Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 19. Oktober 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 13. April 2015) gestützt auf eine in der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. Februar 2015 vorgemerkte Vereinbarung (Urk. 4/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.– nebst Zinsen zu 5 % seit 1. April 2015, für Fr. 4.95 aufgelaufene Zinsen auf Fr. 2'000.– vom 1. April 2015 bis
19. April 2015 und für Fr. 78.30 Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 16). Mit fristgerechter Eingabe vom 13. November 2015 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde mit dem Antrag, das vorinstanz- liche Urteil sei vollständig aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Sodann beantragte er zur Ergänzung seiner Beschwerde eine Fristerstreckung (Urk. 15 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 16. November 2015 (am 17. November 2015 zur Post gegeben) wurde das Fristerstreckungsgesuch des Beklagten abgewiesen. So- dann wurde ihm Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens einen Vorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 19). Der Beklagte nahm diese Verfügung am 25. November 2015 persönlich in Empfang (vgl. den an Urk. 19 angehefteten Empfangsschein). Mit Eingabe vom 23. November 2015 (gleichentags zur Post gegeben) er- gänzte der Beklagte die Begründung seiner Beschwerde (Urk. 20 bis Urk. 23/8b). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 bat der Beklagte darum, die zusätzlichen Bei- lagen und Begründungen vom 23. November 2015 im zu erlassenden Urteil des Obergerichts zu berücksichtigen (Urk. 24). Innert Frist leistete der Beklagte den Kostenvorschuss von Fr. 300.– (vgl. Urk. 26).
- 3 -
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO) han- delt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt, worunter insbesondere die Rechtsmit- telfristen der Schweizerischen Zivilprozessordnung fallen (Hoffmann-Nowotny, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 144 N 2 m.w.H.). Gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO können gesetzliche Fristen nicht er- streckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch des Beklagten vom 13. November 2015 wurde deshalb mit Verfügung vom 16. November 2015 abgewiesen (Urk. 19). Somit können die ergänzende Begründung der Beschwerde vom
23. November 2015 (Urk. 20) und die dazu eingereichten Beilagen (Urk. 23/2-8b) entgegen des Antrags des Beklagten vom 4. Dezember 2015 nicht mehr berück- sichtigt werden. Sollte der Beklagte mit seiner Eingabe vom 4. Dezember 2015 sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchen, könnte diesem Antrag schon deshalb nicht entsprochen werden, weil gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO ein Wiederherstellungsgesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnis- grundes einzureichen ist. Der vom Beklagten geltend gemachte Hinderungsgrund wäre aber spätestens am 23. November 2015 weggefallen und das Gesuch somit verspätet. Im Übrigen dürfte es auch an einer hinreichenden Entschuldbarkeit der Säumnis (im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO) fehlen.
c) Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift vom
13. November 2015 ist sodann nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
E. 3 a) Der Beklagte bringt in der Beschwerdeschrift vom 13. November 2015 zusammengefasst vor, er habe die geforderte Summe von Fr. 3'000.– durch Ver- rechnung bereits bezahlt (Urk. 15 S. 2). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist bei Vorhandensein eines geeigneten Titels definitive Rechtsöffnung zu erteilen, falls der Betriebene nicht durch Urkunden
- 4 - beweist, dass die Schuld seit Erlass des als Rechtsöffnungstitel dienenden Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft. Unter Til- gung versteht diese Norm insbesondere auch die Verrechnung. Eine Tilgung durch Verrechnung kann jedoch nur berücksichtigt werden, wenn die Verrech- nungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil im Sin- ne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung des Be- treibenden belegt ist (BGer 5A_279/2012 vom 13. Juni 2012 E. 4 mit Hinweis auf BGE 136 III 624 E. 4.2.1 und BGE 115 III 97 E. 4; siehe auch BGer 5D_72/2015 vom 13. August 2015 E. 4.1 m.w.H.). Dem Beklagten gelang es im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht, die von ihm geltend gemachte Verrechnung bzw. Verrechnungsforderung durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung des Beklagten zu belegen. So stellt die durch den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren ein- gereichte Rechnung vom 12. März 2015 (Urk. 10/3) keine vorbehaltlose Anerken- nung des Klägers dar, da diese von ihm nicht unterzeichnet ist (vgl. dazu auch Urk. 16 S. 5 E. 2.2.3). Eine Verrechnung im Rechtsöffnungsverfahren ist daher ausgeschlossen. Im Rechtsöffnungsverfahren ist sodann einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. Februar 2015 mit der darin festgehaltenen Vereinbarung der Parteien (Urk. 4/1) nicht nochmals selber überprüfen (vgl. dazu auch Urk. 16 S. 4 E. 2.2.3).
b) ba) Der vorinstanzliche Richter erteilte ferner Rechtsöffnung für Fr. 4.95. Hierbei handle es sich um aufgelaufene Verzugszinsen auf Fr. 2'000.– für die Zeit vom 1. bis 19. April 2015 (Urk. 16 S. 6 E. 2.3). Der Beklagte führt dazu in der Be- schwerdeschrift vom 13. November 2015 aus, dass er die Fr. 2'000.– am 9. April 2015 und nicht wie behauptet am 20. April 2015 einbezahlt habe (Urk. 15 S. 3).
- 5 - Der Kläger machte im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsbegehren geltend, der Beklagte habe die Teilzahlung von Fr. 2'000.– am 20. April 2015 geleistet (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9). Der Beklagte bestritt diese Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren nicht explizit (vgl. Urk. 7, Urk. 9). Der Beklagte erwähnte zwar in seiner Eingabe vom 25. Juni 2015 eine Zahlung vom 9. April 2015 (Urk. 9 S. 2), machte jedoch nicht ausdrücklich geltend, dass es sich dabei um die Zahlung handle, die gemäss dem Kläger erst am 20. April 2015 geleistet worden sei. bb) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3). Die vom Beklagten erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, er habe die Fr. 2'000.– bereits am 9. April 2015 einbezahlt, ist daher verspätet und nicht mehr zu berücksichti- gen.
c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
- 6 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
- Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel der Urk. 15, 18/2-4, 20, 22 und 23/2-8b sowie je einer Kopie der Urk. 24 f., und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150197-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 15. Februar 2016 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. Oktober 2015 (EB150266-C)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 19. Oktober 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 13. April 2015) gestützt auf eine in der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. Februar 2015 vorgemerkte Vereinbarung (Urk. 4/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.– nebst Zinsen zu 5 % seit 1. April 2015, für Fr. 4.95 aufgelaufene Zinsen auf Fr. 2'000.– vom 1. April 2015 bis
19. April 2015 und für Fr. 78.30 Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 16). Mit fristgerechter Eingabe vom 13. November 2015 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde mit dem Antrag, das vorinstanz- liche Urteil sei vollständig aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Sodann beantragte er zur Ergänzung seiner Beschwerde eine Fristerstreckung (Urk. 15 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 16. November 2015 (am 17. November 2015 zur Post gegeben) wurde das Fristerstreckungsgesuch des Beklagten abgewiesen. So- dann wurde ihm Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens einen Vorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 19). Der Beklagte nahm diese Verfügung am 25. November 2015 persönlich in Empfang (vgl. den an Urk. 19 angehefteten Empfangsschein). Mit Eingabe vom 23. November 2015 (gleichentags zur Post gegeben) er- gänzte der Beklagte die Begründung seiner Beschwerde (Urk. 20 bis Urk. 23/8b). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 bat der Beklagte darum, die zusätzlichen Bei- lagen und Begründungen vom 23. November 2015 im zu erlassenden Urteil des Obergerichts zu berücksichtigen (Urk. 24). Innert Frist leistete der Beklagte den Kostenvorschuss von Fr. 300.– (vgl. Urk. 26).
- 3 -
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO) han- delt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt, worunter insbesondere die Rechtsmit- telfristen der Schweizerischen Zivilprozessordnung fallen (Hoffmann-Nowotny, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 144 N 2 m.w.H.). Gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO können gesetzliche Fristen nicht er- streckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch des Beklagten vom 13. November 2015 wurde deshalb mit Verfügung vom 16. November 2015 abgewiesen (Urk. 19). Somit können die ergänzende Begründung der Beschwerde vom
23. November 2015 (Urk. 20) und die dazu eingereichten Beilagen (Urk. 23/2-8b) entgegen des Antrags des Beklagten vom 4. Dezember 2015 nicht mehr berück- sichtigt werden. Sollte der Beklagte mit seiner Eingabe vom 4. Dezember 2015 sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchen, könnte diesem Antrag schon deshalb nicht entsprochen werden, weil gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO ein Wiederherstellungsgesuch innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnis- grundes einzureichen ist. Der vom Beklagten geltend gemachte Hinderungsgrund wäre aber spätestens am 23. November 2015 weggefallen und das Gesuch somit verspätet. Im Übrigen dürfte es auch an einer hinreichenden Entschuldbarkeit der Säumnis (im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO) fehlen.
c) Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift vom
13. November 2015 ist sodann nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
3. a) Der Beklagte bringt in der Beschwerdeschrift vom 13. November 2015 zusammengefasst vor, er habe die geforderte Summe von Fr. 3'000.– durch Ver- rechnung bereits bezahlt (Urk. 15 S. 2). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist bei Vorhandensein eines geeigneten Titels definitive Rechtsöffnung zu erteilen, falls der Betriebene nicht durch Urkunden
- 4 - beweist, dass die Schuld seit Erlass des als Rechtsöffnungstitel dienenden Ent- scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft. Unter Til- gung versteht diese Norm insbesondere auch die Verrechnung. Eine Tilgung durch Verrechnung kann jedoch nur berücksichtigt werden, wenn die Verrech- nungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil im Sin- ne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung des Be- treibenden belegt ist (BGer 5A_279/2012 vom 13. Juni 2012 E. 4 mit Hinweis auf BGE 136 III 624 E. 4.2.1 und BGE 115 III 97 E. 4; siehe auch BGer 5D_72/2015 vom 13. August 2015 E. 4.1 m.w.H.). Dem Beklagten gelang es im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht, die von ihm geltend gemachte Verrechnung bzw. Verrechnungsforderung durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung des Beklagten zu belegen. So stellt die durch den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren ein- gereichte Rechnung vom 12. März 2015 (Urk. 10/3) keine vorbehaltlose Anerken- nung des Klägers dar, da diese von ihm nicht unterzeichnet ist (vgl. dazu auch Urk. 16 S. 5 E. 2.2.3). Eine Verrechnung im Rechtsöffnungsverfahren ist daher ausgeschlossen. Im Rechtsöffnungsverfahren ist sodann einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. Februar 2015 mit der darin festgehaltenen Vereinbarung der Parteien (Urk. 4/1) nicht nochmals selber überprüfen (vgl. dazu auch Urk. 16 S. 4 E. 2.2.3).
b) ba) Der vorinstanzliche Richter erteilte ferner Rechtsöffnung für Fr. 4.95. Hierbei handle es sich um aufgelaufene Verzugszinsen auf Fr. 2'000.– für die Zeit vom 1. bis 19. April 2015 (Urk. 16 S. 6 E. 2.3). Der Beklagte führt dazu in der Be- schwerdeschrift vom 13. November 2015 aus, dass er die Fr. 2'000.– am 9. April 2015 und nicht wie behauptet am 20. April 2015 einbezahlt habe (Urk. 15 S. 3).
- 5 - Der Kläger machte im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsbegehren geltend, der Beklagte habe die Teilzahlung von Fr. 2'000.– am 20. April 2015 geleistet (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9). Der Beklagte bestritt diese Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren nicht explizit (vgl. Urk. 7, Urk. 9). Der Beklagte erwähnte zwar in seiner Eingabe vom 25. Juni 2015 eine Zahlung vom 9. April 2015 (Urk. 9 S. 2), machte jedoch nicht ausdrücklich geltend, dass es sich dabei um die Zahlung handle, die gemäss dem Kläger erst am 20. April 2015 geleistet worden sei. bb) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3). Die vom Beklagten erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, er habe die Fr. 2'000.– bereits am 9. April 2015 einbezahlt, ist daher verspätet und nicht mehr zu berücksichti- gen.
c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
- 6 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel der Urk. 15, 18/2-4, 20, 22 und 23/2-8b sowie je einer Kopie der Urk. 24 f., und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se