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RT150116

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-11-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. April 2015 wurde der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Affoltern a.A. (Zahlungs- befehl vom 16. Januar 2015) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'500.– nebst Zins zu 5% seit 16. Januar 2015 erteilt (Urk. 9 = Urk. 13). Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 18. Juni 2015 rechtzeitig Beschwerde und stellte dabei folgende An- träge (Urk. 12 S. 2): "Es sei Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 14. April 2015 aufzuhe- ben, und es sei der Klägerin/Beschwerdegegnerin keine definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Affoltern a.A. im Umfang von CHF 3'500.00 nebst Zins zu 5% seit 16. Januar 2015 zu erteilen. Es seien Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 14. April 2015 aufzuheben, und es seien die Gerichtskosten und Parteientschädigung dem Ausgang des Verfahrens gemäss neu festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin/Beschwerdegegnerin (zuzüglich MwSt)."

E. 2 Weiter stellte er den prozessualen Antrag, dass ihm für das Beschwerde- verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Dr. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben sei (Urk. 12 S. 2).

E. 3 Die Vorinstanz gelangte nach Auslegung der Vereinbarung vom 24. Juli 2013 zum Ergebnis, dass die Klägerin und ihre beiden Schwestern gegenüber dem Beklagten eine Solidargläubigerschaft nach Art. 150 OR bildeten, weshalb die Klägerin berechtigt gewesen sei, die in Betreibung gesetzten Forderungen al- lein gegen den Beklagten geltend zu machen (Urk. 13 S. 7 f.).

E. 4 Der Beklagte macht eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz gel- tend, indem diese zum Schluss gelangt ist, dass die drei Töchter des Beklagten eine Solidargläubigerschaft bilden. Es sei vielmehr von einer gemeinschaftlichen Gläubigerschaft auszugehen. Denn aus der Vereinbarung vom 24. Juli 2013 gehe keine Erklärung des Beklagten hervor, jede einzelne Tochter auf die ganze Forde- rung berechtigen zu wollen (Urk. 12 S. 4 f.).

E. 5 Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass – entgegen der Vorinstanz – keine Gläubigermehrheit vorliege. Die in den Ziffern 1-5 verein- barten Unterhaltszahlungen würden Unterhaltszahlungen im Sinne von Art. 277 ZGB darstellen. Es habe dem Willen der Parteien entsprochen, dass lediglich die in Ausbildung stehenden Kinder Anspruch auf die Unterhaltszahlungen haben sol- len. Da im Zeitpunkt der Betreibung nur noch sie, die Klägerin, einen Anspruch auf die Unterhaltsbeiträge gehabt habe, könne aufgrund des Willensprinzips keine Gläubigermehrheit angenommen werden, weshalb sie berechtigt gewesen sei, die Forderung alleine gegen den Beklagten geltend zu machen (Urk. 18 S. 3).

- 5 -

E. 6 Ein gerichtlich genehmigter Vergleich wird im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung wie ein Vertrag ausgelegt (vgl. Urteil 5A_487/2011 vom 2. Sep- tember 2011 E. 4.1). Dabei ist vom wirklichen Willen der Parteien auszugehen (Art. 18 Abs. 1 OR); lässt sich dieser nicht ermitteln, sind Verträge nach dem Ver- trauensprinzip auszulegen (BGE 137 III 145 E. 3.2.1 S. 148). Eine Willenserklä- rung ist so auszulegen, wie sie von der andern Partei nach den gesamten Um- ständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409; 138 III 29 E. 2.2.3 S. 35 f.). Primär ist vom Wortlaut des Ver- tragstextes auszugehen, wobei neben dem Gesamtzusammenhang insbesondere auch der Vertragszweck massgeblich ist (136 III 186 E. 3.2.1 S. 188). Weil es bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kein Beweisverfahren gibt, kann diese auch im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden.

E. 7 Zwar legen sowohl die Parteien als auch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob die Klägerin zur Geltendmachung der in Betreibung gesetzten Forderungen alleine berechtigt ist, die Vereinbarung vom 24. Juli 2013 aus. Indes lassen sie dabei Ziffer 9 der Vereinbarung gänzlich unberücksichtigt, obwohl sich diese Ziffer mit der Aktivlegitimation befasst. Sie lautet wie folgt: "9. [Saldoklausel] Die Forderungen gemäss den Ziffern 1 bis 6 ste- hen ausschliesslich den 3 Töchter zu und können nur von ihnen geltend gemacht werden."

E. 7.1 Mit Bezug auf die Frage, ob die Klägerin die in Betreibung gesetzten Forde- rungen alleine einfordern durfte, ist der Passus "und können nur von ihnen gel- tend gemacht werden" auszulegen.

E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach die drei Schwestern betreffend die in dem Vergleich vom 24. Juli 2013 vereinbarten Unterhaltszahlungen eine Gläubigermehrheit bilden würden, mit Blick auf Ziffer 9 der Vereinbarung und entgegen der Klägerin nicht zu beanstanden ist. Wenn die Klägerin ausführt, dass nur noch sie sich im Zeitpunkt der Betreibungseinleitung in Ausbildung befunden habe, weshalb nur noch sie Anspruch auf die vereinbar- ten Unterhaltsbeiträge gehabt habe, so betrifft dieses Vorbringen einzig das In- nenverhältnis zwischen den drei Schwestern, wohingegen die Frage, ob der Klä-

- 6 - gerin ein alleiniges Forderungsrecht zukommt, das Verhältnis zwischen der Klä- gerin und dem Beklagten betrifft, wobei zur Beantwortung dieser Frage wie er- wähnt Ziffer 9 auszulegen ist.

E. 7.3 Eine Mehrzahl von Gläubigern kann an ein und derselben Forderung im Sinne einer Einzelgläubigerschaft, einer gemeinschaftlichen Gläubigerschaft oder einer Teilgläubigerschaft berechtigt sein (C. Huguenin, Obligationenrecht Allge- meiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich, Basel, Genf 2014, N 2319 ff.). Wäh- rend bei der gemeinschaftlichen Gläubigerschaft die gesamte Forderung den Gläubigern ungeteilt zukommt und die Gläubiger die Forderung somit nur ge- meinsam geltend machen können, so sind bei der Teilgläubigerschaft mehrere Gläubiger unabhängig voneinander an einer teilbaren Forderung berechtigt, wobei die Leistung in ihrer Gesamtheit nur einmal zu erbringen ist (BGE 140 III 150 E. 2.2.2 f. m.w.H.). Bei der Einzelgläubigerschaft ist jede Gläubigerin berechtigt, selbständig und unabhängig von den anderen die ganze Leistung zu fordern (C. Huguenin, a.a.O., N 2320). Ein besonderer Fall der Einzelgläubigerschaft bil- det die Solidargläubigerschaft nach Art. 150 OR. Die Solidarität unter den Gläubi- gern besteht darin, dass jeder von ihnen die ganze Leistung verlangen kann (BGE 118 II 168 E. 2). Solidargläubigerschaft entsteht nicht ohne weiteres aus einem Vertrag, den mehrere Gläubiger mit einem Schuldner abschliessen, denn bei teil- barer Leistung ergibt sich grundsätzlich für jeden Gläubiger eine Teilforderung. Solidarität nach Art. 150 OR ist nur dann gegeben, wenn der Schuldner erklärt, jeden Einzelnen der Gläubiger auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen. Eine vertragliche Vereinbarung kann sich aus einer ausdrücklichen Erklärung oder konkludent ergeben (BGE 118 II 168 E. 2 b). Im Unterschied zur gemein- schaftlichen Gläubigerschaft kann bei der Solidargläubigerschaft jeder Gläubiger die Realisierung seiner Forderung ohne die Mitwirkung der Mitgläubiger erwirken (BSK OR I-Graber, 6. Aufl., Art. 150 OR N 3).

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Klägerin zur Geltendmachung der in Betreibung gesetzten Forderung dann allein berechtigt, wenn von einer Solidargläubiger- schaft auszugehen ist. Aufgrund des Wortlauts "können nur von ihnen geltend gemacht werden" kann keine Erklärung des Beklagten gesehen werden, wonach er jede einzelne Tochter auf die ganze Forderung berechtigten wollte (so der

- 7 - Wortlaut von Art. 150 OR). Damit ist die Erklärung so zu verstehen, dass die For- derungen gemäss den Ziffern 1–6 nur von den drei Töchtern gemeinsam geltend gemacht werden können, weshalb aufgrund des Wortlauts von Ziffer 9 zu schlies- sen ist, dass die Klägerin nur zusammen mit ihren beiden Schwestern zur Gel- tendmachung der fraglichen Forderungen berechtigt ist.

E. 7.5 Auch aufgrund des übrigen Inhalts der Vereinbarung vom 24. Juli 2013 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Vorinstanz begründete das Vorliegen einer Solidargläubigerschaft wie folgt: Indem der Beklagte den Unterstützungsbeitrag auf ein gemeinsames Konto der drei Töchter einbezahle, begründe er grundsätz- lich eine Gläubigermehrheit. Weil der Beklagte zudem nicht definiere, welcher Tochter wieviel des Gesamtbetrages von Fr. 1'750.– zukommen soll, sondern nur bestimme, dass das Geld derjenigen Tochter zukommen soll, welche sich noch in der Ausbildung befinde, müsse von einer Einzelgläubigerschaft resp. einer Soli- dargläubigerschaft nach Art. 150 OR ausgegangen werden. Der Beklagte wolle eben gerade nicht, dass jede einzelne Tochter nur pro rata und unabhängig von den anderen beiden an einer teilbaren Forderung berechtigt sei. Dies gehe vor al- lem auch aus Ziff. 3 des Vergleichs vom 24 Juli 2013 hervor. Demgemäss soll der Unterstützungsbeitrag des Beklagten weiterhin monatlich Fr. 1'750.– betragen, auch wenn sich nur noch eine Tochter in Ausbildung befinde. Aus dem Vergleich gehe deutlich der Wille der beiden Vertragsparteien hervor, wonach grundsätzlich alle drei Töchter auf den gesamten Betrag berechtigt sein sollen, er allerdings ei- ner einzelnen Tochter alleine zustehen soll, wenn nur noch diese in Ausbildung stehe. Jede der drei Töchter sei somit grundsätzlich gleichberechtigt und könne selbständig über das Konto verfügen (Urk. 13 S. 7 f.). Aus den wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass diese die Aktivlegitimation der Klägerin unter anderem mit der Kontoverfügungs- befugnis begründet. Dass es sich beim Konto, auf welches der Beklagte die ver- einbarten Zahlungen zu leisten hat, um ein Gemeinschaftskonto der Klägerin und ihrer zwei Schwestern handelt, ist für die im vorliegenden Verfahren strittige Aktiv- legitimation indes irrelevant. Die Klägerin und ihre beiden Schwestern sind als In- haberinnen eines gemeinsamen Kontos grundsätzlich Solidargläubigerinnen der Bank (BSK OR I-Graber, Art. 150 OR N 5). Aus diesem Umstand lässt sich im

- 8 - vorliegenden Fall jedoch nichts bezüglich der Beziehung zwischen dem Beklagten und den drei Töchtern als Gläubigermehrheit ableiten. Auch gestützt auf den Inhalt der Ziffern 2 und 3 der Vereinbarung, worin festgehalten wird, dass der vom Beklagten monatlich auf das Konto der Töchter zu leistende Betrag von Fr. 1'750.– zur Finanzierung der in Ausbildung stehenden Töchter verwendet werden soll (Ziffer 2), wobei der Betrag unverändert bleibt, auch wenn nur noch eine Tochter in Ausbildung ist (Ziffer 3), kann – entgegen der Vorinstanz – nicht auf eine konkludent vereinbarte Solidargläubigerschaft ge- schlossen werden, wird doch in diesen beiden Ziffern nichts über die Aktivlegiti- mation gesagt, sondern einzig der Verwendungszweck der vereinbarten monatli- chen Zahlung von Fr. 1'750.– definiert, wobei klargestellt wird, dass die Betrags- höhe nicht von der Anzahl der in Ausbildung stehenden Töchter abhängt.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin und ihre beiden Schwestern gegenüber dem Beklagten betreffend die in Betreibung gesetzten Forderungen keine Solidargläubigerschaft bilden. Die Klägerin hätte gestützt auf Ziffer 9 der Vereinbarung vom 24. Juli 2013 die Forderungen zusammen mit ihren beiden Schwestern geltend machen müssen. Sie war zu deren alleinigen Gel- tendmachung nicht legitimiert. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen.

E. 9 An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass auch die von der Klägerin mit der Beschwerdeantwort neu eingereichten "Einverständniserklärungen und Voll- machten" (Urk. 20/5+6) ihrer Schwestern am Ergebnis nichts ändern würden, wenn sie zu berücksichtigen wären. Darin erklären die Schwestern zunächst, dass die fraglichen Forderungen ausschliesslich der Klägerin zustünden. Diese Erklärung kann jedoch nur das Innenverhältnis der drei Schwestern betreffen, heisst es doch in Ziffer 9 der Vereinbarung ausdrücklich, dass die Forderungen gemäss den Ziffern 1–6 den Töchtern zustünden. Weiter halten die Schwestern der Klägerin fest, dass – sollte das Gericht diese rechtliche Auffassung nicht teilen

– sie im Nachhinein alle Rechtshandlungen der Klägerin genehmigen und diese bevollmächtigen würden, auch ihre Interessen gegenüber dem Beklagten aus der Vereinbarung vom 24. Juli 2013 wahrzunehmen (Urk. 20/5+6). Damit sich eine

- 9 - Person in einem Prozess vertreten lassen kann, muss sie selbst Partei sein. Da die beiden Schwestern der Klägerin im vorliegenden Prozess nicht Partei sind, können sie sich auch nicht von ihr vertreten lassen. C. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren stellt der Beklagte auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 12 S. 2).

2. Da der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht kostenpflichtig wird, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss Bundesgericht hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben werden, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädi- gung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähig- keit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ent- schädigt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2. m.w.H.).

4. Zwar ist die dem Beklagten zugesprochene Parteientschädigung tief. Dies ändert jedoch nichts daran, dass in den Akten Angaben zu den finanziellen Ver- hältnissen der Klägerin fehlen, weshalb nicht gesagt werden kann, die Solvenz der Klägerin stehe ausser Zweifel. Damit ist das Gesuch um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes materiell zu behandeln. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist.

- 10 -

5. Der Beklagte ist als selbständig erwerbender Consultant tätig und erzielte im Vorjahr gemäss Steuererklärung 2014 ein Einkommen von Fr. 20'993.– (Urk. 8/3), d.h. von durchschnittlich Fr. 1'750.– pro Monat. Der Beklagte hat Schulden in der Höhe von Fr. 232'5000.– (Urk. 8/3 S. 9). Diesen steht ein bewegliches Vermögen von lediglich Fr. 5'082.– (Urk. 8/3 S. 4) gegenüber. Die Mittellosigkeit des Beklag- ten steht somit ausser Frage. Ausserdem war der Beklagte als rechtsunkundige Partei zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeiständung an- gewiesen. Mit Bezug auf die fehlende Aussichtslosigkeit ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde genügend Aussicht auf Erfolg hatte. Dem Kläger ist deshalb für das Beschwerdeverfahren die von ihm bean- tragte Rechtsvertretung beizugeben. III.

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstin- stanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

2. Da die Klägerin unterliegt, ist ihr die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 180.– für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Die Klägerin ist überdies antragsgemäss (vgl. Urk. 12 Rz. 18) zu verpflichten, dem Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) eine Parteientschädigung von Fr. 600.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zu bezah- len (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.– festzusetzen und ebenfalls unter Hin- weis auf den Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist sie antragsgemäss zu verpflichten, dem Beklag- ten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 2 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 400.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen.

- 11 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.
  2. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin Dr. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkannt:
  4. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1–3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. April 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Affoltern a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2015) für Fr. 1'750.– nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2014, Fr. 1'750.– nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2015, Fr. 83.30 Betreibungskosten wird abgewiesen.
  5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt.
  6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 648.– zu bezahlen."
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
  8. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
  9. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 432.– zu bezahlen. - 12 -
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150116-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 11. November 2015 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. April 2015 (EB150014-A)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. April 2015 wurde der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Affoltern a.A. (Zahlungs- befehl vom 16. Januar 2015) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'500.– nebst Zins zu 5% seit 16. Januar 2015 erteilt (Urk. 9 = Urk. 13). Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 18. Juni 2015 rechtzeitig Beschwerde und stellte dabei folgende An- träge (Urk. 12 S. 2): "Es sei Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 14. April 2015 aufzuhe- ben, und es sei der Klägerin/Beschwerdegegnerin keine definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Affoltern a.A. im Umfang von CHF 3'500.00 nebst Zins zu 5% seit 16. Januar 2015 zu erteilen. Es seien Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 14. April 2015 aufzuheben, und es seien die Gerichtskosten und Parteientschädigung dem Ausgang des Verfahrens gemäss neu festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin/Beschwerdegegnerin (zuzüglich MwSt)."

2. Weiter stellte er den prozessualen Antrag, dass ihm für das Beschwerde- verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Dr. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben sei (Urk. 12 S. 2).

3. Mit Eingabe vom 11. August 2015 erstattete die Klägerin die Beschwerde- antwort. Sie schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten (Urk. 18 S. 2). Der Beklagte nahm zur Beschwerdeantwort mit Eingabe vom 28. August 2015 unaufgefordert Stellung (Urk. 23.). Diese Stellungnahme wurde der Klägerin mit Verfügung vom

21. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 23).

- 3 - II. A. Prozessuales

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 N 15), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.

2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentli- chen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuen- berger [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Aufgrund des geschilderten Novenverbots sind die von der Klägerin neu eingereichten Urk. 20/4-6 unbeachtlich. B. Materielles

1. Die Klägerin ist eine von drei Töchtern des Beklagten. Der Beklagte und die Mutter der Klägerin schlossen anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom

24. Juli 2013 vor dem Friedensrichteramt Affoltern a.A. einen Vergleich, wonach sich der Beklagte zu monatlichen Zahlungen von Fr. 1'750.– auf ein gemeinsa- mes Konto der Töchter verpflichtete. Die Klägerin fordert gestützt auf diesen Ver- gleich die Leistung der Zahlungen für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 von je Fr. 1'750.– sowie Zins zu 5% seit 1. Dezember 2014 bzw. 1. Januar 2015.

2. Gerichtliche Vergleiche sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG) und diese stellen definitive Rechtsöffnungstitel dar (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Strittig ist vorliegend weder eine Einwendung gegen den Titel im

- 4 - Sinne von Art. 81 SchKG noch die Qualität des gerichtlichen Vergleichs als Rechtsöffnungstitel, sondern vielmehr dessen Inhalt. Unbestritten ist, dass sich aus dem Wortlaut von Ziffer 9 der Vereinbarung vom 24. Juli 2013 ergibt, dass die Mutter der Klägerin die Forderungen gemäss der Vereinbarung nicht für sich sel- ber, sondern zugunsten ihrer drei Töchter hat versprechen lassen, wobei diesen ein originäres selbständiges Forderungsrecht zusteht, weshalb ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von Art. 112 Abs. 2 OR vorliegt. Umstritten ist einzig, ob die Klägerin allein berechtigt ist, die fraglichen Forderungen geltend zu ma- chen, oder ob sie dies gemeinsam mit ihren beiden Schwestern hätte tun müssen.

3. Die Vorinstanz gelangte nach Auslegung der Vereinbarung vom 24. Juli 2013 zum Ergebnis, dass die Klägerin und ihre beiden Schwestern gegenüber dem Beklagten eine Solidargläubigerschaft nach Art. 150 OR bildeten, weshalb die Klägerin berechtigt gewesen sei, die in Betreibung gesetzten Forderungen al- lein gegen den Beklagten geltend zu machen (Urk. 13 S. 7 f.).

4. Der Beklagte macht eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz gel- tend, indem diese zum Schluss gelangt ist, dass die drei Töchter des Beklagten eine Solidargläubigerschaft bilden. Es sei vielmehr von einer gemeinschaftlichen Gläubigerschaft auszugehen. Denn aus der Vereinbarung vom 24. Juli 2013 gehe keine Erklärung des Beklagten hervor, jede einzelne Tochter auf die ganze Forde- rung berechtigen zu wollen (Urk. 12 S. 4 f.).

5. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass – entgegen der Vorinstanz – keine Gläubigermehrheit vorliege. Die in den Ziffern 1-5 verein- barten Unterhaltszahlungen würden Unterhaltszahlungen im Sinne von Art. 277 ZGB darstellen. Es habe dem Willen der Parteien entsprochen, dass lediglich die in Ausbildung stehenden Kinder Anspruch auf die Unterhaltszahlungen haben sol- len. Da im Zeitpunkt der Betreibung nur noch sie, die Klägerin, einen Anspruch auf die Unterhaltsbeiträge gehabt habe, könne aufgrund des Willensprinzips keine Gläubigermehrheit angenommen werden, weshalb sie berechtigt gewesen sei, die Forderung alleine gegen den Beklagten geltend zu machen (Urk. 18 S. 3).

- 5 -

6. Ein gerichtlich genehmigter Vergleich wird im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung wie ein Vertrag ausgelegt (vgl. Urteil 5A_487/2011 vom 2. Sep- tember 2011 E. 4.1). Dabei ist vom wirklichen Willen der Parteien auszugehen (Art. 18 Abs. 1 OR); lässt sich dieser nicht ermitteln, sind Verträge nach dem Ver- trauensprinzip auszulegen (BGE 137 III 145 E. 3.2.1 S. 148). Eine Willenserklä- rung ist so auszulegen, wie sie von der andern Partei nach den gesamten Um- ständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409; 138 III 29 E. 2.2.3 S. 35 f.). Primär ist vom Wortlaut des Ver- tragstextes auszugehen, wobei neben dem Gesamtzusammenhang insbesondere auch der Vertragszweck massgeblich ist (136 III 186 E. 3.2.1 S. 188). Weil es bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kein Beweisverfahren gibt, kann diese auch im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden.

7. Zwar legen sowohl die Parteien als auch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob die Klägerin zur Geltendmachung der in Betreibung gesetzten Forderungen alleine berechtigt ist, die Vereinbarung vom 24. Juli 2013 aus. Indes lassen sie dabei Ziffer 9 der Vereinbarung gänzlich unberücksichtigt, obwohl sich diese Ziffer mit der Aktivlegitimation befasst. Sie lautet wie folgt: "9. [Saldoklausel] Die Forderungen gemäss den Ziffern 1 bis 6 ste- hen ausschliesslich den 3 Töchter zu und können nur von ihnen geltend gemacht werden." 7.1. Mit Bezug auf die Frage, ob die Klägerin die in Betreibung gesetzten Forde- rungen alleine einfordern durfte, ist der Passus "und können nur von ihnen gel- tend gemacht werden" auszulegen. 7.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach die drei Schwestern betreffend die in dem Vergleich vom 24. Juli 2013 vereinbarten Unterhaltszahlungen eine Gläubigermehrheit bilden würden, mit Blick auf Ziffer 9 der Vereinbarung und entgegen der Klägerin nicht zu beanstanden ist. Wenn die Klägerin ausführt, dass nur noch sie sich im Zeitpunkt der Betreibungseinleitung in Ausbildung befunden habe, weshalb nur noch sie Anspruch auf die vereinbar- ten Unterhaltsbeiträge gehabt habe, so betrifft dieses Vorbringen einzig das In- nenverhältnis zwischen den drei Schwestern, wohingegen die Frage, ob der Klä-

- 6 - gerin ein alleiniges Forderungsrecht zukommt, das Verhältnis zwischen der Klä- gerin und dem Beklagten betrifft, wobei zur Beantwortung dieser Frage wie er- wähnt Ziffer 9 auszulegen ist. 7.3. Eine Mehrzahl von Gläubigern kann an ein und derselben Forderung im Sinne einer Einzelgläubigerschaft, einer gemeinschaftlichen Gläubigerschaft oder einer Teilgläubigerschaft berechtigt sein (C. Huguenin, Obligationenrecht Allge- meiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich, Basel, Genf 2014, N 2319 ff.). Wäh- rend bei der gemeinschaftlichen Gläubigerschaft die gesamte Forderung den Gläubigern ungeteilt zukommt und die Gläubiger die Forderung somit nur ge- meinsam geltend machen können, so sind bei der Teilgläubigerschaft mehrere Gläubiger unabhängig voneinander an einer teilbaren Forderung berechtigt, wobei die Leistung in ihrer Gesamtheit nur einmal zu erbringen ist (BGE 140 III 150 E. 2.2.2 f. m.w.H.). Bei der Einzelgläubigerschaft ist jede Gläubigerin berechtigt, selbständig und unabhängig von den anderen die ganze Leistung zu fordern (C. Huguenin, a.a.O., N 2320). Ein besonderer Fall der Einzelgläubigerschaft bil- det die Solidargläubigerschaft nach Art. 150 OR. Die Solidarität unter den Gläubi- gern besteht darin, dass jeder von ihnen die ganze Leistung verlangen kann (BGE 118 II 168 E. 2). Solidargläubigerschaft entsteht nicht ohne weiteres aus einem Vertrag, den mehrere Gläubiger mit einem Schuldner abschliessen, denn bei teil- barer Leistung ergibt sich grundsätzlich für jeden Gläubiger eine Teilforderung. Solidarität nach Art. 150 OR ist nur dann gegeben, wenn der Schuldner erklärt, jeden Einzelnen der Gläubiger auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen. Eine vertragliche Vereinbarung kann sich aus einer ausdrücklichen Erklärung oder konkludent ergeben (BGE 118 II 168 E. 2 b). Im Unterschied zur gemein- schaftlichen Gläubigerschaft kann bei der Solidargläubigerschaft jeder Gläubiger die Realisierung seiner Forderung ohne die Mitwirkung der Mitgläubiger erwirken (BSK OR I-Graber, 6. Aufl., Art. 150 OR N 3). 7.4. Nach dem Gesagten ist die Klägerin zur Geltendmachung der in Betreibung gesetzten Forderung dann allein berechtigt, wenn von einer Solidargläubiger- schaft auszugehen ist. Aufgrund des Wortlauts "können nur von ihnen geltend gemacht werden" kann keine Erklärung des Beklagten gesehen werden, wonach er jede einzelne Tochter auf die ganze Forderung berechtigten wollte (so der

- 7 - Wortlaut von Art. 150 OR). Damit ist die Erklärung so zu verstehen, dass die For- derungen gemäss den Ziffern 1–6 nur von den drei Töchtern gemeinsam geltend gemacht werden können, weshalb aufgrund des Wortlauts von Ziffer 9 zu schlies- sen ist, dass die Klägerin nur zusammen mit ihren beiden Schwestern zur Gel- tendmachung der fraglichen Forderungen berechtigt ist. 7.5. Auch aufgrund des übrigen Inhalts der Vereinbarung vom 24. Juli 2013 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Vorinstanz begründete das Vorliegen einer Solidargläubigerschaft wie folgt: Indem der Beklagte den Unterstützungsbeitrag auf ein gemeinsames Konto der drei Töchter einbezahle, begründe er grundsätz- lich eine Gläubigermehrheit. Weil der Beklagte zudem nicht definiere, welcher Tochter wieviel des Gesamtbetrages von Fr. 1'750.– zukommen soll, sondern nur bestimme, dass das Geld derjenigen Tochter zukommen soll, welche sich noch in der Ausbildung befinde, müsse von einer Einzelgläubigerschaft resp. einer Soli- dargläubigerschaft nach Art. 150 OR ausgegangen werden. Der Beklagte wolle eben gerade nicht, dass jede einzelne Tochter nur pro rata und unabhängig von den anderen beiden an einer teilbaren Forderung berechtigt sei. Dies gehe vor al- lem auch aus Ziff. 3 des Vergleichs vom 24 Juli 2013 hervor. Demgemäss soll der Unterstützungsbeitrag des Beklagten weiterhin monatlich Fr. 1'750.– betragen, auch wenn sich nur noch eine Tochter in Ausbildung befinde. Aus dem Vergleich gehe deutlich der Wille der beiden Vertragsparteien hervor, wonach grundsätzlich alle drei Töchter auf den gesamten Betrag berechtigt sein sollen, er allerdings ei- ner einzelnen Tochter alleine zustehen soll, wenn nur noch diese in Ausbildung stehe. Jede der drei Töchter sei somit grundsätzlich gleichberechtigt und könne selbständig über das Konto verfügen (Urk. 13 S. 7 f.). Aus den wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass diese die Aktivlegitimation der Klägerin unter anderem mit der Kontoverfügungs- befugnis begründet. Dass es sich beim Konto, auf welches der Beklagte die ver- einbarten Zahlungen zu leisten hat, um ein Gemeinschaftskonto der Klägerin und ihrer zwei Schwestern handelt, ist für die im vorliegenden Verfahren strittige Aktiv- legitimation indes irrelevant. Die Klägerin und ihre beiden Schwestern sind als In- haberinnen eines gemeinsamen Kontos grundsätzlich Solidargläubigerinnen der Bank (BSK OR I-Graber, Art. 150 OR N 5). Aus diesem Umstand lässt sich im

- 8 - vorliegenden Fall jedoch nichts bezüglich der Beziehung zwischen dem Beklagten und den drei Töchtern als Gläubigermehrheit ableiten. Auch gestützt auf den Inhalt der Ziffern 2 und 3 der Vereinbarung, worin festgehalten wird, dass der vom Beklagten monatlich auf das Konto der Töchter zu leistende Betrag von Fr. 1'750.– zur Finanzierung der in Ausbildung stehenden Töchter verwendet werden soll (Ziffer 2), wobei der Betrag unverändert bleibt, auch wenn nur noch eine Tochter in Ausbildung ist (Ziffer 3), kann – entgegen der Vorinstanz – nicht auf eine konkludent vereinbarte Solidargläubigerschaft ge- schlossen werden, wird doch in diesen beiden Ziffern nichts über die Aktivlegiti- mation gesagt, sondern einzig der Verwendungszweck der vereinbarten monatli- chen Zahlung von Fr. 1'750.– definiert, wobei klargestellt wird, dass die Betrags- höhe nicht von der Anzahl der in Ausbildung stehenden Töchter abhängt.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin und ihre beiden Schwestern gegenüber dem Beklagten betreffend die in Betreibung gesetzten Forderungen keine Solidargläubigerschaft bilden. Die Klägerin hätte gestützt auf Ziffer 9 der Vereinbarung vom 24. Juli 2013 die Forderungen zusammen mit ihren beiden Schwestern geltend machen müssen. Sie war zu deren alleinigen Gel- tendmachung nicht legitimiert. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen.

9. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass auch die von der Klägerin mit der Beschwerdeantwort neu eingereichten "Einverständniserklärungen und Voll- machten" (Urk. 20/5+6) ihrer Schwestern am Ergebnis nichts ändern würden, wenn sie zu berücksichtigen wären. Darin erklären die Schwestern zunächst, dass die fraglichen Forderungen ausschliesslich der Klägerin zustünden. Diese Erklärung kann jedoch nur das Innenverhältnis der drei Schwestern betreffen, heisst es doch in Ziffer 9 der Vereinbarung ausdrücklich, dass die Forderungen gemäss den Ziffern 1–6 den Töchtern zustünden. Weiter halten die Schwestern der Klägerin fest, dass – sollte das Gericht diese rechtliche Auffassung nicht teilen

– sie im Nachhinein alle Rechtshandlungen der Klägerin genehmigen und diese bevollmächtigen würden, auch ihre Interessen gegenüber dem Beklagten aus der Vereinbarung vom 24. Juli 2013 wahrzunehmen (Urk. 20/5+6). Damit sich eine

- 9 - Person in einem Prozess vertreten lassen kann, muss sie selbst Partei sein. Da die beiden Schwestern der Klägerin im vorliegenden Prozess nicht Partei sind, können sie sich auch nicht von ihr vertreten lassen. C. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren stellt der Beklagte auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 12 S. 2).

2. Da der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht kostenpflichtig wird, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss Bundesgericht hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben werden, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädi- gung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähig- keit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ent- schädigt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2. m.w.H.).

4. Zwar ist die dem Beklagten zugesprochene Parteientschädigung tief. Dies ändert jedoch nichts daran, dass in den Akten Angaben zu den finanziellen Ver- hältnissen der Klägerin fehlen, weshalb nicht gesagt werden kann, die Solvenz der Klägerin stehe ausser Zweifel. Damit ist das Gesuch um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes materiell zu behandeln. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist.

- 10 -

5. Der Beklagte ist als selbständig erwerbender Consultant tätig und erzielte im Vorjahr gemäss Steuererklärung 2014 ein Einkommen von Fr. 20'993.– (Urk. 8/3), d.h. von durchschnittlich Fr. 1'750.– pro Monat. Der Beklagte hat Schulden in der Höhe von Fr. 232'5000.– (Urk. 8/3 S. 9). Diesen steht ein bewegliches Vermögen von lediglich Fr. 5'082.– (Urk. 8/3 S. 4) gegenüber. Die Mittellosigkeit des Beklag- ten steht somit ausser Frage. Ausserdem war der Beklagte als rechtsunkundige Partei zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeiständung an- gewiesen. Mit Bezug auf die fehlende Aussichtslosigkeit ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde genügend Aussicht auf Erfolg hatte. Dem Kläger ist deshalb für das Beschwerdeverfahren die von ihm bean- tragte Rechtsvertretung beizugeben. III.

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstin- stanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

2. Da die Klägerin unterliegt, ist ihr die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 180.– für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Die Klägerin ist überdies antragsgemäss (vgl. Urk. 12 Rz. 18) zu verpflichten, dem Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) eine Parteientschädigung von Fr. 600.–, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zu bezah- len (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.– festzusetzen und ebenfalls unter Hin- weis auf den Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist sie antragsgemäss zu verpflichten, dem Beklag- ten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 2 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 400.–, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen.

- 11 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.

2. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin Dr. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1–3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. April 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Affoltern a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2015) für Fr. 1'750.– nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2014, Fr. 1'750.– nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2015, Fr. 83.30 Betreibungskosten wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 648.– zu bezahlen."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 432.– zu bezahlen.

- 12 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: kt