Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) das Begehren, es sei ihr Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2016), für Fr. 25'226.75 und Fr. 168.60 Kosten Zahlungsbefehl, al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 23. März 2016 wies die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichte- rin das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung vollumfänglich ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Spruchgebühr von Fr. 500.– (Urk. 14).
b) Mit fristgerechter Eingabe vom 5. April 2016 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihr Rechtsöffnungsbegehren sei voll- ständig gutzuheissen (Urk. 13). Mit Verfügung vom 12. April 2016 wurde der Gesuchstellerin Nachfrist ange- setzt, um die Beschwerdeschrift vom 5. April 2016 durch gemäss dem Handelsre- gister des Kantons Zürich zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnen zu las- sen (Urk. 17). Die Gesuchstellerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom
25. April 2016 innert Frist nach (Urk. 18).
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin wies das Rechtsöffnungsbe- gehren ab, da der Gesuchstellerin eine gültige Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG fehle. Die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegeh- ren auf den definitiven Verlustschein vom 31. März 2010 (unter Hinweis auf Urk. 3/1). Der Verlustschein weise die C._____ AG als Gläubigerin auf (Firmen- nummer CHE-... im HR-Zürich). Dementsprechend sei einzig diese zur Rechtsöff- nung berechtigt. Gesuchstellerin im vorliegenden Fall sei jedoch die A._____ AG (unter Hinweis auf Urk. 4, Firmennummer CHE-... im HR-Zürich), welche keine
- 3 - Gläubigerstellung im Verlustschein habe. Die Gesuchstellerin könne somit ge- stützt auf den Verlustschein vom 31. März 2010 kein Rechtsöffnungsbegehren stellen (Urk. 14 S. 3 E. 2.2). Die Gesuchstellerin führt in der Beschwerdeschrift dazu aus, dass bei der C._____ AG eine Vermögensübertragung stattgefunden habe. Dies sei aus dem der Beschwerdeschrift beigelegten Vermögensübertragungsvertrag sowie dem SHAB-Auszug betreffend die Mutation ersichtlich (Urk. 18, siehe auch Urk. 13).
c) Die Gesuchstellerin reicht den Vermögensübertragungsvertrag vom
26. März 2013 (Urk. 16/1) erstmalig im Beschwerdeverfahren ein, weshalb dieser aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. So sind ge- mäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Das Bundesgericht behandelt Eintragungen im Handelsregister mit deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) als notorisch. Es kann diese von Amtes wegen berücksichtigen (BGer 5C.219/2006 vom 16. April 2007, E. 3.4 m.w.H.; siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 m.w.H.). Auch wenn die Gesuchstellerin den SHAB-Auszug betreffend die geltend gemachte Mutation (Urk. 16/2) erstmals im Beschwerdeverfahren zu den Akten gab, ist dieser auf- grund der Notorietät der Eintragungen im Handelsregister im Beschwerdeverfah- ren zu berücksichtigen.
d) Aus dem vorgelegten Verlustschein vom 31. März 2010 geht hervor, dass es sich bei der "D._____" um eine Geschäftsbezeichnung der "C._____ AG" han- delt (vgl. Urk. 3/1 S. 1). Die "C._____ AG" ist im Handelsregister aktuell nach wie vor als aktive juristische Person eingetragen. Aus dem entsprechenden Auszug des Handelsregisters geht zwar hervor, dass 2013 eine Vermögensübertragung auf die Gesuchstellerin stattgefunden hat, es ist jedoch davon auszugehen, dass lediglich Teile ihres Vermögens mit Aktiven und Passiven auf die Gesuchstellerin übertragen wurden (vgl. Art. 69 Abs. 1 FusG), da die "C._____ AG" weiterhin als eigenständige Unternehmung im Handelsregister erscheint. Aus dem Handelsre- gistereintrag geht zudem nicht hervor, ob von der Übertragung auch der Bereich
- 4 - mit der Geschäftsbezeichnung "D._____" und die durch den Verlustschein (Urk. 3/1) verurkundete Forderung betroffen waren. Somit hat die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin zu Recht entschieden, dass die Gesuchstellerin gestützt auf den Verlustschein vom 31. März 2010 kein Rechtsöffnungsbegehren stellen kann. Einzuräumen ist, dass die Gesuchstellerin ursprünglich Rechtsöffnung "ge- mäss der beiliegenden [zwischen ihr und dem Gesuchsgegner abgeschlossenen] Vereinbarung vom 6. Juli 2014" (Urk. 3/2) verlangte (Urk. 1). Weder machte die Gesuchstellerin zum Inhalt dieser Abzahlungsvereinbarung weitere Ausführun- gen, noch ging die Vorinstanz darauf ein, was von der Gesuchstellerin mit keinem Wort beanstandet wird, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auch im Weiteren setzt sich die Gesuchstellerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 3 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstel- lerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt. - 5 -
- Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 16/1-4 und 18 sowie von Kopien der Urk. 13 und 15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'226.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160065-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 6. Juli 2016 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. März 2016 (EB160024-G)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) das Begehren, es sei ihr Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2016), für Fr. 25'226.75 und Fr. 168.60 Kosten Zahlungsbefehl, al- les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 f.). Mit Urteil vom 23. März 2016 wies die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichte- rin das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung vollumfänglich ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Spruchgebühr von Fr. 500.– (Urk. 14).
b) Mit fristgerechter Eingabe vom 5. April 2016 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihr Rechtsöffnungsbegehren sei voll- ständig gutzuheissen (Urk. 13). Mit Verfügung vom 12. April 2016 wurde der Gesuchstellerin Nachfrist ange- setzt, um die Beschwerdeschrift vom 5. April 2016 durch gemäss dem Handelsre- gister des Kantons Zürich zeichnungsberechtigte Personen unterzeichnen zu las- sen (Urk. 17). Die Gesuchstellerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom
25. April 2016 innert Frist nach (Urk. 18).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin wies das Rechtsöffnungsbe- gehren ab, da der Gesuchstellerin eine gültige Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG fehle. Die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegeh- ren auf den definitiven Verlustschein vom 31. März 2010 (unter Hinweis auf Urk. 3/1). Der Verlustschein weise die C._____ AG als Gläubigerin auf (Firmen- nummer CHE-... im HR-Zürich). Dementsprechend sei einzig diese zur Rechtsöff- nung berechtigt. Gesuchstellerin im vorliegenden Fall sei jedoch die A._____ AG (unter Hinweis auf Urk. 4, Firmennummer CHE-... im HR-Zürich), welche keine
- 3 - Gläubigerstellung im Verlustschein habe. Die Gesuchstellerin könne somit ge- stützt auf den Verlustschein vom 31. März 2010 kein Rechtsöffnungsbegehren stellen (Urk. 14 S. 3 E. 2.2). Die Gesuchstellerin führt in der Beschwerdeschrift dazu aus, dass bei der C._____ AG eine Vermögensübertragung stattgefunden habe. Dies sei aus dem der Beschwerdeschrift beigelegten Vermögensübertragungsvertrag sowie dem SHAB-Auszug betreffend die Mutation ersichtlich (Urk. 18, siehe auch Urk. 13).
c) Die Gesuchstellerin reicht den Vermögensübertragungsvertrag vom
26. März 2013 (Urk. 16/1) erstmalig im Beschwerdeverfahren ein, weshalb dieser aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. So sind ge- mäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Das Bundesgericht behandelt Eintragungen im Handelsregister mit deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) als notorisch. Es kann diese von Amtes wegen berücksichtigen (BGer 5C.219/2006 vom 16. April 2007, E. 3.4 m.w.H.; siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 m.w.H.). Auch wenn die Gesuchstellerin den SHAB-Auszug betreffend die geltend gemachte Mutation (Urk. 16/2) erstmals im Beschwerdeverfahren zu den Akten gab, ist dieser auf- grund der Notorietät der Eintragungen im Handelsregister im Beschwerdeverfah- ren zu berücksichtigen.
d) Aus dem vorgelegten Verlustschein vom 31. März 2010 geht hervor, dass es sich bei der "D._____" um eine Geschäftsbezeichnung der "C._____ AG" han- delt (vgl. Urk. 3/1 S. 1). Die "C._____ AG" ist im Handelsregister aktuell nach wie vor als aktive juristische Person eingetragen. Aus dem entsprechenden Auszug des Handelsregisters geht zwar hervor, dass 2013 eine Vermögensübertragung auf die Gesuchstellerin stattgefunden hat, es ist jedoch davon auszugehen, dass lediglich Teile ihres Vermögens mit Aktiven und Passiven auf die Gesuchstellerin übertragen wurden (vgl. Art. 69 Abs. 1 FusG), da die "C._____ AG" weiterhin als eigenständige Unternehmung im Handelsregister erscheint. Aus dem Handelsre- gistereintrag geht zudem nicht hervor, ob von der Übertragung auch der Bereich
- 4 - mit der Geschäftsbezeichnung "D._____" und die durch den Verlustschein (Urk. 3/1) verurkundete Forderung betroffen waren. Somit hat die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin zu Recht entschieden, dass die Gesuchstellerin gestützt auf den Verlustschein vom 31. März 2010 kein Rechtsöffnungsbegehren stellen kann. Einzuräumen ist, dass die Gesuchstellerin ursprünglich Rechtsöffnung "ge- mäss der beiliegenden [zwischen ihr und dem Gesuchsgegner abgeschlossenen] Vereinbarung vom 6. Juli 2014" (Urk. 3/2) verlangte (Urk. 1). Weder machte die Gesuchstellerin zum Inhalt dieser Abzahlungsvereinbarung weitere Ausführun- gen, noch ging die Vorinstanz darauf ein, was von der Gesuchstellerin mit keinem Wort beanstandet wird, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Auch im Weiteren setzt sich die Gesuchstellerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstel- lerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt.
- 5 -
4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 16/1-4 und 18 sowie von Kopien der Urk. 13 und 15, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'226.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se