Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 April 2009 bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Pensionierungsalter zu bezah- len (Urk. 5/3 Dispositivziffer 3/6). Mit Eingabe vom 3. September 2015 stellte die Gesuchstellerin ein Rechtsöffnungsbegehren für den ausstehenden Unterhaltsbeitrag von August 2015 von Fr. 3'517.–, für die Kosten des Zahlungsbefehls und des Rechtsöff- nungsverfahrens (Urk. 1 S. 1). Die Vorinstanz erteilte der Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) mit Urteil vom 4. Dezember 2015 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom
12. August 2015) gestützt auf das Scheidungsurteil des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Horgen vom 12. März 2008 definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'517.–, bezog die Spruchgebühr von Fr. 300.– von der Gesuchstellerin und verpflichtete den Gesuchsgegner, diese der Gesuchstellerin zu ersetzen. Weiter verpflichtete sie den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 411.– zu bezahlen (Urk. 27 = Urk. 30 Dispositivziffern 1 bis 3).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 rechtzeitig Be- schwerde und beantragte, dass die Frist für eine materielle Beschwerde ruhen müsse bis er wieder verhandlungsfähig sei (Urk. 29). Mit Schreiben vom 16. De- zember 2015 wurde dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass sein sinngemässes Fristerstreckungsgesuch abzuweisen wäre, da die Beschwerdefrist – als gesetzli- che Frist – nicht erstreckt werden könne (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Gleichzeitig wurde er auf die noch bis am 6. Januar 2016 laufende Beschwerdefrist hingewiesen, welche ihm die Möglichkeit einräume, eine den Anforderungen von Art. 319 ff. ZPO entsprechende ergänzende Beschwerdeschrift einzureichen (Urk. 33). Innert Frist ging keine weitere Eingabe des Gesuchsgegners ein.
- 3 -
E. 2 a) Eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 ZPO muss Rechtsmittel- anträge und eine entsprechende Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwer- deschrift des Gesuchsgegners vom 15. Dezember 2015 nicht zu genügen. Der Gesuchsgegner unterlässt es – mit Ausnahme des sinngemässen Fristerstre- ckungsgesuches –, ausdrückliche Anträge zu stellen, und lässt offen, ob das Dis- positiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei (Urk. 29). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Auflage, N 34 f. zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, a.a.O., N 14 zu Art. 321 ZPO).
b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Der Gesuchsgegner moniert im Beschwer- deverfahren, er sei bereits zu einer Stellungnahme genötigt worden, obschon ein Arztzeugnis seine Verhandlungsunfähigkeit bis Ende Dezember 2015 bescheinige (Urk. 29). Zur Untermauerung reicht er im Beschwerdeverfahren ein Arztzeugnis vom 10. Dezember 2015 zu den Akten, welches ihm unter dem Titel "Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeitszeugnis " eine 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezem- ber 2015 bis 1. Januar 2016 attestiert (Urk. 32/1). Im Beschwerdeverfahren können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, in: Berner Kommen- tar Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies
- 4 - einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichte Stel- lungnahme vom 1. Dezember 2015 (Urk. 32/2) befindet sich bereits in den vorin- stanzlichen Akten (vgl. Urk. 24). Weiter reichte er erstmals das Arztzeugnis vom
10. Dezember 2015 im Beschwerdeverfahren ein (Urk. 32/1). Entsprechend ist diese neue Urkunde unzulässig und im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten (Art. 326 ZPO). Seine geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit, welche sich auf das Arztzeugnis vom 10. Dezember 2015 stützt, ist als neue Tatsachenbe- hauptung ebenfalls nicht zu beachten. Der Vorinstanz lag lediglich das Arztzeug- nis vom 1. Dezember 2015 vor, welches dem Gesuchsgegner eine Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit im Umfang von 100 % vom 1. November 2015 bis
30. November 2015 bescheinigte (Urk. 26). Die vom Gesuchsgegner im Rechts- öffnungsverfahren eingereichte Stellungnahme datiert vom 1. Dezember 2015 und wurde gleichentags zur Post gegeben (Urk. 24). Auch bei rechtzeitigem Ein- reichen des Arztzeugnisses im Rechtsöffnungsverfahren, hätte es dem Gesuchs- gegner zu keiner neuen Fristansetzung zur Stellungnahme verholfen: Sein Arzt- zeugnis vom 10. Dezember 2015 attestierte ihm eine Arbeitsunfähigkeit im Um- fang von 100 % vom 1. Dezember 2015 bis 1. Januar 2016. Daraus geht hinge- gen weder implizit noch explizit eine Verhandlungsunfähigkeit hervor. Dass der Gesuchsgegner nicht fähig war, eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin zu verfassen, lässt sich daraus nicht ableiten. Er machte denn auch von dieser Möglichkeit Gebrauch (Urk. 24). Gegen den an- gefochtenen Entscheid erhebt der Gesuchsgegner keine weiteren Rügen bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 29). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtlich korrekt und ist nicht zu beanstanden.
- 5 -
c) Resümierend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin und eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO).
E. 3 a) Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerde- verfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 29, 31 und 32/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'517.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150213-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 15. März 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Dezember 2015 (EB151330-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 12. März 2008 des Bezirksgerichts Horgen wurden die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner geschieden und der Gesuchsgegner in der darin genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 12. März 2008 u.a. ver- pflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'517.– ab
1. April 2009 bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Pensionierungsalter zu bezah- len (Urk. 5/3 Dispositivziffer 3/6). Mit Eingabe vom 3. September 2015 stellte die Gesuchstellerin ein Rechtsöffnungsbegehren für den ausstehenden Unterhaltsbeitrag von August 2015 von Fr. 3'517.–, für die Kosten des Zahlungsbefehls und des Rechtsöff- nungsverfahrens (Urk. 1 S. 1). Die Vorinstanz erteilte der Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) mit Urteil vom 4. Dezember 2015 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom
12. August 2015) gestützt auf das Scheidungsurteil des Einzelgerichts des Be- zirksgerichts Horgen vom 12. März 2008 definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'517.–, bezog die Spruchgebühr von Fr. 300.– von der Gesuchstellerin und verpflichtete den Gesuchsgegner, diese der Gesuchstellerin zu ersetzen. Weiter verpflichtete sie den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 411.– zu bezahlen (Urk. 27 = Urk. 30 Dispositivziffern 1 bis 3).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 rechtzeitig Be- schwerde und beantragte, dass die Frist für eine materielle Beschwerde ruhen müsse bis er wieder verhandlungsfähig sei (Urk. 29). Mit Schreiben vom 16. De- zember 2015 wurde dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass sein sinngemässes Fristerstreckungsgesuch abzuweisen wäre, da die Beschwerdefrist – als gesetzli- che Frist – nicht erstreckt werden könne (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Gleichzeitig wurde er auf die noch bis am 6. Januar 2016 laufende Beschwerdefrist hingewiesen, welche ihm die Möglichkeit einräume, eine den Anforderungen von Art. 319 ff. ZPO entsprechende ergänzende Beschwerdeschrift einzureichen (Urk. 33). Innert Frist ging keine weitere Eingabe des Gesuchsgegners ein.
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2. a) Eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 ZPO muss Rechtsmittel- anträge und eine entsprechende Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwer- deschrift des Gesuchsgegners vom 15. Dezember 2015 nicht zu genügen. Der Gesuchsgegner unterlässt es – mit Ausnahme des sinngemässen Fristerstre- ckungsgesuches –, ausdrückliche Anträge zu stellen, und lässt offen, ob das Dis- positiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei (Urk. 29). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Auflage, N 34 f. zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, a.a.O., N 14 zu Art. 321 ZPO).
b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Der Gesuchsgegner moniert im Beschwer- deverfahren, er sei bereits zu einer Stellungnahme genötigt worden, obschon ein Arztzeugnis seine Verhandlungsunfähigkeit bis Ende Dezember 2015 bescheinige (Urk. 29). Zur Untermauerung reicht er im Beschwerdeverfahren ein Arztzeugnis vom 10. Dezember 2015 zu den Akten, welches ihm unter dem Titel "Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeitszeugnis " eine 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezem- ber 2015 bis 1. Januar 2016 attestiert (Urk. 32/1). Im Beschwerdeverfahren können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, in: Berner Kommen- tar Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies
- 4 - einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichte Stel- lungnahme vom 1. Dezember 2015 (Urk. 32/2) befindet sich bereits in den vorin- stanzlichen Akten (vgl. Urk. 24). Weiter reichte er erstmals das Arztzeugnis vom
10. Dezember 2015 im Beschwerdeverfahren ein (Urk. 32/1). Entsprechend ist diese neue Urkunde unzulässig und im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten (Art. 326 ZPO). Seine geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit, welche sich auf das Arztzeugnis vom 10. Dezember 2015 stützt, ist als neue Tatsachenbe- hauptung ebenfalls nicht zu beachten. Der Vorinstanz lag lediglich das Arztzeug- nis vom 1. Dezember 2015 vor, welches dem Gesuchsgegner eine Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit im Umfang von 100 % vom 1. November 2015 bis
30. November 2015 bescheinigte (Urk. 26). Die vom Gesuchsgegner im Rechts- öffnungsverfahren eingereichte Stellungnahme datiert vom 1. Dezember 2015 und wurde gleichentags zur Post gegeben (Urk. 24). Auch bei rechtzeitigem Ein- reichen des Arztzeugnisses im Rechtsöffnungsverfahren, hätte es dem Gesuchs- gegner zu keiner neuen Fristansetzung zur Stellungnahme verholfen: Sein Arzt- zeugnis vom 10. Dezember 2015 attestierte ihm eine Arbeitsunfähigkeit im Um- fang von 100 % vom 1. Dezember 2015 bis 1. Januar 2016. Daraus geht hinge- gen weder implizit noch explizit eine Verhandlungsunfähigkeit hervor. Dass der Gesuchsgegner nicht fähig war, eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin zu verfassen, lässt sich daraus nicht ableiten. Er machte denn auch von dieser Möglichkeit Gebrauch (Urk. 24). Gegen den an- gefochtenen Entscheid erhebt der Gesuchsgegner keine weiteren Rügen bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 29). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtlich korrekt und ist nicht zu beanstanden.
- 5 -
c) Resümierend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin und eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO).
3. a) Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerde- verfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 29, 31 und 32/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'517.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: kt