opencaselaw.ch

RT150139

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-09-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 S. 5). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 24. Juli 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Juli 2015) innert Frist Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbe- gehrens (Urk. 12). 2.1 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als aus- serordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll.

- 3 - 2.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, dass er mit der Busse nicht einverstan- den sei. Er akzeptiere diese nicht, da er in dieser Sache nie angehört worden sei. Eine Anhörung wäre seiner Ansicht nach jedoch angezeigt gewesen; alles andere wäre eine Diskriminierung. Nach einer schweren Prostataoperation habe er zu solchen Mitteln greifen müssen, wobei es sich bei diesen um Generika handle, wie dies heute bei vielen Medikamenten der Fall sei (Urk. 12). 2.3 Der Gesuchsgegner hat die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2015, mit welcher ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt worden war, persönlich entgegen genom- men (Urk. 5/2). Er rügt denn auch zu Recht nicht, dass sein Anspruch auf Wah- rung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz verletzt worden wäre. Nachdem der Gesuchsgegner vor Vorinstanz keine Stellungnahme eingereicht hatte, war er säumig. Damit stellen die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ein- wendungen des Gesuchsgegners zur Sache Noven dar, welche – wie vorange- hend in Erwägung 2.1 dargelegt – vorliegend unzulässig und damit unbeachtlich sind, zumal darin nichts ausgeführt wird, was von Amtes wegen zu beachten wä- re. 2.4 Selbst wenn aber die nun vorgebrachten Einwendungen zu berücksich- tigen wären, wäre die Beschwerde abzuweisen: Die Einwendung, wonach er vor Erlass der Busse von der Gesuchstellerin hätte angehört werden müssen, hätte der Gesuchsgegner mittels Beschwerde gegen die Bussenverfügung der Ge- suchstellerin vom 7. August 2014 gemäss der darin enthaltenen Rechtsmittelbe- lehrung beim Bundesverwaltungsgericht vorbringen müssen (Urk. 3/4 S. 3). Damit aber wäre dieser Einwand im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht zu berücksichtigen gewesen. So verfügt der Rechtsöffnungsrichter über kei- nen materiellrechtlichen Spielraum, d.h. dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Im Rechts- öffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorlie- gend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger

- 4 - Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Damit wäre die Beschwerde auch unter Berücksichtigung der neu vorgebrachten Einwendungen abzuweisen gewesen. 2.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 5 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150139-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 4. September 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Juni 2015 (EB150199-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 26. Mai 2015 ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegne- rin (fortan Gesuchstellerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom

13. Februar 2015) für Fr. 300.– nebst 5% Zins seit 15. September 2014 (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– an; gleich- zeitig setzte sie dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgeg- ner) Frist zur Stellungnahme an (Urk. 4 S. 3). Der Gesuchsgegner nahm die Ver- fügung am 1. Juni 2015 entgegen (Urk. 5/2). In der Folge ging der Kostenvor- schuss seitens der Gesuchstellerin am 2. Juni 2015 ein (Urk. 6). Nachdem sich der Gesuchsgegner innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, erteilte die Vor- instanz der Gesuchstellerin mit Urteil vom 24. Juni 2015 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 13. Februar 2015) ge- stützt auf die Verfügung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 7. August 2014 für ausstehende Gebühren definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.– nebst 5% Zins seit 16. Oktober 2014 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid. Im Mehrumfang wies sie das Zinsbe- gehren ab (Urk. 7 S. 2). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 9; Urk. 10 S. 5 = 13 S. 5). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 24. Juli 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Juli 2015) innert Frist Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbe- gehrens (Urk. 12). 2.1 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als aus- serordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll.

- 3 - 2.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, dass er mit der Busse nicht einverstan- den sei. Er akzeptiere diese nicht, da er in dieser Sache nie angehört worden sei. Eine Anhörung wäre seiner Ansicht nach jedoch angezeigt gewesen; alles andere wäre eine Diskriminierung. Nach einer schweren Prostataoperation habe er zu solchen Mitteln greifen müssen, wobei es sich bei diesen um Generika handle, wie dies heute bei vielen Medikamenten der Fall sei (Urk. 12). 2.3 Der Gesuchsgegner hat die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2015, mit welcher ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt worden war, persönlich entgegen genom- men (Urk. 5/2). Er rügt denn auch zu Recht nicht, dass sein Anspruch auf Wah- rung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz verletzt worden wäre. Nachdem der Gesuchsgegner vor Vorinstanz keine Stellungnahme eingereicht hatte, war er säumig. Damit stellen die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ein- wendungen des Gesuchsgegners zur Sache Noven dar, welche – wie vorange- hend in Erwägung 2.1 dargelegt – vorliegend unzulässig und damit unbeachtlich sind, zumal darin nichts ausgeführt wird, was von Amtes wegen zu beachten wä- re. 2.4 Selbst wenn aber die nun vorgebrachten Einwendungen zu berücksich- tigen wären, wäre die Beschwerde abzuweisen: Die Einwendung, wonach er vor Erlass der Busse von der Gesuchstellerin hätte angehört werden müssen, hätte der Gesuchsgegner mittels Beschwerde gegen die Bussenverfügung der Ge- suchstellerin vom 7. August 2014 gemäss der darin enthaltenen Rechtsmittelbe- lehrung beim Bundesverwaltungsgericht vorbringen müssen (Urk. 3/4 S. 3). Damit aber wäre dieser Einwand im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht zu berücksichtigen gewesen. So verfügt der Rechtsöffnungsrichter über kei- nen materiellrechtlichen Spielraum, d.h. dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht (mehr) geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Im Rechts- öffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorlie- gend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger

- 4 - Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Damit wäre die Beschwerde auch unter Berücksichtigung der neu vorgebrachten Einwendungen abzuweisen gewesen. 2.5 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. September 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: se