Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Die Gesuchsgegnerin ist die Tochter des Gesuchstellers. Beide sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Ferienwohnung in .... Die Gesuchsgegnerin erwarb ihre Hälfte im Jahre 2006 vom Bruder des Gesuchstellers. Der Gesuch- steller macht geltend, er habe ihr hierfür ein zinsloses Darlehen von EUR 150'000.-- gewährt; die Gesuchsgegnerin macht geltend, dieser Betrag sei ihr als Schenkung bzw. Erbvorbezug gegeben worden.
b) Mit Verfügung und Urteil vom 27. April 2016 wies das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Armenrechtsgesuch der Gesuchsgegnerin ab und erteilte dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rüti ZH (Zah- lungsbefehl vom 12. Februar 2015) – gestützt auf den Darlehensvertrag vom 29. September 2006 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 158'880.-- und die Betrei- bungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 27 = Urk. 33).
c) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 12. Mai 2016 fristgerecht (Urk. 28/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 32 S. 2): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom
27. April 2016 (Geschäfts-Nr.: EB160035-G) sei aufzuheben und ent- sprechend die provisorische Rechtsöffnung nicht zu erteilen, im Falle einer Rückweisung durch entsprechende Weisung an das Einzelgericht.
E. 2 Die Beschwerdeführerin sei für das unter vorstehender Ziffer aufgeführ- te bezirksgerichtliche Verfahren gänzlich von den Gerichtskosten zu be- freien und es sei ihr dafür in der Person des unterzeichneten Rechts- anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
E. 3 Die Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren gänzlich von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihr dafür in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bewilligen.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners."
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde ge- gen die erteilte Rechtsöffnung wird im Verfahren RT160088-O behandelt, die Be- schwerde gegen die Abweisung des Armenrechtsgesuchs im vorliegenden (hier-
- 3 - für musste ein eigenes Beschwerdeverfahren angelegt werden, weil in diesem nicht der Gesuchsteller, sondern die Vorinstanz Gegenpartei ist).
e) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspfle- ge, die Gesuchsgegnerin sei hälftige Miteigentümerin der Ferienwohnung in … . Ein Verkauf sei wohl nicht innert nützlicher Frist durchführbar. Jedoch erscheine die Aufnahme eines Kleinkredites als möglich, um so innert kurzer Frist die nöti- gen Mittel für die Prozessfinanzierung zu beschaffen; weshalb dies nicht möglich sein sollte, gehe aus den Ausführungen der Gesuchsgegnerin nicht hervor. Sie sei daher nicht mittellos und deren Armenrechtsgesuch somit abzuweisen (Urk. 33 S. 10 f.).
b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe sie vorgebracht, dass eine Vermietung der Wohnung wegen der Weigerung des Gesuchstellers nicht möglich sei. Einen Kleinkredit könne sie nicht erhalten, da ein solcher regelmässiges Einkommen zur Ratenzahlung voraussetze, was sie nicht habe (Urk. 32 S. 8 f.).
c) Die Gesuchsgegnerin ist hälftige Miteigentümerin an einer Ferienwoh- nung in …; dieser Anteil hat einen Wert in Höhe des streitgegenständlichen Dar- lehens (EUR 150'000.--) oder mehr und ist vorhanden und grundsätzlich verfüg- bar. Wenn die Gesuchsgegnerin nun geltend macht, das Darlehen bestehe nicht, wäre eine Mittellosigkeit zu verneinen; ohne in Rechtsmissbrauch zu verfallen, kann die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen, die- se Ferienwohnung könne nicht innert nützlicher Frist verkauft werden, nachdem sie Ende 2014 einen bereits unterschriftsreif vorbereiteten Verkauf derselben (Urk. 4/9) abgelehnt hatte (Urk. 8 S. 6 unten). Wenn sie dagegen geltend machen wollte, sie sei mittellos, weil dieser Vermögenswert durch das etwa gleich hohe Darlehen neutralisiert werde (wie sie dies gemäss den Erwägungen der Vor- instanz in einem Armenrechtsgesuch beim Obergerichtspräsidenten und gegen- über der Fürsorgebehörde ihres Wohnsitzes vorgebracht hatte, was in der Be-
- 4 - schwerde nicht bestritten wurde; Urk. 33 S. 8, Urk. 32), wäre ihre Rechtsposition im Rechtsöffnungsverfahren als aussichtslos anzusehen. So oder so ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) nicht erfüllt. Damit hat die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch der Gesuchsgegnerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Beschwerdeantrag 3 und Urk. 32 S. 10). Dasselbe ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen und erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom
- April 2016 wird abgewiesen. - 5 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 158'880.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: gs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160094-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 9. Juni 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. April 2016 (EB160035-G)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Die Gesuchsgegnerin ist die Tochter des Gesuchstellers. Beide sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Ferienwohnung in .... Die Gesuchsgegnerin erwarb ihre Hälfte im Jahre 2006 vom Bruder des Gesuchstellers. Der Gesuch- steller macht geltend, er habe ihr hierfür ein zinsloses Darlehen von EUR 150'000.-- gewährt; die Gesuchsgegnerin macht geltend, dieser Betrag sei ihr als Schenkung bzw. Erbvorbezug gegeben worden.
b) Mit Verfügung und Urteil vom 27. April 2016 wies das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Armenrechtsgesuch der Gesuchsgegnerin ab und erteilte dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rüti ZH (Zah- lungsbefehl vom 12. Februar 2015) – gestützt auf den Darlehensvertrag vom 29. September 2006 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 158'880.-- und die Betrei- bungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 27 = Urk. 33).
c) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 12. Mai 2016 fristgerecht (Urk. 28/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 32 S. 2): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom
27. April 2016 (Geschäfts-Nr.: EB160035-G) sei aufzuheben und ent- sprechend die provisorische Rechtsöffnung nicht zu erteilen, im Falle einer Rückweisung durch entsprechende Weisung an das Einzelgericht.
2. Die Beschwerdeführerin sei für das unter vorstehender Ziffer aufgeführ- te bezirksgerichtliche Verfahren gänzlich von den Gerichtskosten zu be- freien und es sei ihr dafür in der Person des unterzeichneten Rechts- anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
3. Die Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren gänzlich von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihr dafür in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bewilligen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners."
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde ge- gen die erteilte Rechtsöffnung wird im Verfahren RT160088-O behandelt, die Be- schwerde gegen die Abweisung des Armenrechtsgesuchs im vorliegenden (hier-
- 3 - für musste ein eigenes Beschwerdeverfahren angelegt werden, weil in diesem nicht der Gesuchsteller, sondern die Vorinstanz Gegenpartei ist).
e) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspfle- ge, die Gesuchsgegnerin sei hälftige Miteigentümerin der Ferienwohnung in … . Ein Verkauf sei wohl nicht innert nützlicher Frist durchführbar. Jedoch erscheine die Aufnahme eines Kleinkredites als möglich, um so innert kurzer Frist die nöti- gen Mittel für die Prozessfinanzierung zu beschaffen; weshalb dies nicht möglich sein sollte, gehe aus den Ausführungen der Gesuchsgegnerin nicht hervor. Sie sei daher nicht mittellos und deren Armenrechtsgesuch somit abzuweisen (Urk. 33 S. 10 f.).
b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe sie vorgebracht, dass eine Vermietung der Wohnung wegen der Weigerung des Gesuchstellers nicht möglich sei. Einen Kleinkredit könne sie nicht erhalten, da ein solcher regelmässiges Einkommen zur Ratenzahlung voraussetze, was sie nicht habe (Urk. 32 S. 8 f.).
c) Die Gesuchsgegnerin ist hälftige Miteigentümerin an einer Ferienwoh- nung in …; dieser Anteil hat einen Wert in Höhe des streitgegenständlichen Dar- lehens (EUR 150'000.--) oder mehr und ist vorhanden und grundsätzlich verfüg- bar. Wenn die Gesuchsgegnerin nun geltend macht, das Darlehen bestehe nicht, wäre eine Mittellosigkeit zu verneinen; ohne in Rechtsmissbrauch zu verfallen, kann die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen, die- se Ferienwohnung könne nicht innert nützlicher Frist verkauft werden, nachdem sie Ende 2014 einen bereits unterschriftsreif vorbereiteten Verkauf derselben (Urk. 4/9) abgelehnt hatte (Urk. 8 S. 6 unten). Wenn sie dagegen geltend machen wollte, sie sei mittellos, weil dieser Vermögenswert durch das etwa gleich hohe Darlehen neutralisiert werde (wie sie dies gemäss den Erwägungen der Vor- instanz in einem Armenrechtsgesuch beim Obergerichtspräsidenten und gegen- über der Fürsorgebehörde ihres Wohnsitzes vorgebracht hatte, was in der Be-
- 4 - schwerde nicht bestritten wurde; Urk. 33 S. 8, Urk. 32), wäre ihre Rechtsposition im Rechtsöffnungsverfahren als aussichtslos anzusehen. So oder so ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) nicht erfüllt. Damit hat die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch der Gesuchsgegnerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Beschwerdeantrag 3 und Urk. 32 S. 10). Dasselbe ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen und erkannt:
1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom
27. April 2016 wird abgewiesen.
- 5 -
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 158'880.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: gs