Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festge- setzt.
- 3 -
E. 3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
E. 4 Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 12/1-5 sowie einer Kopie der Urk. 10, und an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 945.15 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jb
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festge- setzt. - 3 -
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
- Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 12/1-5 sowie einer Kopie der Urk. 10, und an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 945.15 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160025-O/U Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 3. März 2016 in Sachen Verein A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 21. Januar 2016 (EB150567-K)
- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde des Gesuchsgegners und Beschwerdefüh- rers (fortan Gesuchsgegner) vom 10. Februar 2016 (am 14. Februar 2016 zur Post gegeben; Urk. 10), nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 21. Januar 2016 (Urk. 11), welches von B._____ für den Gesuchsgegner am 28. Januar 2016 in Empfang genommen wurde (vgl. Urk. 9 S. 1), da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO], vgl. auch Urk. 11 S. 9 Dispositivziffer 6), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 8. Februar 2016 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 14. Februar 2016 zur Post gegebene Beschwerde daher verspä- tet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind, da den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen ist, wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festge- setzt.
- 3 -
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 12/1-5 sowie einer Kopie der Urk. 10, und an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 945.15 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jb