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RT160018

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2016-03-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 März 2014 für die ausstehende Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistun- gen definitive Rechtsöffnung für Fr. 88'200.– nebst 5% Zins seit 13. Februar 2015; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) geregelt (Urk. 18 S. 6). Dieses Urteil erging zunächst in unbe- gründeter, hernach auf Verlangen des Beklagten in begründeter Form (Urk. 9; Urk. 12; Urk. 13 = Urk. 18). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 3. Februar 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 4. Februar 2016) innert Frist Beschwerde mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 17 S. 3). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 2.2.1 Der Beklagte wiederholt massgeblich das bereits vor Vorinstanz Aus- geführte (vgl. Urk. 17 S. 1-12 und Urk. 7), ohne sich indes mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. So führt er erneut aus, aus welchen Gründen er die Forderung der Klägerin als ungerechtfertigt erachtet. Er ist der Ansicht, dass die Forderung auf einem Urteil beruhe, welches in gesetzes-

- 3 - widrig und "sachverdrehter" Weise durch eine befangene "Komplottgemeinschaft" zustande gekommen sei. Die im nun angefochtenen Urteil zitierten Gesetzesarti- kel würden nicht zutreffen und dienten lediglich der Untergrabung der tatsächli- chen Fakten. Es existierten in der Schweiz keine gesetzlichen Grundlagen, wo- nach eine Gemeinde eine Erbschaft den gesetzlichen Erben entziehen könne. Am Nachlass seiner Mutter habe er gemäss Gesetz das Eigentum und dieses sei in Art. 26 der Bundesverfassung geschützt (Urk. 17 S. 1 ff.). 2.2.2 Soweit sich seine Einwendungen in blossen Wiederholungen des vor Vorinstanz Gesagten erschöpfen, vermag die Beschwerdebegründung den Anfor- derungen an eine solche – wie in Erw. 2.1 hiervor dargelegt – nicht zu genügen. Ebenso fehlt es der bloss in pauschaler Form vorgebrachten Kritik, wonach die Vorinstanz nicht relevante Gesetzesartikel zitiere, an der nötigen Auseinanderset- zung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. So zeigt der Beklagte nicht auf, inwie- fern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. das Recht unrichtig angewandt hat. Soweit sich die Einwendungen des Beklagten ge- gen den Rechtsöffnungstitel an sich richten, nämlich gegen den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss der Fürsorgebehörde der Gemeinde B._____ vom 11. März 2014 (Urk. 3/2-5), verkennt er, dass im Vollstreckungsverfahren nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Mit der Vorinstanz ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgericht die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen darf. Es wird lediglich geprüft, ob die Vo- raussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Solches bringt der Beklagte nicht vor. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 2.3 Der Beklagte rügt des Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, da ihm anlässlich der Verhandlung vom 9. De- zember 2015 die Möglichkeit zur mündlichen Stellungnahme verweigert worden sei (Urk. 17 S. 13, S. 16). Dieser Einwand ist unbegründet, da der Beklagte an-

- 4 - lässlich der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 einerseits mündli- che Ausführungen getätigt und andererseits eine ausführliche Stellungnahme (Urk. 7) sowie Beilagen (Urk. 8) ins Recht gereicht hat. Damit aber hat der Be- klagte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrgenommen (Prot. I S. 3). Dementsprechend ist die Rüge unbegründet; die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen. 2.4 Ebenso wenig substantiiert ist die vom Beklagten erwähnte Befangen- heit – ob und inwiefern diese auf den Vorderrichter zutrifft, legt er nicht dar. Damit wäre ein allfällig gegen den Vorderrichter gestelltes Ausstandsbegehren abzuwei- sen. 2.5 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 5 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 88'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer 1)Geschäfts-Nr.: RT160018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 29. März 2016 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Politische Gemeinde B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 9. Dezember 2015 (EB150142-A)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 7. April 2015) gestützt auf den rechtskräftigen Beschluss der Fürsorgebehörde der Gemeinde B._____ vom

11. März 2014 für die ausstehende Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistun- gen definitive Rechtsöffnung für Fr. 88'200.– nebst 5% Zins seit 13. Februar 2015; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) geregelt (Urk. 18 S. 6). Dieses Urteil erging zunächst in unbe- gründeter, hernach auf Verlangen des Beklagten in begründeter Form (Urk. 9; Urk. 12; Urk. 13 = Urk. 18). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 3. Februar 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 4. Februar 2016) innert Frist Beschwerde mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 17 S. 3). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 2.2.1 Der Beklagte wiederholt massgeblich das bereits vor Vorinstanz Aus- geführte (vgl. Urk. 17 S. 1-12 und Urk. 7), ohne sich indes mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. So führt er erneut aus, aus welchen Gründen er die Forderung der Klägerin als ungerechtfertigt erachtet. Er ist der Ansicht, dass die Forderung auf einem Urteil beruhe, welches in gesetzes-

- 3 - widrig und "sachverdrehter" Weise durch eine befangene "Komplottgemeinschaft" zustande gekommen sei. Die im nun angefochtenen Urteil zitierten Gesetzesarti- kel würden nicht zutreffen und dienten lediglich der Untergrabung der tatsächli- chen Fakten. Es existierten in der Schweiz keine gesetzlichen Grundlagen, wo- nach eine Gemeinde eine Erbschaft den gesetzlichen Erben entziehen könne. Am Nachlass seiner Mutter habe er gemäss Gesetz das Eigentum und dieses sei in Art. 26 der Bundesverfassung geschützt (Urk. 17 S. 1 ff.). 2.2.2 Soweit sich seine Einwendungen in blossen Wiederholungen des vor Vorinstanz Gesagten erschöpfen, vermag die Beschwerdebegründung den Anfor- derungen an eine solche – wie in Erw. 2.1 hiervor dargelegt – nicht zu genügen. Ebenso fehlt es der bloss in pauschaler Form vorgebrachten Kritik, wonach die Vorinstanz nicht relevante Gesetzesartikel zitiere, an der nötigen Auseinanderset- zung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. So zeigt der Beklagte nicht auf, inwie- fern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. das Recht unrichtig angewandt hat. Soweit sich die Einwendungen des Beklagten ge- gen den Rechtsöffnungstitel an sich richten, nämlich gegen den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss der Fürsorgebehörde der Gemeinde B._____ vom 11. März 2014 (Urk. 3/2-5), verkennt er, dass im Vollstreckungsverfahren nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Mit der Vorinstanz ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsgericht die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen darf. Es wird lediglich geprüft, ob die Vo- raussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Solches bringt der Beklagte nicht vor. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 2.3 Der Beklagte rügt des Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, da ihm anlässlich der Verhandlung vom 9. De- zember 2015 die Möglichkeit zur mündlichen Stellungnahme verweigert worden sei (Urk. 17 S. 13, S. 16). Dieser Einwand ist unbegründet, da der Beklagte an-

- 4 - lässlich der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 einerseits mündli- che Ausführungen getätigt und andererseits eine ausführliche Stellungnahme (Urk. 7) sowie Beilagen (Urk. 8) ins Recht gereicht hat. Damit aber hat der Be- klagte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrgenommen (Prot. I S. 3). Dementsprechend ist die Rüge unbegründet; die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen. 2.4 Ebenso wenig substantiiert ist die vom Beklagten erwähnte Befangen- heit – ob und inwiefern diese auf den Vorderrichter zutrifft, legt er nicht dar. Damit wäre ein allfällig gegen den Vorderrichter gestelltes Ausstandsbegehren abzuwei- sen. 2.5 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 88'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc