Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 reichte das C._____, ... [Ort], für den Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 19. März 2015) für Fr. 13'084.– zuzüg- lich 5 % Verzugszinsen seit 18. März 2015 sowie die Betreibungskosten ein (Urk. 1, Urk. 4/1). Mit Urteil vom 2. Juli 2015 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 19): " 1. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 19. März 2015) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 1'356.– nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2015 sowie die Betreibungskosten und die Kosten gemäss Ziff. 2 und 3 dieses Urteils. Im Mehrbetrag (Fr. 11'728.–) wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
E. 2 Die Spruchgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
E. 3 Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 450.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 50.– dem Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem Kostenvorschuss des Klägers bezogen, sind ihm jedoch im Umfang von Fr. 50.– vom Beklagten zu ersetzen.
E. 4 Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 510.– zu bezahlen.
E. 5 (Schriftliche Mitteilung.)
E. 6 (Rechtsmittelbelehrung.)" Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 24. August 2015 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Rechts- öffnungsbegehren vollständig gutzuheissen (Urk. 18).
b) Auf die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift ist nur in- soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.
- 3 - Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3).
b) Die im Beschwerdeverfahren vom Kläger aufgestellten Behauptungen (Urk. 18) und eingereichten Beilagen (Urk. 21/1-6) wurden im Rahmen des vorlie- genden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren einge- bracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet vorgebracht zu be- trachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Da der Kläger im Beschwerdeverfahren einzig mit Hilfe der verspätet einge- reichten und daher nicht zu beachtenden Urkunden 21/1-6 darlegen wollte, dass er im Jahre 2014 hauptsächlich von seiner Mutter betreut worden sei und deshalb betreffend die ihm zustehenden Unterhaltszahlungen auch für den Zeitraum
1. April 2014 bis 31. Dezember 2014 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter) oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 4 -
- Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- nes Doppels der Urk. 18, 20 und 21/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'728.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150154-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 3. Dezember 2015 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 2. Juli 2015 (EB150077-H)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 reichte das C._____, ... [Ort], für den Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 19. März 2015) für Fr. 13'084.– zuzüg- lich 5 % Verzugszinsen seit 18. März 2015 sowie die Betreibungskosten ein (Urk. 1, Urk. 4/1). Mit Urteil vom 2. Juli 2015 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 19): " 1. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 19. März 2015) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 1'356.– nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2015 sowie die Betreibungskosten und die Kosten gemäss Ziff. 2 und 3 dieses Urteils. Im Mehrbetrag (Fr. 11'728.–) wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 450.– dem Kläger und im Umfang von Fr. 50.– dem Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem Kostenvorschuss des Klägers bezogen, sind ihm jedoch im Umfang von Fr. 50.– vom Beklagten zu ersetzen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 510.– zu bezahlen.
5. (Schriftliche Mitteilung.)
6. (Rechtsmittelbelehrung.)" Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 24. August 2015 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Rechts- öffnungsbegehren vollständig gutzuheissen (Urk. 18).
b) Auf die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdeschrift ist nur in- soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.
- 3 - Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3).
b) Die im Beschwerdeverfahren vom Kläger aufgestellten Behauptungen (Urk. 18) und eingereichten Beilagen (Urk. 21/1-6) wurden im Rahmen des vorlie- genden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren einge- bracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet vorgebracht zu be- trachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Da der Kläger im Beschwerdeverfahren einzig mit Hilfe der verspätet einge- reichten und daher nicht zu beachtenden Urkunden 21/1-6 darlegen wollte, dass er im Jahre 2014 hauptsächlich von seiner Mutter betreut worden sei und deshalb betreffend die ihm zustehenden Unterhaltszahlungen auch für den Zeitraum
1. April 2014 bis 31. Dezember 2014 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter) oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 4 -
2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- nes Doppels der Urk. 18, 20 und 21/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'728.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js