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RT150163

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-12-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 2. September 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2015) gestützt auf zwei Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. September 2014 (Verfahrensnummern 470 14 172 und 470 14 173; Urk. 3/4a-b) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'400.– (Urk. 12).

b) Mit fristgerechter Eingabe vom 18. September 2015 erhob der Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen das genannte Urteil Beschwerde mit dem Antrag, es sei die definitive Rechtsöffnung aufzuheben, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (Urk. 11 S. 1). In der Folge ergänzte er mit Eingabe vom 23. November 2015 (gleichentags zur Post gegeben) seine Beschwerde (Urk. 16).

E. 2 a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Ent- scheides schriftlich und begründet einzureichen, sofern ein im summarischen Ver- fahren ergangener Entscheid angefochten wird. Das summarische Verfahren gilt insbesondere für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht getroffen werden (Art. 251 lit. a ZPO). Vorliegend hat der Gesuchsgegner den angefochtenen Ent- scheid am 11. September 2015 entgegengenommen (vgl. Urk. 10b). Die Be- schwerdefrist ist daher am 21. September 2015 abgelaufen. Bei den in Art. 321 ZPO genannten Fristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, an die das Gericht gebunden ist und die nicht erstreckt werden können (Art. 144 Abs. 1 ZPO; Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 5). Die ergänzende Eingabe des Gesuchsgegners zu seiner Be- schwerde vom 23. November 2015 ist daher als verspätet zu betrachten. Sie – sowie die dazugehörigen Beilagen (Urk. 18/1-3) – finden im vorliegenden Be- schwerdeverfahren keine Berücksichtigung.

- 3 -

b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift vom 18. September 2015 ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

E. 3 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin führte zu den Einwendungen des Gesuchsgegners im Wesentlichen aus, dass es ihr im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung nicht zustehe, einen ihr vorgelegten Rechtsöffnungstitel inhaltlich zu prüfen. Zudem sei auch keine Nichtigkeit der Rechtsöffnungstitel er- sichtlich (Urk. 12 S. 3 E. 2.4 f.). Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerdeschrift zusammengefasst er- neut geltend, in einem der beiden der Forderung des Gesuchstellers zugrundelie- genden Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (Verfahrensnummer 470 14 172) würden aus seiner Sicht zwei ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel vorliegen. Daher seien die geforderten Kos- ten für diesen Beschluss nicht gerechtfertigt. Aus seiner Sicht stelle eine ein Kern- Beweisdokument geradezu in sein völliges Gegenteil verkehrende Auslegung ei- nen ausserordentlich schwerwiegenden inhaltlichen Mangel dar, der es rechtferti- ge, die Kostenforderung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft abzulehnen. Die Vorinstanz habe sich mit seinem Argument der kontra-faktischen Beweisausle- gung nicht auseinandergesetzt, obwohl er dies angeführt habe. Zudem stelle aus seiner Sicht das "völlige Ausblenden eines wichtigsten schriftlichen Beweises" im Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft einen ausserordentlich schwerwiegenden inhaltlichen Mangel dar, der es rechtfertige, im Vollstreckungs- verfahren die Kostenforderung dafür abzulehnen (Urk. 11 S. 2 f.).

c) Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrun- de liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die erstinstanzliche

- 4 - Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die beiden Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. September 2014 (Verfahrens- nummern 470 14 172 und 470 14 173; Urk. 3/4a-b) nicht nochmals selber über- prüfen, was sie im angefochtenen Urteil bereits ausführte (Urk. 12 S. 3 E. 2.4). Die Rechtsöffnungsrichterin kann nicht über den materiellen Bestand der Forde- rung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3 m.w.H.).

d) Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssi- cherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltli- che Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzuneh- men). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGer 5A_158/2014 vom

E. 7 Juli 2014 E. 4.1 m.w.H.). In der Regel führen aber Verfahrensmängel nur zur Anfechtbarkeit des entsprechenden Entscheids (BGer 1C_630/2014 vom 18. Sep- tember 2015 E. 3.3 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_369/2008 vom 9. Juli 2008 E. 2.4 m.w.H.). Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Mängel in Bezug auf einen der beiden Rechtsöffnungstitel stellen keine Gründe dar, welche ausnahmsweise zu dessen Nichtigkeit führen würden. Die vor erster Instanz sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren geäusserten Beanstandungen hätten im Rechtsmittelver- fahren gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom

30. September 2014 vorgebracht werden müssen, was der Gesuchsgegner in seiner Rechtsmitteleingabe vom 31. Dezember 2014 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. September 2014 (Urk. 3/4a) beim Bundesgericht denn auch getan hat (Urk. 8/3 S. 3 f. Ziff. 5 f.). Das Bundesgericht

- 5 - trat in der Folge jedoch mangels Legitimation des Gesuchsgegners im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 3/3).

e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstel- lers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge- mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
  4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 11 und 14/1-3 sowie von Kopien der Urk. 16, 17 und 18/1-3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150163-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 16. Dezember 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Basel-Landschaft, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Gerichte des Kantons Basel-Landschaft betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. September 2015 (EB151098-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 2. September 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2015) gestützt auf zwei Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. September 2014 (Verfahrensnummern 470 14 172 und 470 14 173; Urk. 3/4a-b) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'400.– (Urk. 12).

b) Mit fristgerechter Eingabe vom 18. September 2015 erhob der Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen das genannte Urteil Beschwerde mit dem Antrag, es sei die definitive Rechtsöffnung aufzuheben, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (Urk. 11 S. 1). In der Folge ergänzte er mit Eingabe vom 23. November 2015 (gleichentags zur Post gegeben) seine Beschwerde (Urk. 16).

2. a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Ent- scheides schriftlich und begründet einzureichen, sofern ein im summarischen Ver- fahren ergangener Entscheid angefochten wird. Das summarische Verfahren gilt insbesondere für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht getroffen werden (Art. 251 lit. a ZPO). Vorliegend hat der Gesuchsgegner den angefochtenen Ent- scheid am 11. September 2015 entgegengenommen (vgl. Urk. 10b). Die Be- schwerdefrist ist daher am 21. September 2015 abgelaufen. Bei den in Art. 321 ZPO genannten Fristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, an die das Gericht gebunden ist und die nicht erstreckt werden können (Art. 144 Abs. 1 ZPO; Frei- burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 5). Die ergänzende Eingabe des Gesuchsgegners zu seiner Be- schwerde vom 23. November 2015 ist daher als verspätet zu betrachten. Sie – sowie die dazugehörigen Beilagen (Urk. 18/1-3) – finden im vorliegenden Be- schwerdeverfahren keine Berücksichtigung.

- 3 -

b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift vom 18. September 2015 ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

b) Die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin führte zu den Einwendungen des Gesuchsgegners im Wesentlichen aus, dass es ihr im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung nicht zustehe, einen ihr vorgelegten Rechtsöffnungstitel inhaltlich zu prüfen. Zudem sei auch keine Nichtigkeit der Rechtsöffnungstitel er- sichtlich (Urk. 12 S. 3 E. 2.4 f.). Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerdeschrift zusammengefasst er- neut geltend, in einem der beiden der Forderung des Gesuchstellers zugrundelie- genden Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (Verfahrensnummer 470 14 172) würden aus seiner Sicht zwei ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel vorliegen. Daher seien die geforderten Kos- ten für diesen Beschluss nicht gerechtfertigt. Aus seiner Sicht stelle eine ein Kern- Beweisdokument geradezu in sein völliges Gegenteil verkehrende Auslegung ei- nen ausserordentlich schwerwiegenden inhaltlichen Mangel dar, der es rechtferti- ge, die Kostenforderung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft abzulehnen. Die Vorinstanz habe sich mit seinem Argument der kontra-faktischen Beweisausle- gung nicht auseinandergesetzt, obwohl er dies angeführt habe. Zudem stelle aus seiner Sicht das "völlige Ausblenden eines wichtigsten schriftlichen Beweises" im Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft einen ausserordentlich schwerwiegenden inhaltlichen Mangel dar, der es rechtfertige, im Vollstreckungs- verfahren die Kostenforderung dafür abzulehnen (Urk. 11 S. 2 f.).

c) Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrun- de liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die erstinstanzliche

- 4 - Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die beiden Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. September 2014 (Verfahrens- nummern 470 14 172 und 470 14 173; Urk. 3/4a-b) nicht nochmals selber über- prüfen, was sie im angefochtenen Urteil bereits ausführte (Urk. 12 S. 3 E. 2.4). Die Rechtsöffnungsrichterin kann nicht über den materiellen Bestand der Forde- rung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009 E. 1.2.3 m.w.H.).

d) Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssi- cherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltli- che Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzuneh- men). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGer 5A_158/2014 vom

7. Juli 2014 E. 4.1 m.w.H.). In der Regel führen aber Verfahrensmängel nur zur Anfechtbarkeit des entsprechenden Entscheids (BGer 1C_630/2014 vom 18. Sep- tember 2015 E. 3.3 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_369/2008 vom 9. Juli 2008 E. 2.4 m.w.H.). Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Mängel in Bezug auf einen der beiden Rechtsöffnungstitel stellen keine Gründe dar, welche ausnahmsweise zu dessen Nichtigkeit führen würden. Die vor erster Instanz sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren geäusserten Beanstandungen hätten im Rechtsmittelver- fahren gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom

30. September 2014 vorgebracht werden müssen, was der Gesuchsgegner in seiner Rechtsmitteleingabe vom 31. Dezember 2014 gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. September 2014 (Urk. 3/4a) beim Bundesgericht denn auch getan hat (Urk. 8/3 S. 3 f. Ziff. 5 f.). Das Bundesgericht

- 5 - trat in der Folge jedoch mangels Legitimation des Gesuchsgegners im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 3/3).

e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstel- lers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge- mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.

4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 11 und 14/1-3 sowie von Kopien der Urk. 16, 17 und 18/1-3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js