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RT150191

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-11-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Am 18. August 2015 stellten die Gesuchsteller beim Bezirksge- richt Meilen (Vorinstanz) das Begehren, es sei ihnen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon für ausstehende Staats- und Ge- meindesteuern 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'146.10 nebst Zinsen und Kosten zu erteilen (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 19. August 2015 setzte die Vo- rinstanz der Gesuchsgegnerin eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stellung- nahme an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2).

b) Gegen diese ihr am 31. Oktober 2015 durch das Gemeindeammann- amt zugestellte Verfügung hat die Gesuchsgegnerin am 5. November 2015 frist- gerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Die Vorinstanz hatte in der Rechtsmittelbelehrung korrekt erklärt, dass in einer allfälligen Beschwerde Anträge zu stellen und diese zu begründen seien (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 4). Aus solchen Anträgen muss hervorgehen, was genau angefochten wird und wie der angefochtene Entscheid stattdessen lauten sollte. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin enthält keine solchen Anträge. Die Bitte, "diese Angelegenheit nochmals zu überprüfen" (Urk. 1), ist kein genügender An- trag, denn es ist nicht klar, was überhaupt angefochten wird (die Länge der Frist, die Fristansetzung überhaupt, oder was sonst). Es bleibt sogar unklar, was die Gesuchsgegnerin mit der Beschwerde überhaupt erreichen will. Auf ihre Be- schwerde kann daher nicht eingetreten werden.

E. 3 a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.-- festzusetzen.

- 3 -

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'146.10. - 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150191-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. November 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. August 2015 (EB150322-G)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 18. August 2015 stellten die Gesuchsteller beim Bezirksge- richt Meilen (Vorinstanz) das Begehren, es sei ihnen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon für ausstehende Staats- und Ge- meindesteuern 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'146.10 nebst Zinsen und Kosten zu erteilen (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 19. August 2015 setzte die Vo- rinstanz der Gesuchsgegnerin eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Stellung- nahme an (Vi-Urk. 4 = Urk. 2).

b) Gegen diese ihr am 31. Oktober 2015 durch das Gemeindeammann- amt zugestellte Verfügung hat die Gesuchsgegnerin am 5. November 2015 frist- gerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz hatte in der Rechtsmittelbelehrung korrekt erklärt, dass in einer allfälligen Beschwerde Anträge zu stellen und diese zu begründen seien (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 4). Aus solchen Anträgen muss hervorgehen, was genau angefochten wird und wie der angefochtene Entscheid stattdessen lauten sollte. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin enthält keine solchen Anträge. Die Bitte, "diese Angelegenheit nochmals zu überprüfen" (Urk. 1), ist kein genügender An- trag, denn es ist nicht klar, was überhaupt angefochten wird (die Länge der Frist, die Fristansetzung überhaupt, oder was sonst). Es bleibt sogar unklar, was die Gesuchsgegnerin mit der Beschwerde überhaupt erreichen will. Auf ihre Be- schwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.-- festzusetzen.

- 3 -

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'146.10.

- 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js