Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 6. Juli 2015 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 11. Februar 2015) gestützt auf die Beitrags- verfügung vom 10. Dezember 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'280.– nebst Zins zu 5 % seit 17. Februar 2015 (Urk. 16 = Urk. 23).
b) Mit Eingabe vom 3. August 2015, eingegangen am 5. August 2015, erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 4 f.): "1. Das Urteil vom 6.07.15 des ER sei vollumfänglich aufzuheben und zurückzu- weisen,
E. 2 verbunden mit der Verpflichtung des ER, dass er von der Klägerin die von mir mit der Beschwerde geforderten Beweise für die Existenz des "…weges" do- kumentiert einfordert, d.h. mit rot auf dem Landkarten-Ausschnitt Seite 6 ein- gezeichnet, wofür die Wegeigentümerin der Wegkorporation B._____ ab 17. Febr. 1973 die Ausbau und Wegunterhalt-Verpflichtung übertragen hat.
E. 3 nach dem Vorliegen vom geforderten Beweis für die Existenz des "…weges" zu G. der Wegkorporation B._____ sei die Sache nochmals, aber von einem anderen Richter, zu beurteilen.
E. 4 Ohne die geforderte Beweisvorlage für die Existenz des "…weges" zu G. der Klägerschaft sei die Sache an die örtl. Strafinstanz zur Beurteilung weiterzulei- ten,
E. 5 sobald die Beweisurkunde für die Existenz des "…weges" z.G. der Kläger- schaft mit der öffentlich rechtlichen Beurkundung der Wegeigentümerin mit dem Wegausbau und den Wegunterhalts-Pflichten grundbuchamtlich beurkun- det vorliegt, bin ich selbstverständlich bereit entsprechende Zahlungen zu leis- ten, wenn die Zahlungsempfänger die Werkhaftung gemäss Art. 50 OR aus- weisen können.
E. 6 Ohne das mit 5. Geforderte erfüllt ist, leiste ich keine Zahlungen und lasse mich zu keinen Zahlungen verpflichten, denn ich habe nicht nur Pflichten auch Rechte."
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sämtliche vom Beklagten im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 23 und Urk. 25/1-7) befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten.
3. a) Die Vorinstanz beurteilte die von der Klägerin erlassene Beitrags- verfügung für die Beitragsperiode 2010 bis 2013 vom 10. Dezember 2014
- 3 - (Urk. 4/3) als einen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG in der ganzen Schweiz vollstreckbaren Entscheid einer Verwaltungsbehörde und damit als gültigen defini- tiven Rechtsöffnungstitel. Darin seien die Gläubigerin, der Schuldner und die Hö- he der Schuld klar festgelegt (Urk. 23 S. 5). Der Bestand der Forderung der Klä- gerin gegenüber dem Beklagten sei dadurch ausgewiesen. Die Einwendungen des Beklagten, welche sich gegen den Bestand der Forderung richten würden, könnten im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werden. Auch die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit der Beitragsverfügung sei unbegründet (Urk. 23 S. 6).
b) Der Beklagte erhebt im Beschwerdeverfahren erneut die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände gegen die inhaltliche Be- gründetheit der von der Klägerin geltend gemachten Forderung (Urk. 22 S. 1 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 23 S. 5) ist er darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzun- gen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung, keine Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag ge- hemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der Rechtsöffnungsrichter durfte daher die in Rechtskraft erwachsene Beitragsverfügung der Klägerin vom 10. Dezember 2014 (Urk. 4/3) nicht nochmals selber überprüfen. Damit hat es sein Bewenden. Im Rechtsöff- nungsverfahren und insbesondere im Beschwerdeverfahren sind die diesbezügli- chen Ausführungen des Beklagten somit nicht zu beachten.
c) Fehl geht der Beklagte mit seinem Vorbringen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Oktober 2006 (Urk. 4/2) stelle keinen Beweis zu Gunsten der Klägerin dar (Urk. 22 S. 3). Zu Recht erwog die Vorinstanz unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Oktober 2006 (Urk. 4/2 S. 4 E. 3a), dass es sich bei der Klägerin um eine kantonale öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 59
- 4 - Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 35 EGzZGB handle, welche den Ausbau und den Unterhalt des Wald- und Güterweges "…weg" bezwecke und damit eine öf- fentlich-rechtliche Aufgabe erfülle. Die Klägerin sei gestützt auf den mit Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 1. Oktober 1973 genehmigten Sta- tuten und Reglement ermächtigt, hoheitlich zu handeln (Urk. 23 S. 4). Damit hat es sein Bewenden. Die weiter vom Beklagten geltend gemachte Verletzung seines An- spruches auf rechtliches Gehör (Urk. 22 S. 2) erweist sich als unbegründet: Da der Rechtsöffnungsrichter die inhaltliche Begründetheit der Forderung der Kläge- rin nicht prüfen konnte, hatte er auch den vom Beklagten postulierten Beweis für die Existenz des "…weges" von der Klägerin nicht zu verlangen. Der Beklagte ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass es der Klägerin anheimgestellt war, ob sie sich zur Klageantwort des Beklagten äussern will oder nicht. Ihr mit Eingabe vom 29. April 2015 (Urk. 12) erklärter Verzicht auf Stellungnahme war zulässig und ist nicht zu beanstanden. Eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz lässt sich nicht ausmachen.
d) Die Kritik des Beklagten, es sei ihm nicht klar, woher die Vorin- stanz ihre Erfindungen im Urteil auf Seite 3 habe, denn aus seiner Rechtsschrift gingen dafür keine Beweise hervor (Urk. 22 S. 1 Ziff. 1), ist unberechtigt. Die im angefochtenen Entscheid zusammengefassten Vorbringen des Beklagten lassen sich allesamt seiner Eingabe vom "14. April 2015", eingegangen am 13. April 2015, entnehmen (Urk. 8 S. 1 und 2). Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz liegt nicht vor.
e) Ferner lässt sich aus seinem Antrag Ziffer 3 ("… sei die Sache nochmals, aber von einem anderen Richter, zu beurteilen.", Urk. 22 S. 4 f.) ein Ausstandsgesuch des Beklagten gegen … [Funktion] lic. iur. C._____ entnehmen. Zwar ist hierauf einzutreten, da der Entscheid bereits gefällt ist und damit die Rechtsmittelinstanz zuständig ist (BGE 139 III 466 E. 3.4). Indes rügt der Beklagte die Befangenheit des Vorderrichters allein mit der Begründung, dass dieser mit dem Rechtsvertreter der Klägerin begünstigend zusammengearbeitet habe (Urk. 22 S. 2). Dieser pauschale Vorwurf findet keine Stütze in den Akten. Auch
- 5 - seine im Rechtsmittelverfahren erhobenen Beanstandungen zur unrichtigen Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung vermögen nicht den Anschein der Befangenheit des Vorderrichters zu begründen, lassen sich doch aus den Ak- ten keinerlei Ausstand begründende Tatsachen erkennen, geschweige denn, vermag der Beklagte solche glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Entspre- chend ist das Ausstandsgesuch des Beklagten abzuweisen. Ergänzend ist Fol- gendes anzufügen: Selbst wenn prozessuale oder materielle Fehler vorgelegen hätten, würden solche grundsätzlich nicht den Anschein der Befangenheit des Richters zur Folge haben. Entscheidungsfehler, Einschätzungsfehler und Verfah- rensfehler, die einem Gericht unterlaufen, begründen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen einen Ausstandsgrund. Es müssen objektiv gerechtfertigte Grün- de zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besondere, krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_332/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2; 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, N 36 zu Art. 47 ZPO; Wullschleger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Auflage Zürich/Basel/Genf 2013, N 5 zu Art. 49 ZPO).
f) Schliesslich beantragt der Beklagte die Weiterleitung der Sache an die örtliche Strafinstanz, wenn der Beweis über die Existenz des "…weges" nicht vorliege (Urk. 22 S. 5). Er macht geltend, jeder Kläger, jeder Klägervertreter, jedes Amt, jede Gemeinde, jeder Kanton, jede Regierung, jedes Gericht – also auch der Vorderrichter –, mache sich im Sinne von Art. 148 StGB strafbar, sofern er/es seine eingeforderten Beweise für die Existenz des "…weges" nicht erhebe oder nicht erheben lasse (Urk. 22 S. 1 f.). Inwiefern der Vorderrichter oder die Klägerin bzw. ihr Rechtsvertreter den Straftatbestand des Check- und Kreditkar- tenmissbrauchs (Art. 148 StGB) erfüllt haben, ist nicht erkennbar und wird vom Beklagten nicht dargetan. Eine Weiterleitung der Sache an die Strafbehörde erüb- rigt sich daher.
- 6 -
g) Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeant- wort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchge- bühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch des Beklagten gegen Vizepräsident lic. iur. C._____ wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'280.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150142-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 22. September 2015 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Wegkorporation B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. Juli 2015 (EB150131-C)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 6. Juli 2015 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 11. Februar 2015) gestützt auf die Beitrags- verfügung vom 10. Dezember 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'280.– nebst Zins zu 5 % seit 17. Februar 2015 (Urk. 16 = Urk. 23).
b) Mit Eingabe vom 3. August 2015, eingegangen am 5. August 2015, erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 4 f.): "1. Das Urteil vom 6.07.15 des ER sei vollumfänglich aufzuheben und zurückzu- weisen,
2. verbunden mit der Verpflichtung des ER, dass er von der Klägerin die von mir mit der Beschwerde geforderten Beweise für die Existenz des "…weges" do- kumentiert einfordert, d.h. mit rot auf dem Landkarten-Ausschnitt Seite 6 ein- gezeichnet, wofür die Wegeigentümerin der Wegkorporation B._____ ab 17. Febr. 1973 die Ausbau und Wegunterhalt-Verpflichtung übertragen hat.
3. nach dem Vorliegen vom geforderten Beweis für die Existenz des "…weges" zu G. der Wegkorporation B._____ sei die Sache nochmals, aber von einem anderen Richter, zu beurteilen.
4. Ohne die geforderte Beweisvorlage für die Existenz des "…weges" zu G. der Klägerschaft sei die Sache an die örtl. Strafinstanz zur Beurteilung weiterzulei- ten,
5. sobald die Beweisurkunde für die Existenz des "…weges" z.G. der Kläger- schaft mit der öffentlich rechtlichen Beurkundung der Wegeigentümerin mit dem Wegausbau und den Wegunterhalts-Pflichten grundbuchamtlich beurkun- det vorliegt, bin ich selbstverständlich bereit entsprechende Zahlungen zu leis- ten, wenn die Zahlungsempfänger die Werkhaftung gemäss Art. 50 OR aus- weisen können.
6. Ohne das mit 5. Geforderte erfüllt ist, leiste ich keine Zahlungen und lasse mich zu keinen Zahlungen verpflichten, denn ich habe nicht nur Pflichten auch Rechte."
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sämtliche vom Beklagten im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 23 und Urk. 25/1-7) befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten.
3. a) Die Vorinstanz beurteilte die von der Klägerin erlassene Beitrags- verfügung für die Beitragsperiode 2010 bis 2013 vom 10. Dezember 2014
- 3 - (Urk. 4/3) als einen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG in der ganzen Schweiz vollstreckbaren Entscheid einer Verwaltungsbehörde und damit als gültigen defini- tiven Rechtsöffnungstitel. Darin seien die Gläubigerin, der Schuldner und die Hö- he der Schuld klar festgelegt (Urk. 23 S. 5). Der Bestand der Forderung der Klä- gerin gegenüber dem Beklagten sei dadurch ausgewiesen. Die Einwendungen des Beklagten, welche sich gegen den Bestand der Forderung richten würden, könnten im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr geprüft werden. Auch die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit der Beitragsverfügung sei unbegründet (Urk. 23 S. 6).
b) Der Beklagte erhebt im Beschwerdeverfahren erneut die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände gegen die inhaltliche Be- gründetheit der von der Klägerin geltend gemachten Forderung (Urk. 22 S. 1 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 23 S. 5) ist er darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzun- gen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung, keine Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag ge- hemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der Rechtsöffnungsrichter durfte daher die in Rechtskraft erwachsene Beitragsverfügung der Klägerin vom 10. Dezember 2014 (Urk. 4/3) nicht nochmals selber überprüfen. Damit hat es sein Bewenden. Im Rechtsöff- nungsverfahren und insbesondere im Beschwerdeverfahren sind die diesbezügli- chen Ausführungen des Beklagten somit nicht zu beachten.
c) Fehl geht der Beklagte mit seinem Vorbringen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Oktober 2006 (Urk. 4/2) stelle keinen Beweis zu Gunsten der Klägerin dar (Urk. 22 S. 3). Zu Recht erwog die Vorinstanz unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Oktober 2006 (Urk. 4/2 S. 4 E. 3a), dass es sich bei der Klägerin um eine kantonale öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 59
- 4 - Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 35 EGzZGB handle, welche den Ausbau und den Unterhalt des Wald- und Güterweges "…weg" bezwecke und damit eine öf- fentlich-rechtliche Aufgabe erfülle. Die Klägerin sei gestützt auf den mit Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 1. Oktober 1973 genehmigten Sta- tuten und Reglement ermächtigt, hoheitlich zu handeln (Urk. 23 S. 4). Damit hat es sein Bewenden. Die weiter vom Beklagten geltend gemachte Verletzung seines An- spruches auf rechtliches Gehör (Urk. 22 S. 2) erweist sich als unbegründet: Da der Rechtsöffnungsrichter die inhaltliche Begründetheit der Forderung der Kläge- rin nicht prüfen konnte, hatte er auch den vom Beklagten postulierten Beweis für die Existenz des "…weges" von der Klägerin nicht zu verlangen. Der Beklagte ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass es der Klägerin anheimgestellt war, ob sie sich zur Klageantwort des Beklagten äussern will oder nicht. Ihr mit Eingabe vom 29. April 2015 (Urk. 12) erklärter Verzicht auf Stellungnahme war zulässig und ist nicht zu beanstanden. Eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz lässt sich nicht ausmachen.
d) Die Kritik des Beklagten, es sei ihm nicht klar, woher die Vorin- stanz ihre Erfindungen im Urteil auf Seite 3 habe, denn aus seiner Rechtsschrift gingen dafür keine Beweise hervor (Urk. 22 S. 1 Ziff. 1), ist unberechtigt. Die im angefochtenen Entscheid zusammengefassten Vorbringen des Beklagten lassen sich allesamt seiner Eingabe vom "14. April 2015", eingegangen am 13. April 2015, entnehmen (Urk. 8 S. 1 und 2). Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz liegt nicht vor.
e) Ferner lässt sich aus seinem Antrag Ziffer 3 ("… sei die Sache nochmals, aber von einem anderen Richter, zu beurteilen.", Urk. 22 S. 4 f.) ein Ausstandsgesuch des Beklagten gegen … [Funktion] lic. iur. C._____ entnehmen. Zwar ist hierauf einzutreten, da der Entscheid bereits gefällt ist und damit die Rechtsmittelinstanz zuständig ist (BGE 139 III 466 E. 3.4). Indes rügt der Beklagte die Befangenheit des Vorderrichters allein mit der Begründung, dass dieser mit dem Rechtsvertreter der Klägerin begünstigend zusammengearbeitet habe (Urk. 22 S. 2). Dieser pauschale Vorwurf findet keine Stütze in den Akten. Auch
- 5 - seine im Rechtsmittelverfahren erhobenen Beanstandungen zur unrichtigen Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung vermögen nicht den Anschein der Befangenheit des Vorderrichters zu begründen, lassen sich doch aus den Ak- ten keinerlei Ausstand begründende Tatsachen erkennen, geschweige denn, vermag der Beklagte solche glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Entspre- chend ist das Ausstandsgesuch des Beklagten abzuweisen. Ergänzend ist Fol- gendes anzufügen: Selbst wenn prozessuale oder materielle Fehler vorgelegen hätten, würden solche grundsätzlich nicht den Anschein der Befangenheit des Richters zur Folge haben. Entscheidungsfehler, Einschätzungsfehler und Verfah- rensfehler, die einem Gericht unterlaufen, begründen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen einen Ausstandsgrund. Es müssen objektiv gerechtfertigte Grün- de zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besondere, krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_332/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2; 4A_220/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, N 36 zu Art. 47 ZPO; Wullschleger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 2. Auflage Zürich/Basel/Genf 2013, N 5 zu Art. 49 ZPO).
f) Schliesslich beantragt der Beklagte die Weiterleitung der Sache an die örtliche Strafinstanz, wenn der Beweis über die Existenz des "…weges" nicht vorliege (Urk. 22 S. 5). Er macht geltend, jeder Kläger, jeder Klägervertreter, jedes Amt, jede Gemeinde, jeder Kanton, jede Regierung, jedes Gericht – also auch der Vorderrichter –, mache sich im Sinne von Art. 148 StGB strafbar, sofern er/es seine eingeforderten Beweise für die Existenz des "…weges" nicht erhebe oder nicht erheben lasse (Urk. 22 S. 1 f.). Inwiefern der Vorderrichter oder die Klägerin bzw. ihr Rechtsvertreter den Straftatbestand des Check- und Kreditkar- tenmissbrauchs (Art. 148 StGB) erfüllt haben, ist nicht erkennbar und wird vom Beklagten nicht dargetan. Eine Weiterleitung der Sache an die Strafbehörde erüb- rigt sich daher.
- 6 -
g) Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeant- wort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchge- bühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdever- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Das Ausstandsgesuch des Beklagten gegen Vizepräsident lic. iur. C._____ wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'280.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: js