Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 8. März 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2015) ge- stützt auf die Verfügung des Alterswohnheims "B._____" vom 1. Oktober 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 23'545.80 nebst Zins zu 5 % seit 16. November 2015, für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 bis 4 des Urteils (Urk. 12 = Urk. 15).
b) Mit Eingabe vom 11. März 2016, eingegangen am 14. März 2016, erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Be- schwerde mit dem Antrag, die von ihm ohne Schuldbetrag ausgestellte Schuldan- erkennung sei als Rechtsöffnungstitel zu überprüfen und ihm sei die unentgeltli- che Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (Urk. 14).
E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, in: Berner Kommen- tar Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichte Schuldanerken- nung (Urk. 17) befindet sich bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 2/3).
E. 3 a) Die Vorinstanz beurteilte die Verfügung des Alterswohnheims "B._____" vom 1. Oktober 2015 (Urk. 2/5) als einen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vollstreckbaren Entscheid einer Verwaltungsbehörde. Darin seien die Gläubigerin, der Schuldner und die Höhe der Schuld festgelegt. Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung sei ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel (Urk. 15 S. 4 und 6). Im früheren Rechtsöffnungsverfahren EB140187-E in derselben Sache sei auf das Rechtsöffnungsgesuch, welches sich auf die Schuldanerkennung des Gesuchsgegners vom 7. Januar 2014 als provisorischer Rechtsöffnungstitel ge-
- 3 - stützt habe, nicht eingetreten worden. In der Folge habe das Alterswohnheim "B._____" eine Verfügung am 1. Oktober 2015 erlassen (Urk. 2/5), welche im vor- liegenden Rechtsöffnungsverfahren einen gültigen definitiven Rechtöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstelle. Der Einwand des Gesuchs- gegners in Bezug auf das gültige Zustandekommen der Schuldanerkennung bzw. deren Eignung als gültiger Rechtsöffnungstitel sei daher nicht mehr von Belang (Urk. 15 S. 5).
b) Der Gesuchsgegner verlangt im Beschwerdeverfahren die Über- prüfung der Schuldanerkennung vom 7. Januar 2014 als Rechtsöffnungstitel (Urk. 14). Er übersieht dabei, dass sich das angefochtene Urteil auf die Verfügung vom 1. Oktober 2015 (Urk. 2/5) und nicht auf die Schuldanerkennung vom 7. Ja- nuar 2014 (Urk. 2/3) stützt. Entsprechend ist die Tauglichkeit der Schuldanerken- nung als Rechtsöffnungstitel nicht zu prüfen. Der Gesuchsgegener erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 14). Das angefochtene Ur- teil erweist sich als rechtlich korrekt und ist nicht zu beanstanden. Ergänzend ist anzufügen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forde- rung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraus- setzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechts- öffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Ins- besondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde lie- genden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1. Oktober 2015 nicht nochmals selber überprüfen (Urk. 15 S. 5).
c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerde- antwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 4 -
E. 4 a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzu- setzen. Der Gesuchsgegner stellte für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17). Eine Person hat gestützt auf Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch des Gesuchs- gegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosig- keit abzuweisen.
b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
- Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und 16 sowie Urk. 17 in Kopie, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'545.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 12. April 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stadt Wetzikon, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrat Wetzikon betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. März 2016 (EB160005-E)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 8. März 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2015) ge- stützt auf die Verfügung des Alterswohnheims "B._____" vom 1. Oktober 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 23'545.80 nebst Zins zu 5 % seit 16. November 2015, für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 bis 4 des Urteils (Urk. 12 = Urk. 15).
b) Mit Eingabe vom 11. März 2016, eingegangen am 14. März 2016, erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Be- schwerde mit dem Antrag, die von ihm ohne Schuldbetrag ausgestellte Schuldan- erkennung sei als Rechtsöffnungstitel zu überprüfen und ihm sei die unentgeltli- che Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (Urk. 14).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, in: Berner Kommen- tar Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichte Schuldanerken- nung (Urk. 17) befindet sich bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 2/3).
3. a) Die Vorinstanz beurteilte die Verfügung des Alterswohnheims "B._____" vom 1. Oktober 2015 (Urk. 2/5) als einen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vollstreckbaren Entscheid einer Verwaltungsbehörde. Darin seien die Gläubigerin, der Schuldner und die Höhe der Schuld festgelegt. Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung sei ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel (Urk. 15 S. 4 und 6). Im früheren Rechtsöffnungsverfahren EB140187-E in derselben Sache sei auf das Rechtsöffnungsgesuch, welches sich auf die Schuldanerkennung des Gesuchsgegners vom 7. Januar 2014 als provisorischer Rechtsöffnungstitel ge-
- 3 - stützt habe, nicht eingetreten worden. In der Folge habe das Alterswohnheim "B._____" eine Verfügung am 1. Oktober 2015 erlassen (Urk. 2/5), welche im vor- liegenden Rechtsöffnungsverfahren einen gültigen definitiven Rechtöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstelle. Der Einwand des Gesuchs- gegners in Bezug auf das gültige Zustandekommen der Schuldanerkennung bzw. deren Eignung als gültiger Rechtsöffnungstitel sei daher nicht mehr von Belang (Urk. 15 S. 5).
b) Der Gesuchsgegner verlangt im Beschwerdeverfahren die Über- prüfung der Schuldanerkennung vom 7. Januar 2014 als Rechtsöffnungstitel (Urk. 14). Er übersieht dabei, dass sich das angefochtene Urteil auf die Verfügung vom 1. Oktober 2015 (Urk. 2/5) und nicht auf die Schuldanerkennung vom 7. Ja- nuar 2014 (Urk. 2/3) stützt. Entsprechend ist die Tauglichkeit der Schuldanerken- nung als Rechtsöffnungstitel nicht zu prüfen. Der Gesuchsgegener erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 14). Das angefochtene Ur- teil erweist sich als rechtlich korrekt und ist nicht zu beanstanden. Ergänzend ist anzufügen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forde- rung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraus- setzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechts- öffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Ins- besondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde lie- genden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1. Oktober 2015 nicht nochmals selber überprüfen (Urk. 15 S. 5).
c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerde- antwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 4 -
4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzu- setzen. Der Gesuchsgegner stellte für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 17). Eine Person hat gestützt auf Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch des Gesuchs- gegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosig- keit abzuweisen.
b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
- 5 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und 16 sowie Urk. 17 in Kopie, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'545.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: se