Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Mai 2016 der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Briefumschlag zu Urk. 11). Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist somit verspätet, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.
3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, würde der Ge- suchsgegner mit seinen Vorbringen gegen den angefochtenen Entscheid nicht durchdringen. Wie ihm bereits mehrfach vom Amt für Jugend und Berufsberatung mitgeteilt wurde (Urk. 3/8, Urk. 3/12), wird im Rechtsöffnungsverfahren einzig ge- prüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Nicht entscheidend ist, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezah- len kann. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen
- 3 - sein (Art. 92 und 93 SchKG). Es kann hierzu auch auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 12 S. 3 E. 2.4).
4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 6'286.50. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen, dem Gesuchs- gegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Um- triebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 und einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 4 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'286.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160081-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 4. Juli 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Gemeinde B._____, Amt für Jugend und Berufsberatung, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. April 2016 (EB160401-L)
- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 21. April 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2016) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 6'286.50 zuzüglich Zins (Urk. 9 = Urk. 12).
b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 10. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 11).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was der zutreffenden Rechtsmittelbe- lehrung im angefochtenen Entscheid entspricht (Urk. 12 S. 4, Dispositiv-Ziffer 5). Der Gesuchsgegner nahm das angefochtene Urteil am 29. April 2016 entgegen (Urk. 10b). Die Beschwerdefrist begann am folgenden Tag nach der Zustellung, mithin am 30. April 2016, und endete am 9. Mai 2016.
b) Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Der Gesuchsgegner hat seine Beschwerdeschrift am
10. Mai 2016 der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Briefumschlag zu Urk. 11). Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist somit verspätet, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.
3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, würde der Ge- suchsgegner mit seinen Vorbringen gegen den angefochtenen Entscheid nicht durchdringen. Wie ihm bereits mehrfach vom Amt für Jugend und Berufsberatung mitgeteilt wurde (Urk. 3/8, Urk. 3/12), wird im Rechtsöffnungsverfahren einzig ge- prüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Nicht entscheidend ist, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezah- len kann. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen
- 3 - sein (Art. 92 und 93 SchKG). Es kann hierzu auch auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 12 S. 3 E. 2.4).
4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 6'286.50. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen, dem Gesuchs- gegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Um- triebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 und einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vo- rinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 4 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'286.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: kt