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RT150185

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-12-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'624'100.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 25 und Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'624'100.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150185-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 16. Dezember 2015 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin X2._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Oktober 2015 (EB150866-L)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 9. Oktober 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ..., Betrei- bungsamt Zürich 8, gestützt auf eine Garantieerklärung vom 31. Mai 2005 provi- sorische Rechtsöffnung für Fr. 1'624'100.50. Im Mehrumfang wies sie das Gesuch ab (Urk. 23 S. 12 = Urk. 26 S. 12).

b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 fristgerecht (Urk. 24b, Brief- umschlag zu Urk. 25) Beschwerde und beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung (Urk. 25 S. 2).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid dafür, mit der Garantieer- klärung vom 31. Mai 2005, welche nach deutschem Recht gültig sei, liege eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vor (Urk. 26 S. 5). Die in der Ga- rantieerklärung bezeichnete B._____ GmbH existiere nicht. Es könne jedoch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Gesuchstellerin in der Garantie ha- be bezeichnet werden sollen, weshalb sie aktivlegitimiert sei (Urk. 26 S. 6 f.). Der von ihr verlangte Kapitalbetrag sei sodann als Minus ohne weiteres vom Rechts- öffnungstitel gedeckt (Urk. 26 S. 8 f). Indes weise die Garantie hinsichtlich der in ihr erwähnten zusätzlichen Kosten und Zinsen mangels hinreichender Bezifferung keine Titelqualität auf, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch in diesem Umfang ab- zuweisen sei (Urk. 26 S. 9). Ebenfalls abzuweisen sei das Gesuch in Bezug auf den laufenden Verzugszins (Urk. 26 S. 5 f.).

b) Die Gesuchsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde einzig gegen die Bejahung der Aktivlegitimation der Gesuchstellerin (Urk. 25 S. 5 ff.). Sie führt da- zu aus, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid die Grundsätze verletzt, wonach

- 3 - der Gläubiger, mithin die Gesuchstellerin, den Bestand des Rechtsöffnungstitels durch Urkunden lückenlos zu beweisen habe, während die Einwendungen von der Gesuchsgegnerin lediglich glaubhaft zu machen seien. Konkret genüge es nicht, wenn die Gläubigereigenschaft des Betreibenden nur wahrscheinlich er- scheine oder sich lediglich aus konkludenten Tatsachen ergebe (Urk. 25 S. 6). Mit der Feststellung der Vorinstanz, die in der Garantie bezeichnete B._____ GmbH existiere nicht, es gebe noch andere Gruppengesellschaften der Gesuchstellerin, welche die Rechtsform der GmbH aufweisen würden, habe die Vorinstanz Un- klarheiten in der Schuldanerkennung festgestellt und gleichwohl erwogen, es be- stehe kein Zweifel an der Aktivlegitimation der Gesuchstellerin (Urk. 25 S. 7). Da die Bezeichnung der Gesuchstellerin und die des Empfängers der Garantieerklä- rung nicht übereinstimmen würden, sei die Berechtigung der Gesuchstellerin aber gerade nicht lückenlos ausgewiesen und der strikte Urkundenbeweis nicht er- bracht. Indem die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin dennoch bejaht habe, habe sie Art. 82 Abs. 1 SchKG verletzt (Urk. 25 S. 8).

c) Der Gläubiger, der Rechtsöffnung verlangt, hat mit dem in der Schuldaner- kennung genannten Gläubiger identisch zu sein. Der Richter hat diese Frage von Amtes wegen zu prüfen. Ist die Berechtigung nicht lückenlos durch Urkunden ausgewiesen oder bestehen Zweifel über die Identität des Betreibenden mit dem Berechtigten, ist das Begehren um Rechtsöffnung abzuweisen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 f.; BSK SchKG I-Staehelin, N 67 zu Art. 82 SchKG). d)aa) Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin - eine Anstalt des deutschen öf- fentlichen Rechts (Urk. 5/2) - mit der C._____ S.A. (Luxemburg) am 24. Juni 2005 einen Darlehensvertrag über EUR 2'790'700.– zwecks Erwerbs eines Flugzeugs des Typs ... abgeschlossen hat (Urk. 1 S. 4, Urk. 11 S. 4, Urk. 5/7). Mit der mit "GUARANTEE" überschriebenen Erklärung vom 31. Mai 2005 erklärte die Ge- suchsgegnerin gegenüber der B._____ GmbH unter Bezugnahme auf die vertrag- lichen Abreden im Darlehensvertrag, sie übernehme die unwiderrufliche und be- dingungslose Verpflichtung zur Zahlung jeden Betrages bis zu EUR 2'962'025.75 auf erstes Verlangen (Urk. 5/8). Die Bezeichnung der Gläubigerin in der Schuld-

- 4 - anerkennung stimmt aufgrund des Zusatzes "GmbH" nicht mit der betreibenden Gesuchstellerin überein, welche unbestrittenermassen keine GmbH, sondern eine Anstalt öffentlichen deutschen Rechts ist. Übereinstimmung besteht jedoch hin- sichtlich der auf der Garantie bei der B._____ angegebenen Adresse ("... [Adres- se], Germany", Urk. 5/8). Überdies nimmt die Garantie ausdrücklich Bezug auf den zwischen der Gesuchstellerin und der C._____ S.A. Luxemburg geschlosse- nen Darlehensvertrag und nennt insbesondere die genaue Höhe der Darlehens- summe und das zu finanzierende Objekt (Flugzeug "... s/n 874"). Schliesslich ist unbestritten, dass eine "B._____ GmbH" nicht existiert. Zwar bestehen andere Gesellschaften der B._____ Gruppe, welche die Rechtsform der GmbH aufweisen (BD._____ GmbH, BE._____ GmbH) und wovon eine, die BD._____ GmbH, gar an derselben Adresse wie die Gesuchstellerin eingetragen ist (Urk. 14/7). Es lie- gen jedoch weder Anhaltspunkte in den Akten vor, noch wurde behauptet, dass die BD._____ GmbH oder eine der anderen Gesellschaften mit beschränkter Haf- tung der B._____ Gruppe in den Darlehensvertrag mit der Gesuchsgegnerin in ir- gendeiner Form involviert waren. Vielmehr ist aufgrund der eingereichten Urkun- den und des unbestrittenen Sachverhalts hinsichtlich der Darlehensschuld ge- genüber der Gesuchstellerin klar, dass mit der Erklärungsempfängerin der Garan- tie diese gemeint war und es sich beim aufgeführten Zusatz "GmbH" um ein Ver- sehen handelt. Vor diesem Hintergrund schloss die Vorinstanz zu Recht, es be- stehe kein Zweifel an der Identität zwischen der betreibenden Gesuchstellerin und der aus der Schuldanerkennung Berechtigten, weshalb die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin zu bejahen sei. bb) Entsprechend ist dem Einwand der Gesuchsgegnerin nicht zu folgen, wo- nach die Berechtigung der Gesuchstellerin nicht lückenlos ausgewiesen und der strikte Urkundenbeweis nicht erbracht sei, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren hätte abgewiesen werden müssen (Urk. 25 S. 7). Nach einhelliger Lehre - die im übrigen auch von der Gesuchsgegnerin entsprechend zitiert wird (Urk. 25 S. 7) - führt der fehlende lückenlose Nachweis der Berechtigung durch Urkunden nur dann zur Abweisung der Rechtsöffnung, wenn Zweifel an der Identität des Betrei- benden mit dem Berechtigten bestehen (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 169/170, BSK SchKG I-Staehelin, N 67 zu Art. 82 SchKG). Bei der Prüfung der Identität wurden

- 5 - im angefochtenen Entscheid sowohl die Urkunden und Vorbringen der Gesuch- stellerin zu deren Nachweis gewürdigt als auch die von der Gesuchsgegnerin be- haupteten objektiven Anhaltspunkte zur Glaubhaftmachung erheblicher Zweifel daran (Urk. 25 S. 7 Rz. 14+15, Urk. 11 S. 10 Rz. 32-34; Urk. 22 S. 5 Rz. 19). Dass Letztere für nicht überzeugend befunden wurden, ist Teil der Würdigung des Gerichts. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass keine Zweifel an der Aktivlegiti- mation der Gesuchstellerin bestehen (Urk. 26 S. 7). Dieser Ansicht ist - wie aus- geführt - gestützt auf die Urkunden und den unbestrittenen Sachverhalt zuzu- stimmen. Entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin erscheint die Gläubi- gereigenschaft der Gesuchstellerin also nicht als "nur wahrscheinlich" oder "aus konkludenten Tatsachen" ergebend (Urk. 25 S. 6). Bestehen aber keine Zweifel an der Identität der Betreibenden und der an der Schuldanerkennung Berechtig- ten, fällt eine Abweisung der Rechtsöffnung mangels Aktivlegitimation ausser Be- tracht. cc) Ferner ist der Gesuchsgegnerin darin zu widersprechen, dass die Vorinstanz eine Auslegung der Schuldanerkennung vorgenommen habe, welche dem or- dentlichen Prozess vorbehalten sei (Urk. 25 S. 7). Die Würdigung der Vorinstanz beschränkte sich auf die Feststellung der Identität der Berechtigten an der Schuldanerkennung. Dies ist Aufgabe des Gerichts, welches die Identität von Am- tes wegen festzustellen hat. Wird wie vorliegend ein Versehen behauptet, ist die Untersuchung der Hintergründe unumgänglich und im Rechtsöffnungsverfahren zulässig. Auch insofern erweist sich die Rüge als nicht stichhaltig. dd) Schliesslich führt der Verweis auf den zitierten Bundesgerichtsentscheid ins Leere, war doch in diesem eine Schuldanerkennung zu beurteilen, welche eben keinen erkennbaren Sinn ergab und deren Auslegung zweifelhaft war (BGer 5P.449/2002 vom 20. Februar 2003, E. 3). Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, wurde bereits ausgeführt.

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin keine Rügen vorbringt, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

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3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'624'100.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 25 und Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 7 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'624'100.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: js