Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 2. Juli 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 13. April 2015) gestützt auf ei- nen rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Straf- kammer (Geschäfts-Nr. UE130331-O) vom 8. September 2014 (Urk. 3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.– und die Betreibungskosten sowie Kosten und Ent- schädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 5 des Urteils (Urk. 11). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 10. Juli 2015 erhob der Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde (Urk. 10).
b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22).
b) Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Beschwerde unzureichend, da er sich in seiner Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Ur- teils nicht auseinandersetzt. So führt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde- schrift (Urk. 10) nicht aus, wieso die Erwägung der Vorinstanz, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer (Geschäfts-Nr. UE130331-O) vom 8. September 2014 sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar (Urk. 11 S. 4 E. 3.2-3.4), nicht zutreffend sei. Er führt im Rahmen der Beschwerde haupt-
- 3 - sächlich aus, dass das Strafverfahren nicht korrekt geführt worden sei (Urk. 10). Im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung kann der Betriebene hingegen lediglich die Verjährung anrufen oder durch Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist. Gelingt ihm dies nicht, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Im vorlie- genden Rechtsöffnungsverfahren hat der Gesuchsgegner keine dieser Einwen- dungen vorgebracht. Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfah- ren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag ge- hemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher den rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Straf- kammer (Geschäfts-Nr. UE130331-O) vom 8. September 2014 nicht nochmals selber überprüfen. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.
E. 3 a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchs- gegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für de- ren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. - 4 -
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
- Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10, 12/1-2 und 15 f., und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150137-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 6. Oktober 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Juli 2015 (EB150205-G)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 2. Juli 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 13. April 2015) gestützt auf ei- nen rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Straf- kammer (Geschäfts-Nr. UE130331-O) vom 8. September 2014 (Urk. 3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.– und die Betreibungskosten sowie Kosten und Ent- schädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 5 des Urteils (Urk. 11). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 10. Juli 2015 erhob der Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde (Urk. 10).
b) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 321 N 22).
b) Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Beschwerde unzureichend, da er sich in seiner Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Ur- teils nicht auseinandersetzt. So führt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde- schrift (Urk. 10) nicht aus, wieso die Erwägung der Vorinstanz, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer (Geschäfts-Nr. UE130331-O) vom 8. September 2014 sei in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar (Urk. 11 S. 4 E. 3.2-3.4), nicht zutreffend sei. Er führt im Rahmen der Beschwerde haupt-
- 3 - sächlich aus, dass das Strafverfahren nicht korrekt geführt worden sei (Urk. 10). Im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung kann der Betriebene hingegen lediglich die Verjährung anrufen oder durch Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist. Gelingt ihm dies nicht, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Im vorlie- genden Rechtsöffnungsverfahren hat der Gesuchsgegner keine dieser Einwen- dungen vorgebracht. Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfah- ren einzig darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag ge- hemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher den rechtskräftigen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Straf- kammer (Geschäfts-Nr. UE130331-O) vom 8. September 2014 nicht nochmals selber überprüfen. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.
3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchs- gegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für de- ren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruch- gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- 4 -
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10, 12/1-2 und 15 f., und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js