Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 wies die Vorderrichterin das Begehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 5. August 2014, ab (Urk. 20 S. 6). Gegen dieses Urteil er- hob der Gesuchsteller innert Frist mit Eingabe vom 26. November 2015 Be- schwerde, wobei er folgende Anträge stellt (Urk. 19 S. 2): "Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Oktober 2015 vollumfänglich aufzu- heben und dem Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen in der Be- treibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 5. August 2014, für CHF 63'435.00 abzüglich gesetzliche und vertragliche Sozialleistungen, zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2014. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eventualiter sei vom Forderungsbetrag von CHF 63'435.00 der vom Betreibungsamt Thal- wil-Rüschlikon-Kilchberg erhaltene Betrag von CH 27'814.65 abzuziehen und die provisori- sche Rechtsöffnung über CHF 35'620.35 abzüglich gesetzliche und vertragliche Sozialleis- tungen, zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2014 zu erteilen. Eventualiter sei der Forderungsbetrag auf CHF 20'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2014 festzulegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
E. 2 Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung ab, dass die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegne- rin) gestützt auf die Lohnpfändungsanzeige des Betreibungsamtes Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg vom 28. Mai 2014, welche jene vom 10. Oktober 2013 er- setzt habe, angewiesen worden sei, bis zum schriftlichen Rückzug der Lohnpfän- dungsanzeige monatlich eine Lohnquote von Fr. 5'333.95 sowie allfällige Gratifi- kationen und Abfindungen direkt an das Betreibungsamt zu überweisen. So habe die Gesuchsgegnerin zwischen dem 28. Oktober 2013 und dem 18. August 2014 zehnmal die Lohnquote von Fr. 5'333.95 sowie das Dienstaltersgeschenk von Fr. 20'000.– und Fr. 40'980.90 netto Abgangsentschädigung, insgesamt somit
- 3 - Fr. 114'320.40, an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg bezahlt (Urk. 20 S. 3). Es hätte - so die Vorderrichterin - einer förmlichen Aufhebung der Lohnpfändungsanzeige vom 28. Mai 2014 gegenüber der Gesuchsgegnerin be- durft, um Letztere von ihrer Verpflichtung, an das Betreibungsamt zu leisten, zu befreien. Dass eine solche förmliche Aufhebung vor der Auslösung der beiden strittigen Zahlungen gegenüber der Gesuchsgegnerin ausgesprochen worden wä- re, habe der Gesuchsteller weder behauptet noch belegt. Es sei daher von der Tilgung der geltend gemachten Forderung auszugehen (Urk. 20 S. 5). Im Übrigen - so die Vorderrichterin weiter - hätte das Rechtsöffnungsbegeh- ren auch nicht gutgeheissen werden können, wenn nicht von der Tilgung der For- derung ausgegangen werden könne, da der Gesuchsteller die Bruttobeträge des Dienstaltersgeschenks und der Abgangsentschädigung eingefordert habe, ihm aber nur der Nettobetrag dieser beider Lohnbestandteile zustehe. Wie hoch der geschuldete Nettobetrag sei, lasse sich dem eingereichten Rechtsöffnungstitel, dem "Termination Agreement" vom 11. Oktober 2013, nicht entnehmen. Selbst wenn die Forderung nicht getilgt worden wäre - so die Vorderrichterin weiter -, wäre das Rechtsöffnungsbegehren bereits deshalb abzuweisen gewesen (Urk. 20 S. 5).
E. 3 Der Gesuchsteller macht in der Beschwerdeschrift erneut geltend, dass die Gesuchsgegnerin nicht gültig an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg habe leisten können. Er habe die Gesuchsgegnerin mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass kein Geld - namentlich nicht der Betrag von Fr. 63'435.– - an das Betreibungsamt ausbezahlt werden dürfe (Urk. 19 S. 3). Es sei zwar richtig, wenn die Vorderrichterin festhalte, dass der Gesuchsgegnerin im Verfahren betreffend Lohnpfändung keine Parteistellung zugekommen sei. Rele- vant sei aber, dass die Gesuchsgegnerin trotz Bedenken bezüglich weiterer Zah- lungen und trotz der Gefahr einer Doppelzahlungspflicht den restlichen Forde- rungsbetrag an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg geleistet habe. Diese Doppelzahlungspflicht sei jetzt eingetreten (Urk. 19 S. 4). 4.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und be- gründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch einen
- 4 - Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Praxisgemäss sind die Eintretensvoraussetzungen aber nicht so restriktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren. So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Gesetz von Am- tes wegen anwendet. 4.2. Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Der Beschwerde- führer kann seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht durch einen globalen Ver- weis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt die Erklärung der gesamten bisherigen Ausführungen zum Bestandteil der Be- schwerde nicht. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss diesfalls abgewiesen werden. 4.3. Mit der Argumentation der Vorderrichterin, es hätte eine formelle Auf- hebung der Lohnpfändungsanzeige durch das Betreibungsamt Thalwil-Rüschli- kon-Kilchberg gegenüber der Gesuchsgegnerin gebraucht, um Letztere von ihrer Verpflichtung, an das Betreibungsamt zu bezahlen, zu befreien (Urk. 20 S. 5), setzt sich der Gesuchsteller in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. Ebenso wenig äussert er sich zur weiteren Begründung der Vorinstanz, wonach das Rechtsöffnungsbegehren ohnehin abzuweisen gewesen wäre, weil der Nettobe- trag der Forderung gestützt auf die Akten nicht bestimmbar sei. Vielmehr handelt es sich bei seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift fast ausschliesslich um
- 5 - eine Wiederholung seiner bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Aus- führungen (Urk. 19 und Prot. I S. 4ff. und S. 8f.). 4.4. Auch in der Beschwerdeschrift rügt der Gesuchsteller erneut das Vor- gehen des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Urk. 19 S. 4) sowie der Personalabteilung der Gesuchsgegnerin (Urk. 19 S. 5). Ob diesbezüglich Pflichtverletzungen begangen worden sind, kann indessen nicht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens überprüft werden, sondern wäre in anderen Verfahren zu prüfen.
E. 5 Damit kommt der Gesuchsteller seiner Begründungspflicht nur unge- nügend nach. Insbesondere ist seinen beiden unbegründeten Eventualanträgen, welche der Gesuchsteller offensichtlich aufgrund der Erwägungen der Vorderrich- terin stellt, nicht eine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen. Zusammengefasst ist daher die Beschwerde des Gesuchstellers abzuweisen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- suchsgegnerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 6 Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller infolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels erheblicher Umtriebe.
E. 7 Der Gesuchsteller stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 19 S. 2), begründet dieses je- doch mit keinem Wort. Da seine Beschwerde indessen - wie soeben aufgezeigt - ohnehin aussichtslos ist, ist sein Armenrechtsgesuch ohne Weiterungen abzuwei- sen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. - 6 -
- Die Beschwerde des Gesuchstellers wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Abweisung der Beschwerde) bzw. ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 63'435.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150205-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 3. Februar 2016 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Oktober 2015 (EB151167-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 wies die Vorderrichterin das Begehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 5. August 2014, ab (Urk. 20 S. 6). Gegen dieses Urteil er- hob der Gesuchsteller innert Frist mit Eingabe vom 26. November 2015 Be- schwerde, wobei er folgende Anträge stellt (Urk. 19 S. 2): "Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Oktober 2015 vollumfänglich aufzu- heben und dem Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen in der Be- treibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 8, Zahlungsbefehl vom 5. August 2014, für CHF 63'435.00 abzüglich gesetzliche und vertragliche Sozialleistungen, zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2014. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Eventualiter sei vom Forderungsbetrag von CHF 63'435.00 der vom Betreibungsamt Thal- wil-Rüschlikon-Kilchberg erhaltene Betrag von CH 27'814.65 abzuziehen und die provisori- sche Rechtsöffnung über CHF 35'620.35 abzüglich gesetzliche und vertragliche Sozialleis- tungen, zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2014 zu erteilen. Eventualiter sei der Forderungsbetrag auf CHF 20'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2014 festzulegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung ab, dass die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegne- rin) gestützt auf die Lohnpfändungsanzeige des Betreibungsamtes Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg vom 28. Mai 2014, welche jene vom 10. Oktober 2013 er- setzt habe, angewiesen worden sei, bis zum schriftlichen Rückzug der Lohnpfän- dungsanzeige monatlich eine Lohnquote von Fr. 5'333.95 sowie allfällige Gratifi- kationen und Abfindungen direkt an das Betreibungsamt zu überweisen. So habe die Gesuchsgegnerin zwischen dem 28. Oktober 2013 und dem 18. August 2014 zehnmal die Lohnquote von Fr. 5'333.95 sowie das Dienstaltersgeschenk von Fr. 20'000.– und Fr. 40'980.90 netto Abgangsentschädigung, insgesamt somit
- 3 - Fr. 114'320.40, an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg bezahlt (Urk. 20 S. 3). Es hätte - so die Vorderrichterin - einer förmlichen Aufhebung der Lohnpfändungsanzeige vom 28. Mai 2014 gegenüber der Gesuchsgegnerin be- durft, um Letztere von ihrer Verpflichtung, an das Betreibungsamt zu leisten, zu befreien. Dass eine solche förmliche Aufhebung vor der Auslösung der beiden strittigen Zahlungen gegenüber der Gesuchsgegnerin ausgesprochen worden wä- re, habe der Gesuchsteller weder behauptet noch belegt. Es sei daher von der Tilgung der geltend gemachten Forderung auszugehen (Urk. 20 S. 5). Im Übrigen - so die Vorderrichterin weiter - hätte das Rechtsöffnungsbegeh- ren auch nicht gutgeheissen werden können, wenn nicht von der Tilgung der For- derung ausgegangen werden könne, da der Gesuchsteller die Bruttobeträge des Dienstaltersgeschenks und der Abgangsentschädigung eingefordert habe, ihm aber nur der Nettobetrag dieser beider Lohnbestandteile zustehe. Wie hoch der geschuldete Nettobetrag sei, lasse sich dem eingereichten Rechtsöffnungstitel, dem "Termination Agreement" vom 11. Oktober 2013, nicht entnehmen. Selbst wenn die Forderung nicht getilgt worden wäre - so die Vorderrichterin weiter -, wäre das Rechtsöffnungsbegehren bereits deshalb abzuweisen gewesen (Urk. 20 S. 5).
3. Der Gesuchsteller macht in der Beschwerdeschrift erneut geltend, dass die Gesuchsgegnerin nicht gültig an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg habe leisten können. Er habe die Gesuchsgegnerin mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass kein Geld - namentlich nicht der Betrag von Fr. 63'435.– - an das Betreibungsamt ausbezahlt werden dürfe (Urk. 19 S. 3). Es sei zwar richtig, wenn die Vorderrichterin festhalte, dass der Gesuchsgegnerin im Verfahren betreffend Lohnpfändung keine Parteistellung zugekommen sei. Rele- vant sei aber, dass die Gesuchsgegnerin trotz Bedenken bezüglich weiterer Zah- lungen und trotz der Gefahr einer Doppelzahlungspflicht den restlichen Forde- rungsbetrag an das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg geleistet habe. Diese Doppelzahlungspflicht sei jetzt eingetreten (Urk. 19 S. 4). 4.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und be- gründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch einen
- 4 - Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Praxisgemäss sind die Eintretensvoraussetzungen aber nicht so restriktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren. So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Gesetz von Am- tes wegen anwendet. 4.2. Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Der Beschwerde- führer kann seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht durch einen globalen Ver- weis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt die Erklärung der gesamten bisherigen Ausführungen zum Bestandteil der Be- schwerde nicht. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss diesfalls abgewiesen werden. 4.3. Mit der Argumentation der Vorderrichterin, es hätte eine formelle Auf- hebung der Lohnpfändungsanzeige durch das Betreibungsamt Thalwil-Rüschli- kon-Kilchberg gegenüber der Gesuchsgegnerin gebraucht, um Letztere von ihrer Verpflichtung, an das Betreibungsamt zu bezahlen, zu befreien (Urk. 20 S. 5), setzt sich der Gesuchsteller in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. Ebenso wenig äussert er sich zur weiteren Begründung der Vorinstanz, wonach das Rechtsöffnungsbegehren ohnehin abzuweisen gewesen wäre, weil der Nettobe- trag der Forderung gestützt auf die Akten nicht bestimmbar sei. Vielmehr handelt es sich bei seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift fast ausschliesslich um
- 5 - eine Wiederholung seiner bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Aus- führungen (Urk. 19 und Prot. I S. 4ff. und S. 8f.). 4.4. Auch in der Beschwerdeschrift rügt der Gesuchsteller erneut das Vor- gehen des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Urk. 19 S. 4) sowie der Personalabteilung der Gesuchsgegnerin (Urk. 19 S. 5). Ob diesbezüglich Pflichtverletzungen begangen worden sind, kann indessen nicht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens überprüft werden, sondern wäre in anderen Verfahren zu prüfen.
5. Damit kommt der Gesuchsteller seiner Begründungspflicht nur unge- nügend nach. Insbesondere ist seinen beiden unbegründeten Eventualanträgen, welche der Gesuchsteller offensichtlich aufgrund der Erwägungen der Vorderrich- terin stellt, nicht eine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen. Zusammengefasst ist daher die Beschwerde des Gesuchstellers abzuweisen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Ge- suchsgegnerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
6. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller infolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels erheblicher Umtriebe.
7. Der Gesuchsteller stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 19 S. 2), begründet dieses je- doch mit keinem Wort. Da seine Beschwerde indessen - wie soeben aufgezeigt - ohnehin aussichtslos ist, ist sein Armenrechtsgesuch ohne Weiterungen abzuwei- sen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird erkannt:
1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen.
- 6 -
2. Die Beschwerde des Gesuchstellers wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Abweisung der Beschwerde) bzw. ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 63'435.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: js