Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Am 24. Februar 2016 hatten die Gesuchsteller beim Bezirksge- richt Meilen (Vorinstanz) das Gesuch gestellt, es sei ihnen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 2. September 2015) für Staats- und Gemeindesteuern 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'173.40 nebst 4.5% Zins seit 29. August 2015, Fr. 155.10 (Zins auf Steuernachforderung) und Fr. 124.65 (Verzugszins bis 28. August 2015) zu erteilen (Vi-Urk. 1). Mit Ver- fügung vom 26. Februar 2016 ordnete die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte der Gesuchsgegnerin eine letztmalige Frist von 14 Tagen an, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzureichen (Vi- Urk. 4 = Urk. 2).
b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 18. März 2016 fristgerecht (Vi- Urk. 5) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): "Deswegen ersuche ich Sie mir eine unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren, dem Begehren der Gesuchstellerin nicht nach zu kommen. Zu verfügen, dass die Forderung der Gesuchstellerin per sofort für 12 Monate gestundet werden ohne Zinsen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Die Gesuchstellerin hat ihre Eingabe ausdrücklich als Beschwerde ge- gen die angefochtene Verfügung bezeichnet. Inhaltlich stellt diese Eingabe jedoch einerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung dar und andererseits eine – wohl: provisorische – Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsbegehren. Beides ist jedoch nicht bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, sondern bei der Vorinstanz; die Rechtsmittelinstanz ist dafür sachlich nicht zu- ständig. In der Beschwerdeschrift werden denn auch keinerlei Beanstandungen gegen die angefochtene Verfügung erhoben (Urk. 1). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
- 3 -
E. 3 a) Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhe- bung von Gerichtskosten zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Da die Beschwerdeschrift, wie erwähnt, Begehren enthält, welche bei der Vorinstanz anzubringen sind (vorstehend Erw. 2), ist das Doppel der Vor- instanz zuzustellen (Art. 52 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und an die Gesuchsteller unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'173.40. - 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 4. April 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Frist Stellungnahme) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Februar 2016 (EB160064-G)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 24. Februar 2016 hatten die Gesuchsteller beim Bezirksge- richt Meilen (Vorinstanz) das Gesuch gestellt, es sei ihnen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 2. September 2015) für Staats- und Gemeindesteuern 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'173.40 nebst 4.5% Zins seit 29. August 2015, Fr. 155.10 (Zins auf Steuernachforderung) und Fr. 124.65 (Verzugszins bis 28. August 2015) zu erteilen (Vi-Urk. 1). Mit Ver- fügung vom 26. Februar 2016 ordnete die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte der Gesuchsgegnerin eine letztmalige Frist von 14 Tagen an, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzureichen (Vi- Urk. 4 = Urk. 2).
b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 18. März 2016 fristgerecht (Vi- Urk. 5) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2): "Deswegen ersuche ich Sie mir eine unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren, dem Begehren der Gesuchstellerin nicht nach zu kommen. Zu verfügen, dass die Forderung der Gesuchstellerin per sofort für 12 Monate gestundet werden ohne Zinsen."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Gesuchstellerin hat ihre Eingabe ausdrücklich als Beschwerde ge- gen die angefochtene Verfügung bezeichnet. Inhaltlich stellt diese Eingabe jedoch einerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung dar und andererseits eine – wohl: provisorische – Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsbegehren. Beides ist jedoch nicht bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, sondern bei der Vorinstanz; die Rechtsmittelinstanz ist dafür sachlich nicht zu- ständig. In der Beschwerdeschrift werden denn auch keinerlei Beanstandungen gegen die angefochtene Verfügung erhoben (Urk. 1). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
- 3 -
3. a) Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhe- bung von Gerichtskosten zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Da die Beschwerdeschrift, wie erwähnt, Begehren enthält, welche bei der Vorinstanz anzubringen sind (vorstehend Erw. 2), ist das Doppel der Vor- instanz zuzustellen (Art. 52 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage des Doppels von Urk. 1 und an die Gesuchsteller unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'173.40.
- 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc