Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 22. Mai 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 5. März 2014) gestützt auf die in Rechtskraft erwachsene 2. Mahnung / Verfügung der Sicher- heitsdirektion Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt, vom 30. Dezember 2013 (Urk. 3/1 und Urk. 3/4) definitive Rechtsöffnung für Fr. 254.– nebst Zins zu 5 % seit 9. Januar 2014, die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung ge- mäss den Dispositivziffern 2 bis 5 des Urteils (Urk. 13). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 15. Juni 2015 erhob die Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Mai 2015 mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): " 1. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 30. Dezember 2013 festzustellen.
a. Eventualiter sei die Teilnichtigkeit der Verfügung des Strassen- verkehrsamtes vom 30. Dezember 2013 im Umfang von CHF 134.– zzgl. Zins und Kosten festzustellen.
E. 2 Die Rechtsbegehren des Rechtsöffnungsgesuchs seien vollum- fänglich abzuweisen.
a. Eventualiter seien die Rechtsbegehren des Rechtsöffnungsge- suchs im Umfang von CHF 134.– zzgl. Zins und Kosten abzu- weisen.
E. 3 Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 134.– zzgl. Zins und Kosten nicht schuldet.
E. 4 Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 Die Vollstreckung des Entscheids der Vorinstanz vom 22. Mai 2015 sei bis zu einem Entscheid der Rechtsmittelinstanz einstweilen aufzuschieben.
E. 6 Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E. 7 Sämtlich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin sei eine Par- teientschädigung von CHF 2'111.33 gem. beiliegender Abrechnung (Beilage 9) zuzusprechen."
- 3 -
b) Mit der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO können unrichtige Rechts- anwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
c) Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. a) aa) Die Gesuchsgegnerin bringt im Beschwerdeverfahren wiederum hauptsächlich vor, dass der Rechtsöffnungstitel in Bezug auf die geforderten Kos- ten der Kontrollfahrt nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und daher nichtig sei, weshalb die Rechtsöffnung zu verweigern sei (Urk. 12 S. 3 ff. Ziff. 2.1 f.). ab) Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheides tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihnen anhaftende Mangel be- sonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zu- dem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzu- ständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheides führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_950/2014 vom 16. April 2015 E. 3.7.1 m.w.H.). Da die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Strassenver- kehrsamt, weder bestritten worden ist, noch ernsthaft daran gezweifelt werden kann und auch keine krassen Verfahrensfehler erkennbar sind, kommt im konkre- ten Fall nur ein schwerer inhaltlicher Mangel in Frage. Die Gesuchsgegnerin hat seinerzeit nicht versucht, die 2. Mahnung / Verfügung der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt, vom 30. Dezember 2013 anzufechten (vgl. dazu Urk. 3/4), weshalb ihr die Berufung auf einen Nichtigkeitsgrund nur unter strengen Bedingungen zuzugestehen ist. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Am-
- 4 - tes wegen zu prüfen, ob ein allfälliger Nichtigkeitsgrund gegeben ist. Ein solcher kann beispielsweise in der fehlenden gesetzlichen Grundlage für den Erlass des Entscheides liegen, der als Rechtsöffnungstitel in Frage steht. Andererseits kann im Rechtsöffnungsverfahren Nichtigkeit nur in extremen Fällen berücksichtigt werden (BGer 5A_950/2014 vom 16. April 2015 E. 3.7.4 m.w.H.). ac) Einen schweizerischen Führerausweis benötigen Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben (Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV). Gemäss Art. 44 Abs. 1 VZV wird dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Aus- weis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Aufgrund Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV kann das Bundesamt für Strassen (fortan ASTRA) die Anerkennungs- fristen für ausländische Ausweise ändern sowie auf die Kontrollfahrt nach Art. 44 Abs. 1 VZV verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die in Bezug auf Ausbil- dung und Prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellen. Das ASTRA kann für die Durchführung der Verkehrszulassungsverordnung Weisun- gen erlassen und in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen (Art. 150 Abs. 6 VZV). Mit Art. 44 Abs. 1 VZV besteht somit eine gesetzliche Grundlage zur Anord- nung einer Kontrollfahrt für Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Aus- weises. Diese Gesetzesgrundlage wurde auch bereits im "Rückantwortblatt für die Kontrollfahrt" genannt, welches der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 26. Sep- tember 2011 zugestellt wurde (Urk. 7/1 S. 2). Eine Nichtigkeit ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Offen bleiben kann dabei, ob der Vertreter des Gesuchstellers die Kontrollfahrt in Übereinstimmung mit dem Anhang 2 der Beilage zum Kreis- schreiben des ASTRA hätte anordnen dürfen. Dies hätte die Gesuchsgegnerin – spätestens – im Rechtsmittelverfahren gegen die 2. Mahnung / Verfügung der Si-
- 5 - cherheitsdirektion Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt, vom 30. Dezember 2013 rügen müssen. So hat das Gericht im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung na- mentlich zu prüfen, ob die im Rechtsöffnungstitel genannten Personen des Gläu- bigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungs- schuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel ergibt. Dabei hat es weder über den materi- ellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1 m.w.H.). Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die in Rechtskraft er- wachsene (Urk. 3/4) 2. Mahnung / Verfügung der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt, vom 30. Dezember 2013 (Urk. 3/1) – abgesehen von der durch die Gesuchsgegnerin geltend gemachten Nichtigkeit – inhaltlich nicht nochmals selber überprüfen. Über die Höhe des geforderten Betrages für die Kontrollfahrt äusserte sich die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht, weshalb diese als unange- fochten zu betrachten ist.
b) Die Gesuchsgegnerin bringt sodann im Beschwerdeverfahren vor, dass die ihr verrechneten Mahnkosten auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen würden (Urk. 12 S. 6 Ziff. 2.4). Gemäss § 14 des Verkehrsabgabengesetzes des Kantons Zürich setzt die zuständige Direktion des Regierungsrates die Prüfungs- und Verwaltungsgebüh- ren fest. Dies hat sie im Rahmen der Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Zürich über die Gebühren des Strassenverkehrsamtes getan. Die aktuelle Fassung ist im Internet abrufbar unter www.stva.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion /stva/de/StVAgeb/GEBgebuehr.html (abgerufen am 29. Juni 2015). Unter ande- rem ist dort auch die "Mahngebühr, 2. Mahnung / Verfügung" in der Höhe von Fr. 20.– aufgeführt (www.stva.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/stva/de/ StVAgeb/GEBgebuehr/GEBspez.html; abgerufen am 29. Juni 2015). Somit besteht auch in Bezug auf die Mahngebühr eine gesetzliche Grundla- ge, weshalb auch in Bezug auf die Mahngebühr keine Nichtigkeit des Rechtsöff-
- 6 - nungstitels vorliegt. Nochmals ist hier zudem darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsöffnungsverfahren Nichtigkeit nur in extremen Fällen berücksichtigt werden kann. Die Gesuchsgegnerin rügt, dass der Gesetzgeber an die Wirksamkeit der Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich über die Gebühren des Strassenverkehrsamtes die Verpflichtung zur Eröffnung/Mitteilung respektive Ver- öffentlichung geknüpft habe (Urk. 12 S. 6 Ziff. 2.4). Auch dies hätte sie jedoch – spätestens – im Rechtsmittelverfahren gegen die 2. Mahnung / Verfügung der Si- cherheitsdirektion Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt, vom 30. Dezember 2013 vorbringen müssen.
c) Schliesslich führt die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, ihr rechtliches Gehör sei vom Vertreter des Gesuchstellers verletzt worden, da ihr durch diesen keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Aufgebot zur Kontrollfahrt eingeräumt worden sei. Es sei ihr der Eindruck vermittelt worden, dass die Kon- trollfahrt – ungeachtet der Umstände des Einzelfalls – zwingend erforderlich sei (Urk. 12 S. 5 f. Ziff. 2.3). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Die Tatsachenbehauptung zur Gehörsverletzung betreffend die Kontrollfahrt brachte die Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Diese ist im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher nicht mehr zu be- rücksichtigen. So rügte sie im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren lediglich die unvollständige Gewähr der Akteneinsicht und keine Gehörsverletzung in Be- zug auf die Kontrollfahrt (Urk. 6 S. 4 Ziff. 3.4).
- 7 -
d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstel- lers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung (Urk. 12 S. 2 Ziff. I.5) gegenstandslos.
3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdever- fahren die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 12 S. 2 Ziff. I.6) nicht gewährt werden kann.
4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge- mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28; vgl. dazu BGE 139 III 195). Die Spruchge- bühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– fest- zusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der prozessuale Antrag der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–. - 8 -
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
- Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 12, 15 und 16/3-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 254.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150115-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 30. Juni 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 22. Mai 2015 (EB150061-G)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 22. Mai 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 5. März 2014) gestützt auf die in Rechtskraft erwachsene 2. Mahnung / Verfügung der Sicher- heitsdirektion Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt, vom 30. Dezember 2013 (Urk. 3/1 und Urk. 3/4) definitive Rechtsöffnung für Fr. 254.– nebst Zins zu 5 % seit 9. Januar 2014, die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung ge- mäss den Dispositivziffern 2 bis 5 des Urteils (Urk. 13). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 15. Juni 2015 erhob die Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Mai 2015 mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): " 1. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 30. Dezember 2013 festzustellen.
a. Eventualiter sei die Teilnichtigkeit der Verfügung des Strassen- verkehrsamtes vom 30. Dezember 2013 im Umfang von CHF 134.– zzgl. Zins und Kosten festzustellen.
2. Die Rechtsbegehren des Rechtsöffnungsgesuchs seien vollum- fänglich abzuweisen.
a. Eventualiter seien die Rechtsbegehren des Rechtsöffnungsge- suchs im Umfang von CHF 134.– zzgl. Zins und Kosten abzu- weisen.
3. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 134.– zzgl. Zins und Kosten nicht schuldet.
4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Die Vollstreckung des Entscheids der Vorinstanz vom 22. Mai 2015 sei bis zu einem Entscheid der Rechtsmittelinstanz einstweilen aufzuschieben.
6. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
7. Sämtlich unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin sei eine Par- teientschädigung von CHF 2'111.33 gem. beiliegender Abrechnung (Beilage 9) zuzusprechen."
- 3 -
b) Mit der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO können unrichtige Rechts- anwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
c) Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. a) aa) Die Gesuchsgegnerin bringt im Beschwerdeverfahren wiederum hauptsächlich vor, dass der Rechtsöffnungstitel in Bezug auf die geforderten Kos- ten der Kontrollfahrt nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe und daher nichtig sei, weshalb die Rechtsöffnung zu verweigern sei (Urk. 12 S. 3 ff. Ziff. 2.1 f.). ab) Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheides tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihnen anhaftende Mangel be- sonders schwer ist, er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zu- dem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzu- ständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheides führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_950/2014 vom 16. April 2015 E. 3.7.1 m.w.H.). Da die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Strassenver- kehrsamt, weder bestritten worden ist, noch ernsthaft daran gezweifelt werden kann und auch keine krassen Verfahrensfehler erkennbar sind, kommt im konkre- ten Fall nur ein schwerer inhaltlicher Mangel in Frage. Die Gesuchsgegnerin hat seinerzeit nicht versucht, die 2. Mahnung / Verfügung der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt, vom 30. Dezember 2013 anzufechten (vgl. dazu Urk. 3/4), weshalb ihr die Berufung auf einen Nichtigkeitsgrund nur unter strengen Bedingungen zuzugestehen ist. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Am-
- 4 - tes wegen zu prüfen, ob ein allfälliger Nichtigkeitsgrund gegeben ist. Ein solcher kann beispielsweise in der fehlenden gesetzlichen Grundlage für den Erlass des Entscheides liegen, der als Rechtsöffnungstitel in Frage steht. Andererseits kann im Rechtsöffnungsverfahren Nichtigkeit nur in extremen Fällen berücksichtigt werden (BGer 5A_950/2014 vom 16. April 2015 E. 3.7.4 m.w.H.). ac) Einen schweizerischen Führerausweis benötigen Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben (Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV). Gemäss Art. 44 Abs. 1 VZV wird dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Aus- weis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Aufgrund Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV kann das Bundesamt für Strassen (fortan ASTRA) die Anerkennungs- fristen für ausländische Ausweise ändern sowie auf die Kontrollfahrt nach Art. 44 Abs. 1 VZV verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die in Bezug auf Ausbil- dung und Prüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellen. Das ASTRA kann für die Durchführung der Verkehrszulassungsverordnung Weisun- gen erlassen und in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen (Art. 150 Abs. 6 VZV). Mit Art. 44 Abs. 1 VZV besteht somit eine gesetzliche Grundlage zur Anord- nung einer Kontrollfahrt für Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Aus- weises. Diese Gesetzesgrundlage wurde auch bereits im "Rückantwortblatt für die Kontrollfahrt" genannt, welches der Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 26. Sep- tember 2011 zugestellt wurde (Urk. 7/1 S. 2). Eine Nichtigkeit ist diesbezüglich nicht ersichtlich. Offen bleiben kann dabei, ob der Vertreter des Gesuchstellers die Kontrollfahrt in Übereinstimmung mit dem Anhang 2 der Beilage zum Kreis- schreiben des ASTRA hätte anordnen dürfen. Dies hätte die Gesuchsgegnerin – spätestens – im Rechtsmittelverfahren gegen die 2. Mahnung / Verfügung der Si-
- 5 - cherheitsdirektion Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt, vom 30. Dezember 2013 rügen müssen. So hat das Gericht im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung na- mentlich zu prüfen, ob die im Rechtsöffnungstitel genannten Personen des Gläu- bigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungs- schuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel ergibt. Dabei hat es weder über den materi- ellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.1 m.w.H.). Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die in Rechtskraft er- wachsene (Urk. 3/4) 2. Mahnung / Verfügung der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt, vom 30. Dezember 2013 (Urk. 3/1) – abgesehen von der durch die Gesuchsgegnerin geltend gemachten Nichtigkeit – inhaltlich nicht nochmals selber überprüfen. Über die Höhe des geforderten Betrages für die Kontrollfahrt äusserte sich die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht, weshalb diese als unange- fochten zu betrachten ist.
b) Die Gesuchsgegnerin bringt sodann im Beschwerdeverfahren vor, dass die ihr verrechneten Mahnkosten auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen würden (Urk. 12 S. 6 Ziff. 2.4). Gemäss § 14 des Verkehrsabgabengesetzes des Kantons Zürich setzt die zuständige Direktion des Regierungsrates die Prüfungs- und Verwaltungsgebüh- ren fest. Dies hat sie im Rahmen der Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Zürich über die Gebühren des Strassenverkehrsamtes getan. Die aktuelle Fassung ist im Internet abrufbar unter www.stva.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion /stva/de/StVAgeb/GEBgebuehr.html (abgerufen am 29. Juni 2015). Unter ande- rem ist dort auch die "Mahngebühr, 2. Mahnung / Verfügung" in der Höhe von Fr. 20.– aufgeführt (www.stva.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/stva/de/ StVAgeb/GEBgebuehr/GEBspez.html; abgerufen am 29. Juni 2015). Somit besteht auch in Bezug auf die Mahngebühr eine gesetzliche Grundla- ge, weshalb auch in Bezug auf die Mahngebühr keine Nichtigkeit des Rechtsöff-
- 6 - nungstitels vorliegt. Nochmals ist hier zudem darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsöffnungsverfahren Nichtigkeit nur in extremen Fällen berücksichtigt werden kann. Die Gesuchsgegnerin rügt, dass der Gesetzgeber an die Wirksamkeit der Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich über die Gebühren des Strassenverkehrsamtes die Verpflichtung zur Eröffnung/Mitteilung respektive Ver- öffentlichung geknüpft habe (Urk. 12 S. 6 Ziff. 2.4). Auch dies hätte sie jedoch – spätestens – im Rechtsmittelverfahren gegen die 2. Mahnung / Verfügung der Si- cherheitsdirektion Kanton Zürich, Strassenverkehrsamt, vom 30. Dezember 2013 vorbringen müssen.
c) Schliesslich führt die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, ihr rechtliches Gehör sei vom Vertreter des Gesuchstellers verletzt worden, da ihr durch diesen keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Aufgebot zur Kontrollfahrt eingeräumt worden sei. Es sei ihr der Eindruck vermittelt worden, dass die Kon- trollfahrt – ungeachtet der Umstände des Einzelfalls – zwingend erforderlich sei (Urk. 12 S. 5 f. Ziff. 2.3). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Die Tatsachenbehauptung zur Gehörsverletzung betreffend die Kontrollfahrt brachte die Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Diese ist im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher nicht mehr zu be- rücksichtigen. So rügte sie im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren lediglich die unvollständige Gewähr der Akteneinsicht und keine Gehörsverletzung in Be- zug auf die Kontrollfahrt (Urk. 6 S. 4 Ziff. 3.4).
- 7 -
d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstel- lers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung (Urk. 12 S. 2 Ziff. I.5) gegenstandslos.
3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdever- fahren die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 12 S. 2 Ziff. I.6) nicht gewährt werden kann.
4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge- mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28; vgl. dazu BGE 139 III 195). Die Spruchge- bühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– fest- zusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der prozessuale Antrag der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.
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4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
5. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 12, 15 und 16/3-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 254.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js