Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom 11. Mai 2015 für Staats- und Gemeinde- steuern 2013 (Urk. 6/4) stelle in Verbindung mit dem vollstreckbaren Einschät- zungsentscheid des kantonalen Steueramtes vom 17. April 2015 (Urk. 6/2, 6/3) einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Der Gesuchsgegner habe zwar eingewendet, die Schlussrechnung sei inhaltlich nicht korrekt. Da er jedoch nicht behauptet habe, rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben
- 3 - zu haben, ändere der Einwand des Gesuchsgegners an der Vollstreckbarkeit der Schlussrechnung nichts (Urk. 15 S. 2). Nachdem die Vorinstanz sämtliche weite- ren Voraussetzungen für erfüllt hielt (Urk. 15 S. 3), erteilte sie definitive Rechts- öffnung (Urk. 15 S. 3). b)aa) Der Gesuchsgegner bringt mit seiner Beschwerde erneut vor, er habe die Steuererklärung 2013 erstellt und "den Steuern zugestellt", was von dieser bestrit- ten werde (Urk. 14). Er behauptet damit sinngemäss, es hätte keine Einschätzung seines Einkommens und Vermögens nach pflichtgemässen Ermessen erfolgen dürfen, und macht somit einen Mangel des Rechtsöffnungstitels - des Einschät- zungsentscheids vom 17. April 2015 sowie der gestützt darauf erstellten Schluss- rechnung vom 11. Mai 2015 (Urk. 6/2, Urk. 6/4) - geltend. bb) Ein mangelhafter Entscheid einer Verwaltungsbehörde ist nicht nichtig, son- dern in der Regel nur anfechtbar. Versäumt es eine betroffene Partei, den Mangel mit dem vorgegebenen Rechtsmittel zu rügen, wird dieser mit Eintritt der formel- len Rechtskraft geheilt und das Erkenntnis entfaltet seine Rechtswirkung (vgl. zum Ganzen: Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 214). cc) Sowohl der Einschätzungsentscheid vom 17. April 2015 als auch die Schlussrechnung vom 11. Mai 2015 enthalten eine Rechtsmittelbelehrung (Urk. 6/2, Urk. 6/4). Folgte man der Sachdarstellung des Gesuchsgegners, wo- nach seine Steuererklärung 2013 fälschlicherweise nicht berücksichtigt und statt- dessen eine Einschätzung nach pflichtgemässen Ermessen erfolgt sei, hätte er gegen den Einschätzungsentscheid Einsprache erheben müssen, was er nach- weislich unterlassen hat (Urk. 6/3). Das Steueramt der Stadt Zürich bestätigt so- dann, dass auch gegen die Steuer- und Zinsrechnung keine Einsprache erhoben worden und diese in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 4 S. 2). Der Gesuchsgegner bestreitet dies nicht (Urk. 10, Prot. Vi S. 4 f.) und führt vielmehr aus, er haben den Brief betreffend die Steuern 2013 nicht geöffnet und erst später festgestellt, dass es darin um die Steuern 2013 gegangen sei (Prot. Vi S. 4). Der von ihm behaup- tete Mangel war denn auch nicht solcher Art, als dass er nicht ohne Weiteres hät- te auf dem Rechtsmittelweg geltend gemacht werden können. Da der Gesuchs-
- 4 - gegner dies unterlassen hat, besteht an der Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels kein Zweifel.
c) Was der Gesuchsgegner sodann aus seinen Ausführungen hinsichtlich der erwarteten "Definitiverklärung von 2012" statt derjenigen des Jahres 2013 zu sei- nen Gunsten ableiten will (Urk. 14 Ziff. 1), ist unerfindlich. Steuerschulden sind zu zahlen. Sieht der Gesuchsgegner davon ab und öffnet die entsprechende Post nicht, hat er die Folgen der nicht geleisteten Zahlung zu tragen. Ferner ist darin keine Willkür zu erkennen, wenn die "Definitiverklärung" nicht - wie nach Treu und Glauben zu erwarten sei - in den gleichen zeitlichen Abständen erfolgen (Urk. 14 Ziff. 3). Ein entsprechender Anspruch besteht nicht.
d) Insgesamt bringt der Gesuchsgegner keine Rügen vor, welche die Rechts- anwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 4 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 10'815.50. Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. - 5 -
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'815.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150201-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G Ramer Jenny Urteil vom 22. Dezember 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. November 2015 (EB151496-L)
- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 5. November 2015 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. …, Betrei- bungsamt Zürich 9, für Staats- und Gemeindesteuern 2013 definitive Rechtsöff- nung für insgesamt Fr. 10'815.50 zuzüglich Zins (Urk. 12 S. 3 = Urk. 15 S. 3).
b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 (recte wohl: 22. November 2015), hierorts eingegangen am 23. November 2015, fristgerecht (Urk. 13b, Brief- umschlag zu Urk. 14) Beschwerde und beantragte, die Rechtsöffnung sei zu ver- weigern (Urk. 14).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom 11. Mai 2015 für Staats- und Gemeinde- steuern 2013 (Urk. 6/4) stelle in Verbindung mit dem vollstreckbaren Einschät- zungsentscheid des kantonalen Steueramtes vom 17. April 2015 (Urk. 6/2, 6/3) einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Der Gesuchsgegner habe zwar eingewendet, die Schlussrechnung sei inhaltlich nicht korrekt. Da er jedoch nicht behauptet habe, rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben
- 3 - zu haben, ändere der Einwand des Gesuchsgegners an der Vollstreckbarkeit der Schlussrechnung nichts (Urk. 15 S. 2). Nachdem die Vorinstanz sämtliche weite- ren Voraussetzungen für erfüllt hielt (Urk. 15 S. 3), erteilte sie definitive Rechts- öffnung (Urk. 15 S. 3). b)aa) Der Gesuchsgegner bringt mit seiner Beschwerde erneut vor, er habe die Steuererklärung 2013 erstellt und "den Steuern zugestellt", was von dieser bestrit- ten werde (Urk. 14). Er behauptet damit sinngemäss, es hätte keine Einschätzung seines Einkommens und Vermögens nach pflichtgemässen Ermessen erfolgen dürfen, und macht somit einen Mangel des Rechtsöffnungstitels - des Einschät- zungsentscheids vom 17. April 2015 sowie der gestützt darauf erstellten Schluss- rechnung vom 11. Mai 2015 (Urk. 6/2, Urk. 6/4) - geltend. bb) Ein mangelhafter Entscheid einer Verwaltungsbehörde ist nicht nichtig, son- dern in der Regel nur anfechtbar. Versäumt es eine betroffene Partei, den Mangel mit dem vorgegebenen Rechtsmittel zu rügen, wird dieser mit Eintritt der formel- len Rechtskraft geheilt und das Erkenntnis entfaltet seine Rechtswirkung (vgl. zum Ganzen: Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 214). cc) Sowohl der Einschätzungsentscheid vom 17. April 2015 als auch die Schlussrechnung vom 11. Mai 2015 enthalten eine Rechtsmittelbelehrung (Urk. 6/2, Urk. 6/4). Folgte man der Sachdarstellung des Gesuchsgegners, wo- nach seine Steuererklärung 2013 fälschlicherweise nicht berücksichtigt und statt- dessen eine Einschätzung nach pflichtgemässen Ermessen erfolgt sei, hätte er gegen den Einschätzungsentscheid Einsprache erheben müssen, was er nach- weislich unterlassen hat (Urk. 6/3). Das Steueramt der Stadt Zürich bestätigt so- dann, dass auch gegen die Steuer- und Zinsrechnung keine Einsprache erhoben worden und diese in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 4 S. 2). Der Gesuchsgegner bestreitet dies nicht (Urk. 10, Prot. Vi S. 4 f.) und führt vielmehr aus, er haben den Brief betreffend die Steuern 2013 nicht geöffnet und erst später festgestellt, dass es darin um die Steuern 2013 gegangen sei (Prot. Vi S. 4). Der von ihm behaup- tete Mangel war denn auch nicht solcher Art, als dass er nicht ohne Weiteres hät- te auf dem Rechtsmittelweg geltend gemacht werden können. Da der Gesuchs-
- 4 - gegner dies unterlassen hat, besteht an der Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels kein Zweifel.
c) Was der Gesuchsgegner sodann aus seinen Ausführungen hinsichtlich der erwarteten "Definitiverklärung von 2012" statt derjenigen des Jahres 2013 zu sei- nen Gunsten ableiten will (Urk. 14 Ziff. 1), ist unerfindlich. Steuerschulden sind zu zahlen. Sieht der Gesuchsgegner davon ab und öffnet die entsprechende Post nicht, hat er die Folgen der nicht geleisteten Zahlung zu tragen. Ferner ist darin keine Willkür zu erkennen, wenn die "Definitiverklärung" nicht - wie nach Treu und Glauben zu erwarten sei - in den gleichen zeitlichen Abständen erfolgen (Urk. 14 Ziff. 3). Ein entsprechender Anspruch besteht nicht.
d) Insgesamt bringt der Gesuchsgegner keine Rügen vor, welche die Rechts- anwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 10'815.50. Die zweit- instanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 5 -
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'815.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: js