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RT150148

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-11-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 12. Juni 2015 (Urk. 14) wurde das von der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015) gestellte Rechtsöffnungsbe- gehren abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Spruchgebühr wurde der Klägerin auferlegt, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv- Ziffern 2 bis 4). Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 18. August 2015 fristgerecht (vgl. Urk. 12) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1): "1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben

E. 2 Es sei die festgesetzte Spruchgebühr aufzuheben

E. 3 Es sei dem Rechtsöffnungsbegehren vom 13.03.2015 Rechtsöff- nung zu erteilen

E. 4 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin mache geltend, die Betreibungskos- ten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 23. Januar 2015 seien vom Be- klagten zu bezahlen. Sei der Schuldner durch die Betreibung zur Zahlung veran- lasst worden, sei davon auszugehen, dass er dem Gläubiger Grund zur Anhe- bung der Betreibung gegeben habe. Die Klägerin habe jedoch auf einem gegen den Beklagten gerichteten Strafbefehl vom 14. Oktober 2014 handschriftlich no- tiert, dass der Beklagte die Forderung der Klägerin am 20. Januar 2015 beglichen habe (Urk. 3/1/1). Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls am

23. Januar 2015 sei die Forderung somit bereits beglichen gewesen. Damit sei nicht davon auszugehen, dass der Beklagte der Klägerin Grund zur Anhebung der

- 4 - Betreibung gegeben habe. Vielmehr seien die Kosten als unnötig verursacht zu qualifizieren, weshalb sie von der Klägerin zu tragen seien (Urk. 14 S. 2 f.). 5.1. Die Klägerin rügt zu Recht, dass ihr nicht angelastet werden könne, durch Einleitung der Betreibung unnötigerweise Kosten verursacht zu haben: Der Strafbefehl vom 14. Oktober 2014 über einen Betrag von Fr. 170.– (Urk. 3/1/1) wurde dem Beklagten am 23. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 3/1/2). Am

E. 8 Dezember 2014 erfolgte die Mahnung über Fr. 180.– (inkl. Mahngebühr von Fr. 10.–; Urk. 3/1/5), nachdem der Strafbefehl am 4. November 2014 rechtskräftig geworden und die 30-tägige Zahlungsfrist abgelaufen war (Urk. 3/1/1). Nach Ab- lauf der Mahnfrist wurde am 19. Januar 2015 das Betreibungsverfahren eingelei- tet (Urk. 3/1/6). Die Einleitung der Betreibung erfolgte somit erst rund zehn Tage nach Ablauf der Mahnfrist (Urk. 13 S. 2). Unbestritten ist, dass am 20. Januar 2015 der in der Mahnung geforderte Betrag von Fr. 180.– bei der Klägerin einge- gangen ist (Urk. 3/1/1). 5.2. Nun kann zwar für die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger jedoch berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten (welche der Gläubiger in der Regel vorschiessen musste) vorab zu erheben, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist es dem Schuldner gemäss Art. 85 Abs. 2 OR verwehrt, Teilzahlungen an die streitgegenständliche Schuld oder an die auf- gelaufenen Zinsen zu leisten bzw. anrechnen zu lassen, bevor er dem Gläubiger die Betreibungskosten ersetzt hat (BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 21 mit Hinwei- sen). Zu den Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG gehören unter ande- rem die Kosten für den Zahlungsbefehl (Emmel, a.a.O., Art. 68 N 3). Damit sind im Ergebnis noch Fr. 33.30 aus dem Strafbefehl vom 14. Oktober 2014 offen. Für den Strafbefehl liegt, wie erwähnt, eine Rechtskraftbescheinigung vom 4. Novem- ber 2014 (Urk. 3/1/1) vor, womit er vollstreckbar ist. Da der Beklagte nicht be- hauptete, dass er die Schuld seit Erlass des Strafbefehls bezahlt habe oder sie

- 5 - ihm gestundet worden sei, noch Verjährung geltend machte, ist der Klägerin an- tragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. III. Die von der Vorinstanz festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 60.– ist aus- gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr (Spruchgebühr) für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (BGE 139 III 195 E. 4, ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen. Der Klägerin ist für beide Verfahren keine Parteientschä- digung zuzusprechen, da sie weder berufsmässig vertreten ist, noch ein begrün- deter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. Juni 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015) definitive Rechtsöff- nung erteilt für Fr. 33.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. Dezember 2014.
  2. Die Spruchgebühr von Fr. 60.– wird dem Beklagten auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 150.– zu ersetzen.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 6 -
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt Opfikon und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150148-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 6. November 2015 in Sachen Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich gegen A._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. Juni 2015 (EB150158-C)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Urteil vom 12. Juni 2015 (Urk. 14) wurde das von der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015) gestellte Rechtsöffnungsbe- gehren abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Spruchgebühr wurde der Klägerin auferlegt, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv- Ziffern 2 bis 4). Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 18. August 2015 fristgerecht (vgl. Urk. 12) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1): "1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben

2. Es sei die festgesetzte Spruchgebühr aufzuheben

3. Es sei dem Rechtsöffnungsbegehren vom 13.03.2015 Rechtsöff- nung zu erteilen

4. unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten"

2. Nach der fristgerechten Leistung des Gerichtskostenvorschusses durch die Klägerin (Urk. 18 f.) wurde dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan: Beklagter) Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 20). Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet.

- 3 -

2. Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren (Anträge) zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid ange- fochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). Die Beschwerdeanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können. Im Falle von Geldforde- rungen sind die Anträge sodann zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinwei- sen). Ausnahmsweise ist auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechts- begehren einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Rechtsmit- telkläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2). Das Rechtsbegehren der Klägerin ist unbeziffert. Da sich aus der Beschwerdebegründung im Zusammen- hang mit dem angefochtenen Urteil ergibt, dass die Klägerin definitive Rechtsöff- nung für Fr. 33.30 nebst Zins zu 5 % seit 8. Dezember 2014 verlangt, ist auf die Beschwerde dennoch einzutreten.

3. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt der Richter definitive Rechtsöff- nung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid be- ruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Vorausgesetzt wird, dass nicht der Betriebene nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Ver- jährung anruft.

4. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin mache geltend, die Betreibungskos- ten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 23. Januar 2015 seien vom Be- klagten zu bezahlen. Sei der Schuldner durch die Betreibung zur Zahlung veran- lasst worden, sei davon auszugehen, dass er dem Gläubiger Grund zur Anhe- bung der Betreibung gegeben habe. Die Klägerin habe jedoch auf einem gegen den Beklagten gerichteten Strafbefehl vom 14. Oktober 2014 handschriftlich no- tiert, dass der Beklagte die Forderung der Klägerin am 20. Januar 2015 beglichen habe (Urk. 3/1/1). Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls am

23. Januar 2015 sei die Forderung somit bereits beglichen gewesen. Damit sei nicht davon auszugehen, dass der Beklagte der Klägerin Grund zur Anhebung der

- 4 - Betreibung gegeben habe. Vielmehr seien die Kosten als unnötig verursacht zu qualifizieren, weshalb sie von der Klägerin zu tragen seien (Urk. 14 S. 2 f.). 5.1. Die Klägerin rügt zu Recht, dass ihr nicht angelastet werden könne, durch Einleitung der Betreibung unnötigerweise Kosten verursacht zu haben: Der Strafbefehl vom 14. Oktober 2014 über einen Betrag von Fr. 170.– (Urk. 3/1/1) wurde dem Beklagten am 23. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 3/1/2). Am

8. Dezember 2014 erfolgte die Mahnung über Fr. 180.– (inkl. Mahngebühr von Fr. 10.–; Urk. 3/1/5), nachdem der Strafbefehl am 4. November 2014 rechtskräftig geworden und die 30-tägige Zahlungsfrist abgelaufen war (Urk. 3/1/1). Nach Ab- lauf der Mahnfrist wurde am 19. Januar 2015 das Betreibungsverfahren eingelei- tet (Urk. 3/1/6). Die Einleitung der Betreibung erfolgte somit erst rund zehn Tage nach Ablauf der Mahnfrist (Urk. 13 S. 2). Unbestritten ist, dass am 20. Januar 2015 der in der Mahnung geforderte Betrag von Fr. 180.– bei der Klägerin einge- gangen ist (Urk. 3/1/1). 5.2. Nun kann zwar für die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger jedoch berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten (welche der Gläubiger in der Regel vorschiessen musste) vorab zu erheben, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist es dem Schuldner gemäss Art. 85 Abs. 2 OR verwehrt, Teilzahlungen an die streitgegenständliche Schuld oder an die auf- gelaufenen Zinsen zu leisten bzw. anrechnen zu lassen, bevor er dem Gläubiger die Betreibungskosten ersetzt hat (BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 21 mit Hinwei- sen). Zu den Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG gehören unter ande- rem die Kosten für den Zahlungsbefehl (Emmel, a.a.O., Art. 68 N 3). Damit sind im Ergebnis noch Fr. 33.30 aus dem Strafbefehl vom 14. Oktober 2014 offen. Für den Strafbefehl liegt, wie erwähnt, eine Rechtskraftbescheinigung vom 4. Novem- ber 2014 (Urk. 3/1/1) vor, womit er vollstreckbar ist. Da der Beklagte nicht be- hauptete, dass er die Schuld seit Erlass des Strafbefehls bezahlt habe oder sie

- 5 - ihm gestundet worden sei, noch Verjährung geltend machte, ist der Klägerin an- tragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. III. Die von der Vorinstanz festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 60.– ist aus- gangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr (Spruchgebühr) für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (BGE 139 III 195 E. 4, ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen. Der Klägerin ist für beide Verfahren keine Parteientschä- digung zuzusprechen, da sie weder berufsmässig vertreten ist, noch ein begrün- deter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. Juni 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2015) definitive Rechtsöff- nung erteilt für Fr. 33.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. Dezember 2014.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 60.– wird dem Beklagten auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 150.– zu ersetzen.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 6 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt Opfikon und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: mc