Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Der Gesuchsgegner hat das Rechtsöffnungsbegehren vor Vorinstanz – nach entsprechender Erläuterung durch den Vorderrichter hinsichtlich der Fragen der Verjährung sowie der Einrede des fehlenden neuen Vermögens – anerkannt (Prot. I 3 ff.). Anders als bei der Anerkennung der dem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Schuld anerkennt der Schuldner bei der prozessualen Aner- kennung des Rechtsöffnungsbegehrens bloss, dass die Voraussetzungen der Rechtsöffnung gegeben sind. Diesfalls kann der Richter den Prozess nicht ein- fach abschreiben, wie dies Art. 241 Abs. 3 ZPO vorsieht, da die Rechtsöffnung vollstreckungsrechtliche Wirkung hat. Das Rechtsöffnungsgericht hat – ohne dass das Vorliegen des Rechtsöffnungstitels überprüft werden müsste – das Rechts- öffnungsgesuch gutzuheissen und die Rechtsöffnung zu erteilen (D. Vock in KU- KO-SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 84 N 30a; D. Staehelin in: BSK SchKG-I, Basel 2010, 2. Auflage, Art. 84 N 69 mit Verweis auf Art. 82 N 19). Dementspre- chend aber hat der Entscheid nicht bloss deklaratorische Wirkung (vgl. hierzu BGE 139 III 133 E. 1.2; BGer 4A_462/2014 vom 20. Februar 2015 E. 1.1; BGer 5A_348/2014 vom 24. Juli 2014 E. 3.2), weshalb die Beschwerde zuzulassen ist.
- 3 -
E. 3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4.1 Der Gesuchsgegner bringt beschwerdeweise vor, dass einerseits die Forderung verjährt sei und andererseits er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. So hält er Folgendes fest: Die Forderung stütze sich auf den aufgrund seines Konkurses im Jahre 1996 ausgestellten Konkursverlustschein. Im Zahlungsbefehl sei denn auch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 1994 angege- ben worden. Selbst wenn er ja habe wissen müssen, dass es sich um die Betrei- bung aufgrund des Verlustscheines handle, fehle auf dem ihm zugestellten Zah- lungsbefehl die Rubrik "Fehlendes neues Vermögen". Es könne nicht erwartet werden, dass er diesen Einwand bzw. die Begründung unter der Rubrik "Bemer- kungen" eintrage. Die Vorinstanz sei auf diesen Einwand auch nicht eingegangen. Sodann hätte die Vorinstanz das Begehren gestützt auf seinen Einwand der Ver- jährung abweisen müssen, sollte der Zahlungsgrund in der Rechnung des Ober- gerichts aus dem Jahre 1994 liegen (Urk. 6). 4.2 Der Gesuchsgegner hat das Rechtsöffnungsbegehren vor Vorinstanz – wie erwähnt – anerkannt (Prot. I 5). Diese Erklärung gab er anlässlich der Ver- handlung vom 4. Dezember 2015 mündlich zu Protokoll (Prot. I S. 5). Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Proto- koll gegeben, haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen, Art. 241 Abs. 1 ZPO. Dies hat auch zu gelten, wenn eine Partei das Rechtsöffnungsbegehren an- erkennt (D. Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 19). Wird diese gesetzliche Form nicht eingehalten, so ist die Parteierklärung unwirksam und die Parteidisposition ist prozessual ungültig (L. Liebster in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 241 N 12; L. Kilias in: BK ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 241 N 31). Vorliegend hat der Gesuchsgegner seine Parteierklärung lediglich mündlich zu Protokoll gegeben, letzteres indes nicht unterzeichnet (Prot. I S. 5). Damit ist die Parteierklärung unwirksam und die Vorinstanz hätte demgemäss
- 4 - nicht gestützt auf die Anerkennungserklärung definitive Rechtsöffnung erteilen dürfen, sondern hätte in der Sache entscheiden müssen. 4.3.1 Von einer Rückweisung kann vorliegend indes abgesehen werden, da das Rechtsöffnungsbegehren im erteilten Umfang von der Vorinstanz ohnehin gutzuheissen gewesen wäre. Der Gesuchsgegner konnte sich denn vor Vor- instanz auch vollumfänglich zum Rechtsöffnungsbegehren äussern und das vor- instanzliche Verfahren war vollständig durchgeführt worden (vgl. Prot. I S. 3 ff.). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif, weshalb neu zu entscheiden ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 4.3.2 Die Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist, verjährt gestützt auf Art. 265 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 149a Abs. 1 SchKG zwanzig Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Dabei ist – wie im Gesetz festgehalten – auf das Ausstellungsdatum abzustellen und nicht – wie vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz geltend gemacht – auf das Konkursdatum (Prot. I S. 4). Vorliegend wurde der Verlustschein am 24. April 1997 ausgestellt. Dementsprechend aber ist die im Urteil des Einzelrichters in Strafsachen am Be- zirksgericht Zürich vom 22. April 1994 verurkundete Forderung für die Untersu- chungs- und Verfahrenskosten des damaligen Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'358.90 nicht verjährt. 4.3.3 Des Weiteren verfängt auch der gesuchsgegnerische Einwand des fehlenden neuen Vermögens nicht. Gemäss Art. 75 Abs. 2 SchKG hat der Schuldner die Einrede des fehlenden neuen Vermögens mit Erheben des Rechts- vorschlags vorzubringen. Tut er dies nicht, ist diese Einrede verwirkt. Dies bedeu- tet, dass der Schuldner diese Einrede zu einem späteren Zeitpunkt, namentlich im Rechtsöffnungsverfahren, nicht mehr vorbringen kann. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners findet sich denn auch ein entsprechender Hinweis auf das Er- fordernis der Begründung des Rechtsvorschlags "kein neues Vermögen" explizit auf dem Zahlungsbefehl. Dieser Hinweis lautet wie folgt: "…Wurde die Betreibung gestützt auf einen Konkursverlustschein eingeleitet und will der Betriebene gel- tend machen, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so hat er dies in der Begründung des Rechtsvorschlags ausdrücklich festzuhalten" (Urk. 2/3 S. 2).
- 5 - Damit aber zielt der Einwand des Gesuchsgegners, wonach er die Pflicht zur Be- gründung des Rechtsvorschlages nicht habe kennen können, ins Leere. Der Ge- suchsteller brauchte in seinem Betreibungsbegehren nicht zu erwähnen, dass für die Forderung ein Verlustschein besteht. Dieser ist kein selbständiger Forde- rungstitel, sondern lediglich der Ausweis darüber, dass der Gläubiger für die dem Verlustschein zugrunde liegende Forderung zu Verlust gekommen ist (U. Huber in: BSK SchKG-II, Basel 2010, 2. Auflage, Art. 265a N 8). Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG enthält der Zahlungsbefehl die Angaben des Betreibungsbegeh- rens. Dass er keinen Hinweis auf den Verlustschein enthielt, ist daher kein Man- gel des Zahlungsbefehls; der Gesuchsgegner kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3.4 Somit ist die definitive Rechtsöffnung im hier erteilten Umfang auch unabhängig von einer Anerkennung durch den Gesuchsgegner zu erteilen, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. - 6 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'358.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: JC
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150215-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 16. März 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Dezember 2015 (EB150372-M)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 26. August 2015) gestützt auf das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 22. Ap- ril 1994 und den dazugehörigen Verlustschein infolge Konkurs vom 24. April 1997 für ausstehende Verfahrenskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'358.90; im Mehrbetrag wies sie das Begehren ab. Die Kosten wurden zu Lasten des Ge- suchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 4 S. 2 f. = Urk. 7 S. 2 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 17. Dezember 2015 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abwei- sung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 6).
2. Der Gesuchsgegner hat das Rechtsöffnungsbegehren vor Vorinstanz – nach entsprechender Erläuterung durch den Vorderrichter hinsichtlich der Fragen der Verjährung sowie der Einrede des fehlenden neuen Vermögens – anerkannt (Prot. I 3 ff.). Anders als bei der Anerkennung der dem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegenden Schuld anerkennt der Schuldner bei der prozessualen Aner- kennung des Rechtsöffnungsbegehrens bloss, dass die Voraussetzungen der Rechtsöffnung gegeben sind. Diesfalls kann der Richter den Prozess nicht ein- fach abschreiben, wie dies Art. 241 Abs. 3 ZPO vorsieht, da die Rechtsöffnung vollstreckungsrechtliche Wirkung hat. Das Rechtsöffnungsgericht hat – ohne dass das Vorliegen des Rechtsöffnungstitels überprüft werden müsste – das Rechts- öffnungsgesuch gutzuheissen und die Rechtsöffnung zu erteilen (D. Vock in KU- KO-SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 84 N 30a; D. Staehelin in: BSK SchKG-I, Basel 2010, 2. Auflage, Art. 84 N 69 mit Verweis auf Art. 82 N 19). Dementspre- chend aber hat der Entscheid nicht bloss deklaratorische Wirkung (vgl. hierzu BGE 139 III 133 E. 1.2; BGer 4A_462/2014 vom 20. Februar 2015 E. 1.1; BGer 5A_348/2014 vom 24. Juli 2014 E. 3.2), weshalb die Beschwerde zuzulassen ist.
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3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4.1 Der Gesuchsgegner bringt beschwerdeweise vor, dass einerseits die Forderung verjährt sei und andererseits er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. So hält er Folgendes fest: Die Forderung stütze sich auf den aufgrund seines Konkurses im Jahre 1996 ausgestellten Konkursverlustschein. Im Zahlungsbefehl sei denn auch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 1994 angege- ben worden. Selbst wenn er ja habe wissen müssen, dass es sich um die Betrei- bung aufgrund des Verlustscheines handle, fehle auf dem ihm zugestellten Zah- lungsbefehl die Rubrik "Fehlendes neues Vermögen". Es könne nicht erwartet werden, dass er diesen Einwand bzw. die Begründung unter der Rubrik "Bemer- kungen" eintrage. Die Vorinstanz sei auf diesen Einwand auch nicht eingegangen. Sodann hätte die Vorinstanz das Begehren gestützt auf seinen Einwand der Ver- jährung abweisen müssen, sollte der Zahlungsgrund in der Rechnung des Ober- gerichts aus dem Jahre 1994 liegen (Urk. 6). 4.2 Der Gesuchsgegner hat das Rechtsöffnungsbegehren vor Vorinstanz – wie erwähnt – anerkannt (Prot. I 5). Diese Erklärung gab er anlässlich der Ver- handlung vom 4. Dezember 2015 mündlich zu Protokoll (Prot. I S. 5). Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Proto- koll gegeben, haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen, Art. 241 Abs. 1 ZPO. Dies hat auch zu gelten, wenn eine Partei das Rechtsöffnungsbegehren an- erkennt (D. Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 19). Wird diese gesetzliche Form nicht eingehalten, so ist die Parteierklärung unwirksam und die Parteidisposition ist prozessual ungültig (L. Liebster in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 241 N 12; L. Kilias in: BK ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 241 N 31). Vorliegend hat der Gesuchsgegner seine Parteierklärung lediglich mündlich zu Protokoll gegeben, letzteres indes nicht unterzeichnet (Prot. I S. 5). Damit ist die Parteierklärung unwirksam und die Vorinstanz hätte demgemäss
- 4 - nicht gestützt auf die Anerkennungserklärung definitive Rechtsöffnung erteilen dürfen, sondern hätte in der Sache entscheiden müssen. 4.3.1 Von einer Rückweisung kann vorliegend indes abgesehen werden, da das Rechtsöffnungsbegehren im erteilten Umfang von der Vorinstanz ohnehin gutzuheissen gewesen wäre. Der Gesuchsgegner konnte sich denn vor Vor- instanz auch vollumfänglich zum Rechtsöffnungsbegehren äussern und das vor- instanzliche Verfahren war vollständig durchgeführt worden (vgl. Prot. I S. 3 ff.). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif, weshalb neu zu entscheiden ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 4.3.2 Die Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist, verjährt gestützt auf Art. 265 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 149a Abs. 1 SchKG zwanzig Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Dabei ist – wie im Gesetz festgehalten – auf das Ausstellungsdatum abzustellen und nicht – wie vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz geltend gemacht – auf das Konkursdatum (Prot. I S. 4). Vorliegend wurde der Verlustschein am 24. April 1997 ausgestellt. Dementsprechend aber ist die im Urteil des Einzelrichters in Strafsachen am Be- zirksgericht Zürich vom 22. April 1994 verurkundete Forderung für die Untersu- chungs- und Verfahrenskosten des damaligen Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'358.90 nicht verjährt. 4.3.3 Des Weiteren verfängt auch der gesuchsgegnerische Einwand des fehlenden neuen Vermögens nicht. Gemäss Art. 75 Abs. 2 SchKG hat der Schuldner die Einrede des fehlenden neuen Vermögens mit Erheben des Rechts- vorschlags vorzubringen. Tut er dies nicht, ist diese Einrede verwirkt. Dies bedeu- tet, dass der Schuldner diese Einrede zu einem späteren Zeitpunkt, namentlich im Rechtsöffnungsverfahren, nicht mehr vorbringen kann. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners findet sich denn auch ein entsprechender Hinweis auf das Er- fordernis der Begründung des Rechtsvorschlags "kein neues Vermögen" explizit auf dem Zahlungsbefehl. Dieser Hinweis lautet wie folgt: "…Wurde die Betreibung gestützt auf einen Konkursverlustschein eingeleitet und will der Betriebene gel- tend machen, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so hat er dies in der Begründung des Rechtsvorschlags ausdrücklich festzuhalten" (Urk. 2/3 S. 2).
- 5 - Damit aber zielt der Einwand des Gesuchsgegners, wonach er die Pflicht zur Be- gründung des Rechtsvorschlages nicht habe kennen können, ins Leere. Der Ge- suchsteller brauchte in seinem Betreibungsbegehren nicht zu erwähnen, dass für die Forderung ein Verlustschein besteht. Dieser ist kein selbständiger Forde- rungstitel, sondern lediglich der Ausweis darüber, dass der Gläubiger für die dem Verlustschein zugrunde liegende Forderung zu Verlust gekommen ist (U. Huber in: BSK SchKG-II, Basel 2010, 2. Auflage, Art. 265a N 8). Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG enthält der Zahlungsbefehl die Angaben des Betreibungsbegeh- rens. Dass er keinen Hinweis auf den Verlustschein enthielt, ist daher kein Man- gel des Zahlungsbefehls; der Gesuchsgegner kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3.4 Somit ist die definitive Rechtsöffnung im hier erteilten Umfang auch unabhängig von einer Anerkennung durch den Gesuchsgegner zu erteilen, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- 6 -
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'358.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: JC