Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Am 18. August 2015 stellten die Gesuchsteller beim Bezirksge- richt Uster (Vorinstanz) das Begehren, es sei ihnen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 25. Juni 2015) – gestützt auf die Verfügung vom 5. März 2015 für Staats- und Gemeindesteuern 2013 – Rechtsöffnung für Fr. 8'779.65 nebst 4.5% Zins seit 23. Juni 2015, Fr. 188.05 Ausgleichszins, Fr. 85.60 Verzugszins bis 22. Juni 2015 und die Betreibungskos- ten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin zu gewähren (Urk. 1). Mit Urteil vom 29. September 2015 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 10 = Urk. 15).
b) Hiergegen haben die Gesuchsteller am 14. Oktober 2015 fristgerecht (Urk. 11) Beschwerde erhoben und stellen den Beschwerdeantrag (Urk. 14 S. 1): "Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster sei aufzuheben und der Beschwer- deführerin für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 definitive Rechtsöff- nung zu erteilen."
c) Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 19). Innert Frist (und bis heu- te) ist keine Beschwerdeantwort eingegangen.
E. 2 a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die definitive Rechtsöff- nung werde erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruhe, sofern der Schuldner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden sei; die Stundung setze insbesondere die Verfügungsmacht des Gläubigers über die Forderung voraus. Die Gesuchstellerin habe ein Schreiben des kantonalen Steueramtes vom 13. März 2015 eingereicht, worin der Gesuchs- gegnerin mitgeteilt werde, dass sie die "Stundung der Steuerjahre 2013 ordentli- che Steuern und Ordnungsbusse" mit separatem Schreiben erhalten werde. Die- ses separate Schreiben sei zwar nicht eingereicht worden, jedoch gehe aus dem erwähnten Schreiben der Wille der zuständigen Behörde hervor, dass auch die Steuerforderung für das Jahr 2013 gestundet werde, was nach Treu und Glauben
- 3 - zu schützen sei. Diese Stundung habe zur Folge, dass die entsprechende Steuer- forderung während der Stundung nicht fällig gewesen sei. Ein (ausdrücklicher) Widerruf der Stundung sei durch die Gesuchsteller nicht behauptet oder gar be- legt worden. Zwar sei der Gesuchsgegnerin in einem Schreiben des kantonalen Steueramts vom 6. Juli 2015 mitgeteilt worden, dass "die Einschätzungen laut Entscheiden vom 19. Februar 2015 weiterhin bestehen" bleiben würden; falls da- rin ein Widerruf der Stundung erblickt werden sollte, wäre dieser frühestens nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Gesuchsgegnerin (26. Juni 2015) er- folgt. Für die vorliegend betriebene Forderung könne daher keine Rechtsöffnung erteilt werden, da diese bei Zustellung des Zahlungsbefehls hätte fällig sein müs- sen (Urk. 15 S. 3 f.).
b) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde geltend, dass es sich beim Schreiben des kantonalen Steueramtes vom 13. März 2015 entgegen der Vorinstanz nicht um eine Stundung der Staats- und Gemeindesteuern 2013 hand- le, sondern um eine solche der Bundessteuern 2013; für die Staats- und Gemein- desteuern liege keine Stundungsvereinbarung vor (Urk. 14 S. 1).
c) Das Schreiben vom 13. März 2015 wurde verfasst und unterzeichnet vom Kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer (vgl. Urk. 9/5). Auch wenn darin von "ordentliche Steuern" (Mehrzahl) die Rede ist, kann es ein- zig die Bundessteuern betreffen, weil jene Behörde für die Staats- und Gemein- desteuern nicht zuständig ist. Mit diesem Schreiben ist daher eine Stundung der betriebenen Staats- und Gemeindesteuern 2013 nicht belegt. Eine andere Urkun- de, welche eine Stundung (oder Tilgung) belegen würde, liegt nicht bei den Akten. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet.
d) Da die Vorinstanz die weiteren Voraussetzungen für die Rechtsöffnung (Rechtsöffnungstitel, betragsmässige Ausgewiesenheit von Forderung und Zinsen etc.) nicht geprüft hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
- 4 -
E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 8'779.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 450.-- festzusetzen.
b) Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens ist dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorzubehalten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 29. September 2015 wird aufge- hoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt.
- Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'779.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 5 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150175-O/U Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. November 2015 in Sachen Staat Zürich und Politische Gemeinde Dübendorf, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Steueramt der Stadt Dübendorf gegen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 29. September 2015 (EB150413-I)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 18. August 2015 stellten die Gesuchsteller beim Bezirksge- richt Uster (Vorinstanz) das Begehren, es sei ihnen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 25. Juni 2015) – gestützt auf die Verfügung vom 5. März 2015 für Staats- und Gemeindesteuern 2013 – Rechtsöffnung für Fr. 8'779.65 nebst 4.5% Zins seit 23. Juni 2015, Fr. 188.05 Ausgleichszins, Fr. 85.60 Verzugszins bis 22. Juni 2015 und die Betreibungskos- ten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin zu gewähren (Urk. 1). Mit Urteil vom 29. September 2015 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 10 = Urk. 15).
b) Hiergegen haben die Gesuchsteller am 14. Oktober 2015 fristgerecht (Urk. 11) Beschwerde erhoben und stellen den Beschwerdeantrag (Urk. 14 S. 1): "Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster sei aufzuheben und der Beschwer- deführerin für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 definitive Rechtsöff- nung zu erteilen."
c) Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 19). Innert Frist (und bis heu- te) ist keine Beschwerdeantwort eingegangen.
2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die definitive Rechtsöff- nung werde erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruhe, sofern der Schuldner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden sei; die Stundung setze insbesondere die Verfügungsmacht des Gläubigers über die Forderung voraus. Die Gesuchstellerin habe ein Schreiben des kantonalen Steueramtes vom 13. März 2015 eingereicht, worin der Gesuchs- gegnerin mitgeteilt werde, dass sie die "Stundung der Steuerjahre 2013 ordentli- che Steuern und Ordnungsbusse" mit separatem Schreiben erhalten werde. Die- ses separate Schreiben sei zwar nicht eingereicht worden, jedoch gehe aus dem erwähnten Schreiben der Wille der zuständigen Behörde hervor, dass auch die Steuerforderung für das Jahr 2013 gestundet werde, was nach Treu und Glauben
- 3 - zu schützen sei. Diese Stundung habe zur Folge, dass die entsprechende Steuer- forderung während der Stundung nicht fällig gewesen sei. Ein (ausdrücklicher) Widerruf der Stundung sei durch die Gesuchsteller nicht behauptet oder gar be- legt worden. Zwar sei der Gesuchsgegnerin in einem Schreiben des kantonalen Steueramts vom 6. Juli 2015 mitgeteilt worden, dass "die Einschätzungen laut Entscheiden vom 19. Februar 2015 weiterhin bestehen" bleiben würden; falls da- rin ein Widerruf der Stundung erblickt werden sollte, wäre dieser frühestens nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Gesuchsgegnerin (26. Juni 2015) er- folgt. Für die vorliegend betriebene Forderung könne daher keine Rechtsöffnung erteilt werden, da diese bei Zustellung des Zahlungsbefehls hätte fällig sein müs- sen (Urk. 15 S. 3 f.).
b) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde geltend, dass es sich beim Schreiben des kantonalen Steueramtes vom 13. März 2015 entgegen der Vorinstanz nicht um eine Stundung der Staats- und Gemeindesteuern 2013 hand- le, sondern um eine solche der Bundessteuern 2013; für die Staats- und Gemein- desteuern liege keine Stundungsvereinbarung vor (Urk. 14 S. 1).
c) Das Schreiben vom 13. März 2015 wurde verfasst und unterzeichnet vom Kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer (vgl. Urk. 9/5). Auch wenn darin von "ordentliche Steuern" (Mehrzahl) die Rede ist, kann es ein- zig die Bundessteuern betreffen, weil jene Behörde für die Staats- und Gemein- desteuern nicht zuständig ist. Mit diesem Schreiben ist daher eine Stundung der betriebenen Staats- und Gemeindesteuern 2013 nicht belegt. Eine andere Urkun- de, welche eine Stundung (oder Tilgung) belegen würde, liegt nicht bei den Akten. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet.
d) Da die Vorinstanz die weiteren Voraussetzungen für die Rechtsöffnung (Rechtsöffnungstitel, betragsmässige Ausgewiesenheit von Forderung und Zinsen etc.) nicht geprüft hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
- 4 -
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 8'779.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 450.-- festzusetzen.
b) Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens ist dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorzubehalten. Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 29. September 2015 wird aufge- hoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt.
3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'779.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 5 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js