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RT160054

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2016-08-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Rümlang-Oberglatt vom

22. September 2014 betrieb die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nach- stehend Beschwerdegegnerin) den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden Beschwerdeführer) für den Betrag von Fr. 53'741.25 zuzüglich Zins von 10,71% seit 22. Juni 2012 und weitere Beträge, wogegen der Beschwerde- führer Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 9. März 2015 stellte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Vorinstanz), das Begehren, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rümlang-Oberglatt definitive Rechtsöffnung für Fr. 53'741.25 zuzüglich Zins von 10,71% seit 22. Juni 2012, Fr. 5'400.– Verzugsschaden, Fr. 141.50 Kosten, Fr. 993.00 aus Artikel 700 der französischen Zivilprozessordnung (CPC) sowie Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten zu erteilen (Urk. 1). Sie stützte ihr Begehren auf ein gegen den Beschwerdeführer (und andere Beklagte) ergangenes Urteil des Tribunal de Grande Instance d'Annecy vom 22. Juni 2012 (Urk. 3/3). Am

16. April 2015 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin einerseits Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten und andererseits zum Nach- weis an, dass die das Gesuch unterzeichnende Person (C._____) zeichnungsbe- rechtigt ist (Urk. 4). Die fristansetzende Verfügung wurde auch dem Beschwerde- führer zur Kenntnis gebracht. In der Folge ersuchte dieser mit Eingabe vom

25. April 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 7 und Urk. 8/1-2). Nachdem der Kos- tenvorschuss fristgerecht geleistet (Urk. 11) und die Zeichnungsberechtigung nachgewiesen worden war (Urk. 15 und 16/1-4), setzte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 28. September 2015 Frist an, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass bei Säumnis das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt und das Gericht im Falle der Spruchreife einen Endentscheid fällen werde (Urk. 17). Mit

- 3 - fristwahrender Eingabe vom 14. Oktober 2015 erstattete der Beschwerdeführer seine Stellungnahme, in welcher er abschliessend auf sein unter dem 25. April 2015 gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies (Urk. 18, insbes. S. 11). Am 7. Dezember 2015 fällte die Vorinstanz folgenden, zunächst ohne Begründung und auf Ersuchen des Beschwerdeführers (Urk. 20) in begründeter und berichtigter Fassung eröffneten Entscheid (Urk. 19 und Urk. 22 = Urk. 26): "Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Befreiung von den Gerichtskosten gewährt.
  2. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  3. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes wird abgewiesen.
  4. ... [Mitteilung]
  5. ... [Rechtsmittelbelehrung] Sodann wird erkannt:
  6. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rümlang- Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 22. September 2014) definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 52'394.45 nebst Zins zu 5% seit 27. Oktober 2012 sowie für Fr. 968.–. Im übrigen Umfang wird das Begehren abgewiesen.
  7. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  8. Die Kosten werden der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 60.– und dem Gesuchs- gegner im Umfang von Fr. 440.– auferlegt, aber mit dem von der Gesuchstellerin ge- leisteten Kostenvorschuss (Fr. 500.–) verrechnet. Der Anteil des Gesuchsgegners wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen.
  10. ... [Mitteilung]
  11. ... [Rechtsmittelbelehrung]" 1.3. Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 24 S. 2): - 4 - "1. Es sei das Urteil und [die] Verfügung des Bezirksgericht[s] Dielsdorf vom 7. Dezem- ber 2015 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil und [die] Verfügung an die Vorinstanz zurück zu weisen.
  12. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
  13. Es sei mir unentgeltliche Prozessführung und deren Vertretung zu gewähren.
  14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [...] zulasten der Beschwerdegegner." Mit separater Eingabe desselben Datums stellte der Beschwerdeführer überdies den prozessualen Antrag, ihm für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 25 und 27/1-2). Da sich die Beschwerde gegen zwei formell selbstständige Entscheide (Ur- teil/Verfügung) mit unterschiedlichen Rechtsmittelbeklagten richtet (vgl. nachste- hend, E. 2.1), wurden zwei separate Beschwerdeverfahren angelegt: Geschäfts- Nr. RT160054-O betreffend das vorinstanzliche Urteil und Geschäfts-Nr. RT160055-O betreffend die vorinstanzliche Verfügung. Während im zweitgenann- ten Verfahren bislang keine prozessualen Anordnungen erfolgten, wurde der Be- schwerdegegnerin im Verfahren RT160054-O zunächst mit Schreiben vom
  15. März 2016 Kenntnis vom Eingang der Beschwerde gegeben (Urk. 28). Mit tags darauf ergangener Verfügung wurde das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung abgewiesen (Urk. 29). Die ihr unter dem 20. April 2016 ange- setzte Frist zur schriftlichen Beantwortung der Beschwerde (Urk. 30) liess die Be- schwerdegegnerin unbenutzt verstreichen.
  16. Prozessuales 2.1. Anfechtungsobjekte in den beiden Beschwerdeverfahren RT160054-O und RT160055-O bilden ein prozessleitender sowie der Endentscheid in dersel- ben Streitsache. Die beschwerdeführende Partei ist in beiden Verfahren identisch. In den zwei Verfahren stehen jedoch verschiedene Parteien auf der Seite des Rechtsmittelbeklagten: Im Verfahren gegen das Urteil ist die Gegenpartei des Hauptsache- bzw. Rechtsöffnungsverfahrens – die Beschwerdegegnerin – auch Prozessgegnerin im Beschwerdeverfahren. Demgegenüber kommt im Beschwer- - 5 - deverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht der Gegenpartei im Hauptsacheverfahren, sondern dem Staat, d.h. dem Kanton Zü- rich (Beschwerdegegner), formelle Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 343; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2). Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht mehrere Rechtsmittel in einem Verfahren vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO analog; ZK ZPO-Staehelin, Art. 125 N 5). Angesichts des eben dargelegten engen Sachzusammenhangs er- scheint es zweckmässig, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unter der Geschäftsnummer RT160054-O weiterzuführen. Das Rubrum dieses Verfahrens ist entsprechend anzupassen und das Beschwerdeverfahren RT160055-O als dadurch erledigt abzuschreiben. 2.2. Soweit die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ("Im übrigen Um- fang") abgewiesen hat (Urk. 26 S. 12 Disp.-Ziff. 1 Satz 2), wurde ihr Entscheid von der Beschwerdegegnerin nicht angefochten. Der Beschwerdeführer seiner- seits stellt (formell betrachtet) zwar den Antrag, das vorinstanzliche Urteil vollum- fänglich aufzuheben (Urk. 24 S. 2 Antrag 1), ist im Umfang der erfolgten Abwei- sung jedoch nicht beschwert und hat insoweit kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil nicht Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens und das Rechtsöffnungsbegehren endgültig entschieden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 24 S. 10 f. Ziff. 8) ist deshalb nicht näher einzugehen. Gleiches gilt mit Be- zug auf die angefochtene Verfügung, soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit gutgeheissen wurde (Urk. 26 S. 12 Disp.-Ziff. 1). 2.3. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Sowohl gegen Entschei- de betreffend Rechtsöffnung (vorinstanzliches Urteil) als auch gegen die (teilwei- se) Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (vorinstanzliche Verfügung) ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). Die Beschwerde wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a bzw. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 23/2). Unter Vorbehalt rechtsgenügender An- träge und Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu nachstehende E. 2.4 und - 6 - 2.5) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.4. In den Beschwerdeanträgen ist anzugeben, welche konkreten Ände- rungen des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Da auch die Beschwer- deinstanz reformatorisch entscheiden kann (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), ist – analog zu den Anforderungen an die Berufungsanträge (dazu BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.) – grundsätzlich ein (gegebenenfalls bezifferter) Antrag in der Sache notwendig; ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids, allenfalls verbunden mit einem Rückweisungsantrag, genügt den formel- len Anforderungen an eine Beschwerde nur dann, wenn die Beschwerdeinstanz bei Gutheissung der Beschwerde mangels Spruchreife von vornherein keinen neuen Sachentscheid fällen könnte (BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 3; BK-ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 16; Kunz in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtmittel – Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 321 N 31 f.). Die Rechtsmittelanträge sind (wie sämtliche Rechtsbegehren) indessen nicht streng und buchstabengetreu nach ihrem Wortlaut, sondern im Lichte der dazu gegebenen Begründung nach Treu und Glauben auszulegen (Art. 52 ZPO; BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 4; BK ZPO I-Hurni, Art. 52 N 19 m.w.Hinw.). Mit Bezug auf die angefochtene Verfügung beantragt der Beschwerdeführer neben deren Aufhebung ausdrücklich die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 24 S. 2 Anträge 1 und 3). Hingegen beschränkt er sich in der Hauptsache auf den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben oder – eventualiter – die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 24 S. 2 Antrag 1). Aus der Beschwerdebegründung geht aber klar hervor, dass er in der Sache selbst sinngemäss die (vollumfängliche) Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangt. Im Übrigen wäre die Sache bei einer Gut- heissung auch nicht spruchreif, nachdem die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2015 (Urk. 18) der Beschwerdegegnerin noch gar nicht zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. hinten, E. 3.3). Die Rechtsmittelanträge ge- nügen somit den gesetzlichen (Eintretens-)Voraussetzungen. - 7 - 2.5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzu- setzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3 m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1). Pauschale Verweisungen auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkts ge- nügen hierfür grundsätzlich nicht und sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen des Rechtsmittelklägers auseinandergesetzt hat. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem- ber 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom
  17. April 2015, E. 4.5.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt.
  18. Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid (angefochtenes Urteil) 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Vollstreckung eines ausländischen ge- richtlichen Entscheids in der Schweiz zunächst eine Vollstreckbarerklärung dieses Entscheids erfordere (Urk. 26 S. 3 f. E. III/1). Im Rahmen eines Rechtsöffnungs- verfahrens könne das sog. Exequatur entweder vorfrageweise erfolgen oder als selbstständiger Teilentscheid in das Urteilsdispositiv aufgenommen werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin neben der Aufhebung des Rechtsvorschlags - 8 - nicht explizit die Vollstreckbarerklärung des vorgelegten französischen Urteils ver- lange, sei die Frage, ob dasselbe in der Schweiz vollstreckbar sei, vorfrageweise zu klären. Hierfür finde das revidierte Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (revLugÜ) Anwendung (Urk. 26 S. 4 f. E. III/2.1-2.4). Entscheide sich der Gläubiger für eine Exequaturerteilung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfah- rens, gehe er allerdings der prozessualen Vorzüge, die ihm dieses Übereinkom- men eigentlich gewähren würde, grundsätzlich verlustig. Bei einer bloss hilfswei- sen Vollstreckbarerklärung richte sich das Verfahren abschliessend nach den Vorschriften des SchKG über das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 84 SchKG), und die Verfahrensvorschriften des Übereinkommens blieben grundsätzlich ausser Betracht (Urk. 26 S. 5 f. E. III/3.1-3.2). Beruhe die Forderung – so die Vorinstanz weiter – auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwal- tungsbehörde, werde die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebe- ne durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe. Sei ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, könne der Betriebene überdies die Einwendun- gen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehle, im IPRG vorgesehen seien, sofern [recte: nicht] ein schweizerisches Ge- richt bereits über diese Einwendungen entschieden habe (Urk. 26 S. 6 E. III/4.1 m.Hinw. auf Art. 81 Abs. 1 und 3 SchKG). Das vorgelegte Urteil des Landgerichts Annecy vom 22. Juni 2012 (Urk. 3/3) stelle einen tauglichen Rechtsöffnungstitel dar. Es sei mit einer Vollstreckbar- keitserklärung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung versehen und dem Be- schwerdeführer ausserdem am 7. September 2012 ordnungsgemäss zugestellt worden (Urk. 3/4). Die nach dem Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 SchKG erforderliche Vollstreckbarkeit des französischen Entscheids sei demnach gegeben. Zu prüfen bleibe, ob die Einwendungen des Beschwerdeführers die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu verhindern vermöchten. Dazu sei festzuhalten, dass der Rechtsöffnungsrichter keinen materiellrechtlichen Spielraum habe und keine Rechtsmittelinstanz sei, bei der das Sacherkenntnis des Titels erneut in Frage - 9 - gestellt werden könne. Die Bestreitung der (gerichtlich entschiedenen) Schuld sei nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und keine Einwendung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG. Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters sei auf die Frage beschränkt, ob der Titel nicht nichtig sei. Insbesondere habe dieser zu prüfen, ob der Titel unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Schuldners zustande ge- kommen sei, ob er dem Gläubiger die betriebene Forderung in vollstreckbarer Weise zuspreche und ob kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr möglich sei. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer weder Tilgung, Stundung oder Verjährung noch Einwendungen, welche ihm gemäss dem rev- LugÜ zur Anwendung stünden, geltend gemacht. Er habe somit keine Einreden oder Einwendungen vorgebracht, welche die Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung verhindern könnten (Urk. 26 S. 6 ff. E. III/4.2-4.4). Konkret mache die Beschwerdegegnerin in ihrem Rechtsbegehren die Hauptforderung gemäss Vollstreckungstitel über € 43'292.62 (= Fr. 52'358.50) sowie Zinsen von insgesamt Fr. 1'448.75 geltend. Den Beilagen lasse sich ent- nehmen, dass der von ihr gewählte Umrechnungskurs dem im massgeblichen Zeitpunkt der Versendung des Betreibungsbegehrens (17. September 2014) herr- schenden Währungskurs entspreche. Der mitgeschuldete Zins sei in den Urkun- den in seiner Höhe festgelegt und von der Zahlschuld umfasst. Im vollstreckbaren Urteil vom 22. Juni 2012 nicht ausgewiesen sei indessen der von der Beschwer- degegnerin ermittelte Verzugszinssatz, weshalb von einem Zinssatz von 5% seit
  19. Oktober 2012 auszugehen sei. Für die Zinsforderung in dieser Höhe und für Fr. 968.– nach Artikel 700 CPC sei demzufolge ebenfalls definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der zusätzlich geltend gemachte Verzugsschaden von Fr. 5'400.– und die weiteren Kosten in der Höhe von Fr. 141.50 seien demgegenüber nicht mitbe- trieben worden, weshalb dafür – wie praxisgemäss auch für die Kosten des Zah- lungsbefehls von Fr. 103.30 – keine Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 26 S. 8 ff. E. III/5.1-5.7). 3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unrichtige Rechtsanwen- dung sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor (Art. 320 lit. a und b ZPO). Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Ent- - 10 - scheid habe er in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 (Urk. 18) alle Ein- reden und Einwendungen vorgebracht, um die Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung zu verhindern. Die Vorinstanz habe diese jedoch in keiner Weise gewürdigt, sondern wissentlich ausser Acht gelassen (Urk. 26 S. 3 Ziff. 1). 3.2.1. Im Einzelnen erschöpft sich die Argumentation des Beschwerdefüh- rers (wie bereits vor Vorinstanz) zu einem wesentlichen Teil im Einwand, er sei im französischen Urteil zu Unrecht zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forde- rung verpflichtet worden. Dazu ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 26 S. 7 E. III/4.4) festzuhalten, dass das Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung kein Rechts- mittelverfahren gegen den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheid darstellt. Unter Vorbehalt der Prüfung allfälliger Nichtigkeit ist der Rechtsöffnungsrichter deshalb nicht befugt, die Begründetheit der im betreffenden Entscheid zugespro- chenen Verpflichtung zu überprüfen, d.h. den zu vollstreckenden Entscheid einer materiellen Überprüfung zu unterziehen (BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 81 N 1 [und SchKG 80 N 2 f.]). Zu entscheiden ist lediglich, ob die durch den Rechtsvor- schlag gehemmte Betreibung fortgesetzt werden darf, was dann zutrifft, wenn ein gültiger Vollstreckungstitel vorliegt, der nicht durch eine Einwendung gemäss Art. 81 SchKG entkräftet wird. Die Einwände, mit denen der Beschwerdeführer die Begründetheit der im französischen Gerichtsverfahren beurteilten Forderung vor Vorinstanz bestritt (vgl. Urk. 18) und auch im Beschwerdeverfahren nach wie vor bestreitet, sind deshalb von vornherein unbehelflich. Das gilt insbesondere für die Argumente, wonach er keinen (Kredit-)Vertrag mit der Beschwerdegegnerin ab- geschlossen und von dieser auch nie eine Leistung erhalten habe und das fran- zösische Urteil aufgrund gefälschter Unterlagen ergangen sei (Urk. 24 S. 3 f. Ziff. 1 f., S. 6 ff. Ziff. 4-6), sowie für den Einwand, er habe die ihm von der Vertre- terin der Beschwerdegegnerin versprochenen Unterlagen nie erhalten (Urk. 24 S. 12 Ziff. 10). Diese Einwendungen wurden von der Vorinstanz (in Urk. 26 S. 7 E. III/4.4) im Übrigen durchaus (implizit) gewürdigt und zu Recht als unbehelflich verworfen (vgl. Urk. 24 S. 4 Ziff. 2 a.E.). Diesbezüglich ist die Beschwerde unbe- gründet, soweit sie den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung überhaupt genügt, nachdem der Beschwerdeführer damit über weite Strecken - 11 - bloss seine Vorbringen vor Vorinstanz wiederholt, ohne sich mit den diesbezügli- chen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.5). 3.2.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe verschiedene, in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 erhobene Einwände in keiner Weise gewürdigt. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen habe er dort durchaus Einreden und Einwendungen vorgebracht, welche einer definitiven Rechtsöffnung entgegenstünden. So habe er unter anderem die Zuständigkeit des französischen Gerichts und die Echtheit seiner Unterschrift bestritten und gel- tend gemacht, dass ihm keine Klageschrift, keine Vorladung und kein Urteil in ge- höriger Form zugestellt worden sei (Urk. 24 S. 3 Ziff. 1, S. 4 f. Ziff. 3). Ferner habe er moniert, dass es an der Identität von Urteilsgläubigerin (B.'_____) und betrei- bender Gläubigerin (B._____) fehle und auch kein urkundlicher Nachweis einer allfälligen Abtretung vorliege, was von Amtes wegen hätte geprüft werden müs- sen. Diese Prüfung habe die Vorinstanz jedoch unterlassen. Gleich verhalte es sich mit seinem Einwand fehlender Identität des Forderungsgrunds gemäss Zah- lungsbefehl und gemäss dem zu vollstreckenden Urteil (Urk. 24 S. 6 Ziff. 4 und S. 8 ff. Ziff. 6 f.). 3.2.2.1. Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu be- gründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilser- wägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tat- sächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt wurden. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen Urteilserwägungen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei- - 12 - terziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 ff.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9). Für die Rechtsmittel- instanz ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare Vorausset- zung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung. 3.2.2.2. Der Rechtsöffnungsrichter hat (unter anderem) von Amtes wegen zu prüfen, ob die im Vollstreckungstitel als Gläubiger bezeichnete und die betreiben- de (natürliche oder juristische) Person identisch sind. Gleiches gilt mit Bezug auf die Identität zwischen der Forderung gemäss Zahlungsbefehl und jener gemäss Rechtsöffnungstitel (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33 und N 37; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 und S. 189). Trifft dies nicht zu, darf er die Rechtsöffnung nicht erteilen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 ausdrücklich bestritten, dass es sich bei der im Urteil des Tribunal de Grande In- stance d'Annecy vom 22. Juni 2012 (Urk. 3/3) als Leistungsberechtigte genannten "B.'_____" und der betreibenden "B._____" um dieselbe Person handelt (Urk. 18 S. 5 Ziff. 4 und S. 8 Ziff. 7). Zu diesem Vorbringen hat sich die Vorinstanz mit kei- nem Wort geäussert, obwohl es für den Entscheid über das Rechtsöffnungsbe- gehren durchaus relevant und aufgrund der zwar ähnlichen, aber dennoch unter- schiedlichen Parteibezeichnungen auch keineswegs von vornherein unbehelflich erscheint. Darin liegt einerseits eine Verletzung der Pflicht zur Entscheidbegrün- dung bzw. des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO; s.a. Art. 238 lit. g i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Andererseits hat die Vorinstanz die bestrittene Identität in Verletzung der diesbezüglich geltenden Untersuchungsmaxime bzw. des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) gar nicht geprüft. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie diese geprüft und stillschweigend bejaht hätte. Diesbezüglich ist die Be- schwerde begründet. 3.2.2.3. Zutreffend führte die Vorinstanz sodann aus, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in welchem gestützt auf einen im Ausland ergangenen Entscheid um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ersucht wird, zunächst vor- - 13 - frageweise über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Entscheids zu befinden sei, und dass der Betriebene in diesem Zusammenhang sämtliche Einwendungen geltend machen könne, die im einschlägigen Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehle, im IPRG vorgesehen seien, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden habe, was in casu – soweit ersichtlich – nicht der Fall ist. Ebenfalls mit Recht hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Frage der Vollstreckbarkeit des als Titel vorgelegten Urteils des Tribunal de Grande Instance d'Annecy vom 22. Juni 2012 (Urk. 3/3) nach den Vorschriften des revi- dierten Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (revLugÜ) richte und der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren mit inzidentem Exequatur somit sämtliche Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit erheben könne, die gemäss diesem Übereinkommen zulässig seien (Urk. 26 S. 3 ff. E. III/1-4.4; vgl. Art. 81 Abs. 3 SchKG und statt vieler BBl 2009 S. 1810; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 68a [und N 71]; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 302, N 315; Schnyder, LugÜ-Plutschow, Art. 38 N 17; Rodriguez, DIKE-Komm- ZPO, Art. 327a N 12). Zu Unrecht erwog sie jedoch, dass der Beschwerdeführer keine Einwendungen geltend gemacht habe, die ihm gemäss revLugÜ zur Verfü- gung stünden (Urk. 26 S. 8 E. III/4.4. a.E.). Gegenteils hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 unter ausdrücklichem Hinweis auf Absatz 3 (von Art. 81 SchKG) verschiedene Einwendungen ("Einreden") gegen die Vollstreckbarkeit des vorgelegten ausländischen Titels vorgetragen. So bestritt er namentlich die (indirekte) Zuständigkeit des französischen Gerichts, die form- gerechte Zustellung von Vorladungen und Urteil, eine Einlassung auf das Verfah- ren sowie die Echtheit seiner Unterschrift. Insbesondere machte er geltend, es sei ihm nie eine Klageschrift und auch kein Urteil zugestellt worden, weshalb das Ur- teil (gemeint: dessen Vollstreckung) dem schweizerischen ordre public widerspre- che (Urk. 18 S. 3 f. Ziff. 2). Diese Einwendungen sind gemäss revLugÜ keines- wegs von vornherein unzulässig oder sachfremd, sondern – zumindest teilweise – durchaus beachtlich (vgl. insbes. Art. 34 f. revLugÜ) und hätten demnach geprüft werden müssen. Angesichts der vorinstanzlichen Feststellung, der Beschwerde- führer habe keine relevanten Einwendungen aus dem revLugÜ vorgetragen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Vorinstanz habe seine Argumente - 14 - zwar zur Kenntnis genommen, aber stillschweigend verworfen. Indem sie die ge- gen die Vollstreckbarkeit des französischen Urteils geltend gemachten Einwen- dungen ohne Begründung einfach übergangen und vollends unbeachtet liess, hat sie die Begründungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli- ches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO; s.a. Art. 238 lit. g i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. 3.2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht ihre Pflicht zur Entscheidbegründung bzw. den Anspruch des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör sowie die Untersuchungsmaxime resp. den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verletzt hat. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben (vgl. Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 29; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 13; ZK ZPO- Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 26; Schenker, Stämpflis Handkommentar, ZPO 53 N 22), soweit es Gegenstand des Beschwerdeverfahren ist (dazu vorne, E. 2.2). 3.3. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, hebt sie den ange- fochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO); ist die Sache spruchreif, entscheidet sie neu (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Im vorliegenden Fall kann die Sache schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht als spruchreif gelten. So hat die Vorinstanz die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 14. Oktober 2015 (Urk. 18), in welcher die zu Unrecht über- gangenen Einwendungen geltend gemacht wurden, der Beschwerdegegnerin noch gar nicht zur Kenntnisnahme zugestellt; die Akten enthalten jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine vor der Entscheidfällung erfolgte Zustellung. Der Be- schwerdegegnerin wurde mithin noch keine Gelegenheit geboten, das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende und auch im Rechtsöffnungsverfahren bestehende sog. Replikrecht wahrzunehmen und zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen (dazu statt vieler BGE 133 I 100 E. 4.3-4.6 S. 102 ff.; BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; BGE 138 I 484 E. 2.1-2.2 S. 485 f.; BGer 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015, E. 4.1; BGer 5A_151/2007 vom 22. Januar 2008, E. 3.2; s.a. BK ZPO II-Güngerich, - 15 - Art. 253 N 10 ff.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 49; ZK ZPO-Klingler, Art. 252 N 6 ff.; KUKO ZPO-Jent-SØrensen, Art. 253 N 7). Insofern bedarf es vor der neu- en Entscheidfällung noch einer weiteren Prozesshandlung (vgl. Reich, Stämpflis Handkommentar, ZPO 327 N 4). Unabhängig von der Beurteilung der Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, welche ebenfalls prozessuale Weite- rungen erfordert (vgl. nachstehend, E. 4, insbes. E. 4.7), vermöchte im Übrigen auch eine Zustellung dieser Eingabe im Rahmen des vorliegenden Beschwerde- verfahrens mit anschliessender Replikmöglichkeit der Beschwerdegegnerin nichts an der fehlenden Spruchreife zu ändern. Angesichts des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und der in Tatfragen bloss be- schränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (Art. 320 lit. b ZPO; s.a. vorne, E. 2.5) lässt sich die erfolgte Gehörsverweigerung im Beschwerdeverfahren nicht heilen (vgl. Hoffmann-Nowotny/Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], a.a.O., Art. 327 N 14; Schenker, Stämpflis Handkommentar, ZPO 53 N 23; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 27 f.; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 83). Die Sache ist deshalb zur Vervollständigung des Verfahrens und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von der Aufhebung und der Rückweisung ausgenommen ist der unangefochten gebliebene Satz 2 von Dispo- sitiv-Ziffer 1 betreffend Abweisung des Begehrens im Mehrbetrag (vgl. vorne, E. 2.2).
  20. Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung (angefochtene Verfügung) 4.1. Mit Bezug auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer auf der Einkommensseite AHV- und IV-Renten sowie Ergän- zungsleistungen beziehe und ausweislich über kein steuerbares Vermögen, son- dern über Schulden in der Höhe von Fr. 137'040.– verfüge. Damit habe er als mit- tellos zu gelten, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege (gemeint: im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten; Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) zu gewähren - 16 - sei. Eine darüber hinaus gehende Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO sei dann notwendig, wenn die Betroffenheit der Interessen eine gewisse Schwere aufweise und Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art hinzukämen, welche die gesuchstellende Partei nicht alleine zu bewältigen ver- möge. In Bezug auf die Betroffenheit der Interessen könne der vorliegende Fall angesichts des Streitwerts als "relativ schwer" eingestuft werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde sodann ein Gesuch um definitive Rechtsöff- nung; als Rechtsöffnungstitel liege ein vollstreckbares Urteil des Landgerichts An- necy vom 22. Juni 2012 im Recht. Für die streitgegenständliche Sache sei das summarische Rechtsöffnungsverfahren anwendbar. Der vorliegende Fall weise folglich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Komplexität auf. Der Beschwerdeführer sei deshalb zur selbstständigen Wahrung seiner Rechte im Stande. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits nicht anwaltlich vertreten sei. Dem Gebot der Waffengleichheit sei damit Genüge getan. Dement- sprechend wies die Vorinstanz – allerdings erst in der berichtigten Fassung ihres Entscheids – das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistands ab (Urk. 26 S.10 f. E. IV; s.a. Urk. 19 S. 2 Disp.-Ziff. 1). 4.2. Der Beschwerdeführer rügt, er habe die erheblichen Schwierigkeiten, die das vorliegende Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geboten habe, nicht alleine bewältigen können und vor Vorinstanz deshalb bereits mit Ein- gabe vom 25. April 2015 (Urk. 7) darum ersucht, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Insbesondere sei er nicht in der Lage gewesen, die rechtlich relevanten Einwände gegen die Vollstreckbarkeit des als Rechtsöff- nungstitel vorgelegten französischen Urteils gemäss revLugÜ vorzutragen und zu begründen. Das hätte seiner Meinung nach die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Rechte notwendig gemacht. Indem die Vor- instanz die Notwendigkeit einer rechtskundigen Verbeiständung veneint habe, habe sie das Recht (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV) unrichtig ange- wendet (Art. 320 lit. a ZPO; Urk. 24 S. 3 Ziff. 1 und S. 12 f. Ziff. 11). 4.3. Eine Partei hat auf entsprechendes Gesuch hin (Art. 119 Abs. 1 ZPO) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b - 17 - ZPO (unentgeltliche Prozessführung), wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Bestreitung des Prozesses verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt zusätzlich voraus, dass eine solche zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit den Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrecht- liche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218). 4.4. Die Vorinstanz bejahte – im Rahmen des Endentscheids – sowohl die prozessuale Bedürftigkeit (Mittellosigkeit) des Beschwerdeführers als auch (impli- zit) die Nichtaussichtslosigkeit des von ihm gestellten Rechtsbegehrens (auf Ab- weisung des Rechtsöffnungsbegehrens) und gewährte ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO. Diese rechtliche Würdigung trifft im Licht der Aktenlage zu und bedarf keiner weiteren Ausführun- gen. Fraglich und zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer für das Verfah- ren vor Vorinstanz überdies ein unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte bestellt wer- den müssen. 4.5. Sind die beiden Grundvoraussetzungen der unentgeltlichen Rechts- pflege (Mittellosigkeit/Nichtaussichtslosigkeit) erfüllt, hat die ansprechende Partei neben der unentgeltlichen Prozessführung zusätzlich Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dabei ist die vom Bundesgericht im Zu- sammenhang mit Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis zur Notwendigkeit der Ver- beiständung auch für die Auslegung von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu berücksich- tigen (BGer 4A_384/2015 vom 24. September 2015, E. 3; BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 4.1, je m.w.Hinw.) 4.5.1. Ob eine rechtskundige Verbeiständung sachlich notwendig ist, beur- teilt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den konkreten Um- ständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Die unentgeltliche Verbeiständung fällt grundsätzlich für jedes staatliche Verfah- ren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung - 18 - seiner Rechte notwendig ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182; BGer 4A_384/2015 vom 24. September 2015, E. 4; BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 4.4.1), und mithin auch für das Rechtsöffnungsverfahren (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 75; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 58; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 149; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 26 m.Hinw. auf BGE 121 I 60). Eine bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffe- nen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist namentlich auch das Prinzip der Waf- fengleichheit (BGer 4A_384/2015 vom 24. September 2015, E. 4; BGer 4D_97/2014 vom 16. April 2014, E. 5.1; BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 4.3, je m.w.Hinw.). Negativ formuliert heisst Notwendigkeit, dass die betroffene Partei selber ihre Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann (Meichssner, a.a.O., S. 120; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 10), was insbe- sondere auch von den Eigenheiten des konkreten Verfahrens abhängen kann (Meichssner, a.a.O., S. 131; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 11; BK ZPO I-Bühler, Art. 118 N 21). Allein der Umstand, dass für ein bestimmtes Verfahren die Offizial- oder Untersuchungsmaxime gilt, lässt allerdings nicht auf fehlende Notwendigkeit schliessen (BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.). Ob ein konkretes Verfahren "schwie- rig" ist, beurteilt sich nach einem subjektiven Massstab (Meichssner, a.a.O., S. 130; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 118 N 9 Anm. 21). Zu fragen ist stets, ob eine vernünftige Person guten Glaubens mit gleichen Veranlagungen wie der An- sprecher einen Anwalt beauftragen würde, wenn sie die erforderlichen Mittel hätte - 19 - (BGer 4A_87/2008 vom 28. März 2008, E. 3.2. a.E.; BGer 4A_244/2014 vom
  21. Juni 2014, E. 4.2.1; ZK ZPO-Emmel, Art. 118 N 5; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 118 N 9; einlässlich zum Ganzen auch BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 19 ff.; ZK ZPO-Emmel, Art. 118 N 6 ff.; Meichssner, a.a.O., S. 124 ff.). 4.5.2. Wie die Vorinstanz (Urk. 26 S. 11 E. IV/4) zutreffend ausführte, sind angesichts des namhaften Streitwerts von über Fr. 50'000.– und der angespann- ten finanziellen Situation des Beschwerdeführers dessen Interessen in relativ schwerwiegender Weise betroffen. Es liegt somit ein relativ schwerer Fall vor (vgl. Meichssner, a.a.O., S. 129 f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 11; s.a. BGE 122 III 392). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung indiziert allein der Umstand, dass für das Rechtsöffnungsverfahren das summarische Verfahren gilt (Art. 251 lit. a ZPO), jedoch keineswegs, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Komplexität aufweist, die den Beschwerdeführer aus- ser Stande setzen würde, seine Rechte selbstständig und alleine zu wahren. Die Vorinstanz führt denn auch nicht näher aus und es liegt nicht auf der Hand, wes- halb dies der Fall sein sollte. Zwar ist im Verfahren um definitive Rechtsöffnung nur und überdies von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Vollstreckungstitel vorliegt, und die gegen den Titel zulässigen Einreden sind eng beschränkt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Deshalb ist eine anwaltliche Verbeiständung im "gewöhnlichen" Rechtsöffnungsverfahren im Allgemeinen nicht erforderlich (BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 27; BGer 5D_34/2008 vom 16. Juni 2008, E. 2.3.2). Gerade in Fällen, in denen (wie hier) die Vollstreckung eines ausländischen Urteils verlangt wird und zunächst (zwingend) ein (vorfrageweises) Exequatur zu erfolgen hat, bietet das Verfahren jedoch erhebliche Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht. Wie bereits dargelegt (vorne, E. 3.2.2.3), kann der Betriebene diesfalls (neben den Einwendungen von Art. 81 Abs. 1 SchKG) nämlich auch diejenigen Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im IPRG vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits (rechtskräftig) über diese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 3 SchKG), was vorliegend – soweit ersichtlich – nicht geschehen ist. Der themati- sche Schwerpunkt des Verfahrens liegt in solchen Fällen regelmässig auf der oft nicht einfach zu beantwortenden Frage der Vollstreckbarkeit des ausländischen - 20 - Entscheids, womit es sich der Sache nach mehr um ein Exequaturverfahren als um ein "gewöhnliches" Rechtsöffnungsverfahren handelt. Im Rahmen der vorfra- geweisen Prüfung der Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils kann der Be- schwerdeführer im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung folglich sämtli- che Verweigerungsgründe des einschlägigen Staatsvertrags (oder des IPRG) an- rufen. Das setzt vertiefte Kenntnisse des massgeblichen Staatsvertragsrechts vo- raus; umso mehr, als das Rechtsöffnungsverfahren mangels abweichender ge- setzlicher Anordnung der Verhandlungsmaxime untersteht (Art. 55 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 255 ZPO) und allfällige Versagungsgründe (aus Staatsvertrag oder IPRG) und insbesondere deren tatsächliche Grundlagen zum grossen Teil nicht von Amtes wegen berücksichtigt und festgestellt werden, sondern vom Betriebe- nen form- und fristgerecht vorzubringen sind. Solche Rechtskenntnisse können bei einem juristischen Laien aber nicht vorausgesetzt werden (vgl. BK ZPO I- Bühler, Art. 118 N 35), zumal die richtige Anwendung des einschlägigen Staats- vertragsrechts – wie sich auch im gerichtlichen Alltag zeigt – selbst bei juristisch ausgebildeten Personen häufig erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Der durch ein ausländisches Urteil verpflichtete Betriebene ist daher in aller Regel nicht in der Lage, seine Rechte ohne rechtskundigen Beistand wirksam zu wahren. Das gilt auch für den Beschwerdeführer. Dieser erscheint im Lichte seiner Eingaben zwar keineswegs als juristisch unversiert. Auch ist er in prozessualer Hinsicht keineswegs unerfahren. Aufgrund der zahlreichen Gerichtsverfahren, die er bislang als Partei geführt hat, ist gegenteils gerichtsnotorisch, dass er sich in "gewöhnlichen" Prozessen durchaus zurechtfinden kann (vgl. Meichssner, a.a.O., S. 133). In Anbetracht der Besonderheiten eines Rechtsöffnungsverfahrens mit inzidenter Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils und der damit ein- hergehenden Komplexität der entscheidrelevanten Rechts- und Tatfragen lässt sich Gleiches aber nicht ohne Weiteres für das vorliegende Verfahren annehmen. So fällt auf, dass er sich zur Begründung seines Rechtsbegehrens über weite Strecken auf Argumente stützt, die sich gegen den Bestand der mit dem französi- schen Urteil zugesprochenen Forderung richten, was im Vollstreckungsverfahren von vornherein unbehelflich ist (vgl. Art. 36 LugÜ). Es scheint, dass er das Wesen und die Besonderheiten des Rechtsöffnungsverfahrens verkennt und nicht in der - 21 - Lage ist, die zielführenden Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Rechtsöffnungstitels alleine formgerecht vorzutragen und so seine Rechte selber wirksam zu wahren. Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ist somit zu bejahen. Daran ändert entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auch der Umstand nichts, dass die Gegenpartei ihrerseits nicht anwaltlich vertreten ist. Der damit angesprochene Grundsatz der Waffengleichheit verlangt vor allem dann Beachtung, wenn die Gegenpartei des Gesuchstellers anwaltlich vertreten ist. Umgekehrt ist es jedoch nicht zulässig, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Waffengleichheit auszuschliessen bzw. aus dem Umstand allein, dass die Gegenpartei nicht anwaltlich vertreten ist, zu schliessen, dass es an der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung des Gesuchstellers fehle (BK ZPO I-Bühler, Art. 118 N 49; Meichssner, a.a.O., S. 135). Unter den gegebenen Umständen verletzt der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschwerdeführer die un- entgeltliche Rechtsverbeiständung zu verweigern, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV. Die Beschwerde ist begründet (Art. 320 lit. a ZPO). 4.6. Hinzu kommt ein weiterer Verfahrensmangel: Ein Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung ist in der Regel umgehend zu beurteilen. Das folgt aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV. Es geht im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot grundsätzlich nicht an, das Verfahren ungeachtet eines solchen Gesuchs einfach weiterzuführen, dessen Beurteilung hinauszuzögern und erst zusammen mit dem Endentscheid vorzunehmen (wie die Vorinstanz es getan hat). Letzteres ist insbe- sondere dann unzulässig, wenn nach der Gesuchseinreichung weitere Verfah- rensschritte vorzunehmen sind und vom Gesuchsteller weitere Prozesshandlun- gen verlangt werden (vgl. BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011, E. 7.2.2; BGer 8C_911/2011 vom 4. Juli 2012, E. 6.1 m.w.Hinw.; BGer 5A_587/2014 vom
  22. September 2014, E. 2.4.3; BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, E. 4.6; BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 55 f. und Art. 117 N 257; ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 14). Zulässig ist lediglich, die gesuchstellende Partei zur Substantiierung ihres Gesuchs im Sinne von Art. 119 Abs. 2 ZPO aufzufordern, um die Grundlagen für dessen materielle Beurteilung zu schaffen. Hingegen ist es nicht statthaft, die Par- - 22 - tei vor der Beurteilung ihres Gesuchs unter Säumnisandrohung zur Beantwortung der Klage (hier: des Rechtsöffnungsbegehrens) aufzufordern. Die Vorinstanz hät- te mithin zunächst das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) beurteilen müssen und ihn erst danach zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren auffordern dürfen. 4.7. Zusammenfassend ist die Beschwerde auch insoweit gutzuheissen, als sie sich gegen die vorinstanzliche Verfügung richtet. Deren Dispositiv-Ziffer 3 ist somit aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Sie wird dem Beschwerdeführer für die Fortsetzung des Rechtsöffnungsverfahrens (vgl. vorne, E. 3.3) einen unentgeltlichen Rechts- vertreter oder eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen und ihm alsdann Frist anzusetzen haben, um zum Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2015 Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit der von der Vorinstanz vorgenomme- nen, auf Art. 334 ZPO gestützten "Berichtigung" des zunächst nur im Dispositiv eröffneten Entscheids.
  23. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, für dasselbe lediglich eine Entscheidgebühr festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu über- lassen, d.h. (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7; BSK ZPO-Rüegg, Art. 104 N 7; BK ZPO I-Sterchi, Art. 104 N 16; Fi- scher, Stämpflis Handkommentar, ZPO 104 N 19). Dabei erscheint es sachge- recht, für deren Bemessung lediglich die Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil zu berücksichtigen. Denn im Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltli- che Rechtspflege (vorinstanzliche Verfügung) kommt nicht der Gegenpartei des Hauptsacheverfahrens, sondern dem Staat formelle Parteistellung zu (vgl. vorne, - 23 - E. 2.1). Nachdem auf dieses Verfahren Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Anwendung findet (BGE 137 III 470 E. 6 S. 471 ff.; BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f.), hätte dafür folglich der diesbezüglich unterliegende Beschwerdegegner die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 200 lit. a GOG (i.V.m. Art. 116 Abs. 1 ZPO) werden dem Kanton in Zivilverfahren jedoch keine Gerichtskosten auferlegt. Für diesen Teil sind daher keine Kosten zu erheben. Im Übrigen wurde formell auch nur eine Beschwerde erhoben (die sich gegen zwei verschiedene Anfechtungsobjekte richtet). Die Bemessung der Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) und ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 16 SchKG; BGE 139 III 195 E. 4.2 S. 197 ff.; ZR 110 [2011] Nr. 28). 5.2. Parteientschädigungen fallen für das Beschwerdeverfahren ausser Be- tracht: Die Beschwerdegegnerin hat einerseits keine solche verlangt (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447), und andererseits dürf- ten ihr, nachdem sie die Beschwerde nicht beantwortet hat, auch keine entschä- digungspflichtigen Auslagen und Umtriebe entstanden sein (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdeführer hat eine Parteientschädigung zwar beantragt (Urk. 24 S. 2 Antrag 4), aber mit keinem Wort darlegt, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich.
  24. Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren 6.1. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Der Beschwerdeführer stellt für das zweitin- stanzliche Verfahren denn auch ein entsprechendes Gesuch (Urk. 25). Da die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten der Vorinstanz überlassen wird (vgl. vorne, E. 5.1), ihr Ergebnis nicht absehbar ist und insbesondere nicht ausge- schlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im neuen Entscheid zur teil- - 24 - weisen oder vollumfänglichen Tragung dieser Kosten verpflichtet wird, ist sein Gesuch nicht gegenstandslos, sondern zu beurteilen. 6.2. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern sich seit der Fällung des vor- instanzlichen Entscheids an den engen finanziellen Verhältnissen des Beschwer- deführers etwas geändert hätte (vgl. Urk. 27/1-2). Er ist mithin nach wie vor als mittellos zu betrachten. Seine Rechtsmittelanträge waren sodann keineswegs aussichtslos. Folglich ist ihm auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung (im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) zu bewil- ligen (Art. 117 ZPO). Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbe- halten. Demgegenüber ist hinsichtlich der unentgeltlichen Rechsverbeiständung festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Rechte im Beschwerdeverfahren auch ohne anwaltliche Hilfe sachgerecht wahren und auch auf sich allein gestellt form- und fristgerecht eine zielführende Beschwerde einreichen konnte. Es be- steht daher keine sachliche Notwendigkeit für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO und vorne, E. 4.5.1). Insoweit ist sein Gesuch abzuweisen. Es wird beschlossen:
  25. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT160055-O wird mit dem vorlie- genden Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT160054-O vereinigt und un- ter dieser Nummer weitergeführt.
  26. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Prozessführung im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten bewilligt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  27. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. - 25 -
  28. In Gutheissung der Beschwerde wird a) das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Dielsdorf vom 7. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- gewiesen. Von der Aufhebung ausgenommen ist Dispositiv-Ziffer 1 Satz 2 (betreffend Abweisung des Begehrens im übrigen Umfang). b) Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters oder einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
  29. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.
  30. Die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
  31. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  32. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an das Betrei- bungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  33. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 26 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'394.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160054-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: RT160055-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 31. August 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. Dezember 2015 (EB150084-D)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Rümlang-Oberglatt vom

22. September 2014 betrieb die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nach- stehend Beschwerdegegnerin) den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden Beschwerdeführer) für den Betrag von Fr. 53'741.25 zuzüglich Zins von 10,71% seit 22. Juni 2012 und weitere Beträge, wogegen der Beschwerde- führer Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 9. März 2015 stellte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Vorinstanz), das Begehren, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rümlang-Oberglatt definitive Rechtsöffnung für Fr. 53'741.25 zuzüglich Zins von 10,71% seit 22. Juni 2012, Fr. 5'400.– Verzugsschaden, Fr. 141.50 Kosten, Fr. 993.00 aus Artikel 700 der französischen Zivilprozessordnung (CPC) sowie Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten zu erteilen (Urk. 1). Sie stützte ihr Begehren auf ein gegen den Beschwerdeführer (und andere Beklagte) ergangenes Urteil des Tribunal de Grande Instance d'Annecy vom 22. Juni 2012 (Urk. 3/3). Am

16. April 2015 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin einerseits Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten und andererseits zum Nach- weis an, dass die das Gesuch unterzeichnende Person (C._____) zeichnungsbe- rechtigt ist (Urk. 4). Die fristansetzende Verfügung wurde auch dem Beschwerde- führer zur Kenntnis gebracht. In der Folge ersuchte dieser mit Eingabe vom

25. April 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 7 und Urk. 8/1-2). Nachdem der Kos- tenvorschuss fristgerecht geleistet (Urk. 11) und die Zeichnungsberechtigung nachgewiesen worden war (Urk. 15 und 16/1-4), setzte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 28. September 2015 Frist an, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, unter der Androhung, dass bei Säumnis das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt und das Gericht im Falle der Spruchreife einen Endentscheid fällen werde (Urk. 17). Mit

- 3 - fristwahrender Eingabe vom 14. Oktober 2015 erstattete der Beschwerdeführer seine Stellungnahme, in welcher er abschliessend auf sein unter dem 25. April 2015 gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies (Urk. 18, insbes. S. 11). Am 7. Dezember 2015 fällte die Vorinstanz folgenden, zunächst ohne Begründung und auf Ersuchen des Beschwerdeführers (Urk. 20) in begründeter und berichtigter Fassung eröffneten Entscheid (Urk. 19 und Urk. 22 = Urk. 26): "Es wird verfügt:

1. Dem Gesuchsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Befreiung von den Gerichtskosten gewährt.

2. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes wird abgewiesen.

4. ... [Mitteilung]

5. ... [Rechtsmittelbelehrung] Sodann wird erkannt:

1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rümlang- Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 22. September 2014) definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 52'394.45 nebst Zins zu 5% seit 27. Oktober 2012 sowie für Fr. 968.–. Im übrigen Umfang wird das Begehren abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 60.– und dem Gesuchs- gegner im Umfang von Fr. 440.– auferlegt, aber mit dem von der Gesuchstellerin ge- leisteten Kostenvorschuss (Fr. 500.–) verrechnet. Der Anteil des Gesuchsgegners wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen.

5. ... [Mitteilung]

6. ... [Rechtsmittelbelehrung]" 1.3. Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 24 S. 2):

- 4 - "1. Es sei das Urteil und [die] Verfügung des Bezirksgericht[s] Dielsdorf vom 7. Dezem- ber 2015 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil und [die] Verfügung an die Vorinstanz zurück zu weisen.

2. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Es sei mir unentgeltliche Prozessführung und deren Vertretung zu gewähren.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [...] zulasten der Beschwerdegegner." Mit separater Eingabe desselben Datums stellte der Beschwerdeführer überdies den prozessualen Antrag, ihm für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 25 und 27/1-2). Da sich die Beschwerde gegen zwei formell selbstständige Entscheide (Ur- teil/Verfügung) mit unterschiedlichen Rechtsmittelbeklagten richtet (vgl. nachste- hend, E. 2.1), wurden zwei separate Beschwerdeverfahren angelegt: Geschäfts- Nr. RT160054-O betreffend das vorinstanzliche Urteil und Geschäfts-Nr. RT160055-O betreffend die vorinstanzliche Verfügung. Während im zweitgenann- ten Verfahren bislang keine prozessualen Anordnungen erfolgten, wurde der Be- schwerdegegnerin im Verfahren RT160054-O zunächst mit Schreiben vom

22. März 2016 Kenntnis vom Eingang der Beschwerde gegeben (Urk. 28). Mit tags darauf ergangener Verfügung wurde das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung abgewiesen (Urk. 29). Die ihr unter dem 20. April 2016 ange- setzte Frist zur schriftlichen Beantwortung der Beschwerde (Urk. 30) liess die Be- schwerdegegnerin unbenutzt verstreichen.

2. Prozessuales 2.1. Anfechtungsobjekte in den beiden Beschwerdeverfahren RT160054-O und RT160055-O bilden ein prozessleitender sowie der Endentscheid in dersel- ben Streitsache. Die beschwerdeführende Partei ist in beiden Verfahren identisch. In den zwei Verfahren stehen jedoch verschiedene Parteien auf der Seite des Rechtsmittelbeklagten: Im Verfahren gegen das Urteil ist die Gegenpartei des Hauptsache- bzw. Rechtsöffnungsverfahrens – die Beschwerdegegnerin – auch Prozessgegnerin im Beschwerdeverfahren. Demgegenüber kommt im Beschwer-

- 5 - deverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht der Gegenpartei im Hauptsacheverfahren, sondern dem Staat, d.h. dem Kanton Zü- rich (Beschwerdegegner), formelle Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 343; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2). Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht mehrere Rechtsmittel in einem Verfahren vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO analog; ZK ZPO-Staehelin, Art. 125 N 5). Angesichts des eben dargelegten engen Sachzusammenhangs er- scheint es zweckmässig, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unter der Geschäftsnummer RT160054-O weiterzuführen. Das Rubrum dieses Verfahrens ist entsprechend anzupassen und das Beschwerdeverfahren RT160055-O als dadurch erledigt abzuschreiben. 2.2. Soweit die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ("Im übrigen Um- fang") abgewiesen hat (Urk. 26 S. 12 Disp.-Ziff. 1 Satz 2), wurde ihr Entscheid von der Beschwerdegegnerin nicht angefochten. Der Beschwerdeführer seiner- seits stellt (formell betrachtet) zwar den Antrag, das vorinstanzliche Urteil vollum- fänglich aufzuheben (Urk. 24 S. 2 Antrag 1), ist im Umfang der erfolgten Abwei- sung jedoch nicht beschwert und hat insoweit kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil nicht Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens und das Rechtsöffnungsbegehren endgültig entschieden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 24 S. 10 f. Ziff. 8) ist deshalb nicht näher einzugehen. Gleiches gilt mit Be- zug auf die angefochtene Verfügung, soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit gutgeheissen wurde (Urk. 26 S. 12 Disp.-Ziff. 1). 2.3. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Sowohl gegen Entschei- de betreffend Rechtsöffnung (vorinstanzliches Urteil) als auch gegen die (teilwei- se) Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (vorinstanzliche Verfügung) ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). Die Beschwerde wurde form- und frist- gerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 251 lit. a bzw. Art. 119 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 23/2). Unter Vorbehalt rechtsgenügender An- träge und Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu nachstehende E. 2.4 und

- 6 - 2.5) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.4. In den Beschwerdeanträgen ist anzugeben, welche konkreten Ände- rungen des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Da auch die Beschwer- deinstanz reformatorisch entscheiden kann (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), ist – analog zu den Anforderungen an die Berufungsanträge (dazu BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.) – grundsätzlich ein (gegebenenfalls bezifferter) Antrag in der Sache notwendig; ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids, allenfalls verbunden mit einem Rückweisungsantrag, genügt den formel- len Anforderungen an eine Beschwerde nur dann, wenn die Beschwerdeinstanz bei Gutheissung der Beschwerde mangels Spruchreife von vornherein keinen neuen Sachentscheid fällen könnte (BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 3; BK-ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 16; Kunz in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtmittel – Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 321 N 31 f.). Die Rechtsmittelanträge sind (wie sämtliche Rechtsbegehren) indessen nicht streng und buchstabengetreu nach ihrem Wortlaut, sondern im Lichte der dazu gegebenen Begründung nach Treu und Glauben auszulegen (Art. 52 ZPO; BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 4; BK ZPO I-Hurni, Art. 52 N 19 m.w.Hinw.). Mit Bezug auf die angefochtene Verfügung beantragt der Beschwerdeführer neben deren Aufhebung ausdrücklich die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 24 S. 2 Anträge 1 und 3). Hingegen beschränkt er sich in der Hauptsache auf den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben oder – eventualiter – die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 24 S. 2 Antrag 1). Aus der Beschwerdebegründung geht aber klar hervor, dass er in der Sache selbst sinngemäss die (vollumfängliche) Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens verlangt. Im Übrigen wäre die Sache bei einer Gut- heissung auch nicht spruchreif, nachdem die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2015 (Urk. 18) der Beschwerdegegnerin noch gar nicht zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. hinten, E. 3.3). Die Rechtsmittelanträge ge- nügen somit den gesetzlichen (Eintretens-)Voraussetzungen.

- 7 - 2.5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzu- setzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3 m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1). Pauschale Verweisungen auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkts ge- nügen hierfür grundsätzlich nicht und sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen des Rechtsmittelklägers auseinandergesetzt hat. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem- ber 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015, E. 4.5.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt.

3. Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid (angefochtenes Urteil) 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Vollstreckung eines ausländischen ge- richtlichen Entscheids in der Schweiz zunächst eine Vollstreckbarerklärung dieses Entscheids erfordere (Urk. 26 S. 3 f. E. III/1). Im Rahmen eines Rechtsöffnungs- verfahrens könne das sog. Exequatur entweder vorfrageweise erfolgen oder als selbstständiger Teilentscheid in das Urteilsdispositiv aufgenommen werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin neben der Aufhebung des Rechtsvorschlags

- 8 - nicht explizit die Vollstreckbarerklärung des vorgelegten französischen Urteils ver- lange, sei die Frage, ob dasselbe in der Schweiz vollstreckbar sei, vorfrageweise zu klären. Hierfür finde das revidierte Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (revLugÜ) Anwendung (Urk. 26 S. 4 f. E. III/2.1-2.4). Entscheide sich der Gläubiger für eine Exequaturerteilung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfah- rens, gehe er allerdings der prozessualen Vorzüge, die ihm dieses Übereinkom- men eigentlich gewähren würde, grundsätzlich verlustig. Bei einer bloss hilfswei- sen Vollstreckbarerklärung richte sich das Verfahren abschliessend nach den Vorschriften des SchKG über das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 84 SchKG), und die Verfahrensvorschriften des Übereinkommens blieben grundsätzlich ausser Betracht (Urk. 26 S. 5 f. E. III/3.1-3.2). Beruhe die Forderung – so die Vorinstanz weiter – auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwal- tungsbehörde, werde die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebe- ne durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe. Sei ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, könne der Betriebene überdies die Einwendun- gen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehle, im IPRG vorgesehen seien, sofern [recte: nicht] ein schweizerisches Ge- richt bereits über diese Einwendungen entschieden habe (Urk. 26 S. 6 E. III/4.1 m.Hinw. auf Art. 81 Abs. 1 und 3 SchKG). Das vorgelegte Urteil des Landgerichts Annecy vom 22. Juni 2012 (Urk. 3/3) stelle einen tauglichen Rechtsöffnungstitel dar. Es sei mit einer Vollstreckbar- keitserklärung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung versehen und dem Be- schwerdeführer ausserdem am 7. September 2012 ordnungsgemäss zugestellt worden (Urk. 3/4). Die nach dem Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 SchKG erforderliche Vollstreckbarkeit des französischen Entscheids sei demnach gegeben. Zu prüfen bleibe, ob die Einwendungen des Beschwerdeführers die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu verhindern vermöchten. Dazu sei festzuhalten, dass der Rechtsöffnungsrichter keinen materiellrechtlichen Spielraum habe und keine Rechtsmittelinstanz sei, bei der das Sacherkenntnis des Titels erneut in Frage

- 9 - gestellt werden könne. Die Bestreitung der (gerichtlich entschiedenen) Schuld sei nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und keine Einwendung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG. Die Kognition des Rechtsöffnungsrichters sei auf die Frage beschränkt, ob der Titel nicht nichtig sei. Insbesondere habe dieser zu prüfen, ob der Titel unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Schuldners zustande ge- kommen sei, ob er dem Gläubiger die betriebene Forderung in vollstreckbarer Weise zuspreche und ob kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr möglich sei. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer weder Tilgung, Stundung oder Verjährung noch Einwendungen, welche ihm gemäss dem rev- LugÜ zur Anwendung stünden, geltend gemacht. Er habe somit keine Einreden oder Einwendungen vorgebracht, welche die Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung verhindern könnten (Urk. 26 S. 6 ff. E. III/4.2-4.4). Konkret mache die Beschwerdegegnerin in ihrem Rechtsbegehren die Hauptforderung gemäss Vollstreckungstitel über € 43'292.62 (= Fr. 52'358.50) sowie Zinsen von insgesamt Fr. 1'448.75 geltend. Den Beilagen lasse sich ent- nehmen, dass der von ihr gewählte Umrechnungskurs dem im massgeblichen Zeitpunkt der Versendung des Betreibungsbegehrens (17. September 2014) herr- schenden Währungskurs entspreche. Der mitgeschuldete Zins sei in den Urkun- den in seiner Höhe festgelegt und von der Zahlschuld umfasst. Im vollstreckbaren Urteil vom 22. Juni 2012 nicht ausgewiesen sei indessen der von der Beschwer- degegnerin ermittelte Verzugszinssatz, weshalb von einem Zinssatz von 5% seit

27. Oktober 2012 auszugehen sei. Für die Zinsforderung in dieser Höhe und für Fr. 968.– nach Artikel 700 CPC sei demzufolge ebenfalls definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der zusätzlich geltend gemachte Verzugsschaden von Fr. 5'400.– und die weiteren Kosten in der Höhe von Fr. 141.50 seien demgegenüber nicht mitbe- trieben worden, weshalb dafür – wie praxisgemäss auch für die Kosten des Zah- lungsbefehls von Fr. 103.30 – keine Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 26 S. 8 ff. E. III/5.1-5.7). 3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unrichtige Rechtsanwen- dung sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor (Art. 320 lit. a und b ZPO). Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Ent-

- 10 - scheid habe er in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 (Urk. 18) alle Ein- reden und Einwendungen vorgebracht, um die Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung zu verhindern. Die Vorinstanz habe diese jedoch in keiner Weise gewürdigt, sondern wissentlich ausser Acht gelassen (Urk. 26 S. 3 Ziff. 1). 3.2.1. Im Einzelnen erschöpft sich die Argumentation des Beschwerdefüh- rers (wie bereits vor Vorinstanz) zu einem wesentlichen Teil im Einwand, er sei im französischen Urteil zu Unrecht zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forde- rung verpflichtet worden. Dazu ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 26 S. 7 E. III/4.4) festzuhalten, dass das Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung kein Rechts- mittelverfahren gegen den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheid darstellt. Unter Vorbehalt der Prüfung allfälliger Nichtigkeit ist der Rechtsöffnungsrichter deshalb nicht befugt, die Begründetheit der im betreffenden Entscheid zugespro- chenen Verpflichtung zu überprüfen, d.h. den zu vollstreckenden Entscheid einer materiellen Überprüfung zu unterziehen (BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 2a; Kren Kostkiewicz, OFK-SchKG, SchKG 81 N 1 [und SchKG 80 N 2 f.]). Zu entscheiden ist lediglich, ob die durch den Rechtsvor- schlag gehemmte Betreibung fortgesetzt werden darf, was dann zutrifft, wenn ein gültiger Vollstreckungstitel vorliegt, der nicht durch eine Einwendung gemäss Art. 81 SchKG entkräftet wird. Die Einwände, mit denen der Beschwerdeführer die Begründetheit der im französischen Gerichtsverfahren beurteilten Forderung vor Vorinstanz bestritt (vgl. Urk. 18) und auch im Beschwerdeverfahren nach wie vor bestreitet, sind deshalb von vornherein unbehelflich. Das gilt insbesondere für die Argumente, wonach er keinen (Kredit-)Vertrag mit der Beschwerdegegnerin ab- geschlossen und von dieser auch nie eine Leistung erhalten habe und das fran- zösische Urteil aufgrund gefälschter Unterlagen ergangen sei (Urk. 24 S. 3 f. Ziff. 1 f., S. 6 ff. Ziff. 4-6), sowie für den Einwand, er habe die ihm von der Vertre- terin der Beschwerdegegnerin versprochenen Unterlagen nie erhalten (Urk. 24 S. 12 Ziff. 10). Diese Einwendungen wurden von der Vorinstanz (in Urk. 26 S. 7 E. III/4.4) im Übrigen durchaus (implizit) gewürdigt und zu Recht als unbehelflich verworfen (vgl. Urk. 24 S. 4 Ziff. 2 a.E.). Diesbezüglich ist die Beschwerde unbe- gründet, soweit sie den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung überhaupt genügt, nachdem der Beschwerdeführer damit über weite Strecken

- 11 - bloss seine Vorbringen vor Vorinstanz wiederholt, ohne sich mit den diesbezügli- chen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.5). 3.2.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe verschiedene, in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 erhobene Einwände in keiner Weise gewürdigt. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen habe er dort durchaus Einreden und Einwendungen vorgebracht, welche einer definitiven Rechtsöffnung entgegenstünden. So habe er unter anderem die Zuständigkeit des französischen Gerichts und die Echtheit seiner Unterschrift bestritten und gel- tend gemacht, dass ihm keine Klageschrift, keine Vorladung und kein Urteil in ge- höriger Form zugestellt worden sei (Urk. 24 S. 3 Ziff. 1, S. 4 f. Ziff. 3). Ferner habe er moniert, dass es an der Identität von Urteilsgläubigerin (B.'_____) und betrei- bender Gläubigerin (B._____) fehle und auch kein urkundlicher Nachweis einer allfälligen Abtretung vorliege, was von Amtes wegen hätte geprüft werden müs- sen. Diese Prüfung habe die Vorinstanz jedoch unterlassen. Gleich verhalte es sich mit seinem Einwand fehlender Identität des Forderungsgrunds gemäss Zah- lungsbefehl und gemäss dem zu vollstreckenden Urteil (Urk. 24 S. 6 Ziff. 4 und S. 8 ff. Ziff. 6 f.). 3.2.2.1. Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu be- gründen. Die Begründungspflicht verlangt, dass das Gericht in seinen Urteilser- wägungen die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien berücksichtigt und seine Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tat- sächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt wurden. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich in seinen Urteilserwägungen auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz wei-

- 12 - terziehen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 ff.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9). Für die Rechtsmittel- instanz ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare Vorausset- zung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung. 3.2.2.2. Der Rechtsöffnungsrichter hat (unter anderem) von Amtes wegen zu prüfen, ob die im Vollstreckungstitel als Gläubiger bezeichnete und die betreiben- de (natürliche oder juristische) Person identisch sind. Gleiches gilt mit Bezug auf die Identität zwischen der Forderung gemäss Zahlungsbefehl und jener gemäss Rechtsöffnungstitel (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 33 und N 37; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 17; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 und S. 189). Trifft dies nicht zu, darf er die Rechtsöffnung nicht erteilen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 ausdrücklich bestritten, dass es sich bei der im Urteil des Tribunal de Grande In- stance d'Annecy vom 22. Juni 2012 (Urk. 3/3) als Leistungsberechtigte genannten "B.'_____" und der betreibenden "B._____" um dieselbe Person handelt (Urk. 18 S. 5 Ziff. 4 und S. 8 Ziff. 7). Zu diesem Vorbringen hat sich die Vorinstanz mit kei- nem Wort geäussert, obwohl es für den Entscheid über das Rechtsöffnungsbe- gehren durchaus relevant und aufgrund der zwar ähnlichen, aber dennoch unter- schiedlichen Parteibezeichnungen auch keineswegs von vornherein unbehelflich erscheint. Darin liegt einerseits eine Verletzung der Pflicht zur Entscheidbegrün- dung bzw. des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO; s.a. Art. 238 lit. g i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Andererseits hat die Vorinstanz die bestrittene Identität in Verletzung der diesbezüglich geltenden Untersuchungsmaxime bzw. des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) gar nicht geprüft. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie diese geprüft und stillschweigend bejaht hätte. Diesbezüglich ist die Be- schwerde begründet. 3.2.2.3. Zutreffend führte die Vorinstanz sodann aus, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in welchem gestützt auf einen im Ausland ergangenen Entscheid um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ersucht wird, zunächst vor-

- 13 - frageweise über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Entscheids zu befinden sei, und dass der Betriebene in diesem Zusammenhang sämtliche Einwendungen geltend machen könne, die im einschlägigen Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehle, im IPRG vorgesehen seien, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden habe, was in casu – soweit ersichtlich – nicht der Fall ist. Ebenfalls mit Recht hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Frage der Vollstreckbarkeit des als Titel vorgelegten Urteils des Tribunal de Grande Instance d'Annecy vom 22. Juni 2012 (Urk. 3/3) nach den Vorschriften des revi- dierten Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (revLugÜ) richte und der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren mit inzidentem Exequatur somit sämtliche Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit erheben könne, die gemäss diesem Übereinkommen zulässig seien (Urk. 26 S. 3 ff. E. III/1-4.4; vgl. Art. 81 Abs. 3 SchKG und statt vieler BBl 2009 S. 1810; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 68a [und N 71]; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 302, N 315; Schnyder, LugÜ-Plutschow, Art. 38 N 17; Rodriguez, DIKE-Komm- ZPO, Art. 327a N 12). Zu Unrecht erwog sie jedoch, dass der Beschwerdeführer keine Einwendungen geltend gemacht habe, die ihm gemäss revLugÜ zur Verfü- gung stünden (Urk. 26 S. 8 E. III/4.4. a.E.). Gegenteils hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 unter ausdrücklichem Hinweis auf Absatz 3 (von Art. 81 SchKG) verschiedene Einwendungen ("Einreden") gegen die Vollstreckbarkeit des vorgelegten ausländischen Titels vorgetragen. So bestritt er namentlich die (indirekte) Zuständigkeit des französischen Gerichts, die form- gerechte Zustellung von Vorladungen und Urteil, eine Einlassung auf das Verfah- ren sowie die Echtheit seiner Unterschrift. Insbesondere machte er geltend, es sei ihm nie eine Klageschrift und auch kein Urteil zugestellt worden, weshalb das Ur- teil (gemeint: dessen Vollstreckung) dem schweizerischen ordre public widerspre- che (Urk. 18 S. 3 f. Ziff. 2). Diese Einwendungen sind gemäss revLugÜ keines- wegs von vornherein unzulässig oder sachfremd, sondern – zumindest teilweise – durchaus beachtlich (vgl. insbes. Art. 34 f. revLugÜ) und hätten demnach geprüft werden müssen. Angesichts der vorinstanzlichen Feststellung, der Beschwerde- führer habe keine relevanten Einwendungen aus dem revLugÜ vorgetragen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Vorinstanz habe seine Argumente

- 14 - zwar zur Kenntnis genommen, aber stillschweigend verworfen. Indem sie die ge- gen die Vollstreckbarkeit des französischen Urteils geltend gemachten Einwen- dungen ohne Begründung einfach übergangen und vollends unbeachtet liess, hat sie die Begründungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli- ches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO; s.a. Art. 238 lit. g i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. 3.2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht ihre Pflicht zur Entscheidbegründung bzw. den Anspruch des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör sowie die Untersuchungsmaxime resp. den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verletzt hat. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben (vgl. Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 29; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 13; ZK ZPO- Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 26; Schenker, Stämpflis Handkommentar, ZPO 53 N 22), soweit es Gegenstand des Beschwerdeverfahren ist (dazu vorne, E. 2.2). 3.3. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, hebt sie den ange- fochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO); ist die Sache spruchreif, entscheidet sie neu (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Im vorliegenden Fall kann die Sache schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht als spruchreif gelten. So hat die Vorinstanz die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 14. Oktober 2015 (Urk. 18), in welcher die zu Unrecht über- gangenen Einwendungen geltend gemacht wurden, der Beschwerdegegnerin noch gar nicht zur Kenntnisnahme zugestellt; die Akten enthalten jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine vor der Entscheidfällung erfolgte Zustellung. Der Be- schwerdegegnerin wurde mithin noch keine Gelegenheit geboten, das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessende und auch im Rechtsöffnungsverfahren bestehende sog. Replikrecht wahrzunehmen und zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen (dazu statt vieler BGE 133 I 100 E. 4.3-4.6 S. 102 ff.; BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; BGE 138 I 484 E. 2.1-2.2 S. 485 f.; BGer 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015, E. 4.1; BGer 5A_151/2007 vom 22. Januar 2008, E. 3.2; s.a. BK ZPO II-Güngerich,

- 15 - Art. 253 N 10 ff.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 49; ZK ZPO-Klingler, Art. 252 N 6 ff.; KUKO ZPO-Jent-SØrensen, Art. 253 N 7). Insofern bedarf es vor der neu- en Entscheidfällung noch einer weiteren Prozesshandlung (vgl. Reich, Stämpflis Handkommentar, ZPO 327 N 4). Unabhängig von der Beurteilung der Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, welche ebenfalls prozessuale Weite- rungen erfordert (vgl. nachstehend, E. 4, insbes. E. 4.7), vermöchte im Übrigen auch eine Zustellung dieser Eingabe im Rahmen des vorliegenden Beschwerde- verfahrens mit anschliessender Replikmöglichkeit der Beschwerdegegnerin nichts an der fehlenden Spruchreife zu ändern. Angesichts des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und der in Tatfragen bloss be- schränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (Art. 320 lit. b ZPO; s.a. vorne, E. 2.5) lässt sich die erfolgte Gehörsverweigerung im Beschwerdeverfahren nicht heilen (vgl. Hoffmann-Nowotny/Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], a.a.O., Art. 327 N 14; Schenker, Stämpflis Handkommentar, ZPO 53 N 23; ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 27 f.; s.a. BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 83). Die Sache ist deshalb zur Vervollständigung des Verfahrens und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von der Aufhebung und der Rückweisung ausgenommen ist der unangefochten gebliebene Satz 2 von Dispo- sitiv-Ziffer 1 betreffend Abweisung des Begehrens im Mehrbetrag (vgl. vorne, E. 2.2).

4. Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung (angefochtene Verfügung) 4.1. Mit Bezug auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer auf der Einkommensseite AHV- und IV-Renten sowie Ergän- zungsleistungen beziehe und ausweislich über kein steuerbares Vermögen, son- dern über Schulden in der Höhe von Fr. 137'040.– verfüge. Damit habe er als mit- tellos zu gelten, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege (gemeint: im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten; Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) zu gewähren

- 16 - sei. Eine darüber hinaus gehende Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO sei dann notwendig, wenn die Betroffenheit der Interessen eine gewisse Schwere aufweise und Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art hinzukämen, welche die gesuchstellende Partei nicht alleine zu bewältigen ver- möge. In Bezug auf die Betroffenheit der Interessen könne der vorliegende Fall angesichts des Streitwerts als "relativ schwer" eingestuft werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde sodann ein Gesuch um definitive Rechtsöff- nung; als Rechtsöffnungstitel liege ein vollstreckbares Urteil des Landgerichts An- necy vom 22. Juni 2012 im Recht. Für die streitgegenständliche Sache sei das summarische Rechtsöffnungsverfahren anwendbar. Der vorliegende Fall weise folglich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Komplexität auf. Der Beschwerdeführer sei deshalb zur selbstständigen Wahrung seiner Rechte im Stande. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits nicht anwaltlich vertreten sei. Dem Gebot der Waffengleichheit sei damit Genüge getan. Dement- sprechend wies die Vorinstanz – allerdings erst in der berichtigten Fassung ihres Entscheids – das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistands ab (Urk. 26 S.10 f. E. IV; s.a. Urk. 19 S. 2 Disp.-Ziff. 1). 4.2. Der Beschwerdeführer rügt, er habe die erheblichen Schwierigkeiten, die das vorliegende Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geboten habe, nicht alleine bewältigen können und vor Vorinstanz deshalb bereits mit Ein- gabe vom 25. April 2015 (Urk. 7) darum ersucht, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Insbesondere sei er nicht in der Lage gewesen, die rechtlich relevanten Einwände gegen die Vollstreckbarkeit des als Rechtsöff- nungstitel vorgelegten französischen Urteils gemäss revLugÜ vorzutragen und zu begründen. Das hätte seiner Meinung nach die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Rechte notwendig gemacht. Indem die Vor- instanz die Notwendigkeit einer rechtskundigen Verbeiständung veneint habe, habe sie das Recht (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV) unrichtig ange- wendet (Art. 320 lit. a ZPO; Urk. 24 S. 3 Ziff. 1 und S. 12 f. Ziff. 11). 4.3. Eine Partei hat auf entsprechendes Gesuch hin (Art. 119 Abs. 1 ZPO) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b

- 17 - ZPO (unentgeltliche Prozessführung), wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Bestreitung des Prozesses verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt zusätzlich voraus, dass eine solche zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit den Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrecht- liche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218). 4.4. Die Vorinstanz bejahte – im Rahmen des Endentscheids – sowohl die prozessuale Bedürftigkeit (Mittellosigkeit) des Beschwerdeführers als auch (impli- zit) die Nichtaussichtslosigkeit des von ihm gestellten Rechtsbegehrens (auf Ab- weisung des Rechtsöffnungsbegehrens) und gewährte ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO. Diese rechtliche Würdigung trifft im Licht der Aktenlage zu und bedarf keiner weiteren Ausführun- gen. Fraglich und zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer für das Verfah- ren vor Vorinstanz überdies ein unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte bestellt wer- den müssen. 4.5. Sind die beiden Grundvoraussetzungen der unentgeltlichen Rechts- pflege (Mittellosigkeit/Nichtaussichtslosigkeit) erfüllt, hat die ansprechende Partei neben der unentgeltlichen Prozessführung zusätzlich Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dabei ist die vom Bundesgericht im Zu- sammenhang mit Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis zur Notwendigkeit der Ver- beiständung auch für die Auslegung von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu berücksich- tigen (BGer 4A_384/2015 vom 24. September 2015, E. 3; BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 4.1, je m.w.Hinw.) 4.5.1. Ob eine rechtskundige Verbeiständung sachlich notwendig ist, beur- teilt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den konkreten Um- ständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Die unentgeltliche Verbeiständung fällt grundsätzlich für jedes staatliche Verfah- ren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung

- 18 - seiner Rechte notwendig ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182; BGer 4A_384/2015 vom 24. September 2015, E. 4; BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 4.4.1), und mithin auch für das Rechtsöffnungsverfahren (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 75; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 58; s.a. Stücheli, a.a.O., S. 149; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 26 m.Hinw. auf BGE 121 I 60). Eine bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffe- nen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist namentlich auch das Prinzip der Waf- fengleichheit (BGer 4A_384/2015 vom 24. September 2015, E. 4; BGer 4D_97/2014 vom 16. April 2014, E. 5.1; BGer 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012, E. 4.3, je m.w.Hinw.). Negativ formuliert heisst Notwendigkeit, dass die betroffene Partei selber ihre Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann (Meichssner, a.a.O., S. 120; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 10), was insbe- sondere auch von den Eigenheiten des konkreten Verfahrens abhängen kann (Meichssner, a.a.O., S. 131; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 11; BK ZPO I-Bühler, Art. 118 N 21). Allein der Umstand, dass für ein bestimmtes Verfahren die Offizial- oder Untersuchungsmaxime gilt, lässt allerdings nicht auf fehlende Notwendigkeit schliessen (BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f.). Ob ein konkretes Verfahren "schwie- rig" ist, beurteilt sich nach einem subjektiven Massstab (Meichssner, a.a.O., S. 130; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 118 N 9 Anm. 21). Zu fragen ist stets, ob eine vernünftige Person guten Glaubens mit gleichen Veranlagungen wie der An- sprecher einen Anwalt beauftragen würde, wenn sie die erforderlichen Mittel hätte

- 19 - (BGer 4A_87/2008 vom 28. März 2008, E. 3.2. a.E.; BGer 4A_244/2014 vom

25. Juni 2014, E. 4.2.1; ZK ZPO-Emmel, Art. 118 N 5; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 118 N 9; einlässlich zum Ganzen auch BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 19 ff.; ZK ZPO-Emmel, Art. 118 N 6 ff.; Meichssner, a.a.O., S. 124 ff.). 4.5.2. Wie die Vorinstanz (Urk. 26 S. 11 E. IV/4) zutreffend ausführte, sind angesichts des namhaften Streitwerts von über Fr. 50'000.– und der angespann- ten finanziellen Situation des Beschwerdeführers dessen Interessen in relativ schwerwiegender Weise betroffen. Es liegt somit ein relativ schwerer Fall vor (vgl. Meichssner, a.a.O., S. 129 f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 11; s.a. BGE 122 III 392). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung indiziert allein der Umstand, dass für das Rechtsöffnungsverfahren das summarische Verfahren gilt (Art. 251 lit. a ZPO), jedoch keineswegs, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Komplexität aufweist, die den Beschwerdeführer aus- ser Stande setzen würde, seine Rechte selbstständig und alleine zu wahren. Die Vorinstanz führt denn auch nicht näher aus und es liegt nicht auf der Hand, wes- halb dies der Fall sein sollte. Zwar ist im Verfahren um definitive Rechtsöffnung nur und überdies von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Vollstreckungstitel vorliegt, und die gegen den Titel zulässigen Einreden sind eng beschränkt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Deshalb ist eine anwaltliche Verbeiständung im "gewöhnlichen" Rechtsöffnungsverfahren im Allgemeinen nicht erforderlich (BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 27; BGer 5D_34/2008 vom 16. Juni 2008, E. 2.3.2). Gerade in Fällen, in denen (wie hier) die Vollstreckung eines ausländischen Urteils verlangt wird und zunächst (zwingend) ein (vorfrageweises) Exequatur zu erfolgen hat, bietet das Verfahren jedoch erhebliche Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht. Wie bereits dargelegt (vorne, E. 3.2.2.3), kann der Betriebene diesfalls (neben den Einwendungen von Art. 81 Abs. 1 SchKG) nämlich auch diejenigen Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im IPRG vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits (rechtskräftig) über diese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 3 SchKG), was vorliegend – soweit ersichtlich – nicht geschehen ist. Der themati- sche Schwerpunkt des Verfahrens liegt in solchen Fällen regelmässig auf der oft nicht einfach zu beantwortenden Frage der Vollstreckbarkeit des ausländischen

- 20 - Entscheids, womit es sich der Sache nach mehr um ein Exequaturverfahren als um ein "gewöhnliches" Rechtsöffnungsverfahren handelt. Im Rahmen der vorfra- geweisen Prüfung der Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils kann der Be- schwerdeführer im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung folglich sämtli- che Verweigerungsgründe des einschlägigen Staatsvertrags (oder des IPRG) an- rufen. Das setzt vertiefte Kenntnisse des massgeblichen Staatsvertragsrechts vo- raus; umso mehr, als das Rechtsöffnungsverfahren mangels abweichender ge- setzlicher Anordnung der Verhandlungsmaxime untersteht (Art. 55 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 255 ZPO) und allfällige Versagungsgründe (aus Staatsvertrag oder IPRG) und insbesondere deren tatsächliche Grundlagen zum grossen Teil nicht von Amtes wegen berücksichtigt und festgestellt werden, sondern vom Betriebe- nen form- und fristgerecht vorzubringen sind. Solche Rechtskenntnisse können bei einem juristischen Laien aber nicht vorausgesetzt werden (vgl. BK ZPO I- Bühler, Art. 118 N 35), zumal die richtige Anwendung des einschlägigen Staats- vertragsrechts – wie sich auch im gerichtlichen Alltag zeigt – selbst bei juristisch ausgebildeten Personen häufig erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Der durch ein ausländisches Urteil verpflichtete Betriebene ist daher in aller Regel nicht in der Lage, seine Rechte ohne rechtskundigen Beistand wirksam zu wahren. Das gilt auch für den Beschwerdeführer. Dieser erscheint im Lichte seiner Eingaben zwar keineswegs als juristisch unversiert. Auch ist er in prozessualer Hinsicht keineswegs unerfahren. Aufgrund der zahlreichen Gerichtsverfahren, die er bislang als Partei geführt hat, ist gegenteils gerichtsnotorisch, dass er sich in "gewöhnlichen" Prozessen durchaus zurechtfinden kann (vgl. Meichssner, a.a.O., S. 133). In Anbetracht der Besonderheiten eines Rechtsöffnungsverfahrens mit inzidenter Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils und der damit ein- hergehenden Komplexität der entscheidrelevanten Rechts- und Tatfragen lässt sich Gleiches aber nicht ohne Weiteres für das vorliegende Verfahren annehmen. So fällt auf, dass er sich zur Begründung seines Rechtsbegehrens über weite Strecken auf Argumente stützt, die sich gegen den Bestand der mit dem französi- schen Urteil zugesprochenen Forderung richten, was im Vollstreckungsverfahren von vornherein unbehelflich ist (vgl. Art. 36 LugÜ). Es scheint, dass er das Wesen und die Besonderheiten des Rechtsöffnungsverfahrens verkennt und nicht in der

- 21 - Lage ist, die zielführenden Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Rechtsöffnungstitels alleine formgerecht vorzutragen und so seine Rechte selber wirksam zu wahren. Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ist somit zu bejahen. Daran ändert entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auch der Umstand nichts, dass die Gegenpartei ihrerseits nicht anwaltlich vertreten ist. Der damit angesprochene Grundsatz der Waffengleichheit verlangt vor allem dann Beachtung, wenn die Gegenpartei des Gesuchstellers anwaltlich vertreten ist. Umgekehrt ist es jedoch nicht zulässig, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Waffengleichheit auszuschliessen bzw. aus dem Umstand allein, dass die Gegenpartei nicht anwaltlich vertreten ist, zu schliessen, dass es an der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung des Gesuchstellers fehle (BK ZPO I-Bühler, Art. 118 N 49; Meichssner, a.a.O., S. 135). Unter den gegebenen Umständen verletzt der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschwerdeführer die un- entgeltliche Rechtsverbeiständung zu verweigern, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV. Die Beschwerde ist begründet (Art. 320 lit. a ZPO). 4.6. Hinzu kommt ein weiterer Verfahrensmangel: Ein Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung ist in der Regel umgehend zu beurteilen. Das folgt aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV. Es geht im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot grundsätzlich nicht an, das Verfahren ungeachtet eines solchen Gesuchs einfach weiterzuführen, dessen Beurteilung hinauszuzögern und erst zusammen mit dem Endentscheid vorzunehmen (wie die Vorinstanz es getan hat). Letzteres ist insbe- sondere dann unzulässig, wenn nach der Gesuchseinreichung weitere Verfah- rensschritte vorzunehmen sind und vom Gesuchsteller weitere Prozesshandlun- gen verlangt werden (vgl. BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011, E. 7.2.2; BGer 8C_911/2011 vom 4. Juli 2012, E. 6.1 m.w.Hinw.; BGer 5A_587/2014 vom

5. September 2014, E. 2.4.3; BGer 5A_849/2014 vom 30. März 2015, E. 4.6; BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 55 f. und Art. 117 N 257; ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 14). Zulässig ist lediglich, die gesuchstellende Partei zur Substantiierung ihres Gesuchs im Sinne von Art. 119 Abs. 2 ZPO aufzufordern, um die Grundlagen für dessen materielle Beurteilung zu schaffen. Hingegen ist es nicht statthaft, die Par-

- 22 - tei vor der Beurteilung ihres Gesuchs unter Säumnisandrohung zur Beantwortung der Klage (hier: des Rechtsöffnungsbegehrens) aufzufordern. Die Vorinstanz hät- te mithin zunächst das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) beurteilen müssen und ihn erst danach zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren auffordern dürfen. 4.7. Zusammenfassend ist die Beschwerde auch insoweit gutzuheissen, als sie sich gegen die vorinstanzliche Verfügung richtet. Deren Dispositiv-Ziffer 3 ist somit aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Sie wird dem Beschwerdeführer für die Fortsetzung des Rechtsöffnungsverfahrens (vgl. vorne, E. 3.3) einen unentgeltlichen Rechts- vertreter oder eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen und ihm alsdann Frist anzusetzen haben, um zum Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 9. März 2015 Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit der von der Vorinstanz vorgenomme- nen, auf Art. 334 ZPO gestützten "Berichtigung" des zunächst nur im Dispositiv eröffneten Entscheids.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, für dasselbe lediglich eine Entscheidgebühr festzusetzen und die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu über- lassen, d.h. (grundsätzlich) vom definitiven Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7; BSK ZPO-Rüegg, Art. 104 N 7; BK ZPO I-Sterchi, Art. 104 N 16; Fi- scher, Stämpflis Handkommentar, ZPO 104 N 19). Dabei erscheint es sachge- recht, für deren Bemessung lediglich die Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil zu berücksichtigen. Denn im Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltli- che Rechtspflege (vorinstanzliche Verfügung) kommt nicht der Gegenpartei des Hauptsacheverfahrens, sondern dem Staat formelle Parteistellung zu (vgl. vorne,

- 23 - E. 2.1). Nachdem auf dieses Verfahren Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Anwendung findet (BGE 137 III 470 E. 6 S. 471 ff.; BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f.), hätte dafür folglich der diesbezüglich unterliegende Beschwerdegegner die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 200 lit. a GOG (i.V.m. Art. 116 Abs. 1 ZPO) werden dem Kanton in Zivilverfahren jedoch keine Gerichtskosten auferlegt. Für diesen Teil sind daher keine Kosten zu erheben. Im Übrigen wurde formell auch nur eine Beschwerde erhoben (die sich gegen zwei verschiedene Anfechtungsobjekte richtet). Die Bemessung der Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) und ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 16 SchKG; BGE 139 III 195 E. 4.2 S. 197 ff.; ZR 110 [2011] Nr. 28). 5.2. Parteientschädigungen fallen für das Beschwerdeverfahren ausser Be- tracht: Die Beschwerdegegnerin hat einerseits keine solche verlangt (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447), und andererseits dürf- ten ihr, nachdem sie die Beschwerde nicht beantwortet hat, auch keine entschä- digungspflichtigen Auslagen und Umtriebe entstanden sein (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdeführer hat eine Parteientschädigung zwar beantragt (Urk. 24 S. 2 Antrag 4), aber mit keinem Wort darlegt, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich.

6. Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren 6.1. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Der Beschwerdeführer stellt für das zweitin- stanzliche Verfahren denn auch ein entsprechendes Gesuch (Urk. 25). Da die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten der Vorinstanz überlassen wird (vgl. vorne, E. 5.1), ihr Ergebnis nicht absehbar ist und insbesondere nicht ausge- schlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im neuen Entscheid zur teil-

- 24 - weisen oder vollumfänglichen Tragung dieser Kosten verpflichtet wird, ist sein Gesuch nicht gegenstandslos, sondern zu beurteilen. 6.2. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern sich seit der Fällung des vor- instanzlichen Entscheids an den engen finanziellen Verhältnissen des Beschwer- deführers etwas geändert hätte (vgl. Urk. 27/1-2). Er ist mithin nach wie vor als mittellos zu betrachten. Seine Rechtsmittelanträge waren sodann keineswegs aussichtslos. Folglich ist ihm auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung (im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) zu bewil- ligen (Art. 117 ZPO). Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbe- halten. Demgegenüber ist hinsichtlich der unentgeltlichen Rechsverbeiständung festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Rechte im Beschwerdeverfahren auch ohne anwaltliche Hilfe sachgerecht wahren und auch auf sich allein gestellt form- und fristgerecht eine zielführende Beschwerde einreichen konnte. Es be- steht daher keine sachliche Notwendigkeit für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO und vorne, E. 4.5.1). Insoweit ist sein Gesuch abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT160055-O wird mit dem vorlie- genden Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT160054-O vereinigt und un- ter dieser Nummer weitergeführt.

2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Prozessführung im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten bewilligt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

- 25 -

4. In Gutheissung der Beschwerde wird

a) das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Dielsdorf vom 7. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- gewiesen. Von der Aufhebung ausgenommen ist Dispositiv-Ziffer 1 Satz 2 (betreffend Abweisung des Begehrens im übrigen Umfang).

b) Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters oder einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.

6. Die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an das Betrei- bungsamt Rümlang-Oberglatt, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 26 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'394.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. August 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: mc