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RT150126

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-08-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 16. Juni 2015 erteilte der Vorderrichter dem Gesuchstel- ler und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2015) de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 1'472.80 sowie Kosten und Entschädigung des ge- nannten Urteils. Im Mehrbetrag (Inkasso-Kosten des Betreibungsamtes Win- terthur-Wülflingen/Zahlungsbefehlskosten) wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 9 S. 6f., Dispositiv-Ziffer 1).

E. 2 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 2. Juli 2015 innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 8 S. 2): "Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz."

E. 3 Mit Verfügung vom 4. August 2015 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren von Fr. 450.– angesetzt (Urk. 13); dieser Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Urk. 14).

E. 4 Der Gesuchsgegner bringt vor, das angefochtene Urteil erteile definiti- ve Rechtsöffnung für Fr. 1'472.80, während der Antrag des Gesuchstellers auf Fr. 1'492.65 gegangen sei. Zwischen eingeklagtem und gutgeheissenem Betrag bestehe eine Differenz. Wie sich diese ergebe, gehe aus dem angefochtenen Ur- teil nicht hervor. Das Verfahren sei daher zur Überarbeitung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen (Urk. 8 S. 2). Zutreffend ist, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller weniger zugespro- chen hat, als dieser verlangt hat (vgl. Urk. 9 S. 2, Rechtsbegehren, und Urk. 9 S. 6f., Dispositiv-Ziffer 1). Diesbezüglich ist indes der Gesuchsgegner nicht be- schwert.

- 3 - Hinzu kommt, dass die Argumentation des Gesuchsgegners nicht zutrifft: Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich sehr wohl, dass für die Inkasso- Kosten von Fr. 19.85 keine Rechtsöffnung erteilt werden könne, weil diese Ge- bühr gemäss Art. 19 Abs. 3 GebV SchKG zu Lasten des Gläubigers gehe (Urk. 9 S. 4). Damit erklärt sich aber auch die Differenz zwischen dem eingeklagten und dem zugesprochenen Betrag (nämlich Fr. 1'492.65 ./. Fr. 19.85 = Fr. 1'472.80).

E. 5 a) Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren, habe mit Urteil vom 13. August 2012 rechtskräftig festgestellt, dass der Gesuchsteller zur Einrede des Gesuchsgeg- ners, er habe die Entscheide vom 9. September 2010, 7. Oktober 2010, 7. Okto- ber 2010 und 19. Oktober 2010 nicht erhalten und demnach seien ihm diese Ent- scheide nicht korrekt eröffnet worden, nicht Stellung genommen habe. Ersterer habe weder die Zustellung beweisen noch glaubhaft darlegen können, dass der Gesuchsgegner mit den Zustellungen der Entscheide habe rechnen müssen. Es habe in jenem Verfahren daher an vollstreckbaren Rechtsöffnungstiteln gefehlt (Urk. 8 S. 3). Im vorliegenden Verfahren betreffe die Einrede der nicht rechtmäs- sigen Zustellung bzw. nicht korrekten Eröffnung genau dieselben Entscheide. Nachdem die Vorinstanz mit Urteil vom 13. August 2012 bereits bezüglich dieser nicht korrekten Eröffnung rechtskräftig entschieden habe, verstosse - so der Ge- suchsgegner weiter - das vorliegende Urteil gegen den eisernen Grundsatz, dass nicht zweimal über dieselbe Sache entschieden werde dürfe (ne bis in idem) (Urk.

E. 8 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller man- gels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. - 6 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'472.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150126-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 24. August 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Juni 2015 (EB150266-K)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 16. Juni 2015 erteilte der Vorderrichter dem Gesuchstel- ler und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2015) de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 1'472.80 sowie Kosten und Entschädigung des ge- nannten Urteils. Im Mehrbetrag (Inkasso-Kosten des Betreibungsamtes Win- terthur-Wülflingen/Zahlungsbefehlskosten) wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 9 S. 6f., Dispositiv-Ziffer 1).

2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 2. Juli 2015 innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 8 S. 2): "Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz."

3. Mit Verfügung vom 4. August 2015 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren von Fr. 450.– angesetzt (Urk. 13); dieser Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Urk. 14).

4. Der Gesuchsgegner bringt vor, das angefochtene Urteil erteile definiti- ve Rechtsöffnung für Fr. 1'472.80, während der Antrag des Gesuchstellers auf Fr. 1'492.65 gegangen sei. Zwischen eingeklagtem und gutgeheissenem Betrag bestehe eine Differenz. Wie sich diese ergebe, gehe aus dem angefochtenen Ur- teil nicht hervor. Das Verfahren sei daher zur Überarbeitung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen (Urk. 8 S. 2). Zutreffend ist, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller weniger zugespro- chen hat, als dieser verlangt hat (vgl. Urk. 9 S. 2, Rechtsbegehren, und Urk. 9 S. 6f., Dispositiv-Ziffer 1). Diesbezüglich ist indes der Gesuchsgegner nicht be- schwert.

- 3 - Hinzu kommt, dass die Argumentation des Gesuchsgegners nicht zutrifft: Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich sehr wohl, dass für die Inkasso- Kosten von Fr. 19.85 keine Rechtsöffnung erteilt werden könne, weil diese Ge- bühr gemäss Art. 19 Abs. 3 GebV SchKG zu Lasten des Gläubigers gehe (Urk. 9 S. 4). Damit erklärt sich aber auch die Differenz zwischen dem eingeklagten und dem zugesprochenen Betrag (nämlich Fr. 1'492.65 ./. Fr. 19.85 = Fr. 1'472.80).

5. a) Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren, habe mit Urteil vom 13. August 2012 rechtskräftig festgestellt, dass der Gesuchsteller zur Einrede des Gesuchsgeg- ners, er habe die Entscheide vom 9. September 2010, 7. Oktober 2010, 7. Okto- ber 2010 und 19. Oktober 2010 nicht erhalten und demnach seien ihm diese Ent- scheide nicht korrekt eröffnet worden, nicht Stellung genommen habe. Ersterer habe weder die Zustellung beweisen noch glaubhaft darlegen können, dass der Gesuchsgegner mit den Zustellungen der Entscheide habe rechnen müssen. Es habe in jenem Verfahren daher an vollstreckbaren Rechtsöffnungstiteln gefehlt (Urk. 8 S. 3). Im vorliegenden Verfahren betreffe die Einrede der nicht rechtmäs- sigen Zustellung bzw. nicht korrekten Eröffnung genau dieselben Entscheide. Nachdem die Vorinstanz mit Urteil vom 13. August 2012 bereits bezüglich dieser nicht korrekten Eröffnung rechtskräftig entschieden habe, verstosse - so der Ge- suchsgegner weiter - das vorliegende Urteil gegen den eisernen Grundsatz, dass nicht zweimal über dieselbe Sache entschieden werde dürfe (ne bis in idem) (Urk. 8 S. 3f.).

b) In seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstel- lers führte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz aus, dass ihm offenbar die dem Rechtsöffnungsbegehren zugrunde liegenden Entscheide fiktiv zugestellt worden seien. Ihm sei aber nie ersichtlich gewesen, um was für Post es sich gehandelt habe, denn wenn eine Abholungseinladung eingegangen sei, sei der Betreff und die Verfahrensnummern nicht aufgeführt worden. Er habe daher nicht gewusst, worum es sich gehandelt habe. Er habe indes nie die Kontoauszüge des Zentra- len Inkassos zugestellt erhalten, wie sie nun den Entscheiden als Deckblätter bei-

- 4 - gelegt worden seien. Diese sehe er zum ersten Mal und er habe keine Gelegen- heit zur Stellungnahme gehabt (Urk. 5).

c) Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfah- ren hat er vor Vorinstanz nie geltend gemacht, dass ihm die Entscheide nicht rechtsgültig zugestellt worden seien, sondern er hat vielmehr anerkannt, dass diese zumindest fiktiv zugestellt worden seien. Auch anerkannte er, für die betref- fenden Entscheide Abholungseinladungen der Post erhalten zu haben (Urk. 5 S. 2). Dass er nicht gewusst haben will, für welche Verfahren bzw. Entscheide die einzelnen Abholungseinladungen waren, hilft dem Gesuchsgegner nicht weiter; solange er in gerichtlichen Verfahren steht, hat er dafür zu sorgen, dass ihm Post zugestellt werden kann (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Im Übrigen ist auf die zutref- fenden Erwägungen des Vorderrichters zu verweisen (Urk. 9 S. 5, E. 4.2). Beim Vorbringen des Gesuchsgegners, die Entscheide seien ihm nicht rechtsgültig zugestellt worden, handelt es sich daher um eine neue Behauptung. Im Beschwerdeverfahren sind indes neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorge- bracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, a.a.O., Art. 229 N 8). Die nicht rechtsgültige Zustellung der dem Rechts- öffnungsbegehren des Gesuchstellers zugrundeliegenden gerichtlichen Entschei- de hätte ohne weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können, weshalb sie als unechtes Novum im Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden kann.

d) Was sodann die Rüge des Gesuchsgegners anbelangt, die Vorinstanz habe gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstossen, ist ihm entgegenzuhalten,

- 5 - dass es sich bei der Rechtsöffnung um eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit handelt. Die materielle Rechtskraft eines Rechtsöffnungsurteils erstreckt sich da- her nur auf die hängige Betreibung. In einer erneuten Betreibung für dieselbe Forderung unter denselben Parteien kann die Einrede der abgeurteilten Sache nicht erhoben werden (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 157f., BGE 138 III 620 E. 5.1.1. i.f. mit weiteren Hinweisen, BGE 100 III 48 E. 3).

6. Was die im Beschwerdeverfahren erstmals erhobene Einrede der Til- gung anbelangt (Urk. 8 S. 4), kann auf die obigen Ausführungen zum Novenver- bot verwiesen werden. Diese Einrede ist im Beschwerdeverfahren unzulässig, ebenso wie die neu eingereichte Abrechnung vom 26. November 2012 ein unzu- lässiges Novum darstellt (Urk. 11/1).

7. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuwei- sen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Ein- holen einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

8. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller man- gels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

- 6 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'472.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: js