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RT150219

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2016-01-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 3. Dezember 2015 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 9. September 2015) – gestützt auf eine Ver- anlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern für ausstehende Kantons- und Gemeindesteuern 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 531.55 nebst 3% Zins seit 4. September 2015 sowie für Fr. 4.80 und Fr. 260.-- (ohne Zins); im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen, die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 6 = Urk. 9).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 28. Dezember 2015 fristgerecht (Urk. 7b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 8 S. 1): "– Die Verfügung(en) bzw. Urteile vom 3.12.2015 vorgenannt, sei/en an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. aufzuheben und die Verfahrens- kosten von den jeweiligen Verfahrensgegnern/Gläubigern zu beziehen;

– eventualiter; Prozessvereinigung: Da Gemeindesteuern und Staats- steuern mit derselben Veranlagungsverfügung erhoben werden, seien die beiden Verfahren " EB151686-L/U und EB151687-L/U zu einem Verfahren zusammenzuziehen;

– eventualiter; Gewährung einer Prozessentschädigung."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöff- nungsbegehren auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerverwal- tung des Kantons Bern für Kantons- und Gemeindesteuern 2013 samt zugehöri- ger Schlussrechnung vom 15. April 2015, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung von insgesamt Fr. 791.55 (Fr. 531.55 + Fr. 260.--) verpflichtet worden sei. Der Gesuchsgegner habe seinen Rechtsvorschlag begründet mit "Keine Veranlagung, Doppelbestrafung, Nichtig!"; konkreter habe sich der Gesuchsgegner, der nicht zur Verhandlung erschienen sei, nicht geäussert. Aus den Akten würden sich kei-

- 3 - ne Anhaltspunkte ergeben, welche für die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung sprechen würden (keine Unzuständigkeit, keine schwerwiegenden Verfahrens- mängel etc.). Somit stelle die Veranlagungsverfügung zusammen mit der Schluss- rechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG würden nicht aus den Ak- ten hervorgehen. Für die von den Gesuchstellern geltend gemachten Mahnkosten von Fr. 60.-- liege hingegen kein Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 9 S. 2 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab geltend, er ha- be die fragliche Veranlagungsverfügung nie erhalten (Urk. 8 S. 1 Ziff. 1). Dass ihm die Veranlagungsverfügung vom 15. April 2015 nicht zugestellt worden wäre, hat der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorge- bracht. In der bei der Erhebung des Rechtsvorschlags gegebenen Begründung "mit Bemerkung: Keine Veranlagung, Doppelbestrafung, Nichtig!" (Urk. 2 S. 2) ist dies nicht enthalten; jene Bemerkung ist dafür viel zu allgemein gehalten (dass keine Veranlagung existiere, ist sodann unzutreffend, vgl. Urk. 3/2), und es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus einem unkonkreten Vorbringen das herauszule- sen, was für eine Partei günstig ist. In einem solchen Fall wäre die Vorinstanz al- lenfalls gehalten gewesen, nachzufragen (Art. 56 ZPO), doch war dies vorliegend nicht möglich, da der Gesuchsgegner nicht zur Verhandlung erschienen ist (dazu noch unten Erwägung 2.f). Die Behauptung des Gesuchsgegners, dass er die

- 4 - Veranlagung vom 15. April 2015 nicht erhalten habe, kann somit im Beschwerde- verfahren nicht berücksichtigt werden.

d) Der Gesuchsgegner macht sodann in seiner Beschwerde geltend, aus dem angefochtenen sowie dem vorinstanzlichen Urteil im Verfahren EB151687-L (dazu Beschwerdeverfahren RT150220) könne entnommen werden, dass in bei- den Verfahren eine Busse von je Fr. 200.-- gefordert werde. Da sowohl die Ge- meindesteuern als auch die Bundessteuern mit derselben Veranlagungsverfü- gung erhoben worden seien, entspreche dies einer unzulässigen Doppelbestra- fung, weshalb beide Urteile bzw. deren zugrundeliegenden Forderungen nichtig seien (Urk. 8 S. 1 Ziff. 2). Zu einer allfälligen Nichtigkeit hat sich bereits die Vorinstanz geäussert (Urk. 9 S. 2 Erw. 2.2); jene Erwägungen werden in der Beschwerde nicht konkret bean- standet, weshalb es damit sein Bewenden hat. Im Übrigen ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass die Kantons- und Gemeindesteuern auf der einen und die Bundessteuern auf der anderen Seite mit zwei verschiedenen Verfügungen, wenn auch beide vom 15. April 2015 datierend, festgesetzt worden sind (Urk. 3/2 bzw. Urk. 3/2 in RT150220); die beiden Steuern haben denn auch unterschiedli- che Grundlagen (einerseits das Steuergesetz des Kantons Bern und andererseits das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) und unterschiedliche Gläubiger der Steuerforderungen (einerseits Kanton und Stadt Bern, andererseits die Eid- genossenschaft). Damit ist die separate Einforderung von Bussen und von Ge- bühren nicht zu beanstanden.

e) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde weiter geltend, das Gesuch um Zusammenzug der beiden Verfahren EB151686-L und EB151687-L ergebe sich aus der gemeinsamen Steuerveranlagung beider Gläubigerinnen (Urk. 8 S. 2 Ziff. 3). Wie bereits dargelegt (soeben Erwägung 2.d), beruhen die beiden Betrei- bungen und Rechtsöffnungsverfahren auf zwei verschiedenen Veranlagungsver- fügungen. Darüber hinaus hätten die Forderungen für die Kantons- und Gemein- desteuern auf der einen und für die Bundessteuern auf der anderen Seite ohnehin

- 5 - nicht mit einer einzigen Betreibung durchgesetzt werden können, da für die ver- schiedenen Steuern verschiedene Gläubiger bestehen (auf der einen Seite Kan- ton und Stadt Bern, auf der anderen Seite die Eidgenossenschaft).

f) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, an der vor- instanzlichen Verhandlung habe er wegen Krankheit (Sinusitis) nicht teilnehmen können (Urk. 8 S. 2 Ziff. 4). Auch diese Behauptung wird erstmals und neu im Beschwerdeverfahren vorgetragen; im vorinstanzlichen Verfahren hat der Gesuchsgegner nichts der- gleichen geltend gemacht (kein Verschiebungsgesuch gestellt), geschweige denn belegt. Im Übrigen würde das Vorliegen einer Sinusitis (Nasennebenhöhlenent- zündung) nicht zwingend auch eine Verhandlungsunfähigkeit bedeuten.

g) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde schliesslich geltend, sein Anspruch auf eine Prozessentschädigung ergebe sich aus seinen ausseror- dentlichen Aufwendungen und sei hinsichtlich der von den Gesuchstellern gefor- derten Mahngebühren etc. gerechtfertigt (Urk. 8 S. 2 Ziff. 5). Die Vorinstanz hatte das Rechtsöffnungsgesuch einzig hinsichtlich der von den Gesuchstellern verlangten Mahngebühr von Fr. 60.-- abgewiesen. Sie erwog zu den Kosten, der Gesuchsgegner unterliege fast vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens aufzuerlegen seien (Urk. 9 S. 3). Dies wird vom Gesuchsgegner nicht konkret beanstandet und ist im Übrigen auch kor- rekt, denn bei einer anbegehrten Rechtsöffnung für Fr. 856.35 (Urk. 1) kann ein Unterliegen der Gesuchsteller im Betrag von lediglich Fr. 60.-- (d.h. rund 7 %) als unbedeutend und damit als praktisch vollumfängliches Obsiegen angesehen wer- den. Aufgrund dieses Unterliegens hatte der Gesuchsgegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 99 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

h) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet und ist diese demgemäss abzuweisen.

- 6 -

E. 3 Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt.

E. 4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 791.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js

Dispositiv
  1. Kanton Bern,
  2. Einwohnergemeinde Bern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Dezember 2015 (EB151686-L) - 2 - Erwägungen:
  3. a) Mit Urteil vom 3. Dezember 2015 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 9. September 2015) – gestützt auf eine Ver- anlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern für ausstehende Kantons- und Gemeindesteuern 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 531.55 nebst 3% Zins seit 4. September 2015 sowie für Fr. 4.80 und Fr. 260.-- (ohne Zins); im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen, die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 6 = Urk. 9). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 28. Dezember 2015 fristgerecht (Urk. 7b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 8 S. 1): "– Die Verfügung(en) bzw. Urteile vom 3.12.2015 vorgenannt, sei/en an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. aufzuheben und die Verfahrens- kosten von den jeweiligen Verfahrensgegnern/Gläubigern zu beziehen; – eventualiter; Prozessvereinigung: Da Gemeindesteuern und Staats- steuern mit derselben Veranlagungsverfügung erhoben werden, seien die beiden Verfahren " EB151686-L/U und EB151687-L/U zu einem Verfahren zusammenzuziehen; – eventualiter; Gewährung einer Prozessentschädigung." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
  4. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöff- nungsbegehren auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerverwal- tung des Kantons Bern für Kantons- und Gemeindesteuern 2013 samt zugehöri- ger Schlussrechnung vom 15. April 2015, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung von insgesamt Fr. 791.55 (Fr. 531.55 + Fr. 260.--) verpflichtet worden sei. Der Gesuchsgegner habe seinen Rechtsvorschlag begründet mit "Keine Veranlagung, Doppelbestrafung, Nichtig!"; konkreter habe sich der Gesuchsgegner, der nicht zur Verhandlung erschienen sei, nicht geäussert. Aus den Akten würden sich kei- - 3 - ne Anhaltspunkte ergeben, welche für die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung sprechen würden (keine Unzuständigkeit, keine schwerwiegenden Verfahrens- mängel etc.). Somit stelle die Veranlagungsverfügung zusammen mit der Schluss- rechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG würden nicht aus den Ak- ten hervorgehen. Für die von den Gesuchstellern geltend gemachten Mahnkosten von Fr. 60.-- liege hingegen kein Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 9 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab geltend, er ha- be die fragliche Veranlagungsverfügung nie erhalten (Urk. 8 S. 1 Ziff. 1). Dass ihm die Veranlagungsverfügung vom 15. April 2015 nicht zugestellt worden wäre, hat der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorge- bracht. In der bei der Erhebung des Rechtsvorschlags gegebenen Begründung "mit Bemerkung: Keine Veranlagung, Doppelbestrafung, Nichtig!" (Urk. 2 S. 2) ist dies nicht enthalten; jene Bemerkung ist dafür viel zu allgemein gehalten (dass keine Veranlagung existiere, ist sodann unzutreffend, vgl. Urk. 3/2), und es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus einem unkonkreten Vorbringen das herauszule- sen, was für eine Partei günstig ist. In einem solchen Fall wäre die Vorinstanz al- lenfalls gehalten gewesen, nachzufragen (Art. 56 ZPO), doch war dies vorliegend nicht möglich, da der Gesuchsgegner nicht zur Verhandlung erschienen ist (dazu noch unten Erwägung 2.f). Die Behauptung des Gesuchsgegners, dass er die - 4 - Veranlagung vom 15. April 2015 nicht erhalten habe, kann somit im Beschwerde- verfahren nicht berücksichtigt werden. d) Der Gesuchsgegner macht sodann in seiner Beschwerde geltend, aus dem angefochtenen sowie dem vorinstanzlichen Urteil im Verfahren EB151687-L (dazu Beschwerdeverfahren RT150220) könne entnommen werden, dass in bei- den Verfahren eine Busse von je Fr. 200.-- gefordert werde. Da sowohl die Ge- meindesteuern als auch die Bundessteuern mit derselben Veranlagungsverfü- gung erhoben worden seien, entspreche dies einer unzulässigen Doppelbestra- fung, weshalb beide Urteile bzw. deren zugrundeliegenden Forderungen nichtig seien (Urk. 8 S. 1 Ziff. 2). Zu einer allfälligen Nichtigkeit hat sich bereits die Vorinstanz geäussert (Urk. 9 S. 2 Erw. 2.2); jene Erwägungen werden in der Beschwerde nicht konkret bean- standet, weshalb es damit sein Bewenden hat. Im Übrigen ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass die Kantons- und Gemeindesteuern auf der einen und die Bundessteuern auf der anderen Seite mit zwei verschiedenen Verfügungen, wenn auch beide vom 15. April 2015 datierend, festgesetzt worden sind (Urk. 3/2 bzw. Urk. 3/2 in RT150220); die beiden Steuern haben denn auch unterschiedli- che Grundlagen (einerseits das Steuergesetz des Kantons Bern und andererseits das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) und unterschiedliche Gläubiger der Steuerforderungen (einerseits Kanton und Stadt Bern, andererseits die Eid- genossenschaft). Damit ist die separate Einforderung von Bussen und von Ge- bühren nicht zu beanstanden. e) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde weiter geltend, das Gesuch um Zusammenzug der beiden Verfahren EB151686-L und EB151687-L ergebe sich aus der gemeinsamen Steuerveranlagung beider Gläubigerinnen (Urk. 8 S. 2 Ziff. 3). Wie bereits dargelegt (soeben Erwägung 2.d), beruhen die beiden Betrei- bungen und Rechtsöffnungsverfahren auf zwei verschiedenen Veranlagungsver- fügungen. Darüber hinaus hätten die Forderungen für die Kantons- und Gemein- desteuern auf der einen und für die Bundessteuern auf der anderen Seite ohnehin - 5 - nicht mit einer einzigen Betreibung durchgesetzt werden können, da für die ver- schiedenen Steuern verschiedene Gläubiger bestehen (auf der einen Seite Kan- ton und Stadt Bern, auf der anderen Seite die Eidgenossenschaft). f) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, an der vor- instanzlichen Verhandlung habe er wegen Krankheit (Sinusitis) nicht teilnehmen können (Urk. 8 S. 2 Ziff. 4). Auch diese Behauptung wird erstmals und neu im Beschwerdeverfahren vorgetragen; im vorinstanzlichen Verfahren hat der Gesuchsgegner nichts der- gleichen geltend gemacht (kein Verschiebungsgesuch gestellt), geschweige denn belegt. Im Übrigen würde das Vorliegen einer Sinusitis (Nasennebenhöhlenent- zündung) nicht zwingend auch eine Verhandlungsunfähigkeit bedeuten. g) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde schliesslich geltend, sein Anspruch auf eine Prozessentschädigung ergebe sich aus seinen ausseror- dentlichen Aufwendungen und sei hinsichtlich der von den Gesuchstellern gefor- derten Mahngebühren etc. gerechtfertigt (Urk. 8 S. 2 Ziff. 5). Die Vorinstanz hatte das Rechtsöffnungsgesuch einzig hinsichtlich der von den Gesuchstellern verlangten Mahngebühr von Fr. 60.-- abgewiesen. Sie erwog zu den Kosten, der Gesuchsgegner unterliege fast vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens aufzuerlegen seien (Urk. 9 S. 3). Dies wird vom Gesuchsgegner nicht konkret beanstandet und ist im Übrigen auch kor- rekt, denn bei einer anbegehrten Rechtsöffnung für Fr. 856.35 (Urk. 1) kann ein Unterliegen der Gesuchsteller im Betrag von lediglich Fr. 60.-- (d.h. rund 7 %) als unbedeutend und damit als praktisch vollumfängliches Obsiegen angesehen wer- den. Aufgrund dieses Unterliegens hatte der Gesuchsgegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 99 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). h) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet und ist diese demgemäss abzuweisen. - 6 -
  5. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 791.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Un- terliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Gesuchstellern erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
  6. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
  8. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt.
  9. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 791.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150219-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. Januar 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen

1. Kanton Bern,

2. Einwohnergemeinde Bern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Dezember 2015 (EB151686-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 3. Dezember 2015 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 9. September 2015) – gestützt auf eine Ver- anlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern für ausstehende Kantons- und Gemeindesteuern 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 531.55 nebst 3% Zins seit 4. September 2015 sowie für Fr. 4.80 und Fr. 260.-- (ohne Zins); im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen, die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt und Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 6 = Urk. 9).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 28. Dezember 2015 fristgerecht (Urk. 7b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 8 S. 1): "– Die Verfügung(en) bzw. Urteile vom 3.12.2015 vorgenannt, sei/en an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. aufzuheben und die Verfahrens- kosten von den jeweiligen Verfahrensgegnern/Gläubigern zu beziehen;

– eventualiter; Prozessvereinigung: Da Gemeindesteuern und Staats- steuern mit derselben Veranlagungsverfügung erhoben werden, seien die beiden Verfahren " EB151686-L/U und EB151687-L/U zu einem Verfahren zusammenzuziehen;

– eventualiter; Gewährung einer Prozessentschädigung."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Rechtsöff- nungsbegehren auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerverwal- tung des Kantons Bern für Kantons- und Gemeindesteuern 2013 samt zugehöri- ger Schlussrechnung vom 15. April 2015, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung von insgesamt Fr. 791.55 (Fr. 531.55 + Fr. 260.--) verpflichtet worden sei. Der Gesuchsgegner habe seinen Rechtsvorschlag begründet mit "Keine Veranlagung, Doppelbestrafung, Nichtig!"; konkreter habe sich der Gesuchsgegner, der nicht zur Verhandlung erschienen sei, nicht geäussert. Aus den Akten würden sich kei-

- 3 - ne Anhaltspunkte ergeben, welche für die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung sprechen würden (keine Unzuständigkeit, keine schwerwiegenden Verfahrens- mängel etc.). Somit stelle die Veranlagungsverfügung zusammen mit der Schluss- rechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG würden nicht aus den Ak- ten hervorgehen. Für die von den Gesuchstellern geltend gemachten Mahnkosten von Fr. 60.-- liege hingegen kein Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 9 S. 2 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab geltend, er ha- be die fragliche Veranlagungsverfügung nie erhalten (Urk. 8 S. 1 Ziff. 1). Dass ihm die Veranlagungsverfügung vom 15. April 2015 nicht zugestellt worden wäre, hat der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorge- bracht. In der bei der Erhebung des Rechtsvorschlags gegebenen Begründung "mit Bemerkung: Keine Veranlagung, Doppelbestrafung, Nichtig!" (Urk. 2 S. 2) ist dies nicht enthalten; jene Bemerkung ist dafür viel zu allgemein gehalten (dass keine Veranlagung existiere, ist sodann unzutreffend, vgl. Urk. 3/2), und es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus einem unkonkreten Vorbringen das herauszule- sen, was für eine Partei günstig ist. In einem solchen Fall wäre die Vorinstanz al- lenfalls gehalten gewesen, nachzufragen (Art. 56 ZPO), doch war dies vorliegend nicht möglich, da der Gesuchsgegner nicht zur Verhandlung erschienen ist (dazu noch unten Erwägung 2.f). Die Behauptung des Gesuchsgegners, dass er die

- 4 - Veranlagung vom 15. April 2015 nicht erhalten habe, kann somit im Beschwerde- verfahren nicht berücksichtigt werden.

d) Der Gesuchsgegner macht sodann in seiner Beschwerde geltend, aus dem angefochtenen sowie dem vorinstanzlichen Urteil im Verfahren EB151687-L (dazu Beschwerdeverfahren RT150220) könne entnommen werden, dass in bei- den Verfahren eine Busse von je Fr. 200.-- gefordert werde. Da sowohl die Ge- meindesteuern als auch die Bundessteuern mit derselben Veranlagungsverfü- gung erhoben worden seien, entspreche dies einer unzulässigen Doppelbestra- fung, weshalb beide Urteile bzw. deren zugrundeliegenden Forderungen nichtig seien (Urk. 8 S. 1 Ziff. 2). Zu einer allfälligen Nichtigkeit hat sich bereits die Vorinstanz geäussert (Urk. 9 S. 2 Erw. 2.2); jene Erwägungen werden in der Beschwerde nicht konkret bean- standet, weshalb es damit sein Bewenden hat. Im Übrigen ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass die Kantons- und Gemeindesteuern auf der einen und die Bundessteuern auf der anderen Seite mit zwei verschiedenen Verfügungen, wenn auch beide vom 15. April 2015 datierend, festgesetzt worden sind (Urk. 3/2 bzw. Urk. 3/2 in RT150220); die beiden Steuern haben denn auch unterschiedli- che Grundlagen (einerseits das Steuergesetz des Kantons Bern und andererseits das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) und unterschiedliche Gläubiger der Steuerforderungen (einerseits Kanton und Stadt Bern, andererseits die Eid- genossenschaft). Damit ist die separate Einforderung von Bussen und von Ge- bühren nicht zu beanstanden.

e) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde weiter geltend, das Gesuch um Zusammenzug der beiden Verfahren EB151686-L und EB151687-L ergebe sich aus der gemeinsamen Steuerveranlagung beider Gläubigerinnen (Urk. 8 S. 2 Ziff. 3). Wie bereits dargelegt (soeben Erwägung 2.d), beruhen die beiden Betrei- bungen und Rechtsöffnungsverfahren auf zwei verschiedenen Veranlagungsver- fügungen. Darüber hinaus hätten die Forderungen für die Kantons- und Gemein- desteuern auf der einen und für die Bundessteuern auf der anderen Seite ohnehin

- 5 - nicht mit einer einzigen Betreibung durchgesetzt werden können, da für die ver- schiedenen Steuern verschiedene Gläubiger bestehen (auf der einen Seite Kan- ton und Stadt Bern, auf der anderen Seite die Eidgenossenschaft).

f) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, an der vor- instanzlichen Verhandlung habe er wegen Krankheit (Sinusitis) nicht teilnehmen können (Urk. 8 S. 2 Ziff. 4). Auch diese Behauptung wird erstmals und neu im Beschwerdeverfahren vorgetragen; im vorinstanzlichen Verfahren hat der Gesuchsgegner nichts der- gleichen geltend gemacht (kein Verschiebungsgesuch gestellt), geschweige denn belegt. Im Übrigen würde das Vorliegen einer Sinusitis (Nasennebenhöhlenent- zündung) nicht zwingend auch eine Verhandlungsunfähigkeit bedeuten.

g) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde schliesslich geltend, sein Anspruch auf eine Prozessentschädigung ergebe sich aus seinen ausseror- dentlichen Aufwendungen und sei hinsichtlich der von den Gesuchstellern gefor- derten Mahngebühren etc. gerechtfertigt (Urk. 8 S. 2 Ziff. 5). Die Vorinstanz hatte das Rechtsöffnungsgesuch einzig hinsichtlich der von den Gesuchstellern verlangten Mahngebühr von Fr. 60.-- abgewiesen. Sie erwog zu den Kosten, der Gesuchsgegner unterliege fast vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens aufzuerlegen seien (Urk. 9 S. 3). Dies wird vom Gesuchsgegner nicht konkret beanstandet und ist im Übrigen auch kor- rekt, denn bei einer anbegehrten Rechtsöffnung für Fr. 856.35 (Urk. 1) kann ein Unterliegen der Gesuchsteller im Betrag von lediglich Fr. 60.-- (d.h. rund 7 %) als unbedeutend und damit als praktisch vollumfängliches Obsiegen angesehen wer- den. Aufgrund dieses Unterliegens hatte der Gesuchsgegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 99 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

h) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet und ist diese demgemäss abzuweisen.

- 6 -

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 791.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Un- terliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Gesuchstellern erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 791.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js