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RT150187

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-11-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Juni 2015 gestellt (Urk. 1a). Mit Urteil vom 12. Oktober 2015 wies die Vor- instanz dieses Rechtsöffnungsgesuch ab, auferlegte die Spruchgebühr in Höhe von Fr. 300.-- der Gesuchstellerin und sprach der Gesuchsgegnerin keine Partei- entschädigung zu (Urk. 3 = Urk. 6).

b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 2. November 2015 (Datum der Postaufgabe) mit einer nicht unterzeichneten Eingabe Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 5): Wir "ersuchen Sie diesen Fall erneut zu Prüfen und weiter zu bearbeiten."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchstellerin am 14. Okto- ber 2015 zugestellt (Urk. 4a). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch in der Rechtsmittelbelehrung korrekt dargelegt wurde (Urk. 6 Dispositiv Ziffer 6). Die Frist lief demnach am Montag, 26. Oktober 2015 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird ein- gehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Post- aufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 2. November 2015 (Briefumschlag bei Urk. 5) und die Beschwerde ist am 3. November 2015 beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 5). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden und auf sie kann daher nicht eingetreten werden. Es erübrigt sich damit eine Nachfristansetzung gemäss Art. 132 ZPO zur Unterzeichnung der Beschwerde.

- 3 -

b) Aber auch wenn die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Die Vorinstanz hatte das Rechtsöffnungs- begehren abgewiesen, weil kein Rechtsöffnungstitel vorliege (Urk. 6 S. 2 f.). Dem widerspricht die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde nicht (Urk. 5), sondern reicht zusätzliche Unterlagen ein (Urk. 8/1-9). Jedoch können im Beschwerdeverfahren keine neuen Urkunden eingereicht werden; was im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin wäre auch bei den neu eingereichten Ur- kunden kein tauglicher Rechtsöffnungstitel (Schuldanerkennung der Gesuchs- gegnerin) zu finden, denn die dafür einzig in Frage kommende "Einverständnis- erklärung" vom 22. September 2014 wurde nicht von der Gesuchsgegnerin, son- dern von der C._____ AG unterzeichnet (vgl. Urk. 8/2).

E. 3 a) Im Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 38'651.72. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. - 4 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 38'651.72. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150187-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. November 2015 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 12. Oktober 2015 (EB150351-M)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf (Zah- lungsbefehl vom 4. Juni 2015) hatte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin für unbezahlt gebliebene Baumeisterarbeiten für Fr. 70'684.17 nebst 5% Zins seit 1. Juni 2015 betrieben (Urk. 2/2) und am 8. Oktober 2015 beim Bezirksgericht Diet- ikon (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 38'651.72 nebst 5% Zins seit

1. Juni 2015 gestellt (Urk. 1a). Mit Urteil vom 12. Oktober 2015 wies die Vor- instanz dieses Rechtsöffnungsgesuch ab, auferlegte die Spruchgebühr in Höhe von Fr. 300.-- der Gesuchstellerin und sprach der Gesuchsgegnerin keine Partei- entschädigung zu (Urk. 3 = Urk. 6).

b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 2. November 2015 (Datum der Postaufgabe) mit einer nicht unterzeichneten Eingabe Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 5): Wir "ersuchen Sie diesen Fall erneut zu Prüfen und weiter zu bearbeiten."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchstellerin am 14. Okto- ber 2015 zugestellt (Urk. 4a). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch in der Rechtsmittelbelehrung korrekt dargelegt wurde (Urk. 6 Dispositiv Ziffer 6). Die Frist lief demnach am Montag, 26. Oktober 2015 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird ein- gehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Post- aufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 2. November 2015 (Briefumschlag bei Urk. 5) und die Beschwerde ist am 3. November 2015 beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 5). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden und auf sie kann daher nicht eingetreten werden. Es erübrigt sich damit eine Nachfristansetzung gemäss Art. 132 ZPO zur Unterzeichnung der Beschwerde.

- 3 -

b) Aber auch wenn die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Die Vorinstanz hatte das Rechtsöffnungs- begehren abgewiesen, weil kein Rechtsöffnungstitel vorliege (Urk. 6 S. 2 f.). Dem widerspricht die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde nicht (Urk. 5), sondern reicht zusätzliche Unterlagen ein (Urk. 8/1-9). Jedoch können im Beschwerdeverfahren keine neuen Urkunden eingereicht werden; was im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ohnehin wäre auch bei den neu eingereichten Ur- kunden kein tauglicher Rechtsöffnungstitel (Schuldanerkennung der Gesuchs- gegnerin) zu finden, denn die dafür einzig in Frage kommende "Einverständnis- erklärung" vom 22. September 2014 wurde nicht von der Gesuchsgegnerin, son- dern von der C._____ AG unterzeichnet (vgl. Urk. 8/2).

3. a) Im Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 38'651.72. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

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4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 38'651.72. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se