Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen dazulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.a) Die Vorinstanz erachtete die Abschreibungsverfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2015 (Urk. 8), welche gestützt auf den
- 3 - gerichtlichen Vergleich der Parteien vom 22. September 2015 (Urk. 2/2) erging, als vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Die Einrede der Gesuchsgegnerin, die betriebene Forderung sei durch Verrech- nung mit von der C._____ S.A. an sie abgetretenen Forderungen gegenüber dem Gesuchsteller vollumfänglich getilgt, hielt sie für nicht erstellt. Bei den eingereich- ten Belegen zur behaupteten Gegenforderung fehle es an einer vorbehaltlosen Schuldanerkennung des Gesuchstellers, welche Voraussetzung für eine beachtli- che Verrechnungseinrede sei. Entsprechend erteilte die Vorinstanz - nach An- wendung des korrekten Umrechnungskurses - definitive Rechtsöffnung (Urk. 18 S. 4 ff.).
b) Die Gesuchsgegnerin wendet mit ihrer Beschwerde ein, der Richter dürfe gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift die Tilgungseinrede anerkennen, wenn dafür der Urkundenbeweis erbracht werde. Im Falle der Verrechnung mit einer Gegenforderung müsse nach Lehre und Rechtsprechung eine Schuldanerken- nung oder ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorliegen. Der definitive Rechtsöffnungstitel könne nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden. Dass diese indes nur Schuldanerkennungen oder gerichtliche Urteile sein könnten, habe das Bundes- gericht nie entschieden. Solches sei auch der in BGE 115 III 97 zitierten älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen (BGE 104 Ia 104; BGE 102 Ia 363). Aus den von der Gesuchsgegnerin vorgelegten Urkunden erge- be sich eindeutig, dass der Gesuchsteller die Zahlungen der Zedentin zu seinen Gunsten nicht nur anerkannt, sondern sogar angeordnet habe. Bei den Zahlungs- instruktionen und Belegen über die Ausführung der Zahlungen handle es sich um völlig eindeutige Urkunden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urk. 17 S. 4).
c) Die Rüge ist nicht stichhaltig. Die Lehre zur im definitiven Rechtsöffnungs- verfahren beachtlichen Verrechnungseinrede ist einhellig: Erhebt der Schuldner gegen eine rechtskräftige Forderung des Gläubigers die Einrede der Tilgung durch Verrechnung, hat er seine Gegenforderung durch eine Urkunde auszuwei- sen, die mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels auf-
- 4 - weist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 238; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 81 N 10; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 3; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs Band I, 3. A., Zürich 1984, § 19 Rz 20). Auch das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an den fraglichen Urkundenbeweis (vgl. u.a. BGE 116 III 66 E. 4, wonach ein Konkursverlustschein als Beweis nicht aus- reichte). In Übereinstimmung mit der zitierten Lehre hielt es sodann klar fest, so- fern in einem Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung Tilgung durch Ver- rechnung geltend gemacht werde, sei es nicht willkürlich zu verlangen, dass die Gegenforderung des Schuldners ihrerseits durch eine vorbehaltlose Schuldaner- kennung ausgewiesen sei, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung be- rechtigen würde (BGer 5P.458/2004 vom 28. Februar 2005 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 115 II 97). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht bis heute nicht wi- derrufen. Sie überzeugt, da sie im Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen steht, dem definitiven Rechtsöffnungstitel erhöhte Durchsetzungskraft zu ver- schaffen, was sich auch in den eng beschränkten Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr zeigt. Das Feld diesbezüglich zu erweitern und an den Urkundenbe- weis für die Verrechnungsforderung tiefere Anforderungen zu stellen, hiesse auch, dem Rechtsöffnungsrichter gegebenenfalls heikle Auslegungs- und andere materiellrechtliche Fragen zu überbinden, deren Entscheidung dem Sachrichter vorbehalten ist. Auch dies hat das Bundesgericht mehrfach abgelehnt (BGE 124 III 501 = Pra 88 (1999) Nr. 137 E. 3.a; BGE 115 III 97 E. 4.b).
d) Die Gesuchsgegnerin anerkennt selbst, mit den von ihr eingereichten Ur- kunden (Urk. 10/3-43) keine Schuldanerkennung oder ein Urteil vorweisen zu können (Urk. 17 S. 4). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher. Die Vor- instanz schloss demnach zu Recht, die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Urkunden berechtigten nicht zur provisorischen Rechtsöffnung, und erteilte dem Gesuchsteller zutreffend definitive Rechtsöffnung.
e) Insgesamt bringt die Gesuchsgegnerin demnach keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstel- lung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
- 5 - Entsprechend wird der prozessuale Antrag der Gesuchsgegnerin, es sei ih- rer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 17 S. 2), gegen- standslos und ist abzuschreiben.
E. 4 Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 555'648.75. Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 17, Urk. 20 und Urk. 21/3-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 555'648.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160100-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 14. Juni 2016 in Sachen A._____ AG in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 27. April 2016 (EB160069-E)
- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 27. April 2016 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 3. März 2016) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 555'648.75 zuzüglich Zins und Kosten (Urk. 15 S. 8 = Urk. 18 S. 8).
b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 6. Juni 2016 fristgerecht (Urk. 16; Briefumschlag zu Urk. 17) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 27. April 2016 (EB160069) sei aufzuheben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich 8% MWST, zu Lasten des Beschwerdegegners." Überdies stellte sie den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die Vollstreckung sei aufzuschieben (Urk. 17 S. 2).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen dazulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.a) Die Vorinstanz erachtete die Abschreibungsverfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2015 (Urk. 8), welche gestützt auf den
- 3 - gerichtlichen Vergleich der Parteien vom 22. September 2015 (Urk. 2/2) erging, als vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Die Einrede der Gesuchsgegnerin, die betriebene Forderung sei durch Verrech- nung mit von der C._____ S.A. an sie abgetretenen Forderungen gegenüber dem Gesuchsteller vollumfänglich getilgt, hielt sie für nicht erstellt. Bei den eingereich- ten Belegen zur behaupteten Gegenforderung fehle es an einer vorbehaltlosen Schuldanerkennung des Gesuchstellers, welche Voraussetzung für eine beachtli- che Verrechnungseinrede sei. Entsprechend erteilte die Vorinstanz - nach An- wendung des korrekten Umrechnungskurses - definitive Rechtsöffnung (Urk. 18 S. 4 ff.).
b) Die Gesuchsgegnerin wendet mit ihrer Beschwerde ein, der Richter dürfe gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift die Tilgungseinrede anerkennen, wenn dafür der Urkundenbeweis erbracht werde. Im Falle der Verrechnung mit einer Gegenforderung müsse nach Lehre und Rechtsprechung eine Schuldanerken- nung oder ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorliegen. Der definitive Rechtsöffnungstitel könne nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden. Dass diese indes nur Schuldanerkennungen oder gerichtliche Urteile sein könnten, habe das Bundes- gericht nie entschieden. Solches sei auch der in BGE 115 III 97 zitierten älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen (BGE 104 Ia 104; BGE 102 Ia 363). Aus den von der Gesuchsgegnerin vorgelegten Urkunden erge- be sich eindeutig, dass der Gesuchsteller die Zahlungen der Zedentin zu seinen Gunsten nicht nur anerkannt, sondern sogar angeordnet habe. Bei den Zahlungs- instruktionen und Belegen über die Ausführung der Zahlungen handle es sich um völlig eindeutige Urkunden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urk. 17 S. 4).
c) Die Rüge ist nicht stichhaltig. Die Lehre zur im definitiven Rechtsöffnungs- verfahren beachtlichen Verrechnungseinrede ist einhellig: Erhebt der Schuldner gegen eine rechtskräftige Forderung des Gläubigers die Einrede der Tilgung durch Verrechnung, hat er seine Gegenforderung durch eine Urkunde auszuwei- sen, die mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels auf-
- 4 - weist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 238; BSK SchKG I- Staehelin, Art. 81 N 10; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 3; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs Band I, 3. A., Zürich 1984, § 19 Rz 20). Auch das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an den fraglichen Urkundenbeweis (vgl. u.a. BGE 116 III 66 E. 4, wonach ein Konkursverlustschein als Beweis nicht aus- reichte). In Übereinstimmung mit der zitierten Lehre hielt es sodann klar fest, so- fern in einem Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung Tilgung durch Ver- rechnung geltend gemacht werde, sei es nicht willkürlich zu verlangen, dass die Gegenforderung des Schuldners ihrerseits durch eine vorbehaltlose Schuldaner- kennung ausgewiesen sei, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung be- rechtigen würde (BGer 5P.458/2004 vom 28. Februar 2005 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 115 II 97). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht bis heute nicht wi- derrufen. Sie überzeugt, da sie im Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen steht, dem definitiven Rechtsöffnungstitel erhöhte Durchsetzungskraft zu ver- schaffen, was sich auch in den eng beschränkten Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr zeigt. Das Feld diesbezüglich zu erweitern und an den Urkundenbe- weis für die Verrechnungsforderung tiefere Anforderungen zu stellen, hiesse auch, dem Rechtsöffnungsrichter gegebenenfalls heikle Auslegungs- und andere materiellrechtliche Fragen zu überbinden, deren Entscheidung dem Sachrichter vorbehalten ist. Auch dies hat das Bundesgericht mehrfach abgelehnt (BGE 124 III 501 = Pra 88 (1999) Nr. 137 E. 3.a; BGE 115 III 97 E. 4.b).
d) Die Gesuchsgegnerin anerkennt selbst, mit den von ihr eingereichten Ur- kunden (Urk. 10/3-43) keine Schuldanerkennung oder ein Urteil vorweisen zu können (Urk. 17 S. 4). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher. Die Vor- instanz schloss demnach zu Recht, die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Urkunden berechtigten nicht zur provisorischen Rechtsöffnung, und erteilte dem Gesuchsteller zutreffend definitive Rechtsöffnung.
e) Insgesamt bringt die Gesuchsgegnerin demnach keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstel- lung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
- 5 - Entsprechend wird der prozessuale Antrag der Gesuchsgegnerin, es sei ih- rer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 17 S. 2), gegen- standslos und ist abzuschreiben.
4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 555'648.75. Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 17, Urk. 20 und Urk. 21/3-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 555'648.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc