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RT150176

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-09-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 17. September 2015 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin für offene Budget- zahlungen für die Stockwerkeigentümergemeinschaft von Fr. 1'917.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 20. August 2015) ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 5 = Urk. 8).

b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 13. Oktober 2015 bei der Vor- instanz Beschwerde erhoben. Die Vorinstanz hat diese dem Obergericht weiter- geleitet und die Beschwerde ist innert Frist beim Obergericht eingegangen (vgl. Urk. 6). Die Gesuchstellerin stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 7): Das Urteil vom 17. November 2015 sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei Rechtsöffnung im anbegehrten Umfang zu erteilen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. unten Erwägung 3), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Die Gesuchstellerin hat die Beschwerde an die Vorinstanz gerich- tet. Sie ersucht darin die Vorinstanz, ihr Urteil aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten neuen Unterlagen "nochmals zu überdenken" (Urk. 7).

b) Ein Gericht kann einen einmal gefällten, den Parteien eröffneten End- entscheid nicht mehr selber abändern. Dies ist nur noch auf dem Rechtsmittelweg möglich. Zulässiges Rechtsmittel für den vorliegenden Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), wie von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil korrekt angegeben (Urk. 8 S. 3 Entscheid-Zif- fer 4). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die bei ihr eingereichte Beschwerde an das dafür zuständige Obergericht weitergeleitet.

- 3 -

E. 3 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO); dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt (beanstandet) werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. So- dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rechtsöffnungsbegeh- rens damit, dass für eine Rechtsöffnung die geltend gemachte Forderung aus ei- nem vollstreckbaren Urteil, aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung hervorgehen müsse. Die Gesuch- stellerin habe ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den zwischen ihr und ihrer Vertreterin abgeschlossenen Verwaltungsvertrag, auf Mahnungen ihrer Vertreterin an den Gesuchsgegner sowie auf eine Kalkulation der geltend gemachten Ausstände ge- stützt. Keine dieser Urkunden würde einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellen. Ein vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG liege ebenfalls nicht vor. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher mangels Rechts- öffnungstitel abzuweisen (Urk. 8 S. 2-3).

c) Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, es sei sicher- lich nicht optimal gewesen, dass sie nicht die kompletten Unterlagen zugesandt habe. Dies sei geschehen, weil seit 2012 im Protokoll der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft stehe, was mit säumigen Zahlern geschehe. Aufgrund der neuen (mit der Beschwerde eingereichten) Unterlagen sei das Urteil nochmals zu über- denken (Urk. 7).

d) Wie erwähnt (oben Erwäg. 3.a), sind im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Daher können die von der Ge- suchstellerin mit der Beschwerde eingereichten neuen Unterlagen nicht berück- sichtigt werden. Im Übrigen enthält die Beschwerde keine Beanstandungen; im Gegenteil scheint die Gesuchstellerin einzuräumen, dass aufgrund der Akten,

- 4 - welche der Vorinstanz vorlagen, der Entscheid korrekt sei (vgl. Urk. 7: "jedoch konnten Sie dies nicht im Geringsten erahnen", "aufgrund der neuen Unterlagen"). Dem ist zuzustimmen; in den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein Rechtsöff- nungstitel. Die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. Ohnehin würden aber auch die neu eingereichten Akten keinen Rechtsöff- nungstitel enthalten. Für eine provisorische Rechtsöffnung wäre eine Schuldaner- kennung erforderlich, d.h. eine Urkunde (notariell beurkundet oder rechtsgültig un- terzeichnet), in welcher der Schuldner anerkennt, dem Gläubiger eine bestimmte (oder zumindest leicht bestimmbare) Summe Geld zu schulden (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine solche Schuldanerkennung des Gesuchsgegners, in welcher er konkret die betriebenen Stockwerkeigentümerbeiträge zu schulden anerkannt hät- te, liegt nach wie vor nicht bei den Akten. Die Unterschrift des Gesuchsgegners auf einer Präsenzliste einer Stockwerkeigentümerversammlung stellt selbstredend keine unterschriftliche Schuldanerkennung dar. Dass eine professionelle Liegen- schaftenverwaltung (als Vertreterin der Gesuchstellerin) dies nicht selbst erkennt, erstaunt.

E. 4 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'917.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. - 5 -
  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'917.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150176-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 23. Oktober 215 in Sachen Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ GmbH gegen C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. September 2015 (EB151341-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 17. September 2015 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin für offene Budget- zahlungen für die Stockwerkeigentümergemeinschaft von Fr. 1'917.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 20. August 2015) ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 5 = Urk. 8).

b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 13. Oktober 2015 bei der Vor- instanz Beschwerde erhoben. Die Vorinstanz hat diese dem Obergericht weiter- geleitet und die Beschwerde ist innert Frist beim Obergericht eingegangen (vgl. Urk. 6). Die Gesuchstellerin stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 7): Das Urteil vom 17. November 2015 sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei Rechtsöffnung im anbegehrten Umfang zu erteilen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. unten Erwägung 3), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Gesuchstellerin hat die Beschwerde an die Vorinstanz gerich- tet. Sie ersucht darin die Vorinstanz, ihr Urteil aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten neuen Unterlagen "nochmals zu überdenken" (Urk. 7).

b) Ein Gericht kann einen einmal gefällten, den Parteien eröffneten End- entscheid nicht mehr selber abändern. Dies ist nur noch auf dem Rechtsmittelweg möglich. Zulässiges Rechtsmittel für den vorliegenden Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), wie von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil korrekt angegeben (Urk. 8 S. 3 Entscheid-Zif- fer 4). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die bei ihr eingereichte Beschwerde an das dafür zuständige Obergericht weitergeleitet.

- 3 -

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO); dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt (beanstandet) werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. So- dann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rechtsöffnungsbegeh- rens damit, dass für eine Rechtsöffnung die geltend gemachte Forderung aus ei- nem vollstreckbaren Urteil, aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung hervorgehen müsse. Die Gesuch- stellerin habe ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den zwischen ihr und ihrer Vertreterin abgeschlossenen Verwaltungsvertrag, auf Mahnungen ihrer Vertreterin an den Gesuchsgegner sowie auf eine Kalkulation der geltend gemachten Ausstände ge- stützt. Keine dieser Urkunden würde einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellen. Ein vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG liege ebenfalls nicht vor. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher mangels Rechts- öffnungstitel abzuweisen (Urk. 8 S. 2-3).

c) Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, es sei sicher- lich nicht optimal gewesen, dass sie nicht die kompletten Unterlagen zugesandt habe. Dies sei geschehen, weil seit 2012 im Protokoll der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft stehe, was mit säumigen Zahlern geschehe. Aufgrund der neuen (mit der Beschwerde eingereichten) Unterlagen sei das Urteil nochmals zu über- denken (Urk. 7).

d) Wie erwähnt (oben Erwäg. 3.a), sind im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel nicht zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Daher können die von der Ge- suchstellerin mit der Beschwerde eingereichten neuen Unterlagen nicht berück- sichtigt werden. Im Übrigen enthält die Beschwerde keine Beanstandungen; im Gegenteil scheint die Gesuchstellerin einzuräumen, dass aufgrund der Akten,

- 4 - welche der Vorinstanz vorlagen, der Entscheid korrekt sei (vgl. Urk. 7: "jedoch konnten Sie dies nicht im Geringsten erahnen", "aufgrund der neuen Unterlagen"). Dem ist zuzustimmen; in den vorinstanzlichen Akten befindet sich kein Rechtsöff- nungstitel. Die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. Ohnehin würden aber auch die neu eingereichten Akten keinen Rechtsöff- nungstitel enthalten. Für eine provisorische Rechtsöffnung wäre eine Schuldaner- kennung erforderlich, d.h. eine Urkunde (notariell beurkundet oder rechtsgültig un- terzeichnet), in welcher der Schuldner anerkennt, dem Gläubiger eine bestimmte (oder zumindest leicht bestimmbare) Summe Geld zu schulden (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine solche Schuldanerkennung des Gesuchsgegners, in welcher er konkret die betriebenen Stockwerkeigentümerbeiträge zu schulden anerkannt hät- te, liegt nach wie vor nicht bei den Akten. Die Unterschrift des Gesuchsgegners auf einer Präsenzliste einer Stockwerkeigentümerversammlung stellt selbstredend keine unterschriftliche Schuldanerkennung dar. Dass eine professionelle Liegen- schaftenverwaltung (als Vertreterin der Gesuchstellerin) dies nicht selbst erkennt, erstaunt.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'917.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

- 5 -

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'917.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se