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RT160067

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2016-06-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung und Urteil vom 10. März 2016 wies der Vorderrichter das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 14 S. 5, Dispositiv- Ziffer 1) und erteilte der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Ge- suchstellerin) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungs- amt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2015, für Fr. 726.40 nebst Zins zu 5 % seit 6. Mai 2015. Im Mehrumfang wies er das Gesuch ab (Urk. 14 S. 5, Dispositiv- Ziffer 2).

E. 2 Der hiermit erhobenen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu- zusprechen;

E. 3 Es sei das vor Vorinstanz gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gutzuheissen und Herr Rechtsanwalt Dr. X._____ für das Ver- fahren vor der Vorinstanz als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ent- schädigen;

E. 4 Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners sogleich als offensicht- lich unbegründet erweist, ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- suchstellerin zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 5 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/ Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Begründung der Beschwerde ist im Einzelnen nachfolgend nur insoweit einzuge- hen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

E. 6 a) Zunächst macht der Gesuchsgegner geltend, er habe bereits vor Vorinstanz ausgeführt, dass die Gesuchstellerin auch ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestellt habe, welches abzuweisen sei. Er habe dargelegt, dass die Voraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung offensicht- lich nicht erfüllt seien. Im angefochtenen Urteil finde man darüber weder in den Erwägungen noch im Dispositiv ein Wort. Die Vorinstanz hätte im Lichte seiner Vorbringen darauf eingehen und ihre Erkenntnisse im Dispositiv festhalten und al- les im Kostenentscheid berücksichtigen müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei er mit unzulässig hohen Kosten beschwert worden. Das rechtliche Gehör sei ver- letzt und es sei ein neuer Kostenentscheid für das vorinstanzliche Verfahren zu fällen, wenn die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gutgeheissen würden (Urk. 13 S. 3f.).

b) Vor Vorinstanz machte der Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung geltend, die Gesuchstellerin habe implizit ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung gestellt, weil sie die Aufhebung des Rechtsvorschlages verlangt habe (Urk. 9 S. 2). Nachdem die Gesuchstellerin in ihrem Rechtsöffnungsbegehren sowohl in den Anträgen (Urk. 1 S. 2 oben) als auch in der nachfolgenden Begründung (Urk. 1 S. 2 unten) ausdrücklich um provisorische Rechtsöffnung im Sinne von

- 4 - Art. 82 SchKG ersucht, erscheint die Interpretation des Gesuchsgegners, es handle sich wegen der Formulierung, der Rechtsvorschlag sei aufzuheben, wel- che lediglich im Gesetzestext von Art. 80 SchKG zum definitiven Rechtsöffnungs- titel enthalten ist (Urk. 1 S. 2), um ein definitives Rechtsöffnungsbegehren, als abwegige und überspitzt formalistische Interpretation, sind doch die Rechtsbegeh- ren einer Partei immer auch im Sinne ihrer Begründung auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2.). Angesichts dieses Umstands hat die Vorinstanz die Begründungs- pflicht nicht verletzt, indem sie auf dieses Vorbringen des Gesuchsgegners gar nicht näher eingegangen ist. Eine Berücksichtigung bei den Kostenfolgen kommt daher ebenfalls nicht in Betracht, zumal sein Antrag auf Änderung der Kostenfol- gen ohnehin ungenügend ist, macht er doch nicht geltend, in welchem Verhältnis die Kosten seines Erachtens aufzuerlegen wären.

E. 7 a) Der Gesuchsgegner macht ferner geltend, die Vorinstanz habe ver- kannt, dass die Gesuchstellerin für das Vorliegen einer Abtretung oder eines In- kassomandats behauptungs- und beweispflichtig sei. Auch das Inkassomandat wäre von ihr zu behaupten gewesen. Substantiiertes Bestreiten, wie es die Vo- rinstanz von ihm verlange, setzte ein Behaupten und Belegen der Gesuchstellerin voraus. Die Vorinstanz könne die Behauptung über das Vorliegen eines Inkasso- mandates nicht belegen und übersehe, dass dies aufgrund der für das Rechtsöff- nungsverfahren geltenden Verfahrensmaxime notwendig wäre (Urk. 13 S. 5).

b) Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners hat sich die Vorinstanz durchaus mit seinem Vorbringen, die Gesuchstellerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie den Forderungsübergang nicht nachgewiesen habe, auseinandergesetzt: Der Vorderrichter erwog hierzu, in der "Bestätigung Zahlungsvereinbarung" vom

21. April 2013 sei als ursprüngliche Gläubigerin die C._____ und als Gläubigerin die Gesuchstellerin aufgeführt. Letztere sei aber gleichzeitig auch als Gläubiger- vertreter bezeichnet, so dass in der Tat unklar sei, wer effektiv Gläubigerin der Forderung sei. Dennoch kam der Vorderrichter zum Schluss, dass diese Unklar- heit vorliegend nicht relevant sei, weil die Schuldanerkennung nicht an die Gläu- bigerstellung anknüpfe. Vielmehr anerkenne der Gesuchsgegner ausdrücklich, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 4'326.40 zu schulden. Gestützt auf die

- 5 - bundesgerichtliche Rechtsprechung sei daher die Gesuchstellerin berechtigt, in eigenem Namen Rechtsöffnung zu verlangen (Urk. 14 S. 3). Wenn der Vorder- richter daher zum Schluss kam, der Gesuchsgegner hätte Einwendungen gegen die Forderungsabtretung oder das Inkassomandat glaubhaft machen müssen (Urk. 14 S. 3), so ist dies nur die Folge davon, dass er davon ausging, die Ge- suchsgegnerin habe ihre Aktivlegitimation genügend dargelegt. 8.a) Ferner macht der Gesuchsgegner geltend, die Vorinstanz habe zu Un- recht die Rechtsauffassung vertreten, dass das blosse Vorhandensein einer Schuldanerkennung dazu führe, dass eine unwiderlegbare Anerkennung der Gläubigerstellung der Gesuchstellerin vorliege. Der von der Vorinstanz zitierte BGE 119 II 452 erkläre dagegen klar, dass unter dem Gesichtswinkel des materi- ellen Rechts die Vollmacht, die Forderung im eigenen Namen einzutreiben, kei- nen Gläubigerwechsel bedeute (Urk. 13 S. 5).

b) Der Gesuchsgegner verkennt mit seiner Argumentation und Berufung auf BGE 119 II 452, dass der Vorderrichter die Frage nach der effektiven Gläubigerin und damit der Abtretung der Forderung ausdrücklich offen gelassen hat. Er leitete die Berechtigung der Gesuchstellerin zur Geltendmachung der Forderung viel- mehr aus dem Umstand ab, dass der Gesuchsgegner in der Schuldanerkennung ausdrücklich anerkenne, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 4'326.40 zu schulden (Urk. 14 S. 3).

c) Die "Bestätigung Zahlungsvereinbarung" vom 21. April 2013, welche die Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel ins Recht legt, enthält am Schluss folgen- den Passus (Urk. 4/1): "Der/die Unterzeichnende anerkennt hiermit, dem Gläubigervertreter B._____ AG die oben aufgeführten Beträge zu schulden. Adressänderungen sind uns sofort zu melden. Bei Zah- lungsverzug um mehr als 15 Tage wird die Restschuld zur Zahlung fällig. Ort/Datum: … [Ortschaft], 21.04.13 Unterschrift: (unterschrieben vom Gesuchsgegner) Dieser Text alleine genügt, um von einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG auszugehen, ist

- 6 - doch ganz klar festgehalten, dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin, welche namentlich genannt ist, den Betrag von Fr. 4'326.40 schuldet. Vor diesem Hinter- grund ist auch nicht entscheidend, dass die Gesuchstellerin einmal als Gläubige- rin und einmal als Gläubigervertreterin bezeichnet wird. Damit ist aber auch die vom Vorderrichter herangezogene bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE119 II 452 vorliegend nicht massgeblich. Soweit sich daher der Gesuchsgeg- ner in seiner Beschwerdeschrift damit auseinandersetzt oder sich auf die fehlende Zession zwischen der C._____ und der Gesuchstellerin beruft (Urk. 13 S. 10ff.), ist auf seine Ausführungen nicht mehr näher einzugehen.

d) Wenn der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift weiter vorbringt, er habe im provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht anerkannt, dass die Gesuchstel- lerin von der Firma C._____ als ursprüngliche Gläubigerin beauftragt worden sei (Urk. 13 S. 8), so geht vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen auch diese Rüge an der Sache vorbei: Der Gesuchsgegner hatte in der "Bestätigung Zah- lungsvereinbarung" ausdrücklich anerkannt, der Gesuchstellerin die ausstehen- den Rechnungsbeträge zu schulden, so dass eine weitergehende Anerkennung nicht notwendig war.

E. 9 a) Der Gesuchsgegner stellt sich sodann auf den Standpunkt, er habe vor Vorinstanz genügend glaubhaft gemacht, dass er den vorgelegten provisorischen Rechtsöffnungstitel im Zeitpunkt der Unterzeichnung aus sprachlichen Gründen gar nicht habe erfassen können und ausserdem insofern ein Dissens bestanden habe, als dass er davon ausgegangen sei, es handle sich bei der Gesuchstellerin um eine staatliche Justizbehörde, welche ihm eine Abzahlungsvereinbarung un- terbreitet habe (Urk. 13 S. 9f.).

b) Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, dass er nicht dargelegt habe, weshalb es ihm nicht möglich gewe- sen sein solle, das Dokument einer sprachkundigen Person zur Durchsicht und Übersetzung zu zeigen und sich Gedanken über den Inhalt des Dokuments zu machen (Urk. 14 S. 4). Auch im Beschwerdeverfahren beschränkt er sich darauf, vorzubringen, er habe im Jahr 2008, fünf Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, noch nicht so gut deutsch gesprochen (Urk. 13 S. 4f.). Selbst wenn es

- 7 - wahrscheinlich ist, dass der Gesuchsgegner heute viel besser der deutschen Sprache mächtig ist als vor drei Jahren, so musste ihm doch - insbesondere vor dem Hintergrund seiner vor Vorinstanz selber zugestandenen guten Ausbildung (Urk. 9 S. 4) - klar sein, dass er mit seiner Unterschrift eine Verpflichtung einging. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich vor der Unterschrift zu informieren, was der Inhalt des Dokuments war. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat der Ge- suchsgegner nicht glaubhaft dargelegt, weshalb er damals davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine staatliche Justizbehörde han- deln solle. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners im Be- schwerdeverfahren sind angesichts des absoluten Novenverbots verspätet (Urk. 13 S. 10).

E. 10 a) Schliesslich ficht der Gesuchsgegner den abweisenden Entscheid des Vorderrichters betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an, mit der Begründung, die Vorinstanz sei zu Unrecht von fehlenden Gewinnchancen aus- gegangen (Urk. 13 S. 12).

b) Wie der vorliegende Entscheid zeigt, hat die Vorinstanz die Einwendun- gen des Gesuchsgegners zu Recht als nicht aussichtsreich beurteilt. Sie hat da- her auch zu Recht das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen (Urk. 14 S. 5).

E. 11 Zusammengefasst ist die Beschwerde des Gesuchsgegners vollum- fänglich abzuweisen, sowohl hinsichtlich des Entscheids betreffend Rechtsöff- nung als auch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E. 12 Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Streitwerts von Fr. 726.40 ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfah- ren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgeg- ner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtrie- be.

- 8 -

E. 13 Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13 S. 2), begründet dieses je- doch mit keinem Wort. Da seine Beschwerde indessen - wie soeben aufgezeigt - ohnehin aussichtslos ist, ist sein Armenrechtsgesuch auch aus diesem Grund ab- zuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Abweisung der Beschwerde) bzw. ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 726.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160067-O/U.doc Mitwirkend: Die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 22. Juni 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. März 2016 (EB160245-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Verfügung und Urteil vom 10. März 2016 wies der Vorderrichter das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 14 S. 5, Dispositiv- Ziffer 1) und erteilte der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Ge- suchstellerin) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungs- amt Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2015, für Fr. 726.40 nebst Zins zu 5 % seit 6. Mai 2015. Im Mehrumfang wies er das Gesuch ab (Urk. 14 S. 5, Dispositiv- Ziffer 2).

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom

12. April 2016 innert Frist (Urk. 12b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): "1. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2016 (EB160245) seien aufzuheben und damit sei die erteilte proviso- rische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2015 für Fr. 726.40 nebst Zins zu 5 % seit 6. Mai 2015 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen;

2. Der hiermit erhobenen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu- zusprechen;

3. Es sei das vor Vorinstanz gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gutzuheissen und Herr Rechtsanwalt Dr. X._____ für das Ver- fahren vor der Vorinstanz als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu ent- schädigen;

4. Für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht des Kantons Zürich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm Dr. X._____, Rechtsanwalt, … [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin."

3. Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2016 wurde der prozessuale An- trag des Gesuchsgegners, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen (Urk. 16 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1).

- 3 -

4. Da sich die Beschwerde des Gesuchsgegners sogleich als offensicht- lich unbegründet erweist, ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- suchstellerin zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/ Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Begründung der Beschwerde ist im Einzelnen nachfolgend nur insoweit einzuge- hen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

6. a) Zunächst macht der Gesuchsgegner geltend, er habe bereits vor Vorinstanz ausgeführt, dass die Gesuchstellerin auch ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gestellt habe, welches abzuweisen sei. Er habe dargelegt, dass die Voraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung offensicht- lich nicht erfüllt seien. Im angefochtenen Urteil finde man darüber weder in den Erwägungen noch im Dispositiv ein Wort. Die Vorinstanz hätte im Lichte seiner Vorbringen darauf eingehen und ihre Erkenntnisse im Dispositiv festhalten und al- les im Kostenentscheid berücksichtigen müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei er mit unzulässig hohen Kosten beschwert worden. Das rechtliche Gehör sei ver- letzt und es sei ein neuer Kostenentscheid für das vorinstanzliche Verfahren zu fällen, wenn die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gutgeheissen würden (Urk. 13 S. 3f.).

b) Vor Vorinstanz machte der Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung geltend, die Gesuchstellerin habe implizit ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung gestellt, weil sie die Aufhebung des Rechtsvorschlages verlangt habe (Urk. 9 S. 2). Nachdem die Gesuchstellerin in ihrem Rechtsöffnungsbegehren sowohl in den Anträgen (Urk. 1 S. 2 oben) als auch in der nachfolgenden Begründung (Urk. 1 S. 2 unten) ausdrücklich um provisorische Rechtsöffnung im Sinne von

- 4 - Art. 82 SchKG ersucht, erscheint die Interpretation des Gesuchsgegners, es handle sich wegen der Formulierung, der Rechtsvorschlag sei aufzuheben, wel- che lediglich im Gesetzestext von Art. 80 SchKG zum definitiven Rechtsöffnungs- titel enthalten ist (Urk. 1 S. 2), um ein definitives Rechtsöffnungsbegehren, als abwegige und überspitzt formalistische Interpretation, sind doch die Rechtsbegeh- ren einer Partei immer auch im Sinne ihrer Begründung auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2.). Angesichts dieses Umstands hat die Vorinstanz die Begründungs- pflicht nicht verletzt, indem sie auf dieses Vorbringen des Gesuchsgegners gar nicht näher eingegangen ist. Eine Berücksichtigung bei den Kostenfolgen kommt daher ebenfalls nicht in Betracht, zumal sein Antrag auf Änderung der Kostenfol- gen ohnehin ungenügend ist, macht er doch nicht geltend, in welchem Verhältnis die Kosten seines Erachtens aufzuerlegen wären.

7. a) Der Gesuchsgegner macht ferner geltend, die Vorinstanz habe ver- kannt, dass die Gesuchstellerin für das Vorliegen einer Abtretung oder eines In- kassomandats behauptungs- und beweispflichtig sei. Auch das Inkassomandat wäre von ihr zu behaupten gewesen. Substantiiertes Bestreiten, wie es die Vo- rinstanz von ihm verlange, setzte ein Behaupten und Belegen der Gesuchstellerin voraus. Die Vorinstanz könne die Behauptung über das Vorliegen eines Inkasso- mandates nicht belegen und übersehe, dass dies aufgrund der für das Rechtsöff- nungsverfahren geltenden Verfahrensmaxime notwendig wäre (Urk. 13 S. 5).

b) Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners hat sich die Vorinstanz durchaus mit seinem Vorbringen, die Gesuchstellerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie den Forderungsübergang nicht nachgewiesen habe, auseinandergesetzt: Der Vorderrichter erwog hierzu, in der "Bestätigung Zahlungsvereinbarung" vom

21. April 2013 sei als ursprüngliche Gläubigerin die C._____ und als Gläubigerin die Gesuchstellerin aufgeführt. Letztere sei aber gleichzeitig auch als Gläubiger- vertreter bezeichnet, so dass in der Tat unklar sei, wer effektiv Gläubigerin der Forderung sei. Dennoch kam der Vorderrichter zum Schluss, dass diese Unklar- heit vorliegend nicht relevant sei, weil die Schuldanerkennung nicht an die Gläu- bigerstellung anknüpfe. Vielmehr anerkenne der Gesuchsgegner ausdrücklich, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 4'326.40 zu schulden. Gestützt auf die

- 5 - bundesgerichtliche Rechtsprechung sei daher die Gesuchstellerin berechtigt, in eigenem Namen Rechtsöffnung zu verlangen (Urk. 14 S. 3). Wenn der Vorder- richter daher zum Schluss kam, der Gesuchsgegner hätte Einwendungen gegen die Forderungsabtretung oder das Inkassomandat glaubhaft machen müssen (Urk. 14 S. 3), so ist dies nur die Folge davon, dass er davon ausging, die Ge- suchsgegnerin habe ihre Aktivlegitimation genügend dargelegt. 8.a) Ferner macht der Gesuchsgegner geltend, die Vorinstanz habe zu Un- recht die Rechtsauffassung vertreten, dass das blosse Vorhandensein einer Schuldanerkennung dazu führe, dass eine unwiderlegbare Anerkennung der Gläubigerstellung der Gesuchstellerin vorliege. Der von der Vorinstanz zitierte BGE 119 II 452 erkläre dagegen klar, dass unter dem Gesichtswinkel des materi- ellen Rechts die Vollmacht, die Forderung im eigenen Namen einzutreiben, kei- nen Gläubigerwechsel bedeute (Urk. 13 S. 5).

b) Der Gesuchsgegner verkennt mit seiner Argumentation und Berufung auf BGE 119 II 452, dass der Vorderrichter die Frage nach der effektiven Gläubigerin und damit der Abtretung der Forderung ausdrücklich offen gelassen hat. Er leitete die Berechtigung der Gesuchstellerin zur Geltendmachung der Forderung viel- mehr aus dem Umstand ab, dass der Gesuchsgegner in der Schuldanerkennung ausdrücklich anerkenne, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 4'326.40 zu schulden (Urk. 14 S. 3).

c) Die "Bestätigung Zahlungsvereinbarung" vom 21. April 2013, welche die Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel ins Recht legt, enthält am Schluss folgen- den Passus (Urk. 4/1): "Der/die Unterzeichnende anerkennt hiermit, dem Gläubigervertreter B._____ AG die oben aufgeführten Beträge zu schulden. Adressänderungen sind uns sofort zu melden. Bei Zah- lungsverzug um mehr als 15 Tage wird die Restschuld zur Zahlung fällig. Ort/Datum: … [Ortschaft], 21.04.13 Unterschrift: (unterschrieben vom Gesuchsgegner) Dieser Text alleine genügt, um von einer durch Unterschrift des Schuldners bekräftigten Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG auszugehen, ist

- 6 - doch ganz klar festgehalten, dass der Gesuchgegner der Gesuchstellerin, welche namentlich genannt ist, den Betrag von Fr. 4'326.40 schuldet. Vor diesem Hinter- grund ist auch nicht entscheidend, dass die Gesuchstellerin einmal als Gläubige- rin und einmal als Gläubigervertreterin bezeichnet wird. Damit ist aber auch die vom Vorderrichter herangezogene bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE119 II 452 vorliegend nicht massgeblich. Soweit sich daher der Gesuchsgeg- ner in seiner Beschwerdeschrift damit auseinandersetzt oder sich auf die fehlende Zession zwischen der C._____ und der Gesuchstellerin beruft (Urk. 13 S. 10ff.), ist auf seine Ausführungen nicht mehr näher einzugehen.

d) Wenn der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift weiter vorbringt, er habe im provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht anerkannt, dass die Gesuchstel- lerin von der Firma C._____ als ursprüngliche Gläubigerin beauftragt worden sei (Urk. 13 S. 8), so geht vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen auch diese Rüge an der Sache vorbei: Der Gesuchsgegner hatte in der "Bestätigung Zah- lungsvereinbarung" ausdrücklich anerkannt, der Gesuchstellerin die ausstehen- den Rechnungsbeträge zu schulden, so dass eine weitergehende Anerkennung nicht notwendig war.

9. a) Der Gesuchsgegner stellt sich sodann auf den Standpunkt, er habe vor Vorinstanz genügend glaubhaft gemacht, dass er den vorgelegten provisorischen Rechtsöffnungstitel im Zeitpunkt der Unterzeichnung aus sprachlichen Gründen gar nicht habe erfassen können und ausserdem insofern ein Dissens bestanden habe, als dass er davon ausgegangen sei, es handle sich bei der Gesuchstellerin um eine staatliche Justizbehörde, welche ihm eine Abzahlungsvereinbarung un- terbreitet habe (Urk. 13 S. 9f.).

b) Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, dass er nicht dargelegt habe, weshalb es ihm nicht möglich gewe- sen sein solle, das Dokument einer sprachkundigen Person zur Durchsicht und Übersetzung zu zeigen und sich Gedanken über den Inhalt des Dokuments zu machen (Urk. 14 S. 4). Auch im Beschwerdeverfahren beschränkt er sich darauf, vorzubringen, er habe im Jahr 2008, fünf Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, noch nicht so gut deutsch gesprochen (Urk. 13 S. 4f.). Selbst wenn es

- 7 - wahrscheinlich ist, dass der Gesuchsgegner heute viel besser der deutschen Sprache mächtig ist als vor drei Jahren, so musste ihm doch - insbesondere vor dem Hintergrund seiner vor Vorinstanz selber zugestandenen guten Ausbildung (Urk. 9 S. 4) - klar sein, dass er mit seiner Unterschrift eine Verpflichtung einging. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich vor der Unterschrift zu informieren, was der Inhalt des Dokuments war. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat der Ge- suchsgegner nicht glaubhaft dargelegt, weshalb er damals davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine staatliche Justizbehörde han- deln solle. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners im Be- schwerdeverfahren sind angesichts des absoluten Novenverbots verspätet (Urk. 13 S. 10).

10. a) Schliesslich ficht der Gesuchsgegner den abweisenden Entscheid des Vorderrichters betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an, mit der Begründung, die Vorinstanz sei zu Unrecht von fehlenden Gewinnchancen aus- gegangen (Urk. 13 S. 12).

b) Wie der vorliegende Entscheid zeigt, hat die Vorinstanz die Einwendun- gen des Gesuchsgegners zu Recht als nicht aussichtsreich beurteilt. Sie hat da- her auch zu Recht das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen (Urk. 14 S. 5).

11. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Gesuchsgegners vollum- fänglich abzuweisen, sowohl hinsichtlich des Entscheids betreffend Rechtsöff- nung als auch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

12. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Streitwerts von Fr. 726.40 ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfah- ren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgeg- ner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtrie- be.

- 8 -

13. Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13 S. 2), begründet dieses je- doch mit keinem Wort. Da seine Beschwerde indessen - wie soeben aufgezeigt - ohnehin aussichtslos ist, ist sein Armenrechtsgesuch auch aus diesem Grund ab- zuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird erkannt:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Abweisung der Beschwerde) bzw. ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 726.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc