Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuer- legen, und der Beschwerdeführer sei für das erstinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen.
E. 2.3 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 7. Oktober 2015) ging folgender prozessualer Antrag ein (Urk. 16 S. 1): "Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils sei aufzuheben."
E. 2.4 In der Folge wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung angesetzt; gleichzeitig wurde der Beschwerde einstweilen die aufschieben- de Wirkung erteilt. Sodann wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– angesetzt (Urk. 18). Dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 22; Urk. 23). Ebenso erfolgte die Stellungnahme des Gesuch- stellers innert Frist mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter auf Verpflichtung zu einer Si- cherheitsleistung in der Höhe von Fr. 16'000.– (Urk. 20; Urk. 21/1).
E. 2.5 Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2015 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und der Antrag des Gesuchstellers auf Leistung einer Sicherheit abgewiesen. Sodann wurde dem Gesuchsteller Frist zum Erstatten der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 24 S. 8). Diese ging innert Frist am 15. Januar 2016 nebst Beilagen ein (Urk. 25-27/1-7).
- 4 -
E. 3 Dezember 2015, E. 3.2 f.). Daraus aber ergibt sich, dass der Gesuchsteller vor- liegend gestützt auf das Scheidungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 9. April 2009 als Gläubiger des Unterhaltsanspruchs ein eigenes For- derungsrecht hat und damit legitimiert ist, dieses in eigenem Namen geltend zu machen. Dies gilt – wie ausgeführt – auch für das Betreibungsverfahren. 5.3 Entsprechend aber ist der Gesuchsteller aktivlegitimiert und die Rüge der fehlenden Identität ist abzuweisen. 6.1 In Bezug auf die Frage der Beweislastverteilung macht der Gesuchs- gegner geltend, dass die Vorinstanz die im Scheidungsurteil enthaltene Klausel, wonach der Gesuchsgegner bis zum Abschluss der Erstausbildung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet sei, falsch bzw. nicht ausgelegt habe. Diese sei dem strengen Wortlaut gefolgt, was eine lebenslängliche Unterhaltsverpflich- tung nach sich ziehen würde, sollte der Gesuchsteller bis zum Tod des Gesuchs- gegners keine Ausbildung abschliessen. Dies sei ganz offensichtlich nicht ge- meint, sondern es handle sich lediglich um eine standardmässig verwendete sprachliche Verkürzung für die Verpflichtung eines Unterhaltspflichtigen, Unter- haltsbeiträge bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung zu schulden, so-
- 8 - fern das volljährige Kind sich noch in Ausbildung befindet. Seiner Ansicht nach liege somit eine Suspensivbedingung vor, welche der Gesuchsteller erfüllen müsste, damit er für die in Betreibung gesetzte Zeitspanne Anspruch auf Unter- haltsbeiträge haben würde und damit auf Erteilung der Rechtsöffnung. Entspre- chend müsste der Gesuchsteller den Beweis dafür erbringen, die Voraussetzun- gen und Bedingungen zu erfüllen, die ihm über seine Volljährigkeit hinaus einen Unterhaltsanspruch geben, damit er einen Anspruch auf Rechtsöffnung besitzen würde, denn das Vorliegen einer Suspensivbedingung müsse der Gläubiger be- weisen, mithin vorliegend der Gesuchsteller (Urk. 14 S. 8 f. mit Verweis auf BSK SchKG-I-D. Staehelin, Art. 80 N 44). Dieser Beweis sei dem Gesuchsteller miss- lungen, da er einzig eine schriftliche Aussage einer israelischen Schule vorlege, wonach er im Jahre 2016 Abendkurse besuchen werde (Urk. 14 S. 9 mit Verweis auf Urk. 7/2). Abgesehen von der Frage, ob Abendkurse ausreichend sein wür- den, um vom ernsthaften Verfolgen einer Ausbildung auszugehen, wie dies gefor- dert werde für das Andauern einer Unterhaltsberechtigung, gelte Folgendes: Die Absicht, in Zukunft Kurse belegen zu wollen, sei kein Beweis dafür, dass der Ge- suchsteller sich in der Vergangenheit, nämlich in der relevanten Zeit von August 2014 bis Mai 2015, in Ausbildung befunden habe (Urk. 14 S. 9). Entsprechend sei das Begehren abzuweisen. 6.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz besteht im Rechtsöffnungsverfah- ren durchaus Raum für die Beurteilung von Rechtsfragen: Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich hat in seinem Urteil vom 9. April 2009 die von den Parteien abgeschlossene Scheidungskonvention vorbehaltlos genehmigt und in das Ur- teilsdispositiv aufgenommen. Die erteilte Genehmigung bewirkt, dass die Verein- barung ihren vertraglichen Charakter verliert und vollständiger Bestandteil des Ur- teils wird (BGE 138 III 532 E. 1.3 S. 535). Es besteht rechtlich kein Unterschied zwischen einer vom Richter getroffenen Entscheidung über streitige Nebenfolgen der Scheidung und einer von den Parteien hierüber abgeschlossenen Vereinba- rung, die richterlich genehmigt worden ist (BGE 119 II 297 E. 3b S. 301 m.w.H.). Gleichwohl wird eine gerichtlich vorbehaltlos genehmigte Scheidungsvereinba- rung im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung wie ein Vertrag ausgelegt. Von welchen Vorstellungen die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung ausgegan-
- 9 - gen sind, ist dabei Tatfrage. Lässt sich der wirkliche Wille der Ehegatten nicht mehr feststellen, ist deren mutmasslicher Wille nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln (Rechtsfrage), d.h. die Scheidungsvereinbarung ist so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (Urteil des Bundesgerichts 5A_487/2011 vom 2. September 2011, E. 4.1 m.w.H.). Da die Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip eine Rechtsfrage beschlägt, kann sie auch im Rechtsöffnungsverfah- ren vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_235/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3.1). Auch im Rechtsöffnungsverfahren hat das Gericht das Recht stets von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO), weshalb es auch schwierige Rechtsfragen beurteilen kann. 6.3.1 In Ziffer 5 der Scheidungskonvention (Dispositivziffer 3.5 des Schei- dungsurteils) wurde die Unterhaltspflicht bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung und insofern über die Mündigkeit hinaus geregelt. Da- von geht auch der Gesuchsgegner aus (Urk. 14 S. 8). Der Unterhalt wurde somit nicht bis zur Mündigkeit befristet. Auch ist der Unterhalt bis zum Abschluss der Ausbildung klar mit Fr. 1'600.– pro Monat zuzüglich Teuerung beziffert (vgl. BSK SchKG-I-D. Staehelin, Art. 80 N 47). Das Scheidungsgericht hat die Unterhalts- vereinbarung der Parteien – wie erwähnt – ohne Vorbehalt gerichtlich genehmigt. Ein abweichender wirklicher Wille der ehemaligen Ehegatten wird nicht geltend gemacht. Die Unterhaltsvereinbarung ist somit nach dem Vertrauensgrundsatz unter Berücksichtigung des dispositiven Rechts auszulegen. Entsprechend ist bei der Auslegung der Unterhaltsvereinbarung nach Treu und Glauben zunächst zu ermitteln, was unter der auflösenden Bedingung "bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung" im Sinne der Scheidungskonvention zu verste- hen ist. 6.3.2 Vorliegend geht es nicht um die Frage, was eine ordentliche Ausbil- dung ist. Es stellt sich einzig die Frage, ob die Unterhaltsverpflichtung auch dann besteht, wenn sich der Ansprecher – ohne Abschluss einer solchen – gar nicht in einer Ausbildung befindet. Für die Auslegung dieser Frage sind die Grundsätze heranzuziehen, welche von Literatur und Rechtsprechung zu Art. 277 Abs. 2 ZGB
- 10 - entwickelt wurden. Damit aber kann die Dispositivziffer 3.5 des Scheidungsurteils entgegen der Ansicht der Vorinstanz mit Blick auf Art. 277 Abs. 2 ZGB nur dahin- gehend verstanden werden, dass eine Unterhaltspflicht lediglich dann besteht, wenn sich ein mündiges Kind in Ausbildung befindet, nicht aber dann, wenn es nicht in einer Ausbildung steht, selbst wenn es über keinen Abschluss einer Erstausbildung verfügt. So soll Gegenstand des Mündigenunterhalts die Verwirkli- chung eines beruflichen Lebensplans sein, mit dem das Kind bereits vor Eintritt in die Mündigkeit zumindest in den Grundzügen seine beruflichen Absichten konkre- tisiert hat (Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt, in: Jusletter 15. Februar 2010, Rz 8). Die Unterhaltspflicht dauert damit an, bis das mündige Kind seine finanzielle Unabhängigkeit sichern kann. Entscheidet sich das Kind gegen eine Ausbildung, kann dies nicht dazu führen, dass die Unterhaltspflicht andauert, denn diesfalls ist die Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch das mündige Kind zu erwarten. Hätten die ehemaligen Scheidungsparteien anderes vereinbaren wollen, hätten sie dies explizit tun müssen. Heute von einer anderen Auslegung auszugehen, ginge über die Unterhaltspflicht von Art. 277 Abs. 2 ZGB hinaus. 6.3.3 Enthält ein Urteil Bedingungen, welche die Unterhaltsleistung bei Ein- tritt eines bestimmten Ereignisses verändern, hat derjenige, der daraus Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Für Um- stände, welche die Unterhaltsleistungen erhöhen, hat grundsätzlich der Gläubiger den Urkundenbeweis anzutreten. Wogegen der Schuldner die Umstände, welche die Unterhaltsleistungen vermindern oder ganz aufheben, urkundlich nachzuwei- sen hat (BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.2 m.H. u.a. auf BGE 124 III 501 E. 3b). Das bedeutet, dass bei einer Resolutivbedingung (wie derjeni- gen, welche hier zur Diskussion steht "…bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung") grundsätzlich der Schuldner, vorliegend der Gesuchsgegner, durch Urkunden zu beweisen hat, dass die Bedingung eingetreten ist. Gelingt ihm dieser Urkundenbeweis nicht, so gilt die Bedingung – falls ihr Eintritt nicht vom Gläubiger, hier dem Gesuchsteller, anerkannt ist – im Rechtsöffnungsverfahren als nicht eingetreten, und es wird Rechtsöffnung erteilt (Dieter Gessler, Schei- dungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, SJZ 83 [1987] S. 250 m.w.H.; BSK SchKG-I-D. Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 45). Davon zu unterscheiden aber ist die
- 11 - Voraussetzung zum Bezug von Mündigenunterhalt, nämlich das Absolvieren einer Ausbildung. Denn nur aus diesem Grund besteht – wie ausgeführt – auch über den Zeitpunkt der Mündigkeit hinaus Anspruch auf Unterhalt. Diese Vorausset- zung (als eine der restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen zum Bezug von Mündigenunterhalt) ist vom Gesuchsteller als Ansprecher darzulegen. 6.3.4 Der Gesuchsteller hat in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz drei Rechnungen der von ihm besuchten Schule in hebräischer Sprache und ohne Übersetzung vorgelegt (Urk. 7/1), die dem Gericht in dieser Form nicht weiterhel- fen. Ferner hat er eine Bestätigung der "C._____ [Schule]" vom 19. Juli 2015 vor- gelegt (Urk. 7/2). Die C._____ befindet sich offenbar in Israel und bestätigte Fol- gendes: "We herby confirm that B._____ studying in our school C._____ at the time of evening courses Winter 2016". Damit steht fest, dass der Gesuchsteller im Sommer 2015 in Aussicht nahm, während des Winters 2016 Abendkurse zu besuchen. Der Gesuchsteller behaup- tete zwar am 19. August 2015 vor Vorinstanz, dass er "sehr wohl" die Schule be- suche und sich dort auf die Matura vorbereite (Prot. I S. 4). Zum Beweis dafür stützte er sich aber auf die erwähnte Bestätigung der Schule, die eine derartige Ausbildung gerade nicht attestiert. Vorliegend macht der Gesuchsteller noch nicht einmal die Angemessenheit einer weiterführenden Ausbildung geltend, sondern schweigt sich über eine Ausbildung welcher Art auch immer gänzlich aus. Die blosse Behauptung, eine Schule zu besuchen (Urk 1 S. 3; Prot. I S. 4), reicht bei der gegebenen Aktenlage nicht aus, um darzutun, sich im massgeblichen Zeit- punkt von August 2014 bis Mai 2015 effektiv in einer Ausbildung befunden zu ha- ben. Aufgrund der teils in hebräischer Sprache eingereichten Belege ergibt sich auch nicht, dass der Gesuchsteller tatsächlich im hier massgeblichen Zeitraum zwischen August 2014 und Mai 2015 in einer Erstausbildung stand. Die von ihm eingereichte Bestätigung der "C._____" spricht jedenfalls dagegen. Ebenso wenig ist klar, welcher Art die Schule ist, an der der Gesuchsteller im Winter 2016 Abendkurse zu absolvieren gedenkt. Was der Gesuchsteller genau macht und wie sein Ausbildungsplan aussieht, blieb vor Vorinstanz im Dunkeln. Der Besuch von
- 12 - blossen Abendkursen kann jedenfalls nicht als ordentliche Erstausbildung gemäss Art. 277 ZGB gewertet werden. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass sich der Gesuchsgegner – nachdem der Gesuchsteller Unterlagen zur behaupteten Aus- bildung eingereicht hat – ebenso auf diese stützen durfte, weil von einer Partei eingereichte Beweismittel zu gemeinsamen Beweismitteln beider Parteien werden (J. Brönnimann in: BK-ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 157 N 5). Auf Grund der einge- reichten Unterlagen kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Ge- suchsteller eine Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB absolviert, weshalb es – jedenfalls bei der gegebenen Aktenlage – an der Voraussetzung für den Mündigenunterhalt fehlt. Dementsprechend ist das Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung abzuweisen. 6.4 Eine Minderheit des Gerichts hat im Sinne von § 124 GOG ihre abwei- chende Meinung mit Begründung ins Protokoll aufnehmen lassen (Prot. S. 7 mit Hinweis auf Urk. 28). 7.1 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 7.2.1 Da der Gesuchsteller unterliegt, ist ihm die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 500.– für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. 7.2.2 Die Vorinstanz setzte die (volle) Parteientschädigung auf Fr. 1'568.– inkl. 8% MwSt. fest (Urk. 15 S. 4 f.). Diese wurde vom Gesuchsgegner beschwer- deweise nicht beanstandet. Dementsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflich- ten, dem obsiegenden Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren in An- wendung von § 4 Abs. 1 und 3 AnwGebV in Verbindung mit § 9 AnwGebV eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'568.– inkl. 8% MwSt. zuzüglich Fr. 4.– Barauslagen (Urk. 9), d.h. total Fr. 1'572.– zu bezahlen.
- 13 - 7.3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist aus dem Kos- tenvorschuss des Gesuchsgegners zu beziehen. 7.3.2 Der Gesuchsteller ist zudem zu verpflichten, dem Gesuchsgegner die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 750.– zu ersetzen. Des Weiteren ist der Ge- suchsteller zu verpflichten, dem Gesuchsgegner in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 AnwGebV und § 9 AnwGebV eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.– zuzüglich 8% MwSt. von Fr. 176.–, d.h. insgesamt Fr. 2'376.– zu bezahlen. Es wird erkannt:
E. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 3.2 Nach dem Gesagten sind die vom Gesuchsteller erstmals im Be- schwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 27/1-7) neu und damit unzu- lässig und unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich sind die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen, soweit sie über das bereits vor Vorinstanz Vorgebrach- te hinausgehen (insbesondere Urk. 25 S. 6 Rz. 19 ff.). 4.1 Die Vorinstanz erwog, dass es ihr als Vollstreckungsgericht verwehrt sei, Interpretationen oder Auslegungen des als Rechtsöffnungstitel eingereichten vollstreckbaren Urteils vorzunehmen. Durch das Rechtsöffnungsgericht sei einzig zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliege und ob sich der verlangte Betrag aus dem Titel ergebe. Dies sei vorliegend der Fall. Wolle der Schuldner geltend machen, dass seine Unterhaltspflicht infolge Eintritts einer im Entscheid enthalte- nen Resolutivbedingung erloschen sei, habe er dies durch Urkunden zu bewei- sen. Er habe somit den Urkundenbeweis anzutreten für Umstände, die die Unter- haltsleistungen vermindern oder ganz aufheben würden (Urk. 15 S. 3 mit Verweis auf BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.2 m.w.H. sowie Urteil des OGer ZH RT140012 vom 2. April 2014 E. 4b, Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 204 und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 45). Als einzige, auch im Rechtsöffnungsverfahren zu berücksichtigende Bedingung enthalte das vorgeleg- te Urteil eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht bis zum Abschluss einer
- 5 - ordentlichen Erstausbildung. Dass diese Resolutivbedingung eingetreten wäre, mache der Gesuchsgegner weder geltend noch lege er entsprechende Unterla- gen vor. An weitere Bedingungen – wie beispielsweise die Vorlage von Zeugnis- sen und Bestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung – sei der Unterhaltsanspruch des Gesuchstellers gemäss Wortlaut der genehmigten Vereinbarung nicht geknüpft. Daran vermöge auch der Umstand, dass mit der Formulierung "bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung" die Erwar- tung zum Ausdruck gebracht werde, dass der Gesuchsteller eine Ausbildung ab- solviere, nichts zu ändern. Die Klärung der vorliegend umstrittenen Frage, ob der Gesuchsteller tatsächlich eine "ordentliche Erstausbildung absolviert", bedürfe ei- ner umfassenden Prüfung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Dafür sei das Rechtsöffnungsgericht, entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners, nicht zuständig. Derartige Entscheide seien dem Verfahren im ordentlichen Zivilprozess vorbehalten, ebenso wie die Frage nach der Zumutbarkeit weiterer Unterhaltszah- lungen angesichts des behaupteten Kontaktabbruchs durch den Gesuchsteller (Urk. 15 S. 3 f.). 4.2 Der Gesuchsgegner rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörsan- spruchs, da die Vorinstanz auf seinen Einwand der fehlenden Identität zwischen Forderungsgläubiger und Betreibungsgläubiger nicht eingegangen sei und in ihrer Urteilsbegründung kein Wort dazu gesagt habe. Entsprechend sei das Begrün- dungsgebot verletzt. Des Weiteren rügt der Gesuchsgegner eine falsche Rechts- anwendung. Diese erblickt er darin, dass die Vorinstanz die Beweislast falsch ver- teilt habe. Korrekterweise hätte die Vorinstanz vom Gesuchsteller den Beweis verlangen müssen, wonach er sich in der Zeit vom August 2014 bis Mai 2015 ef- fektiv in Ausbildung befunden habe (Urk. 14 S. 3 ff.). 4.3 Der Gesuchsteller hält dem entgegen, der Gesuchsgegner habe vor Vorinstanz bloss ausgeführt, dass er von der Legitimation des Gesuchstellers nicht restlos überzeugt sei, wobei diese Frage aus seiner Sicht indes nicht rele- vant sei. Dementsprechend aber habe ein entsprechender Antrag auf Nichteintre- ten mangels Legitimation gefehlt, so dass auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Sodann sei die Legitimation gegeben (Urk. 25 S. 3 mit Verweis
- 6 - auf OGer RT110194 E. 3c). Des Weiteren bringt der Gesuchsteller vor, dass es sich aufgrund der gewählten Formulierung gemäss Scheidungskonvention um ei- nen resolutiv bedingten Mündigenunterhalt handle. Damit aber liege die Beweis- last alleine beim Gesuchsgegner. Im Weiteren führt der Gesuchsteller aus, dass er seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe und ergänzt den diesbezügli- chen Sachverhalt zu seiner Ausbildung (Urk. 25 S. 5 f.). 5.1 In Bezug auf die Frage der Identität zwischen Forderungs- und Betrei- bungsgläubiger hat der Gesuchsgegner diese vor Vorinstanz nur knapp ange- zweifelt. Da die Frage der Gläubigeridentität von Amtes wegen zu prüfen ist, die Vorinstanz ganz offensichtlich von einer gegebenen Identität ausgegangen ist, ohne sich hierzu jedoch zu äussern, hat sie das Begründungsgebot verletzt. Von einer Rückweisung kann jedoch abgesehen werden, da die angerufene Kammer infolge des Umstandes, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die von Amtes wegen zu prüfen ist, diesbezüglich volle Kognition hat. Entsprechend ist der Einwand im Beschwerdeverfahren zu prüfen. 5.2 Richtig ist zwar, dass auf dem Rechtsöffnungstitel nicht der Name des Gesuchstellers als Partei aufgeführt ist, dennoch ist er berechtigt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen: Nach Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der An- spruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu. Gestützt auf Art. 279 ZGB ist das Kind zur prozessualen Durchsetzung dieses Unterhaltsanspruchs aktivlegitimiert, wobei der gesetzliche Vertreter für das minderjährige Kind handelt, solange die- ses noch nicht prozessfähig ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat es nicht bei dieser (blossen) Vertretungsbefugnis bewenden lassen, sondern dem Inhaber der elterlichen Sorge darüber hinaus gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zuerkannt, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhaltsbeiträge) in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht oder in einer Betreibung selber geltend zu machen, indem der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei, d.h. als Prozessstandschfter, handelt (BGer 5A_984/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2, zur Publikation be- stimmt, mit Verweis auf BGE 136 III 365 E. 2). Diese Befugnis, als Prozessstand- schafter für das Kind in vermögensrechtlichen Belangen zu handeln, endet jedoch
- 7 - mit der Volljährigkeit des Kindes (Art. 296 ff. i.V.m. Art. 14 ZGB). Eine Ausnahme hiervon gilt insofern, als das Gericht im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 133 Abs. 3 ZGB den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus fest- legen kann. Der Inhaber der elterlichen Sorge kann in diesem Fall in eigenem Namen Volljährigenunterhalt geltend machen, d.h. die Anordnung der Rechtsfolge verlangen, die sich erst nach Volljährigkeit des Kindes auswirkt. Nach dem Ge- sagten ergibt sich, dass das Kind als Unterhaltsgläubiger (Art. 289 Abs. 1 ZGB) nach Eintritt der Volljährigkeit alleine berechtigt ist, diese Ansprüche geltend zu machen, da die diesbezügliche Befugnis des gesetzlichen Vertreters des Kindes zur Verwaltung des Kindesvermögens mit dessen Eintritt in die Volljährigkeit en- det, was auch für die Befugnis der Eltern gilt, bei der Verfolgung von Interessen des Kindesvermögens als Prozessstandschafter zu handeln. Dies gilt im Übrigen auch, wenn eine Forderung zum Kindesvermögen gehört, die noch während der Zeit der Minderjährigkeit hätte erfüllt werden müssen (BGer 5A_984/2014 vom
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer 1, 2 und 3 des Ur- teils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. August 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes der Stadt Zürich, Kreis 8 (Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2015) für Fr. 16'000.– wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3.. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'572.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss von Fr. 750.– zu ersetzen. - 14 -
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'376.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 25, Urk. 26 und Urk. 27/1-7, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150171-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. A.H. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 5. Februar 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. August 2015 (EB150871-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 9. April 2009 wurde die Ehe des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geschieden und die zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau (und Mutter des Gesuchstellers und Beschwerde- gegners [fortan Gesuchsteller]) getroffene Vereinbarung über die Scheidungs- nebenfolgen wurde genehmigt (Urk. 4/2, Geschäft Nr. FE080637). In Dispositivzif- fer 3.5 wurde der Gesuchsgegner wie folgt zu Unterhaltszahlungen verpflichtet: "Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'600.– pro Kind (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin bezahlbar, und zwar monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung jedes der beiden Kinder, auch über deren Mündigkeit hinaus. Die Zahlungsmodalitäten gelten auch über die Mündigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin leben und keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Gesuchsteller stellen, bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen." 1.2 Infolge zwischenzeitlich eingetretener Mündigkeit seines Sohnes, des Gesuchstellers, beendete der Gesuchsgegner die Unterhaltszahlungen per Ende Juli 2014. Hierauf leitete der Gesuchsteller für die Monate August 2014 bis Mai 2015 für insgesamt Fr. 16'000.– (10 Monate à Fr. 1'600.– pro Monat) die Betrei- bung gegen den Gesuchsgegner ein (Urk. 2). 2.1 Mit Urteil vom 19. August 2015 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes der Stadt Zürich, Kreis 8 (Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2015) gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2009 für ausste- hende Unterhaltsbeiträge betreffend die Monate August 2014 bis Mai 2015 defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 16'000.–; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wur- den zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 15 S. 4 f.).
- 3 - 2.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 7. Oktober 2015) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 2): "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und das Rechtsöffnungsbegehren des Be- schwerdegegners sei abzuweisen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuer- legen, und der Beschwerdeführer sei für das erstinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten des Be- schwerdegegners." 2.3 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 7. Oktober 2015) ging folgender prozessualer Antrag ein (Urk. 16 S. 1): "Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils sei aufzuheben." 2.4 In der Folge wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung angesetzt; gleichzeitig wurde der Beschwerde einstweilen die aufschieben- de Wirkung erteilt. Sodann wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– angesetzt (Urk. 18). Dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 22; Urk. 23). Ebenso erfolgte die Stellungnahme des Gesuch- stellers innert Frist mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter auf Verpflichtung zu einer Si- cherheitsleistung in der Höhe von Fr. 16'000.– (Urk. 20; Urk. 21/1). 2.5 Mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2015 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und der Antrag des Gesuchstellers auf Leistung einer Sicherheit abgewiesen. Sodann wurde dem Gesuchsteller Frist zum Erstatten der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 24 S. 8). Diese ging innert Frist am 15. Januar 2016 nebst Beilagen ein (Urk. 25-27/1-7).
- 4 - 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Nach dem Gesagten sind die vom Gesuchsteller erstmals im Be- schwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 27/1-7) neu und damit unzu- lässig und unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich sind die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen, soweit sie über das bereits vor Vorinstanz Vorgebrach- te hinausgehen (insbesondere Urk. 25 S. 6 Rz. 19 ff.). 4.1 Die Vorinstanz erwog, dass es ihr als Vollstreckungsgericht verwehrt sei, Interpretationen oder Auslegungen des als Rechtsöffnungstitel eingereichten vollstreckbaren Urteils vorzunehmen. Durch das Rechtsöffnungsgericht sei einzig zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliege und ob sich der verlangte Betrag aus dem Titel ergebe. Dies sei vorliegend der Fall. Wolle der Schuldner geltend machen, dass seine Unterhaltspflicht infolge Eintritts einer im Entscheid enthalte- nen Resolutivbedingung erloschen sei, habe er dies durch Urkunden zu bewei- sen. Er habe somit den Urkundenbeweis anzutreten für Umstände, die die Unter- haltsleistungen vermindern oder ganz aufheben würden (Urk. 15 S. 3 mit Verweis auf BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.2 m.w.H. sowie Urteil des OGer ZH RT140012 vom 2. April 2014 E. 4b, Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 204 und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 45). Als einzige, auch im Rechtsöffnungsverfahren zu berücksichtigende Bedingung enthalte das vorgeleg- te Urteil eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht bis zum Abschluss einer
- 5 - ordentlichen Erstausbildung. Dass diese Resolutivbedingung eingetreten wäre, mache der Gesuchsgegner weder geltend noch lege er entsprechende Unterla- gen vor. An weitere Bedingungen – wie beispielsweise die Vorlage von Zeugnis- sen und Bestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung – sei der Unterhaltsanspruch des Gesuchstellers gemäss Wortlaut der genehmigten Vereinbarung nicht geknüpft. Daran vermöge auch der Umstand, dass mit der Formulierung "bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung" die Erwar- tung zum Ausdruck gebracht werde, dass der Gesuchsteller eine Ausbildung ab- solviere, nichts zu ändern. Die Klärung der vorliegend umstrittenen Frage, ob der Gesuchsteller tatsächlich eine "ordentliche Erstausbildung absolviert", bedürfe ei- ner umfassenden Prüfung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Dafür sei das Rechtsöffnungsgericht, entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners, nicht zuständig. Derartige Entscheide seien dem Verfahren im ordentlichen Zivilprozess vorbehalten, ebenso wie die Frage nach der Zumutbarkeit weiterer Unterhaltszah- lungen angesichts des behaupteten Kontaktabbruchs durch den Gesuchsteller (Urk. 15 S. 3 f.). 4.2 Der Gesuchsgegner rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörsan- spruchs, da die Vorinstanz auf seinen Einwand der fehlenden Identität zwischen Forderungsgläubiger und Betreibungsgläubiger nicht eingegangen sei und in ihrer Urteilsbegründung kein Wort dazu gesagt habe. Entsprechend sei das Begrün- dungsgebot verletzt. Des Weiteren rügt der Gesuchsgegner eine falsche Rechts- anwendung. Diese erblickt er darin, dass die Vorinstanz die Beweislast falsch ver- teilt habe. Korrekterweise hätte die Vorinstanz vom Gesuchsteller den Beweis verlangen müssen, wonach er sich in der Zeit vom August 2014 bis Mai 2015 ef- fektiv in Ausbildung befunden habe (Urk. 14 S. 3 ff.). 4.3 Der Gesuchsteller hält dem entgegen, der Gesuchsgegner habe vor Vorinstanz bloss ausgeführt, dass er von der Legitimation des Gesuchstellers nicht restlos überzeugt sei, wobei diese Frage aus seiner Sicht indes nicht rele- vant sei. Dementsprechend aber habe ein entsprechender Antrag auf Nichteintre- ten mangels Legitimation gefehlt, so dass auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Sodann sei die Legitimation gegeben (Urk. 25 S. 3 mit Verweis
- 6 - auf OGer RT110194 E. 3c). Des Weiteren bringt der Gesuchsteller vor, dass es sich aufgrund der gewählten Formulierung gemäss Scheidungskonvention um ei- nen resolutiv bedingten Mündigenunterhalt handle. Damit aber liege die Beweis- last alleine beim Gesuchsgegner. Im Weiteren führt der Gesuchsteller aus, dass er seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe und ergänzt den diesbezügli- chen Sachverhalt zu seiner Ausbildung (Urk. 25 S. 5 f.). 5.1 In Bezug auf die Frage der Identität zwischen Forderungs- und Betrei- bungsgläubiger hat der Gesuchsgegner diese vor Vorinstanz nur knapp ange- zweifelt. Da die Frage der Gläubigeridentität von Amtes wegen zu prüfen ist, die Vorinstanz ganz offensichtlich von einer gegebenen Identität ausgegangen ist, ohne sich hierzu jedoch zu äussern, hat sie das Begründungsgebot verletzt. Von einer Rückweisung kann jedoch abgesehen werden, da die angerufene Kammer infolge des Umstandes, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die von Amtes wegen zu prüfen ist, diesbezüglich volle Kognition hat. Entsprechend ist der Einwand im Beschwerdeverfahren zu prüfen. 5.2 Richtig ist zwar, dass auf dem Rechtsöffnungstitel nicht der Name des Gesuchstellers als Partei aufgeführt ist, dennoch ist er berechtigt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen: Nach Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der An- spruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu. Gestützt auf Art. 279 ZGB ist das Kind zur prozessualen Durchsetzung dieses Unterhaltsanspruchs aktivlegitimiert, wobei der gesetzliche Vertreter für das minderjährige Kind handelt, solange die- ses noch nicht prozessfähig ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat es nicht bei dieser (blossen) Vertretungsbefugnis bewenden lassen, sondern dem Inhaber der elterlichen Sorge darüber hinaus gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zuerkannt, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhaltsbeiträge) in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht oder in einer Betreibung selber geltend zu machen, indem der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei, d.h. als Prozessstandschfter, handelt (BGer 5A_984/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2, zur Publikation be- stimmt, mit Verweis auf BGE 136 III 365 E. 2). Diese Befugnis, als Prozessstand- schafter für das Kind in vermögensrechtlichen Belangen zu handeln, endet jedoch
- 7 - mit der Volljährigkeit des Kindes (Art. 296 ff. i.V.m. Art. 14 ZGB). Eine Ausnahme hiervon gilt insofern, als das Gericht im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 133 Abs. 3 ZGB den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus fest- legen kann. Der Inhaber der elterlichen Sorge kann in diesem Fall in eigenem Namen Volljährigenunterhalt geltend machen, d.h. die Anordnung der Rechtsfolge verlangen, die sich erst nach Volljährigkeit des Kindes auswirkt. Nach dem Ge- sagten ergibt sich, dass das Kind als Unterhaltsgläubiger (Art. 289 Abs. 1 ZGB) nach Eintritt der Volljährigkeit alleine berechtigt ist, diese Ansprüche geltend zu machen, da die diesbezügliche Befugnis des gesetzlichen Vertreters des Kindes zur Verwaltung des Kindesvermögens mit dessen Eintritt in die Volljährigkeit en- det, was auch für die Befugnis der Eltern gilt, bei der Verfolgung von Interessen des Kindesvermögens als Prozessstandschafter zu handeln. Dies gilt im Übrigen auch, wenn eine Forderung zum Kindesvermögen gehört, die noch während der Zeit der Minderjährigkeit hätte erfüllt werden müssen (BGer 5A_984/2014 vom
3. Dezember 2015, E. 3.2 f.). Daraus aber ergibt sich, dass der Gesuchsteller vor- liegend gestützt auf das Scheidungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 9. April 2009 als Gläubiger des Unterhaltsanspruchs ein eigenes For- derungsrecht hat und damit legitimiert ist, dieses in eigenem Namen geltend zu machen. Dies gilt – wie ausgeführt – auch für das Betreibungsverfahren. 5.3 Entsprechend aber ist der Gesuchsteller aktivlegitimiert und die Rüge der fehlenden Identität ist abzuweisen. 6.1 In Bezug auf die Frage der Beweislastverteilung macht der Gesuchs- gegner geltend, dass die Vorinstanz die im Scheidungsurteil enthaltene Klausel, wonach der Gesuchsgegner bis zum Abschluss der Erstausbildung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet sei, falsch bzw. nicht ausgelegt habe. Diese sei dem strengen Wortlaut gefolgt, was eine lebenslängliche Unterhaltsverpflich- tung nach sich ziehen würde, sollte der Gesuchsteller bis zum Tod des Gesuchs- gegners keine Ausbildung abschliessen. Dies sei ganz offensichtlich nicht ge- meint, sondern es handle sich lediglich um eine standardmässig verwendete sprachliche Verkürzung für die Verpflichtung eines Unterhaltspflichtigen, Unter- haltsbeiträge bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung zu schulden, so-
- 8 - fern das volljährige Kind sich noch in Ausbildung befindet. Seiner Ansicht nach liege somit eine Suspensivbedingung vor, welche der Gesuchsteller erfüllen müsste, damit er für die in Betreibung gesetzte Zeitspanne Anspruch auf Unter- haltsbeiträge haben würde und damit auf Erteilung der Rechtsöffnung. Entspre- chend müsste der Gesuchsteller den Beweis dafür erbringen, die Voraussetzun- gen und Bedingungen zu erfüllen, die ihm über seine Volljährigkeit hinaus einen Unterhaltsanspruch geben, damit er einen Anspruch auf Rechtsöffnung besitzen würde, denn das Vorliegen einer Suspensivbedingung müsse der Gläubiger be- weisen, mithin vorliegend der Gesuchsteller (Urk. 14 S. 8 f. mit Verweis auf BSK SchKG-I-D. Staehelin, Art. 80 N 44). Dieser Beweis sei dem Gesuchsteller miss- lungen, da er einzig eine schriftliche Aussage einer israelischen Schule vorlege, wonach er im Jahre 2016 Abendkurse besuchen werde (Urk. 14 S. 9 mit Verweis auf Urk. 7/2). Abgesehen von der Frage, ob Abendkurse ausreichend sein wür- den, um vom ernsthaften Verfolgen einer Ausbildung auszugehen, wie dies gefor- dert werde für das Andauern einer Unterhaltsberechtigung, gelte Folgendes: Die Absicht, in Zukunft Kurse belegen zu wollen, sei kein Beweis dafür, dass der Ge- suchsteller sich in der Vergangenheit, nämlich in der relevanten Zeit von August 2014 bis Mai 2015, in Ausbildung befunden habe (Urk. 14 S. 9). Entsprechend sei das Begehren abzuweisen. 6.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz besteht im Rechtsöffnungsverfah- ren durchaus Raum für die Beurteilung von Rechtsfragen: Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich hat in seinem Urteil vom 9. April 2009 die von den Parteien abgeschlossene Scheidungskonvention vorbehaltlos genehmigt und in das Ur- teilsdispositiv aufgenommen. Die erteilte Genehmigung bewirkt, dass die Verein- barung ihren vertraglichen Charakter verliert und vollständiger Bestandteil des Ur- teils wird (BGE 138 III 532 E. 1.3 S. 535). Es besteht rechtlich kein Unterschied zwischen einer vom Richter getroffenen Entscheidung über streitige Nebenfolgen der Scheidung und einer von den Parteien hierüber abgeschlossenen Vereinba- rung, die richterlich genehmigt worden ist (BGE 119 II 297 E. 3b S. 301 m.w.H.). Gleichwohl wird eine gerichtlich vorbehaltlos genehmigte Scheidungsvereinba- rung im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung wie ein Vertrag ausgelegt. Von welchen Vorstellungen die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung ausgegan-
- 9 - gen sind, ist dabei Tatfrage. Lässt sich der wirkliche Wille der Ehegatten nicht mehr feststellen, ist deren mutmasslicher Wille nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln (Rechtsfrage), d.h. die Scheidungsvereinbarung ist so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (Urteil des Bundesgerichts 5A_487/2011 vom 2. September 2011, E. 4.1 m.w.H.). Da die Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip eine Rechtsfrage beschlägt, kann sie auch im Rechtsöffnungsverfah- ren vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_235/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3.1). Auch im Rechtsöffnungsverfahren hat das Gericht das Recht stets von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO), weshalb es auch schwierige Rechtsfragen beurteilen kann. 6.3.1 In Ziffer 5 der Scheidungskonvention (Dispositivziffer 3.5 des Schei- dungsurteils) wurde die Unterhaltspflicht bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung und insofern über die Mündigkeit hinaus geregelt. Da- von geht auch der Gesuchsgegner aus (Urk. 14 S. 8). Der Unterhalt wurde somit nicht bis zur Mündigkeit befristet. Auch ist der Unterhalt bis zum Abschluss der Ausbildung klar mit Fr. 1'600.– pro Monat zuzüglich Teuerung beziffert (vgl. BSK SchKG-I-D. Staehelin, Art. 80 N 47). Das Scheidungsgericht hat die Unterhalts- vereinbarung der Parteien – wie erwähnt – ohne Vorbehalt gerichtlich genehmigt. Ein abweichender wirklicher Wille der ehemaligen Ehegatten wird nicht geltend gemacht. Die Unterhaltsvereinbarung ist somit nach dem Vertrauensgrundsatz unter Berücksichtigung des dispositiven Rechts auszulegen. Entsprechend ist bei der Auslegung der Unterhaltsvereinbarung nach Treu und Glauben zunächst zu ermitteln, was unter der auflösenden Bedingung "bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung" im Sinne der Scheidungskonvention zu verste- hen ist. 6.3.2 Vorliegend geht es nicht um die Frage, was eine ordentliche Ausbil- dung ist. Es stellt sich einzig die Frage, ob die Unterhaltsverpflichtung auch dann besteht, wenn sich der Ansprecher – ohne Abschluss einer solchen – gar nicht in einer Ausbildung befindet. Für die Auslegung dieser Frage sind die Grundsätze heranzuziehen, welche von Literatur und Rechtsprechung zu Art. 277 Abs. 2 ZGB
- 10 - entwickelt wurden. Damit aber kann die Dispositivziffer 3.5 des Scheidungsurteils entgegen der Ansicht der Vorinstanz mit Blick auf Art. 277 Abs. 2 ZGB nur dahin- gehend verstanden werden, dass eine Unterhaltspflicht lediglich dann besteht, wenn sich ein mündiges Kind in Ausbildung befindet, nicht aber dann, wenn es nicht in einer Ausbildung steht, selbst wenn es über keinen Abschluss einer Erstausbildung verfügt. So soll Gegenstand des Mündigenunterhalts die Verwirkli- chung eines beruflichen Lebensplans sein, mit dem das Kind bereits vor Eintritt in die Mündigkeit zumindest in den Grundzügen seine beruflichen Absichten konkre- tisiert hat (Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt, in: Jusletter 15. Februar 2010, Rz 8). Die Unterhaltspflicht dauert damit an, bis das mündige Kind seine finanzielle Unabhängigkeit sichern kann. Entscheidet sich das Kind gegen eine Ausbildung, kann dies nicht dazu führen, dass die Unterhaltspflicht andauert, denn diesfalls ist die Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch das mündige Kind zu erwarten. Hätten die ehemaligen Scheidungsparteien anderes vereinbaren wollen, hätten sie dies explizit tun müssen. Heute von einer anderen Auslegung auszugehen, ginge über die Unterhaltspflicht von Art. 277 Abs. 2 ZGB hinaus. 6.3.3 Enthält ein Urteil Bedingungen, welche die Unterhaltsleistung bei Ein- tritt eines bestimmten Ereignisses verändern, hat derjenige, der daraus Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Für Um- stände, welche die Unterhaltsleistungen erhöhen, hat grundsätzlich der Gläubiger den Urkundenbeweis anzutreten. Wogegen der Schuldner die Umstände, welche die Unterhaltsleistungen vermindern oder ganz aufheben, urkundlich nachzuwei- sen hat (BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.2 m.H. u.a. auf BGE 124 III 501 E. 3b). Das bedeutet, dass bei einer Resolutivbedingung (wie derjeni- gen, welche hier zur Diskussion steht "…bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung") grundsätzlich der Schuldner, vorliegend der Gesuchsgegner, durch Urkunden zu beweisen hat, dass die Bedingung eingetreten ist. Gelingt ihm dieser Urkundenbeweis nicht, so gilt die Bedingung – falls ihr Eintritt nicht vom Gläubiger, hier dem Gesuchsteller, anerkannt ist – im Rechtsöffnungsverfahren als nicht eingetreten, und es wird Rechtsöffnung erteilt (Dieter Gessler, Schei- dungsurteile als definitive Rechtsöffnungstitel, SJZ 83 [1987] S. 250 m.w.H.; BSK SchKG-I-D. Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 45). Davon zu unterscheiden aber ist die
- 11 - Voraussetzung zum Bezug von Mündigenunterhalt, nämlich das Absolvieren einer Ausbildung. Denn nur aus diesem Grund besteht – wie ausgeführt – auch über den Zeitpunkt der Mündigkeit hinaus Anspruch auf Unterhalt. Diese Vorausset- zung (als eine der restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen zum Bezug von Mündigenunterhalt) ist vom Gesuchsteller als Ansprecher darzulegen. 6.3.4 Der Gesuchsteller hat in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz drei Rechnungen der von ihm besuchten Schule in hebräischer Sprache und ohne Übersetzung vorgelegt (Urk. 7/1), die dem Gericht in dieser Form nicht weiterhel- fen. Ferner hat er eine Bestätigung der "C._____ [Schule]" vom 19. Juli 2015 vor- gelegt (Urk. 7/2). Die C._____ befindet sich offenbar in Israel und bestätigte Fol- gendes: "We herby confirm that B._____ studying in our school C._____ at the time of evening courses Winter 2016". Damit steht fest, dass der Gesuchsteller im Sommer 2015 in Aussicht nahm, während des Winters 2016 Abendkurse zu besuchen. Der Gesuchsteller behaup- tete zwar am 19. August 2015 vor Vorinstanz, dass er "sehr wohl" die Schule be- suche und sich dort auf die Matura vorbereite (Prot. I S. 4). Zum Beweis dafür stützte er sich aber auf die erwähnte Bestätigung der Schule, die eine derartige Ausbildung gerade nicht attestiert. Vorliegend macht der Gesuchsteller noch nicht einmal die Angemessenheit einer weiterführenden Ausbildung geltend, sondern schweigt sich über eine Ausbildung welcher Art auch immer gänzlich aus. Die blosse Behauptung, eine Schule zu besuchen (Urk 1 S. 3; Prot. I S. 4), reicht bei der gegebenen Aktenlage nicht aus, um darzutun, sich im massgeblichen Zeit- punkt von August 2014 bis Mai 2015 effektiv in einer Ausbildung befunden zu ha- ben. Aufgrund der teils in hebräischer Sprache eingereichten Belege ergibt sich auch nicht, dass der Gesuchsteller tatsächlich im hier massgeblichen Zeitraum zwischen August 2014 und Mai 2015 in einer Erstausbildung stand. Die von ihm eingereichte Bestätigung der "C._____" spricht jedenfalls dagegen. Ebenso wenig ist klar, welcher Art die Schule ist, an der der Gesuchsteller im Winter 2016 Abendkurse zu absolvieren gedenkt. Was der Gesuchsteller genau macht und wie sein Ausbildungsplan aussieht, blieb vor Vorinstanz im Dunkeln. Der Besuch von
- 12 - blossen Abendkursen kann jedenfalls nicht als ordentliche Erstausbildung gemäss Art. 277 ZGB gewertet werden. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass sich der Gesuchsgegner – nachdem der Gesuchsteller Unterlagen zur behaupteten Aus- bildung eingereicht hat – ebenso auf diese stützen durfte, weil von einer Partei eingereichte Beweismittel zu gemeinsamen Beweismitteln beider Parteien werden (J. Brönnimann in: BK-ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 157 N 5). Auf Grund der einge- reichten Unterlagen kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Ge- suchsteller eine Erstausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB absolviert, weshalb es – jedenfalls bei der gegebenen Aktenlage – an der Voraussetzung für den Mündigenunterhalt fehlt. Dementsprechend ist das Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung abzuweisen. 6.4 Eine Minderheit des Gerichts hat im Sinne von § 124 GOG ihre abwei- chende Meinung mit Begründung ins Protokoll aufnehmen lassen (Prot. S. 7 mit Hinweis auf Urk. 28). 7.1 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 7.2.1 Da der Gesuchsteller unterliegt, ist ihm die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 500.– für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. 7.2.2 Die Vorinstanz setzte die (volle) Parteientschädigung auf Fr. 1'568.– inkl. 8% MwSt. fest (Urk. 15 S. 4 f.). Diese wurde vom Gesuchsgegner beschwer- deweise nicht beanstandet. Dementsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflich- ten, dem obsiegenden Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren in An- wendung von § 4 Abs. 1 und 3 AnwGebV in Verbindung mit § 9 AnwGebV eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'568.– inkl. 8% MwSt. zuzüglich Fr. 4.– Barauslagen (Urk. 9), d.h. total Fr. 1'572.– zu bezahlen.
- 13 - 7.3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist aus dem Kos- tenvorschuss des Gesuchsgegners zu beziehen. 7.3.2 Der Gesuchsteller ist zudem zu verpflichten, dem Gesuchsgegner die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 750.– zu ersetzen. Des Weiteren ist der Ge- suchsteller zu verpflichten, dem Gesuchsgegner in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 AnwGebV und § 9 AnwGebV eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.– zuzüglich 8% MwSt. von Fr. 176.–, d.h. insgesamt Fr. 2'376.– zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer 1, 2 und 3 des Ur- teils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. August 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes der Stadt Zürich, Kreis 8 (Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2015) für Fr. 16'000.– wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3.. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'572.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss von Fr. 750.– zu ersetzen.
- 14 -
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'376.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 25, Urk. 26 und Urk. 27/1-7, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: kt