Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 15. Oktober 2015 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zü- rich 7 (Zahlungsbefehl vom 27. August 2015) – gestützt auf einen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'200.-- nebst 4% Zins seit 27. August 2015; im Mehrbetrag – der Gesuchsteller hatte de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 5'000.-- nebst Zins verlangt – wurde das Rechtsöff- nungsgesuch abgewiesen und die Gerichtskosten von Fr. 300.-- wurden vom Ge- suchsteller bezogen, waren ihm aber im Umfang von Fr. 75.-- von der Ge- suchsgegnerin zu ersetzen (Urk. 10 = Urk. 13).
b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 4. November 2015 fristgerecht (Urk. 11a) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 12 S. 1): "Es sei dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung zu erteilen in Betrei- bung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 27. August 2015, für Fr. 2'750.60 nebst Zins zu 4% ab 27. August 2015. Zudem sei dem Beschwerdeführer die gerichtliche Freigabe des UBS-Mieter- kautionsparkontos Nr. … lautend auf B._____ zu erteilen. Dem Beschwerde- führer sei auch eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf den vollstreckbaren Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 1. Juli 2015, mit dem die Gesuchsgegnerin zur Erstattung der damaligen Ge- richtskosten von Fr. 1'200.-- verpflichtet worden sei und auch dazu, dem Gesuch- steller die Kosten der Vollstreckung zu ersetzen. Der Gesuchsteller habe sodann eine Aufforderung des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 11 vom 15. Juli 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- für die Durchfüh- rung des Exmissionsverfahrens sowie eine entsprechende Zahlungsbestätigung vorgelegt. Er verlange nun Rechtsöffnung für die Gerichtskosten (Fr. 1'200.--), die
- 3 - Vollstreckungskosten des Stadtammannamtes (Fr. 3'000.--) sowie für Reinigungs- kosten (Fr. 800.--), zuzüglich Verzugszinsen. Davon in Abzug bringe er das frei- zugebende Mietzinsdepot von Fr. 2'000.-- (Urk. 13 S. 2). Der Entscheid des Be- zirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2015 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der von der Gesuchsgegnerin erhobene Einwand der Tilgung durch Verrech- nung sei nicht urkundenmässig belegt und gehe daher fehl (Urk. 13 S. 2 f.). Das Rechtsöffnungsgesuch sei in Bezug auf die zu erstattenden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- ausgewiesen, wobei Verzugszins mangels Mahnung erst ab dem Da- tum des Zahlungsbefehls ausgewiesen sei (Urk. 13 S. 3). In Bezug auf die Kosten der Vollstreckung im Umfang von Fr. 3'000.-- sei das Gesuch abzuweisen, da gemäss dem genannten Entscheid die Kosten der Vollstreckung zu ersetzen sei- en, nicht der Kostenvorschuss (Urk. 13 S. 4 Erw. 2.5). Ebenso abzuweisen sei das Gesuch hinsichtlich der verlangten Reinigungskosten von Fr. 800.--, da hierzu kein Rechtsöffnungstitel eingereicht worden sei (Urk. 13 S. 4 Erw. 2.6). In Bezug auf das anzurechnende Mietzinsdepot sei darauf hinzuweisen, dass ein solches Depot nur unter den in Art. 253e [recte: 257e] Abs. 3 OR genannten Vorausset- zungen freizugeben sei. Ein urkundlicher Nachweis für das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sei nicht bei den Akten. Eine Anrechnung sei daher nicht vor- zunehmen (Urk. 13 S. 4 Erw. 2.7).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
c) Kosten der Vollstreckung von Fr. 3'000.-- Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, das von der Vor- instanz bemängelte Fehlen der Abrechnung des Stadtammann- und Betreibungs-
- 4 - amtes habe seinen Grund darin gehabt, dass ihm erst jetzt eine Schlussrechnung zugesandt worden sei, die nunmehr eingereicht werde. Aus dieser Abrechnung sei ersichtlich, dass ihm Fr. 1'475.60 von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen seien (Urk. 12 S. 1 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren, wie erwähnt, neue Beweismittel nicht mehr zulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im vor- instanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf eine Rechtskon- trolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (ver- einfacht gesagt: mit der Beschwerde kann nur geprüft werden, ob die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden Akten korrekt entschieden hat). Die vom Gesuch- steller eingereichte Abrechnung des Stadtammann- und Betreibungsamts Zürich 11 vom 25. August 2015 (Urk. 14/1) kann daher nicht berücksichtigt werden; sie hätte im Übrigen schon zusammen mit dem Rechtsöffnungsgesuch vom 28. Sep- tember 2015 eingereicht werden können. Die Vorinstanz hat daher bezüglich der Vollstreckungskosten aufgrund der ihr vorliegenden Akten korrekt entschieden.
d) Freigabe Mietzinsdepot von Fr. 2'000.-- Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde vor, die vorinstanzlichen Er- wägungen zur Freigabe des Mietzinskontos seien für ihn nicht verständlich. Da die Gesuchsgegnerin nie eine Zustimmung zur Auszahlung an ihn im Sinne von Art. 257e Abs. 3 OR geben werde, sei er auf eine gerichtliche Freigabe angewie- sen (Urk. 12 S. 2). Die mietrechtliche Sicherheitsleistung nach Art. 257e OR stellt ein Pfand- recht im Sinne von Art. 37 SchKG dar (BGE 129 III 360 E. 2 S. 362). Sie ist daher durch Betreibung auf Pfandverwertung zu realisieren (BSK SchKG I-Acocella, N 5 zu Art. 41 SchKG). Der Gesuchsteller betrieb auf Pfändung oder Konkurs (Urk. 2). Im Zahlungsbefehl vom 27. August 2015 ist das Mietzinsdepot denn auch nicht erwähnt (vgl. Urk. 2). Die Vorinstanz konnte deshalb über die Freigabe des Miet-
- 5 - zinsdepots nicht entscheiden; sie war dafür nicht zuständig. Die Vorinstanz hat damit auch in dieser Hinsicht korrekt entschieden bzw. eben nicht entschieden.
e) Anteil Spruchgebühr von Fr. 75.— Der Gesuchsteller verlangt mit seinem Beschwerdeantrag auch Rechtsöff- nung für den Anteil der Spruchgebühr, den ihm die Gesuchsgegnerin gemäss Ur- teil der Vorinstanz zu ersetzen hat. Dieser Betrag wird von den Zahlungen der Gesuchsgegnerin vorab zugunsten des Gesuchstellers bezogen, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist.
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen.
E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'550.60 (Fr. 2'750.60 ./. Fr. 1'200.--). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. - 6 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'550.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150189-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. November 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Oktober 2015 (EB151457-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 15. Oktober 2015 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zü- rich 7 (Zahlungsbefehl vom 27. August 2015) – gestützt auf einen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'200.-- nebst 4% Zins seit 27. August 2015; im Mehrbetrag – der Gesuchsteller hatte de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 5'000.-- nebst Zins verlangt – wurde das Rechtsöff- nungsgesuch abgewiesen und die Gerichtskosten von Fr. 300.-- wurden vom Ge- suchsteller bezogen, waren ihm aber im Umfang von Fr. 75.-- von der Ge- suchsgegnerin zu ersetzen (Urk. 10 = Urk. 13).
b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 4. November 2015 fristgerecht (Urk. 11a) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 12 S. 1): "Es sei dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung zu erteilen in Betrei- bung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 27. August 2015, für Fr. 2'750.60 nebst Zins zu 4% ab 27. August 2015. Zudem sei dem Beschwerdeführer die gerichtliche Freigabe des UBS-Mieter- kautionsparkontos Nr. … lautend auf B._____ zu erteilen. Dem Beschwerde- führer sei auch eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf den vollstreckbaren Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 1. Juli 2015, mit dem die Gesuchsgegnerin zur Erstattung der damaligen Ge- richtskosten von Fr. 1'200.-- verpflichtet worden sei und auch dazu, dem Gesuch- steller die Kosten der Vollstreckung zu ersetzen. Der Gesuchsteller habe sodann eine Aufforderung des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 11 vom 15. Juli 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- für die Durchfüh- rung des Exmissionsverfahrens sowie eine entsprechende Zahlungsbestätigung vorgelegt. Er verlange nun Rechtsöffnung für die Gerichtskosten (Fr. 1'200.--), die
- 3 - Vollstreckungskosten des Stadtammannamtes (Fr. 3'000.--) sowie für Reinigungs- kosten (Fr. 800.--), zuzüglich Verzugszinsen. Davon in Abzug bringe er das frei- zugebende Mietzinsdepot von Fr. 2'000.-- (Urk. 13 S. 2). Der Entscheid des Be- zirksgerichts Zürich vom 1. Juli 2015 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der von der Gesuchsgegnerin erhobene Einwand der Tilgung durch Verrech- nung sei nicht urkundenmässig belegt und gehe daher fehl (Urk. 13 S. 2 f.). Das Rechtsöffnungsgesuch sei in Bezug auf die zu erstattenden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- ausgewiesen, wobei Verzugszins mangels Mahnung erst ab dem Da- tum des Zahlungsbefehls ausgewiesen sei (Urk. 13 S. 3). In Bezug auf die Kosten der Vollstreckung im Umfang von Fr. 3'000.-- sei das Gesuch abzuweisen, da gemäss dem genannten Entscheid die Kosten der Vollstreckung zu ersetzen sei- en, nicht der Kostenvorschuss (Urk. 13 S. 4 Erw. 2.5). Ebenso abzuweisen sei das Gesuch hinsichtlich der verlangten Reinigungskosten von Fr. 800.--, da hierzu kein Rechtsöffnungstitel eingereicht worden sei (Urk. 13 S. 4 Erw. 2.6). In Bezug auf das anzurechnende Mietzinsdepot sei darauf hinzuweisen, dass ein solches Depot nur unter den in Art. 253e [recte: 257e] Abs. 3 OR genannten Vorausset- zungen freizugeben sei. Ein urkundlicher Nachweis für das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen sei nicht bei den Akten. Eine Anrechnung sei daher nicht vor- zunehmen (Urk. 13 S. 4 Erw. 2.7).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
c) Kosten der Vollstreckung von Fr. 3'000.-- Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, das von der Vor- instanz bemängelte Fehlen der Abrechnung des Stadtammann- und Betreibungs-
- 4 - amtes habe seinen Grund darin gehabt, dass ihm erst jetzt eine Schlussrechnung zugesandt worden sei, die nunmehr eingereicht werde. Aus dieser Abrechnung sei ersichtlich, dass ihm Fr. 1'475.60 von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen seien (Urk. 12 S. 1 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren, wie erwähnt, neue Beweismittel nicht mehr zulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im vor- instanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf eine Rechtskon- trolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (ver- einfacht gesagt: mit der Beschwerde kann nur geprüft werden, ob die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden Akten korrekt entschieden hat). Die vom Gesuch- steller eingereichte Abrechnung des Stadtammann- und Betreibungsamts Zürich 11 vom 25. August 2015 (Urk. 14/1) kann daher nicht berücksichtigt werden; sie hätte im Übrigen schon zusammen mit dem Rechtsöffnungsgesuch vom 28. Sep- tember 2015 eingereicht werden können. Die Vorinstanz hat daher bezüglich der Vollstreckungskosten aufgrund der ihr vorliegenden Akten korrekt entschieden.
d) Freigabe Mietzinsdepot von Fr. 2'000.-- Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde vor, die vorinstanzlichen Er- wägungen zur Freigabe des Mietzinskontos seien für ihn nicht verständlich. Da die Gesuchsgegnerin nie eine Zustimmung zur Auszahlung an ihn im Sinne von Art. 257e Abs. 3 OR geben werde, sei er auf eine gerichtliche Freigabe angewie- sen (Urk. 12 S. 2). Die mietrechtliche Sicherheitsleistung nach Art. 257e OR stellt ein Pfand- recht im Sinne von Art. 37 SchKG dar (BGE 129 III 360 E. 2 S. 362). Sie ist daher durch Betreibung auf Pfandverwertung zu realisieren (BSK SchKG I-Acocella, N 5 zu Art. 41 SchKG). Der Gesuchsteller betrieb auf Pfändung oder Konkurs (Urk. 2). Im Zahlungsbefehl vom 27. August 2015 ist das Mietzinsdepot denn auch nicht erwähnt (vgl. Urk. 2). Die Vorinstanz konnte deshalb über die Freigabe des Miet-
- 5 - zinsdepots nicht entscheiden; sie war dafür nicht zuständig. Die Vorinstanz hat damit auch in dieser Hinsicht korrekt entschieden bzw. eben nicht entschieden.
e) Anteil Spruchgebühr von Fr. 75.— Der Gesuchsteller verlangt mit seinem Beschwerdeantrag auch Rechtsöff- nung für den Anteil der Spruchgebühr, den ihm die Gesuchsgegnerin gemäss Ur- teil der Vorinstanz zu ersetzen hat. Dieser Betrag wird von den Zahlungen der Gesuchsgegnerin vorab zugunsten des Gesuchstellers bezogen, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist.
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'550.60 (Fr. 2'750.60 ./. Fr. 1'200.--). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- 6 -
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'550.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js