in Erstausbildung befindet, und stellt "nur" der ordentliche Ab- schluss der Erstausbildung die Resolutivbedingung der Unterhaltsverpflichtung dar, nicht dagegen die Volljährigkeit des Klägers bzw. dessen Volljährigkeit im Zeitpunkt des Antritts der Ausbildung.

- 14 -

E. 3.4 Eintritt der Resolutivbedingung

E. 3.4.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 18 E. II/4.a), kann ein Schuldner die definitive Rechtsöffnung zu Fall bringen, wenn er durch Urkunden liquide beweist, dass die im Rechtsöffnungstitel enthaltene Resolutivbedingung eingetreten ist. Ist er hierzu nicht in der Lage, so ist Rechtsöffnung zu erteilen und der Schuldner muss gegebenenfalls eine materielle Klage auf Feststellung des Eintritts der Resolutivbedingung gemäss Art. 85a SchKG respektive Rückfor- derung des Bezahlten (Art. 86 SchKG) erheben (RT140078 vom 10.02.2015, E. II/3; RT150171 vom 05.02.2016, E. 6.3.3; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 45; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 204).

E. 3.4.2 In der Folge ist zu prüfen, ob der Beklagte den Eintritt der Resolutivbe- dingung, namentlich den ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung bzw. den Umstand, dass es sich bei der vom Kläger besuchten Ausbildung nicht um eine Erstausbildung im Sinne der Dispositivziffer 4.a handelt, durch Urkunden belegen konnte. Davon geht der Beklagte mit Hinweis auf die Urkunden 4/3 und 9/9-11 aus. Er macht geltend, dass die vom Kläger nunmehr angefangene Lehre keine "Erstausbildung" im Sinne der Vereinbarung mehr darstelle. Dies aus folgenden Gründen:

a) Der Kläger habe die erste Lehre und damit das Ausbildungskonzept gekün- digt (Urk. 17 Ziff. 3.2 S. 13 f.).

b) Die zweite Lehre entspreche nicht dem ursprünglichen Ausbildungskonzept (Urk. 17 Ziff. 3.2 S. 16 f.).

c) Er habe seit dem Lehrabbruch keinerlei Kontakt zum Kläger gehabt, wes- halb ihm weder habe bewusst sein müssen, dass der Kläger eine weitere Erstausbildung anstrebe, noch welcher Art diese sein würde (Urk. 17 Ziff. 3.2 S. 14 f.).

- 15 - Die ersten beiden Einwände betreffen die Frage des ordentlichen Abschlusses ei- ner Erstausbildung und der dritte die Zumutbarkeit der Unterhaltszahlung. Alle drei Einwände wären durch den Beklagten durch Urkunden zu belegen gewesen (vgl. vorstehend E. III/3.4.1). Zu a) Durch die Lehrverträge vom 20. August 2012 und 7. April 2014 (Urk. 9/9 und Urk. 4/3) und die Schreiben der ehemaligen Lehrfirma sowie der Bildungs- direktion (Urk. 9/9-11) ist belegt, dass der Kläger eine Erstausbildung begonnen, dann abgebrochen und hernach eine neue Lehre angefangen hat. Damit ist einer- seits belegt, dass der Kläger sich momentan in Ausbildung befindet und anderer- seits, dass er noch keine Ausbildung abgeschlossen hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist mit diesen Urkunden aber keine Kündigung des Ausbildungs- plans belegt. Ein nicht schuldhafter Abbruch der Ausbildung oder eine Neuorien- tierung lässt die Unterhaltspflicht nicht erlöschen, sondern lediglich ruhen. Dies lediglich deshalb, da das Kind bei einem Ausbildungsunterbruch durch Aushilfe- tätigkeit für den laufenden Unterhalt aufkommen können sollte (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 13; vgl. auch BGer 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008, E. 4). Belegt ist damit nur, dass die Unterhaltspflicht des Beklagten zwi- schen dem Eintritt des Klägers in die Volljährigkeit und dem Antritt des Praktikums (vgl. zum Beginn der neuen Ausbildung die ungerügt gebliebenen vorinstanz- lichen Erwägungen Urk. 18 E. II/4.e) ruhte. Zwar ist dem Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass sich die Interpretation der Vorinstanz, wonach es im Schrei- ben der ehemaligen Lehrfirma (Urk. 9/10) Anhaltspunkte dafür gebe, dass es beim Kläger aufgrund eines fehlenden Vorstellungsvermögens zu einer Überfor- derung und damit einhergehend zu einem Motivationsverlust gekommen sei, nicht ohne Weiteres aus diesem Schreiben ergibt (vgl. den diesbezüglichen Einwand des Beklagten in Urk. 17 Ziff. 3.2 S. 14). Allerdings ergibt sich aus diesem Schrei- ben auch nicht, dass der Kläger die Lehre lediglich aus Unlust aufgegeben hätte. Damit ist aber eine Kündigung des Ausbildungsplans bzw. ein schuldhafter Ab- bruch der Ausbildung aus den Akten nicht ersichtlich. Damit ruhte die Unterhalts- verpflichtung im Zeitpunkt des Antritts der Praktikumsstelle bzw. des Lehrantritts lediglich und ging nicht unter. Folglich kann dem Beklagten auch nicht gefolgt werden, wenn er erklärt, der Kläger hätte trotz der ruhenden Unterhaltsverpflich-

- 16 - tung zur Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs eine neue Klage gestützt auf Art. 277 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 279 ZGB erheben müssen (vgl. Urk. 17 Ziff. 3.2 S. 14). Zu b) Auch unbelegt blieb, dass die neu begonnene Lehre als Fachmann Be- triebsunterhalt EFZ nicht dem ursprünglichen Ausbildungskonzept entspricht. Die Frage, ob für einen Unterhaltspflichtigen ein Ausbildungswechsel des Berechtig- ten zumutbar ist, ist im Einzelfall zu prüfen (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 13). Die vom Kläger angestrebten Berufslehren liegen nicht in völlig verschie- denen Berufssegmenten (vgl. dazu auch BGer 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008, in welchem die Unterhaltsberechtigte zunächst eine Lehre in einem Che- mielabor begann, dann in den Detailhandel wechselte und schliesslich eine Lehre auf der Post machte). Dass es sich bei der neu angestrebten Lehre nicht um exakt die gleiche Berufsausbildung handelt, schadet nicht. Angestrebt wurde der Abschluss der ersten eigentlichen Berufsausbildung in Form einer Lehre. Damit blieb aber unbelegt, dass die Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt EFZ nicht dem ursprünglichen Ausbildungskonzept entspricht. Zu c) Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die derzeitige familiäre Situation den Anschein erwecke, dass sowohl seitens des Beklagten, als auch des Klägers ein erhebliches Konfliktpotential bestehe (Urk. 18 E. II/4.c S. 11), blieb ungerügt. Damit ist zumindest von einer gewissen Mitverantwortung des Beklagten auszu- gehen. Jedenfalls ist die Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung durch den Be- klagten nicht belegt worden. Der Umstand, dass der Kläger den Abbruch der Leh- re sowie den Antritt der neuen Lehre nicht mit ihm abgesprochen habe (Urk. 17 Ziff. 3.2 S. 14 f.), reicht im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht aus. Viel- mehr ist die Frage der Zumutbarkeit vom Sachrichter zu entscheiden (vgl. vorste- hend E. II/3). Ein entsprechendes Verfahren ist beim Kantonsgericht Schaffhau- sen anhängig (vgl. Urk. 29/2). Dieses Verfahren kann im vorliegenden Beschwer- deverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Urk. 33; vorstehend E. II/2.2). Der Beklagte konnte damit nicht durch Urkunden belegen, dass die Resolutiv- bedingung eingetreten ist.

- 17 -

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliegt. Da der Beklagte keine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht hat, steht einer definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Be- zirksgerichts Andelfingen vom 3. Februar 2005 (Urk. 4/2) nichts entgegen. Das von der Vorinstanz ermittelte Quantitativ der Forderung wurde vom Beklagten im Beschwerdeverfahren nicht thematisiert, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz gesprochenen Zins. Dementsprechend ist die Beschwerde des Beklagten abzuweisen. IV.

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu entscheiden.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 450.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Antragsgemäss ist er zudem zu verpflichten, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 2 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 950.– zu bezahlen. Man- gels eines entsprechenden Antrages (vgl. Urk. 23 S. 2) ist kein Mehrwertsteuer- zuschlag zuzusprechen.

E. 4 Der Beklagte erhob mit Eingabe vom 16. Juni 2016 rechtzeitig (vgl. Urk. 16/2) Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und stellte dabei die folgenden Anträge (Urk. 17 S. 2): " 1. Es seien die Ziff. 1., 2. und Ziff. 5. des Urteils vom 19. April 2016 aufzuheben und es sei das Gesuch um Gewährung der definiti- ven Rechtsöffnung abzuweisen. Eventualiter: Es seien die Ziff. 1., 2. und Ziff. 5. des Urteils vom

19. April 2016 aufzuheben und es sei die Sache zur Neuent- scheidung an das Bezirksgericht Andelfingen zurück zu weisen.

2. Es seien die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Andel- fingen dem Kläger/Beschwerdegegner aufzuerlegen und es sei dieser zu verpflichten, den Beschwerdeführer prozessual ange- messen, mindestens aber mit Fr. 960.– inkl. 8% MwSt. zu ent- schädigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/ Beschwerdegegners."

E. 5 Der Beklagte leistete den ihm mit Verfügung vom 20. Juni 2016 auferlegten Kostenvorschuss innert Frist (Urk. 20 f.). Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 erstattete der Kläger die Beschwerdeantwort, mit welcher er die Abweisung der Beschwerde beantragte sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Urk. 23 S. 2). Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 9. August 2016 Stellung zur Beschwerdeantwort. Mit dieser Eingabe ersuchte er um Sistierung des vorliegen- den Verfahrens (Urk. 27). Nachdem dem Kläger Gelegenheit gegeben worden war, sich zu diesem Gesuch zu äussern (vgl. Urk. 30 f.), wurde der Sistierungs- antrag mit Beschluss vom 30. August 2016 abgewiesen (Urk. 33). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

- 4 -

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.
  2. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. - 19 -
  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  7. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 950.– zu bezahlen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'115.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160113-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Beschluss und Urteil vom 7. November 2016 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 19. April 2016 (EB160026-B)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Urteil vom 3. Februar 2005 schied das Bezirksgericht Andelfingen die Ehe zwischen dem Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beklagter) und der Mutter des Klägers und Beschwerdegegners (nachfolgend Kläger). In Disposi- tivziffer 4.a wurde der Beklagte als damaliger Gesuchsteller zur Leistung von Un- terhaltsbeiträgen an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Klägers von Fr. 600.– verpflichtet (Urk. 4/2).

2. Der Kläger, geboren am tt.mm.1995, nahm im August 2012, das heisst im Alter von 16 Jahren, eine Lehre als Lüftungsanlagenbauer in Angriff, welche er per 31. Januar 2013 abbrach. Damals war er 17 Jahre alt. Am 1. April 2014, als er bereits volljährig war, hat er eine Praktikantenstelle als Fachmann Betriebsunter- halt mit Schwerpunkt Hauswirtschaft angefangen und in der Folge eine Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt, Hausdienst, angetreten. Die Lehre hat gemäss Lehrvertrag vom 7. April 2014 am 1. August 2014 begonnen und dauert bis und mit 31. Juli 2017 (Urk. 4/3-4).

3. Gestützt auf das vorgenannte Scheidungsurteil betrieb der Kläger den Be- klagten für Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 8'115.– nebst Zins zu 5% seit

1. Oktober 2014. Als Forderungsgrund gab er "Unterhalt" an (Urk. 3). Gegen den Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2016 des Betreibungsamtes Feuerthalen (Betrei- bung-Nr. …) erhob der Beklagte Rechtsvorschlag. Mit Urteil vom 19. April 2016 erteilte die Vorinstanz dem Kläger definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 8'115.– nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2014 und wies das Rechtsöffnungs- begehren im Mehrbetrag (betreffend die Betreibungskosten, vgl. Urk. 18 E. II/4.f) ab (Urk. 18). Für den übrigen Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf deren Urteil verwiesen werden (Urk. 18 E. I).

- 3 -

4. Der Beklagte erhob mit Eingabe vom 16. Juni 2016 rechtzeitig (vgl. Urk. 16/2) Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und stellte dabei die folgenden Anträge (Urk. 17 S. 2): " 1. Es seien die Ziff. 1., 2. und Ziff. 5. des Urteils vom 19. April 2016 aufzuheben und es sei das Gesuch um Gewährung der definiti- ven Rechtsöffnung abzuweisen. Eventualiter: Es seien die Ziff. 1., 2. und Ziff. 5. des Urteils vom

19. April 2016 aufzuheben und es sei die Sache zur Neuent- scheidung an das Bezirksgericht Andelfingen zurück zu weisen.

2. Es seien die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Andel- fingen dem Kläger/Beschwerdegegner aufzuerlegen und es sei dieser zu verpflichten, den Beschwerdeführer prozessual ange- messen, mindestens aber mit Fr. 960.– inkl. 8% MwSt. zu ent- schädigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/ Beschwerdegegners."

5. Der Beklagte leistete den ihm mit Verfügung vom 20. Juni 2016 auferlegten Kostenvorschuss innert Frist (Urk. 20 f.). Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 erstattete der Kläger die Beschwerdeantwort, mit welcher er die Abweisung der Beschwerde beantragte sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (Urk. 23 S. 2). Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 9. August 2016 Stellung zur Beschwerdeantwort. Mit dieser Eingabe ersuchte er um Sistierung des vorliegen- den Verfahrens (Urk. 27). Nachdem dem Kläger Gelegenheit gegeben worden war, sich zu diesem Gesuch zu äussern (vgl. Urk. 30 f.), wurde der Sistierungs- antrag mit Beschluss vom 30. August 2016 abgewiesen (Urk. 33). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

- 4 - 2.1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Noven- verbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Afheldt, Art. 326 N 4; BGE 137 III 470 E. 4.5.3). 2.2 Entsprechend können das vom Kläger eingereichte Urteil vom 11. Juli 2016 sowie seine Ausführungen dazu (Urk. 27 und Urk. 29/2) im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. hierzu den Beschluss der Kammer vom 3. Au- gust 2016 [Urk. 33 E. 3]). Gleiches gilt für die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeantwort zum persönlichen Verhältnis der Parteien (Urk. 23 Ziff. 3.d).

3. Im Rechtsöffnungsverfahren hat das Gericht nur zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Der Entscheid solcher Fragen ist vielmehr dem Sachrichter vorbehalten. Ist der Rechtsöffnungs- titel unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu verschaffen (BGer 5P.356/2002 vom 5. Dezember 2002, E. 1; BGE 124 III 501 E. 3.a; BGE 115 III 101 E. 4.b; BGE 113 III 6 E. 1.b). III.

1. Der Kläger verlangte vor Vorinstanz gestützt auf das vorerwähnte Eheschei- dungsurteil vom 3. Februar 2005 definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unter- haltsbeiträge für die Zeit vom 1. April 2014 bis 1. Mai 2015 (Urk. 1 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 18 E. II/2.a). Die Vorinstanz erachtete die vom Beklagten dagegen er- hobenen Einwendungen (mangelnde Spezifizierung im Zahlungsbefehl sowie das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels für den Volljährigenunterhalt) als nicht stich- haltig und erteilte definitive Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 8'115.– nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2014.

- 5 -

2. Mangelnde Spezifizierung im Zahlungsbefehl 2.1 Der Beklagte macht in seiner Beschwerdeschrift – wie auch bereits vor Vor- instanz (vgl. Urk. 7 Ziff. 5) – zusammengefasst geltend, sowohl das Betreibungs- begehren als auch der Zahlungsbefehl würden lediglich den Forderungsgrund "Unterhalt" enthalten, ohne jede zeitliche Angabe und Nennung der Forderungs- urkunde oder deren Datums (Urk. 17 Ziff. II/1.1 S. 4). Soweit mit der Vorinstanz davon ausgegangen werde, dass auf das Rechtsöffnungsgesuch grundsätzlich einzutreten sei, sei dieses wegen Verletzung von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ab- zuweisen (Urk. 17 Ziff. II/1.4 S. 9). Eine nachträgliche Korrektur eines mangelhaf- ten Betreibungsbegehrens und eines entsprechenden Zahlungsbefehls im Rah- men des Rechtsöffnungsverfahrens sei ausgeschlossen (Urk. 17 Ziff. II/1.1 S. 6). 2.2 Eine monatliche Unterhaltspflicht stellt eine periodische Leistung dar. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei Betreibungen über periodi- sche Leistungen im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die Periode ange- geben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird. Dabei genügt es grund- sätzlich nicht, nur auf "Unterhalt" zu betreiben (BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014, E. 2.3; BGer 5A_413/2011 vom 22. Juli 2011, E. 2; vgl. auch die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 18 E. II/3.a). Im Verfahren betreffend de- finitive Rechtsöffnung hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Vo- raussetzungen der Vollstreckbarkeit gemäss Art. 80 SchKG aufgrund der einge- reichten Urkunden erfüllt sind. Es wird darüber entschieden, ob eine Betreibung fortgesetzt werden darf oder nicht. Allfällige Mängel des Zahlungsbefehls können im Rechtsöffnungsverfahren dagegen nur dann berücksichtigt werden, wenn die- se zur Nichtigkeit desselben führen würden. Die unpräzise Benennung des Forde- rungsgrundes im Zahlungsbefehl stellt dagegen einen unwesentlichen Mangel des Zahlungsbefehls bzw. einen Mangel in Bezug auf einen unwesentlichen Be- standteil des Zahlungsbefehls dar (BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, Art. 69 N 39). Dieser Mangel führt weder zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls (BGE 121 III 18 E. 2.a; BGer 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008, E. 3; BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014, E. 2.2; KGer GR PKG 2010 vom 21.10.2009, E. 2.b; vgl. betreffend das Betreibungsbegehren zudem BGer 5A_551/2014 vom 26. Februar 2015, E.

- 6 - 2.2 bis 2.4) noch ist er vom Rechtsöffnungsrichter zu prüfen (KGer Graubünden PKG 2010 vom 21.10.2009, E. 2.b). Vielmehr müsste er vom Schuldner innert zehn Tagen im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG geltend gemacht werden (BGer 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008, E. 3; BGer 5A_169/2009 vom

3. November 2009 E. 2.1; OGer ZH RT150211 vom 10.03.2016, E. 5.4.2; OGer ZH PS160001 vom 04.02.2016, E. 2.4). Unterbleibt eine Beschwerde, so wird der Mangel geheilt (OGer ZH RT130117 vom 29.10.2013, E. III/3.2; BSK SchKG I-Wüthrich/Schoch, Art. 69 N 36 ff; a.M. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 40). Dabei muss es genügen, wenn der Gläubiger im Rahmen des Rechtsöffnungs- verfahrens die genügende Spezifizierung vornimmt (OGer ZH RT120128 vom 07.03.2013, E. II/4.2, zit. in: ZR 112/2013 S. 174; OGer ZH RT130117 vom 29.10.2013, E. III/3.2; OGer ZH RT150211 vom 10.03.2016, E. II/5.4.2; KGer SG BES.2014.115 vom 14.08.2015, E. d/aa; KGer Graubünden PKG 2010 vom 21.10.2009, E. 2.b; OGer AG, Entscheid vom 22.10.2001, zit. in: AGVE 2001 S. 45 f.; a.M. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 40 und Art. 84 N 50; OGer TG, Entscheid vom 31. Januar 2011, zit. in BlSchK 2013 S. 30; Tribunal Cantonal VD, Entscheid vom 16. März 2012, zit. in: BlSchK 2013 S. 32 f. mit zustimmenden Anmerkungen von Peter, BlSchK 2013 S. 33 f.). 2.3 Bereits die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Forderungsgrund im Be- treibungsbegehren bzw. alsdann im Zahlungsbefehl mit "Unterhalt" vorliegend ungenügend bezeichnet wurde (vgl. Urk. 18 E. II/3.a S. 6). Ob der Forderungs- grund dem Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls aus dem Gesamtzusammenhang nach Treu und Glauben erkennbar gewesen sein musste, wovon die Vorinstanz ausgeht (Urk. 18 E. II/3.a S. 6) und was vom Beklagten be- stritten wird (Urk. 17 Ziff. II/1.3S. 8 f.), kann vorliegend offen bleiben. Der Beklagte hätte die Rüge der ungenügenden Bezeichnung des Forderungsgrundes im Zah- lungsbefehl auf dem Weg der Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG geltend ma- chen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren kann der Einwand der ungenügenden Spezifizierung dagegen nicht mehr vorgebracht werden (vgl. auch die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz [Urk. 18 E. II/3.b]). Dies entspricht der Praxis der erkennenden Kammer (OGer ZH RT120128 vom 07.03.2013, E. 4.2; OGer ZH RT130117 vom 29.10.2013, E. III/3.2; OGer ZH RT150211 vom 10.03.2016,

- 7 - E. 5.4.2; dass die Frage in OGer ZH RT150051 vom 27. April 2015 offengelassen wurde, ändert nichts an der bestehenden Praxis [vgl. die entsprechenden Ausfüh- rungen des Beklagten in Urk. 7 Ziff. 5]) und es sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser abzuweichen. Der vorstehend zitierten Gegenmeinung (E. III/2.2 in fine) ist nicht zu folgen. Mängel des dem Rechtsöffnungsverfahren vorangegan- genen Betreibungsverfahrens sind vom Rechtsöffnungsrichter – wie vorstehend dargelegt – grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um einen Nichtigkeitsgrund handelt. Die blosse Anfechtbarkeit reicht dagegen nicht. Wird mit dem Bundesgericht von der blossen Anfechtbarkeit eines ungenügend spezifi- zierten Forderungsgrundes im Zahlungsbefehl ausgegangen, bedeutet dies für das vorliegende Verfahren, dass der Beklagte mit der Einwendung der unge- nügenden Spezifizierung des Betreibungsbegehrens im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören ist und es genügen muss, wenn während des Rechts- öffnungsverfahrens eine ausreichende Spezifizierung stattfindet. Der Beklagte macht – mit Verweis auf Entscheide des Kantonsgerichts Schwyz sowie des Kan- tonsgerichts Graubünden – jedoch geltend, dass im Hinblick auf die strenge bun- desgerichtliche Rechtsprechung eine nachträgliche Korrektur eines mangelhaften Betreibungsbegehrens und eines entsprechenden Zahlungsbefehls im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens ausgeschlossen sei (Urk. 17 Ziff. II/1.1 S. 5 ff.). Dies selbst dann, wenn nicht von der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls ausgegan- gen werde (Urk. 17 S. 9 ff.). Zunächst bleibt darauf hinzuweisen, dass die vom Beklagten angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urk. 17 Ziff. II/1.1 S. 5 und Ziff. II/2 S. 9) in Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG und nicht in Rechtsöffnungsverfahren gründet. Der Beklagte verweist zudem auf einen Entscheid aus dem Jahr 2011. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom

15. April 2014 aber auch weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls führt (BGer 5A_861/2013 vom

15. April 2014, E. 2.2). Besteht aber keine Nichtigkeit, mangelt es an einem zu be- rücksichtigenden wesentlichen Mangel. Die ungenügende Spezifizierung kann damit – entgegen der Ansicht des Beklagten – im Rechtsöffnungsverfahren auch nicht ohne Weiteres zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens führen. Dies

- 8 - entspräche im Endeffekt der Folge der Nichtigkeit, was vor der bundesgericht- lichen Rechtsprechung nicht stand hält. Besteht folglich keine Nichtigkeit und er- folgte keine Anfechtung im Sinne von Art. 17 SchKG, muss es dem Gläubiger möglich sein, die Substantiierung des Forderungsgrunds im Rechtsöffnungs- verfahren nachzuholen bzw. zu ergänzen. Dafür spricht auch der Umstand, dass das Betreibungsamt bei einem ungenügend angegebenen Forderungsgrund dem Gläubiger gegebenenfalls Gelegenheit zu geben hat, um sein Begehren zu ver- vollständigen (vgl. BGE 141 III 173 E. 2.2 ff.). Besteht die Möglichkeit zur Verbes- serung bzw. Vervollständigung beim Betreibungsamt, ist nicht ersichtlich, weshalb das Einbringen des notwendigen Prozessstoffes im Rechtsöffnungsverfahren nicht möglich sein soll. Daran vermag auch die Argumentation des Kantons- gerichts Schwyz in seinem Entscheid vom 30. September 2013, auf welchen der Beklagte verweist, nicht zu rütteln. Gemäss dieser Ansicht soll es aufgrund des öffentlichen Interesses nicht genügen, wenn sich ausreichende Informationen für die Eruierung der Fälligkeit und der Verjährungsunterbrechung erst aus dem Rechtsöffnungsbegehren entnehmen liessen (KGer Schwyz BEK 2013 73 vom 30.09.2013, E. 3.c mit Verweis auf OGer TG, Entscheid vom 31.01.2011, zit.: in BlSchK 2013 S. 30). Zwar ist richtig, dass es eine Besserstellung des vorzeitig be- treibenden Gläubigers gegenüber dem korrekt vorgehenden Gläubiger zu verhin- dern gilt. Dem wird aber bereits durch die Voraussetzung, dass die durch Urteil festgestellte Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein muss (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 39 mit Hinweisen), abgeholfen. Kann diese Voraussetzung vom Gläubiger im Rechtsöffnungsver- fahren nicht dargetan werden, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Die Gefahr einer Besserstellung des vorzeitig betreibenden Gläubigers besteht damit nicht. Entsprechendes gilt für eine allfällige Verjährungsunterbrechung im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR. Wird die Einrede der Verjährung erhoben, hat der Gläubi- ger die Unterbrechung der Verjährung zu beweisen (BSK OR I-Däppen, Art. 135 N 23). Gelingt ihm dies nicht, bleibt die geltend gemachte Verjährungsunterbre- chung unbewiesen. Damit treffen die Folgen einer ungenügend spezifizierten For- derung jedoch den entsprechenden Gläubiger selber. Das öffentliche Interesse steht der Praxis der Kammer damit nicht entgegen.

- 9 - Folglich führt der Umstand, dass das Betreibungsbegehren sowie entsprechend der Zahlungsbefehl ungenügend spezifiziert sind, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 18 E. III/3.b), nicht ohne Weiteres zur Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Vielmehr ist in der Folge zu prüfen, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliegt und in diesem Rahmen auch, ob der Kläger den für die Rechtsöffnung notwendigen Prozessstoff in das Verfahren eingebracht hat.

3. Definitive Rechtsöffnung 3.1 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, der Beklagte sei aufgrund des Scheidungsurteils vom 3. Februar 2005 verpflichtet, ihm bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, Unterhaltsbei- träge zu bezahlen. Er befinde sich zurzeit in Erstausbildung, weshalb er Anspruch auf diese Unterhaltsbeiträge habe (Urk. 1 S. 2 f.). Der Beklagte vertritt dagegen die Ansicht, das Scheidungsurteil enthalte hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung über die Mündigkeit hinaus eine Resolutivbedingung, wonach sich der Kläger bei Eintritt ins Mündigenalter in einer angemessenen Erstausbildung befinden müsse. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung setze mithin voraus, dass diese Be- dingung erfüllt sei, was vom Kläger zu beweisen sei (Urk. 7 S. 9 f.). Im Weiteren stelle das vom Kläger geltend gemachte Praktikum mit anschliessendem Lehr- antritt (als Fachmann Betriebsunterhalt EFZ, Fachrichtung Hausdienst [vgl. Urk. 4/3]) keine Erstausbildung dar. Dies unter anderem deshalb, da der Kläger die im August 2012 begonnene Lehre als Lüftungsanlagenbauer EFZ abgebro- chen habe (Urk. 7 Ziff. 6 S. 12). Schliesslich setze Mündigenunterhalt im Rahmen einer angemessenen Erstausbildung voraus, dass der berufliche Lebensplan, dessen Verwirklichung Anspruch auf Unterhalt über die Mündigkeit hinaus ver- leihen könne, zumindest in den Grundzügen bereits vor diesem Zeitpunkt ange- legt worden sei, und zwar im Gespräch mit dem Leistungspflichtigen. Derlei sei vorliegend weder behauptet, geschweige denn aktenkundlich belegt bzw. mit dem eingereichten Lehrvertrag gerade widerlegt (Urk. 7 S. 13 f.).

- 10 - 3.2 Die Vorinstanz erwog, bei der Auslegung der vorliegenden Unterhaltsrege- lung sei zu ermitteln, was unter der auflösenden Bedingung "[…] bis zum ordent- lichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus […]" im Sinne der Scheidungskonvention zu verstehen sei. Es sei der mutmassliche Wille der Vertragsparteien zu ermitteln. Die Unterhaltszahlung des Beklagten an den Kläger setze das Fehlen einer angemessenen Erstausbildung und die Zumutbarkeit der Finanzierung voraus. Es sei unbestritten, dass der Klä- ger noch keine Lehre abgeschlossen habe und somit das Ausbildungsziel noch nicht erreicht worden sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Lehre aus blosser Unlust abgebrochen habe. Zwar sei dem Beklagten zuzustimmen, dass ein neuer Ausbildungsplan hätte gemeinsam besprochen werden müssen und der Kläger den Beklagten wahrheitsgemäss über den Ab- bruch der ersten Lehre hätte informieren müssen. Die derzeitige familiäre Situa- tion lasse aber den Anschein erwecken, dass sowohl auf Seiten des Beklagten als auch des Klägers ein erhebliches Konfliktpotential bestehe. Jedenfalls sei zu bemerken, dass die Ausbildung des Klägers zumindest in den Grundzügen be- reits vor der Volljährigkeit auch dem Beklagten bekannt gewesen und mit ihm be- sprochen worden sei. Dies deshalb, da die Parteien vereinbart hätten, dass eine Lehre absolviert werden solle. Es hätte dem Beklagten deshalb bewusst sein müssen, dass der Kläger trotz abgebrochener Lehre eine weitere anstreben wer- de, um zukünftig einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Insgesamt sei es dem Beklagten damit zumutbar, seiner Unterhaltspflicht nach- zukommen. Resümierend hält die Vorinstanz fest, dass es dem Beklagten nicht gelungen sei, durch Urkunden zu beweisen, dass die die Unterhaltsverpflichtung auflösende Bedingung eingetreten sei. Dagegen sei belegt, dass der Kläger noch keine angemessene Erstausbildung im Lichte der Lehre und Rechtsprechung ab- geschlossen habe. Hernach prüfte die Vorinstanz, ob der Eintritt der Volljährigkeit des Klägers den Beklagten von seiner Unterhaltspflicht befreie bzw. ob die Unter- haltsverpflichtung des Beklagten unter der Bedingung stehe, dass die Ausbildung bereits vor Volljährigkeit angetreten worden sei. Zu diesem Zweck legte sie die Formulierung "auch über die Mündigkeit hinaus" aus. Da der Wortlaut der Verein- barung nicht zielführend sei, zog sie die entsprechenden gesetzlichen Bestim-

- 11 - mungen (Art. 133 Abs. 3 und Art. 277 ZGB), deren Auslegung sowie die Recht- sprechung bei und kam zum Schluss, dass entgegen der Ansicht des Beklagten nicht die Volljährigkeit des Klägers die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten auf- hebe, sondern erst die abgeschlossene Erstausbildung (Urk. 18 E. II/4). 3.3 Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels für den Volljährigenunterhalt 3.3.1 Die vorliegend im Streite liegende Dispositivziffer des Scheidungsurteils vom 3. Februar 2005 lautet wie folgt (Urk. 4/2 S. 2): "4.a Der Gesuchsteller wird verpflichtet, ab 1. Februar 2005 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 600.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung der Kinder, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange die Kinder in deren Haushalt leben oder keine eigenen Ansprüche stellen beziehungsweise keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen." Zunächst ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich aus dieser Dispositivziffer keine Genehmigung einer entsprechenden Scheidungskonvention ergibt. Genehmigt wurde in Ziffer 6 des Scheidungsurteils lediglich die Verein- barung der damaligen Ehegatten in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt, die festgehaltenen finanziellen Verhältnisse, den Vorsorgeausgleich, das Güterrecht sowie die Saldoklausel. Die Nummerierung dieser Vereinbarung lässt nicht darauf schliessen, dass die Ehegatten auch eine Vereinbarung über den Kinderunterhalt geschlossen hätten (vgl. Urk. 4/2). Der Beklagte führte jedoch aus, dass eine Scheidungsvereinbarung vorgelegen habe (Prot. I S. 5), was vom Kläger nicht bestritten wurde. Zudem weist das im Scheidungsurteil wiedergegebene Rechts- begehren auf eine umfassende Einigung hin (vgl. Urk. 4/2 S. 2) und hielt auch die Vorinstanz ungerügt fest, dass Dispositivziffer 4.a des Scheidungsurteils in einer Vereinbarung zwischen den Eltern des Klägers gründe (Urk. 18 E. II/4.a). Vor die- sem Hintergrund erscheint die Folgerung der Vorinstanz, wonach Ziffer 4.a des Scheidungsurteils nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen sei, da der wirk- liche Wille der damaligen Ehegatten nicht bewiesen sei, folgerichtig (vgl. Urk. 18 E. II/4.a).

- 12 - 3.3.2 Der Beklagte wehrt sich gegen das Resultat der vorinstanzlichen Auslegung von Dispositivziffer 4.a des Scheidungsurteils. Für die Auslegung von Dispoziffer 4.a sind – entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Urk. 17 Ziff. 3.2 S. 13) – die Grundsätze heranzuziehen, die von der Rechtsprechung und Literatur zu Art. 277 Abs. 2 ZGB entwickelt wurden (so auch in OG ZH RT150171 vom 5. Februar 2016, E. 6.3.2; OGer ZH RT140078 vom 10.02.2015, E. II/6.2 ff.). Weiter ist da- nach zu fragen, was sachgerecht ist, da nicht anzunehmen ist, dass die damali- gen Ehegatten eine unangemessene Lösung gewollt haben (BGE 122 III 420 E. 3.a mit weiteren Hinweisen; OGer ZH RT130124 vom 14.11.2013, E. 2/2.2.2). Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip stellt eine Rechtsfrage dar und kann auch im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden (BGer 5A_235/2013 vom

24. Juli 2013, E. 3.1; OGer ZH RT150171 vom 5. Februar 2016, E. 6.2; OGer ZH RT140078 vom 10.02.2015, E. II/4). 3.3.3 Aufgrund des Einschubes "auch über die Mündigkeit hinaus" ist klar, dass Dispositivziffer 4.a des Scheidungsurteils grundsätzlich einen Rechtsöffnungstitel für den Volljährigenunterhalt darstellt. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Unterhalts- verpflichtung des Beklagten unter der Resolutivbedingung steht, dass sich der Kläger bei Eintritt ins Volljährigenalter in einer angemessenen Erstausbildung be- finden muss. Entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Urk. 17 Ziff. 3.1 S. 11 f.) ergibt sich eine solche Resuolutivbedingung nicht ohne Weiteres aus dem Wort- laut von Dispositivziffer 4.a. Vielmehr entspricht der Wortlaut einer Standard- formulierung. Auch auf dem Internetauftritt der Zürcher Gerichte findet sich für Muster-Scheidungskonventionen die Formulierung "bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus" (vgl. www.gerichte-zh.ch/themen/ehe-und-familie/scheidung/musterkonventionen.html, Muster Scheidungskonvention mit Kinderbelangen). Gemäss Rechtsprechung wird beim Volljährigenunterhalt nicht darauf abgestellt, ob die eigentliche Berufs- ausbildung zum Zeitpunkt der Volljährigkeit bereits begonnen wurde oder ob sie erst danach beginnt (BGE 118 II 97 E. 4.a; BGE 107 II 408 E. 2; OGer ZH RT140078 vom 10.02.2015, E. II/6.4; vgl. auch Hausheer/Verde, Mündigenunter- halt, in: Jusletter 15. Februar 2010, Rz 8). Massgebend ist vielmehr, ob die Ver- wirklichung des Ausbildungskonzepts bzw. des beruflichen Lebensplans bereits

- 13 - vor Eintritt in die Volljährigkeit zumindest in den Grundzügen angestrebt wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht nämlich dann kein An- spruch im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB, wenn die neue Entwicklung aus- schliesslich erst nach der Volljährigkeit eingetreten ist (BGE 115 II 123 E. 4.b; vgl. auch OGer ZH RT140078 vom 10.02.2015, E. II/6.4). Entsprechend ist die An- sicht der Vorinstanz, wonach ein Volljährigenunterhalt grundsätzlich unabhängig davon geschuldet sei, ob der einzelne Ausbildungsschritt vor oder nach dem Ein- tritt in die Volljährigkeit begonnen wurde, nicht zu beanstanden, solange die Aus- bildung zumindest in den Grundzügen dem vor der Volljährigkeit angelegten Aus- bildungsplan entspricht. Unter Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB ist eine solche zu verstehen, die es dem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbstständig zu sein (BGE 115 II 123 E. 4.b mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die damali- gen Ehegatten die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten unter die Resolutivbe- dingung stellen wollten, dass sich der Kläger bei Eintritt ins Volljährigenalter in ei- ner angemessenen Erstausbildung befinden muss und er, sollte er diese Voraus- setzung nicht erfüllen, bei späteren Bemühungen, eine Erstausbildung zu er- langen, keine finanzielle Unterstützung erhalten sollte. Vielmehr ist davon auszu- gehen, dass die Vertragsparteien vereinbaren wollten, dass der Kläger bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung finanziell unterstützt wird. Damit ist Dispositivziffer 4.a des Scheidungsurteils dahingehend zu verstehen, dass eine Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger solange besteht, als die- ser sich noch in Erstausbildung befindet, und stellt "nur" der ordentliche Ab- schluss der Erstausbildung die Resolutivbedingung der Unterhaltsverpflichtung dar, nicht dagegen die Volljährigkeit des Klägers bzw. dessen Volljährigkeit im Zeitpunkt des Antritts der Ausbildung.

- 14 - 3.4 Eintritt der Resolutivbedingung 3.4.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 18 E. II/4.a), kann ein Schuldner die definitive Rechtsöffnung zu Fall bringen, wenn er durch Urkunden liquide beweist, dass die im Rechtsöffnungstitel enthaltene Resolutivbedingung eingetreten ist. Ist er hierzu nicht in der Lage, so ist Rechtsöffnung zu erteilen und der Schuldner muss gegebenenfalls eine materielle Klage auf Feststellung des Eintritts der Resolutivbedingung gemäss Art. 85a SchKG respektive Rückfor- derung des Bezahlten (Art. 86 SchKG) erheben (RT140078 vom 10.02.2015, E. II/3; RT150171 vom 05.02.2016, E. 6.3.3; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 45; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 204). 3.4.2 In der Folge ist zu prüfen, ob der Beklagte den Eintritt der Resolutivbe- dingung, namentlich den ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung bzw. den Umstand, dass es sich bei der vom Kläger besuchten Ausbildung nicht um eine Erstausbildung im Sinne der Dispositivziffer 4.a handelt, durch Urkunden belegen konnte. Davon geht der Beklagte mit Hinweis auf die Urkunden 4/3 und 9/9-11 aus. Er macht geltend, dass die vom Kläger nunmehr angefangene Lehre keine "Erstausbildung" im Sinne der Vereinbarung mehr darstelle. Dies aus folgenden Gründen:

a) Der Kläger habe die erste Lehre und damit das Ausbildungskonzept gekün- digt (Urk. 17 Ziff. 3.2 S. 13 f.).

b) Die zweite Lehre entspreche nicht dem ursprünglichen Ausbildungskonzept (Urk. 17 Ziff. 3.2 S. 16 f.).

c) Er habe seit dem Lehrabbruch keinerlei Kontakt zum Kläger gehabt, wes- halb ihm weder habe bewusst sein müssen, dass der Kläger eine weitere Erstausbildung anstrebe, noch welcher Art diese sein würde (Urk. 17 Ziff. 3.2 S. 14 f.).

- 15 - Die ersten beiden Einwände betreffen die Frage des ordentlichen Abschlusses ei- ner Erstausbildung und der dritte die Zumutbarkeit der Unterhaltszahlung. Alle drei Einwände wären durch den Beklagten durch Urkunden zu belegen gewesen (vgl. vorstehend E. III/3.4.1). Zu a) Durch die Lehrverträge vom 20. August 2012 und 7. April 2014 (Urk. 9/9 und Urk. 4/3) und die Schreiben der ehemaligen Lehrfirma sowie der Bildungs- direktion (Urk. 9/9-11) ist belegt, dass der Kläger eine Erstausbildung begonnen, dann abgebrochen und hernach eine neue Lehre angefangen hat. Damit ist einer- seits belegt, dass der Kläger sich momentan in Ausbildung befindet und anderer- seits, dass er noch keine Ausbildung abgeschlossen hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist mit diesen Urkunden aber keine Kündigung des Ausbildungs- plans belegt. Ein nicht schuldhafter Abbruch der Ausbildung oder eine Neuorien- tierung lässt die Unterhaltspflicht nicht erlöschen, sondern lediglich ruhen. Dies lediglich deshalb, da das Kind bei einem Ausbildungsunterbruch durch Aushilfe- tätigkeit für den laufenden Unterhalt aufkommen können sollte (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 13; vgl. auch BGer 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008, E. 4). Belegt ist damit nur, dass die Unterhaltspflicht des Beklagten zwi- schen dem Eintritt des Klägers in die Volljährigkeit und dem Antritt des Praktikums (vgl. zum Beginn der neuen Ausbildung die ungerügt gebliebenen vorinstanz- lichen Erwägungen Urk. 18 E. II/4.e) ruhte. Zwar ist dem Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass sich die Interpretation der Vorinstanz, wonach es im Schrei- ben der ehemaligen Lehrfirma (Urk. 9/10) Anhaltspunkte dafür gebe, dass es beim Kläger aufgrund eines fehlenden Vorstellungsvermögens zu einer Überfor- derung und damit einhergehend zu einem Motivationsverlust gekommen sei, nicht ohne Weiteres aus diesem Schreiben ergibt (vgl. den diesbezüglichen Einwand des Beklagten in Urk. 17 Ziff. 3.2 S. 14). Allerdings ergibt sich aus diesem Schrei- ben auch nicht, dass der Kläger die Lehre lediglich aus Unlust aufgegeben hätte. Damit ist aber eine Kündigung des Ausbildungsplans bzw. ein schuldhafter Ab- bruch der Ausbildung aus den Akten nicht ersichtlich. Damit ruhte die Unterhalts- verpflichtung im Zeitpunkt des Antritts der Praktikumsstelle bzw. des Lehrantritts lediglich und ging nicht unter. Folglich kann dem Beklagten auch nicht gefolgt werden, wenn er erklärt, der Kläger hätte trotz der ruhenden Unterhaltsverpflich-

- 16 - tung zur Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs eine neue Klage gestützt auf Art. 277 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 279 ZGB erheben müssen (vgl. Urk. 17 Ziff. 3.2 S. 14). Zu b) Auch unbelegt blieb, dass die neu begonnene Lehre als Fachmann Be- triebsunterhalt EFZ nicht dem ursprünglichen Ausbildungskonzept entspricht. Die Frage, ob für einen Unterhaltspflichtigen ein Ausbildungswechsel des Berechtig- ten zumutbar ist, ist im Einzelfall zu prüfen (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 13). Die vom Kläger angestrebten Berufslehren liegen nicht in völlig verschie- denen Berufssegmenten (vgl. dazu auch BGer 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008, in welchem die Unterhaltsberechtigte zunächst eine Lehre in einem Che- mielabor begann, dann in den Detailhandel wechselte und schliesslich eine Lehre auf der Post machte). Dass es sich bei der neu angestrebten Lehre nicht um exakt die gleiche Berufsausbildung handelt, schadet nicht. Angestrebt wurde der Abschluss der ersten eigentlichen Berufsausbildung in Form einer Lehre. Damit blieb aber unbelegt, dass die Lehre als Fachmann Betriebsunterhalt EFZ nicht dem ursprünglichen Ausbildungskonzept entspricht. Zu c) Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die derzeitige familiäre Situation den Anschein erwecke, dass sowohl seitens des Beklagten, als auch des Klägers ein erhebliches Konfliktpotential bestehe (Urk. 18 E. II/4.c S. 11), blieb ungerügt. Damit ist zumindest von einer gewissen Mitverantwortung des Beklagten auszu- gehen. Jedenfalls ist die Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung durch den Be- klagten nicht belegt worden. Der Umstand, dass der Kläger den Abbruch der Leh- re sowie den Antritt der neuen Lehre nicht mit ihm abgesprochen habe (Urk. 17 Ziff. 3.2 S. 14 f.), reicht im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht aus. Viel- mehr ist die Frage der Zumutbarkeit vom Sachrichter zu entscheiden (vgl. vorste- hend E. II/3). Ein entsprechendes Verfahren ist beim Kantonsgericht Schaffhau- sen anhängig (vgl. Urk. 29/2). Dieses Verfahren kann im vorliegenden Beschwer- deverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Urk. 33; vorstehend E. II/2.2). Der Beklagte konnte damit nicht durch Urkunden belegen, dass die Resolutiv- bedingung eingetreten ist.

- 17 - 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliegt. Da der Beklagte keine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht hat, steht einer definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Be- zirksgerichts Andelfingen vom 3. Februar 2005 (Urk. 4/2) nichts entgegen. Das von der Vorinstanz ermittelte Quantitativ der Forderung wurde vom Beklagten im Beschwerdeverfahren nicht thematisiert, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz gesprochenen Zins. Dementsprechend ist die Beschwerde des Beklagten abzuweisen. IV.

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu entscheiden.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 450.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Antragsgemäss ist er zudem zu verpflichten, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 2 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 950.– zu bezahlen. Man- gels eines entsprechenden Antrages (vgl. Urk. 23 S. 2) ist kein Mehrwertsteuer- zuschlag zuzusprechen. 3.1 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren stellte der Kläger auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 23 S. 2). 3.2 Die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden vollum- fänglich dem Beklagten auferlegt. Sodann wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. vorstehend E. IV/2). Da- mit ist das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gegenstandslos und abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO). Unter Hinweis

- 18 - auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ist sein Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand trotz zugesprochener voller Partei- entschädigung zu behandeln. 3.3 Der Kläger erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 900.– (Urk. 4/3). Seine Behauptung, wonach er von der Alimentenstelle keine Alimentenbevor- schussung mehr erhalte (vgl. Urk. 23 Ziff. 8), blieb unbelegt. Allerdings wäre er selbst mit einer solchen nicht in der Lage, neben seinem Bedarf die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzubringen. Über Vermögen verfügt er sodann nicht (Urk. 4/7). Die Mittellosigkeit des Klägers steht damit ausser Frage. Ausserdem war er als rechtsunkundige Partei zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen. Gemäss obigen Erwägungen war sein Be- schwerdeantrag zudem nicht aussichtslos. Dem Kläger ist entsprechend auch für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.

2. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

- 19 -

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 950.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'115.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. November 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: kt