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RT160029

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2016-06-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2015) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des Vertreters des Klägers vom 7. Januar 2015 (Urk. 3/2A) definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'464.65, für Verzugszinsen zu 3 % seit 23. Juli 2015 auf den Betrag von Fr. 5'612.50, für Fr. 74.30 (aufgelaufene Zinsen) und für die Be- treibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 17).

b) Innert Frist stellte der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 17. Februar 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Fristerstreckungsgesuch betreffend die Beschwerdefrist (Urk. 16). Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 wurde das Fristerstreckungsgesuch des Beklagten abgewiesen. Sodann wurde ihm Frist zur Leistung eines Vor- schusses für die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 300.– angesetzt (Urk. 19 S. 3 Dispositivziffern 1 f.). Mit Verfügung vom 3. März 2016 wurde dem Beklagten diesbezüglich eine Nachfrist angesetzt, da dieser den Vor- schuss nicht geleistet hatte (Urk. 20). In der Folge ging der Kostenvorschuss in- nert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 20 f.). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

E. 2 a) Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 bestritt der Beklagte beim Oberge- richt des Kantons Zürich die Steuerforderungen vollumfänglich. Er sei kein Steu- erbetrüger (Urk. 16).

b) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Die Beschwerde führende Partei hat sodann im Einzel- nen – in der Beschwerdebegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver-

- 3 - halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14 f.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.2 und E. 3.3.3, je m.w.H.; siehe auch BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, E. 2.2. m.w.H.).

c) Die Eingabe des Beklagten vom 17. Februar 2016 ist als Beschwerde un- zureichend, da er sich darin mit der Urteilsbegründung des erstinstanzlichen Rich- ters nicht auseinandergesetzt hat (vgl. Urk. 16). So führt er nicht aus, wieso die rechtskräftige Verfügung des Vertreters des Klägers vom 7. Januar 2015 (Urk. 3/2A) entgegen den Erwägungen des erstinstanzlichen Richters keinen gül- tigen Rechtsöffnungstitel betreffend die geforderten Fr. 6'464.65 darstellen soll. Auf die Beschwerde des Beklagten ist demnach nicht einzutreten.

E. 3 Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (ZR 110 [2011] Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. - 4 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an den Kläger unter Beilage von Kopien der Urk. 16 und 18, sowie an die Vorinstanz. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 1. Juni 2016 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Dezember 2015 (EB150542-C)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2015) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des Vertreters des Klägers vom 7. Januar 2015 (Urk. 3/2A) definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'464.65, für Verzugszinsen zu 3 % seit 23. Juli 2015 auf den Betrag von Fr. 5'612.50, für Fr. 74.30 (aufgelaufene Zinsen) und für die Be- treibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 17).

b) Innert Frist stellte der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 17. Februar 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Fristerstreckungsgesuch betreffend die Beschwerdefrist (Urk. 16). Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 wurde das Fristerstreckungsgesuch des Beklagten abgewiesen. Sodann wurde ihm Frist zur Leistung eines Vor- schusses für die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 300.– angesetzt (Urk. 19 S. 3 Dispositivziffern 1 f.). Mit Verfügung vom 3. März 2016 wurde dem Beklagten diesbezüglich eine Nachfrist angesetzt, da dieser den Vor- schuss nicht geleistet hatte (Urk. 20). In der Folge ging der Kostenvorschuss in- nert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 20 f.). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

2. a) Mit Eingabe vom 17. Februar 2016 bestritt der Beklagte beim Oberge- richt des Kantons Zürich die Steuerforderungen vollumfänglich. Er sei kein Steu- erbetrüger (Urk. 16).

b) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Die Beschwerde führende Partei hat sodann im Einzel- nen – in der Beschwerdebegründung selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver-

- 3 - halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14 f.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.2 und E. 3.3.3, je m.w.H.; siehe auch BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, E. 2.2. m.w.H.).

c) Die Eingabe des Beklagten vom 17. Februar 2016 ist als Beschwerde un- zureichend, da er sich darin mit der Urteilsbegründung des erstinstanzlichen Rich- ters nicht auseinandergesetzt hat (vgl. Urk. 16). So führt er nicht aus, wieso die rechtskräftige Verfügung des Vertreters des Klägers vom 7. Januar 2015 (Urk. 3/2A) entgegen den Erwägungen des erstinstanzlichen Richters keinen gül- tigen Rechtsöffnungstitel betreffend die geforderten Fr. 6'464.65 darstellen soll. Auf die Beschwerde des Beklagten ist demnach nicht einzutreten.

3. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (ZR 110 [2011] Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 4 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an den Kläger unter Beilage von Kopien der Urk. 16 und 18, sowie an die Vorinstanz. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se