Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer vertrat den Beklagten (eigentlich: Gesuchsgeg- ner) C._____ (fortan: Beklagter) als unentgeltlicher Rechtsvertreter in einem Rechtsöffnungsverfahren, das mit Urteil vom 13. Mai 2015 erstinstanzlich abge- schlossen wurde (Urk. 45). Nachdem die Klägerin (eigentlich: Gesuchstellerin) und Beschwerdegegnerin 1 (fortan: Klägerin) in diesem Urteil verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 324.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen (Urk. 45 Dispositiv-Ziffer 6), machte er für das erstin- stanzliche Verfahren eine Gesamtentschädigung nach Zeitaufwand von Fr. 5'468.60 geltend (Urk. 41). Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 sprach die Erstin- stanz ein Honorar von Fr. 1'500.– zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu, insgesamt Fr. 1'779.30 (Urk. 40a).
E. 1.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 4 -
E. 1.2 Der Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Hono- rarhöhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (Emmel, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 122 N 8).
2. Die Erstinstanz erwog in ihrem Urteil vom 13. Mai 2015, eine volle Par- teientschädigung würde sich vorliegend in Anwendung von § 4, § 9 und § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 1'500.– belaufen. Unter Berücksichtigung des Ver- teilungsgrundsatzes nach Obsiegen und Unterliegen sei die Klägerin zu verpflich- ten, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten direkt eine auf einen Fünftel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 24.– zu bezahlen (Urk. 45 S. 13). Nachdem der Beschwerdeführer seine Honorarnote der Vorinstanz eingereicht und eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'468.60 geltend gemacht hatte (Urk. 41), erwog diese in ihrer Verfügung vom
E. 2 Am 12. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 44 S. 2). " Unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2015 und unter Aufhe- bung von Dispositivziffer 6 des Urteils vom 13. Mai 2015 sei mir für die unentgeltliche Vertretung von Herrn C._____ im Rechtsöffnungs- verfahren EB140016-I eine Entschädigung von Fr. 5'468.60 zuzu- sprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirksge- richts Uster bzw. der Staatskasse."
E. 3 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurde weder eine Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) noch eine Stellungnahme der Vorinstanz eingeholt (Art. 324 ZPO). II.
E. 5 Der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich der Rechtsöffnungs- verhandlung habe die Gegenpartei nach seinem Plädoyer den Antrag gestellt, das Verfahren auf dem schriftlichen Weg fortzuführen. Er habe sich wiederholt und vehement dagegen gewehrt. Nachdem er sich innert kürzester Zeit auf die Ver-
- 6 - handlung habe vorbereiten müssen und seine Ausführungen absolut überschau- bar gewesen seien (9-seitiges Plädoyer), sei nicht einzusehen gewesen, weshalb der Gegenseite eine mündliche Stellungnahme nicht hätte zumutbar sein sollen. Nach gescheiterten Vergleichsgesprächen (in den Räumlichkeiten des Gerichts ohne Mitwirkung des Vorderrichters sowie im Anschluss an die Verhandlung) sei die Klägerin von der Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juni 2014 aufgefordert worden, schriftlich zu seinem Plädoyer Stellung zu nehmen und Belege bezüglich ihres Armenrechtsgesuches einzureichen. In der Folge sei der Beklagte mit Ver- fügung vom 25. August 2014 aufgefordert worden, zur Eingabe der Klägerin Stel- lung zu nehmen und seinerseits weitere Belege zum Armenrechtsgesuch einzu- reichen. Die Klägerin sei daraufhin zur erneuten Stellungnahme aufgefordert wor- den, welche am 28. November 2014 erfolgt sei. Diese Stellungnahme sei ihm mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme gebracht worden, ver- bunden mit einer erneuten Fristansetzung zur Stellungnahme. Dem Beklagten und ihm sei das Ganze längst zu bunt geworden, und sie hätten darauf verzichtet, sich zur Eingabe vom 28. November 2014 zu äussern (Urk. 44 S. 3 f.).
E. 6 Der Beschwerdeführer argumentiert hauptsächlich mit dem Stunden- aufwand bzw. sinngemäss, er habe den geltend gemachten Aufwand erbringen müssen, um sich nicht unsorgfältiges Prozessieren vorwerfen lassen zu müssen (Urk. 44 S. 7 f.). Die Rüge, der Stundenansatz betrage nur Fr. 61.40 (Urk. 44 S. 7), ist nicht stichhaltig. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter gemäss Bundesgericht mit dem Mandat seine Selbstkosten decken und darüber hinaus einen bescheidenen, jedoch nicht bloss symbolischen Verdienst erzielen können muss (BGE 137 III 185 E. 5.4). Die Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Zivilprozess hat seit dem
1. Januar 2011 aber ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der erwähnten Bemessungskriterien zu erfolgen. Deshalb ist das Ge- richt u. a. nicht verpflichtet, einzelne Aufwand-Positionen der spezifizierten Auf- stellung zur Honorarnote (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) zu überprüfen und zu begrün- den, weshalb sie nicht anerkannt würden. Dieser Zeitrapport dient dem Gericht lediglich als Richtlinie bei der Einordnung des Prozesses innerhalb des Tarifrah- mens sowie zur Bemessung der allfällig geschuldeten prozentualen Zuschläge
- 7 - zur Grundgebühr (OGer ZH PC140005 vom 23. Mai 2014, E. III/3.2). Ein direkter Rückschluss vom tatsächlichen Zeitaufwand auf den Stundenansatz findet daher in der Anwaltsgebührenverordnung keine Rechtsgrundlage. Abgesehen davon muss sich der Rechtsvertreter bei der Übernahme eines unentgeltlichen Manda- tes bewusst sein, dass er sich damit auch auf das System der Pauschalentschä- digung einlässt, welchem in der Beurteilung des Einzelfalles eine gewisse Un- schärfe immanent ist und das zum Zwecke hat, die Rechtsanwälte zur effizienten Prozessführung anzuhalten (ZR 2011 Nr. 67 E. IV/8.3 und 10). 7.1. Die Erstinstanz hat die volle Parteientschädigung in Anwendung von §§ 4, 9 und 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Für den Be- schwerdeführer ist dieser Betrag nicht haltbar, angemessen sei eine Grundgebühr von Fr. 2'700.–, welche wegen des zweiten Schriftenwechsels um 50 % zu erhö- hen sei, womit man bei einer Gebühr von rund Fr. 4'000.– sei (Urk. 44 S. 6). Beim zweiten Schriftenwechsel habe es ich um notwendigen Aufwand gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV gehandelt. Im summarischen Verfahren werde die Gebühr zwar in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). Von die- ser Möglichkeit habe der Rechtsöffnungsrichter offenkundig Gebrauch gemacht, indem die von ihm bestimmte Gebühr von Fr. 1'500.– gerade noch 3/8 der ge- mäss § 4 und § 11 AnwGebV bestimmten Gebühr ausmache. Diese Reduktion sei geradezu willkürlich, zumal der Erstrichter am Telefon selbst habe einräumen müssen, dass der Fall nicht einfach zu beurteilen gewesen sei, was sich auch da- rin gezeigt habe, dass er anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen sei, eine konkrete Einschätzung der Aussichten abzugeben, und er nach Abschluss des Schriftenwechsels ein halbes Jahr gebraucht habe, um das Urteil zu fällen. Es habe vorliegend keinen Grund gegeben, nur wegen der summari- schen Verfahrensart eine derart grosse Kürzung vorzunehmen. Das Verfahren sei nicht weniger aufwändig gewesen, nur weil es dem summarischen Prozess unter- standen habe, sei es doch auch wie ein normales ordentliches Verfahren geführt worden (Urk. 44 S. 6 f.). 7.2. Die Erstinstanz hat berücksichtigt, dass es sich um ein summarisches Verfahren handelt und die Gebühr reduziert. Welche Überlegungen die Vorinstanz ihrer Ermessenausübung zugrunde gelegt hat, kann mangels detaillierter Begrün-
- 8 - dung nicht näher überprüft werden. Die erkennende Kammer hat deshalb bei der Prüfung von einer Berücksichtigung der zur Zeit der Urteilsfällung bekannten Um- stände und Faktoren nach pflichtgemässem Ermessen auszugehen (KassGer ZH AA060184 vom 13. September 2007, E. III/6). Wenn der Beschwerdeführer gel- tend macht, bei § 9 AnwGebV handle es sich um eine Kann-Vorschrift (Urk. 44 S. 6), so ist das richtig. Allerdings entspricht es der Praxis, in Summarverfahren diese Bestimmung anzuwenden und das Ermessen auszuüben. Geht man vom obigen Rahmen (Erw. 4) aus und reduziert die Grundgebühr auf zwei Drittel bis zu einem Fünftel ergibt dies einen Rahmen von Fr. 360.– bis Fr. 2'400.–. Dass es sich um ein aufwändig geführtes Summarverfahren gehandelt hat, ist bei den Zu- schlägen zu berücksichtigen. Geht man von der ordentlichen Grundgebühr aus und reduziert diese auf zwei Fünftel, entspricht dies einer Gebühr von Fr. 1'080.–.
E. 8 Laut § 11 Abs. 2 AnwGebV werden zur Grundgebühr Zuschläge be- rechnet, und zwar für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für wei- tere notwendige Rechtsschriften. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlun- gen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 oder ein Pauschalzuschlag berech- net (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Der Erstrichter hat dem Beklagten nach der Rechts- öffnungsverhandlung zweimal Frist angesetzt hat, um zu den Eingaben der Kläge- rin Stellung zu nehmen (Urk. 24 und 35). Deshalb erscheint es angemessen, die vom Gericht verursachten Leistungen der einen Stellungnahme im Umfang von sieben Seiten zu entschädigen (dass der Beklagte sein Armenrechtsgesuch je- doch auf zwei Seiten nachbessern musste, hat er selber zu vertreten) und ermes- sensweise einen Zuschlag von 20 % zu veranschlagen. Weiter sind Zuschläge von je 10 % zu gewähren für die aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen so- wie für die Durchsicht einer weiteren Eingabe der Klägerin nach der Verhandlung. Dies ergibt bei Zuschlägen von insgesamt 40 % einen Betrag von rund Fr. 1'500.–. Es zeigt sich somit, dass sich die angefochtene volle Parteientschädi- gung auf die Anwaltsgebührenverordnung stützt und sich die Reduktion aufgrund des summarischen Verfahrens sowie die Zuschläge im vorgegebenen Rahmen halten und aufgrund der vorliegenden Umstände im Rahmen des dem Vorderrich- ter zuzubilligenden Ermessens noch als vertretbar erscheinen. Eine Korrektur des
- 9 - weiten Ermessens des Sachgerichts (Beschwerdegegnerin), welches die Anforde- rungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, ist aus den dargelegten Gründen und in Anbetracht der beschränkten Kognition der Be- schwerdeinstanz (Art. 320 ZPO) nicht gerechtfertigt.
E. 9 Die Bindung der Justizverwaltungsbehörde an den Entscheid des Zivil- richters betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters kann so- lange ohne Ausnahme Geltung beanspruchen, als diesem gegen die festgesetzte Entschädigung ein zivilprozessuales Rechtsmittel zur Verfügung steht (ZR 2008 Nr. 67; OGer ZH PC140016 vom 8. September 2014, E. 4/4.1). Da der Be- schwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nicht erst die Verfügung vom 5. Juni 2015, die als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren ist, sondern bereits Dispositiv- Ziffer 6 des Urteils vom 13. Mai 2015 angefochten hat, erübrigen sich zu dieser Thematik weitere Ausführungen.
E. 10 Zusammengefasst ist deshalb die Beschwerde abzuweisen und die von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigungen sind zu bestätigen. III. Ausgehend von den Beschwerdeanträgen verliert der Beschwerdeführer vollumfänglich. Der Streitwert beträgt Fr. 3'689.30, was eine Gerichtsgebühr von gerundet Fr. 770.– ergibt (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Für Parteientschädigun- gen besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Raum. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, und Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 13. Mai 2015 bzw. dessen Verfügung vom 5. Juni 2015 werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. - 10 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Für das das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und an die Vorinstanz unter Beilage je eines Doppels von Urk. 44, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'689.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150113-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 30. Juli 2015 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführer gegen
1. B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin 1
2. Bezirksgericht Uster, Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
- 2 - betreffend Rechtsöffnung (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters) Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. Mai 2015 sowie gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Juni 2015 (EB140016-I)
- 3 - Erwägungen: I.
1. Der Beschwerdeführer vertrat den Beklagten (eigentlich: Gesuchsgeg- ner) C._____ (fortan: Beklagter) als unentgeltlicher Rechtsvertreter in einem Rechtsöffnungsverfahren, das mit Urteil vom 13. Mai 2015 erstinstanzlich abge- schlossen wurde (Urk. 45). Nachdem die Klägerin (eigentlich: Gesuchstellerin) und Beschwerdegegnerin 1 (fortan: Klägerin) in diesem Urteil verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 324.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen (Urk. 45 Dispositiv-Ziffer 6), machte er für das erstin- stanzliche Verfahren eine Gesamtentschädigung nach Zeitaufwand von Fr. 5'468.60 geltend (Urk. 41). Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 sprach die Erstin- stanz ein Honorar von Fr. 1'500.– zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu, insgesamt Fr. 1'779.30 (Urk. 40a).
2. Am 12. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 44 S. 2). " Unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni 2015 und unter Aufhe- bung von Dispositivziffer 6 des Urteils vom 13. Mai 2015 sei mir für die unentgeltliche Vertretung von Herrn C._____ im Rechtsöffnungs- verfahren EB140016-I eine Entschädigung von Fr. 5'468.60 zuzu- sprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirksge- richts Uster bzw. der Staatskasse."
3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurde weder eine Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) noch eine Stellungnahme der Vorinstanz eingeholt (Art. 324 ZPO). II. 1.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 4 - 1.2. Der Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Hono- rarhöhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (Emmel, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 122 N 8).
2. Die Erstinstanz erwog in ihrem Urteil vom 13. Mai 2015, eine volle Par- teientschädigung würde sich vorliegend in Anwendung von § 4, § 9 und § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 1'500.– belaufen. Unter Berücksichtigung des Ver- teilungsgrundsatzes nach Obsiegen und Unterliegen sei die Klägerin zu verpflich- ten, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten direkt eine auf einen Fünftel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 24.– zu bezahlen (Urk. 45 S. 13). Nachdem der Beschwerdeführer seine Honorarnote der Vorinstanz eingereicht und eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'468.60 geltend gemacht hatte (Urk. 41), erwog diese in ihrer Verfügung vom
5. Juni 2015, die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten zugespro- chene Parteientschädigung von Fr. 324.– sei ihm gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse auszuzahlen. Was das darüber hinausgehende Ho- norar des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beklagten angehe, sei das Gericht an die im Sachentscheid getroffene Anordnung zur Höhe der Parteientschädigung gebunden. Dies habe bereits der früheren Praxis gemäss Zürcher Zivilprozess- ordnung entsprochen und gelte auch für die angemessene Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO. Es könne deswegen dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten keine Entschädigung zugesprochen werden, welche zu einem Ge- samthonorar führe, das Fr. 1'500.– (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) übersteige. Ein Anspruch auf eine höhere Entschädigung wäre mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid in der Hauptsache geltend zu machen (Urk. 46 S. 2 f.).
3. Für den Beschwerdeführer ist das festgesetzte Honorar unangemes- sen und willkürlich. Erstens rügt er, die Vorinstanz habe gegen § 23 Abs. 2 Anw- GebV verstossen, welcher vorsehe, dass die Festsetzung des Honorars des un- entgeltlichen Rechtsvertreters erst dann zu erfolgen habe, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über Aufwand und Auslagen eingereicht habe. Zwei- tens liege ein Verstoss gegen die bundesgerichtliche Praxis zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter vor. Das Bundesgericht habe wiederholt zum
- 5 - Ausdruck gebracht, dass den Kantonen zwar die Hoheit über die Festlegung der Anwaltstarife zustehe, dass sich die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechts- vertreters aber schon von Verfassungs wegen auf mindestens Fr. 180.– pro Stun- de belaufen müsse. Soweit er nunmehr mit einer Pauschale von Fr. 1'500.– ab- gespeist werden solle, ergäbe dies einen Stundensatz von gerade einmal Fr. 61.40, was krass gegen die vom Bundesgericht skizzierten Mindestansätze verstosse. Drittens moniert der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung des Vor- derrichters, wonach mit der Festsetzung einer gemäss Anwaltsgebührenverord- nung pauschalisierten Prozessentschädigung bereits über die Höhe der Entschä- digung des unentgeltlichen Rechtsvertreters entschieden sei (Urk. 44 S. 5 ff.).
4. Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbei- stand vom Kanton angemessen zu entschädigen. Die Grundgebühr bei einem Streitwert von Fr. 11'855.40 (Urk. 45 S. 2) beträgt rund Fr. 2'700.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr um bis zu ei- nem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Dies ergibt ei- nen Rahmen von Fr. 1'800.– bis Fr. 3'600.–.Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Dabei stellt der in einer Aufstellung geltend gemachte Zeitauf- wand (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) neben der Schwierigkeit des Falls und der Verant- wortung des Anwalts lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war (§ 2 Abs. 1 lit. c, d und e Anw- GebV). Im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO hat die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz durchaus auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen; dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid des Vorderrichters ein (Blickenstorfer, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 310 N 5).
5. Der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich der Rechtsöffnungs- verhandlung habe die Gegenpartei nach seinem Plädoyer den Antrag gestellt, das Verfahren auf dem schriftlichen Weg fortzuführen. Er habe sich wiederholt und vehement dagegen gewehrt. Nachdem er sich innert kürzester Zeit auf die Ver-
- 6 - handlung habe vorbereiten müssen und seine Ausführungen absolut überschau- bar gewesen seien (9-seitiges Plädoyer), sei nicht einzusehen gewesen, weshalb der Gegenseite eine mündliche Stellungnahme nicht hätte zumutbar sein sollen. Nach gescheiterten Vergleichsgesprächen (in den Räumlichkeiten des Gerichts ohne Mitwirkung des Vorderrichters sowie im Anschluss an die Verhandlung) sei die Klägerin von der Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juni 2014 aufgefordert worden, schriftlich zu seinem Plädoyer Stellung zu nehmen und Belege bezüglich ihres Armenrechtsgesuches einzureichen. In der Folge sei der Beklagte mit Ver- fügung vom 25. August 2014 aufgefordert worden, zur Eingabe der Klägerin Stel- lung zu nehmen und seinerseits weitere Belege zum Armenrechtsgesuch einzu- reichen. Die Klägerin sei daraufhin zur erneuten Stellungnahme aufgefordert wor- den, welche am 28. November 2014 erfolgt sei. Diese Stellungnahme sei ihm mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 zur Kenntnisnahme gebracht worden, ver- bunden mit einer erneuten Fristansetzung zur Stellungnahme. Dem Beklagten und ihm sei das Ganze längst zu bunt geworden, und sie hätten darauf verzichtet, sich zur Eingabe vom 28. November 2014 zu äussern (Urk. 44 S. 3 f.).
6. Der Beschwerdeführer argumentiert hauptsächlich mit dem Stunden- aufwand bzw. sinngemäss, er habe den geltend gemachten Aufwand erbringen müssen, um sich nicht unsorgfältiges Prozessieren vorwerfen lassen zu müssen (Urk. 44 S. 7 f.). Die Rüge, der Stundenansatz betrage nur Fr. 61.40 (Urk. 44 S. 7), ist nicht stichhaltig. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter gemäss Bundesgericht mit dem Mandat seine Selbstkosten decken und darüber hinaus einen bescheidenen, jedoch nicht bloss symbolischen Verdienst erzielen können muss (BGE 137 III 185 E. 5.4). Die Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Zivilprozess hat seit dem
1. Januar 2011 aber ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der erwähnten Bemessungskriterien zu erfolgen. Deshalb ist das Ge- richt u. a. nicht verpflichtet, einzelne Aufwand-Positionen der spezifizierten Auf- stellung zur Honorarnote (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) zu überprüfen und zu begrün- den, weshalb sie nicht anerkannt würden. Dieser Zeitrapport dient dem Gericht lediglich als Richtlinie bei der Einordnung des Prozesses innerhalb des Tarifrah- mens sowie zur Bemessung der allfällig geschuldeten prozentualen Zuschläge
- 7 - zur Grundgebühr (OGer ZH PC140005 vom 23. Mai 2014, E. III/3.2). Ein direkter Rückschluss vom tatsächlichen Zeitaufwand auf den Stundenansatz findet daher in der Anwaltsgebührenverordnung keine Rechtsgrundlage. Abgesehen davon muss sich der Rechtsvertreter bei der Übernahme eines unentgeltlichen Manda- tes bewusst sein, dass er sich damit auch auf das System der Pauschalentschä- digung einlässt, welchem in der Beurteilung des Einzelfalles eine gewisse Un- schärfe immanent ist und das zum Zwecke hat, die Rechtsanwälte zur effizienten Prozessführung anzuhalten (ZR 2011 Nr. 67 E. IV/8.3 und 10). 7.1. Die Erstinstanz hat die volle Parteientschädigung in Anwendung von §§ 4, 9 und 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Für den Be- schwerdeführer ist dieser Betrag nicht haltbar, angemessen sei eine Grundgebühr von Fr. 2'700.–, welche wegen des zweiten Schriftenwechsels um 50 % zu erhö- hen sei, womit man bei einer Gebühr von rund Fr. 4'000.– sei (Urk. 44 S. 6). Beim zweiten Schriftenwechsel habe es ich um notwendigen Aufwand gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV gehandelt. Im summarischen Verfahren werde die Gebühr zwar in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). Von die- ser Möglichkeit habe der Rechtsöffnungsrichter offenkundig Gebrauch gemacht, indem die von ihm bestimmte Gebühr von Fr. 1'500.– gerade noch 3/8 der ge- mäss § 4 und § 11 AnwGebV bestimmten Gebühr ausmache. Diese Reduktion sei geradezu willkürlich, zumal der Erstrichter am Telefon selbst habe einräumen müssen, dass der Fall nicht einfach zu beurteilen gewesen sei, was sich auch da- rin gezeigt habe, dass er anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen sei, eine konkrete Einschätzung der Aussichten abzugeben, und er nach Abschluss des Schriftenwechsels ein halbes Jahr gebraucht habe, um das Urteil zu fällen. Es habe vorliegend keinen Grund gegeben, nur wegen der summari- schen Verfahrensart eine derart grosse Kürzung vorzunehmen. Das Verfahren sei nicht weniger aufwändig gewesen, nur weil es dem summarischen Prozess unter- standen habe, sei es doch auch wie ein normales ordentliches Verfahren geführt worden (Urk. 44 S. 6 f.). 7.2. Die Erstinstanz hat berücksichtigt, dass es sich um ein summarisches Verfahren handelt und die Gebühr reduziert. Welche Überlegungen die Vorinstanz ihrer Ermessenausübung zugrunde gelegt hat, kann mangels detaillierter Begrün-
- 8 - dung nicht näher überprüft werden. Die erkennende Kammer hat deshalb bei der Prüfung von einer Berücksichtigung der zur Zeit der Urteilsfällung bekannten Um- stände und Faktoren nach pflichtgemässem Ermessen auszugehen (KassGer ZH AA060184 vom 13. September 2007, E. III/6). Wenn der Beschwerdeführer gel- tend macht, bei § 9 AnwGebV handle es sich um eine Kann-Vorschrift (Urk. 44 S. 6), so ist das richtig. Allerdings entspricht es der Praxis, in Summarverfahren diese Bestimmung anzuwenden und das Ermessen auszuüben. Geht man vom obigen Rahmen (Erw. 4) aus und reduziert die Grundgebühr auf zwei Drittel bis zu einem Fünftel ergibt dies einen Rahmen von Fr. 360.– bis Fr. 2'400.–. Dass es sich um ein aufwändig geführtes Summarverfahren gehandelt hat, ist bei den Zu- schlägen zu berücksichtigen. Geht man von der ordentlichen Grundgebühr aus und reduziert diese auf zwei Fünftel, entspricht dies einer Gebühr von Fr. 1'080.–.
8. Laut § 11 Abs. 2 AnwGebV werden zur Grundgebühr Zuschläge be- rechnet, und zwar für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für wei- tere notwendige Rechtsschriften. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlun- gen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 oder ein Pauschalzuschlag berech- net (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Der Erstrichter hat dem Beklagten nach der Rechts- öffnungsverhandlung zweimal Frist angesetzt hat, um zu den Eingaben der Kläge- rin Stellung zu nehmen (Urk. 24 und 35). Deshalb erscheint es angemessen, die vom Gericht verursachten Leistungen der einen Stellungnahme im Umfang von sieben Seiten zu entschädigen (dass der Beklagte sein Armenrechtsgesuch je- doch auf zwei Seiten nachbessern musste, hat er selber zu vertreten) und ermes- sensweise einen Zuschlag von 20 % zu veranschlagen. Weiter sind Zuschläge von je 10 % zu gewähren für die aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen so- wie für die Durchsicht einer weiteren Eingabe der Klägerin nach der Verhandlung. Dies ergibt bei Zuschlägen von insgesamt 40 % einen Betrag von rund Fr. 1'500.–. Es zeigt sich somit, dass sich die angefochtene volle Parteientschädi- gung auf die Anwaltsgebührenverordnung stützt und sich die Reduktion aufgrund des summarischen Verfahrens sowie die Zuschläge im vorgegebenen Rahmen halten und aufgrund der vorliegenden Umstände im Rahmen des dem Vorderrich- ter zuzubilligenden Ermessens noch als vertretbar erscheinen. Eine Korrektur des
- 9 - weiten Ermessens des Sachgerichts (Beschwerdegegnerin), welches die Anforde- rungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, ist aus den dargelegten Gründen und in Anbetracht der beschränkten Kognition der Be- schwerdeinstanz (Art. 320 ZPO) nicht gerechtfertigt.
9. Die Bindung der Justizverwaltungsbehörde an den Entscheid des Zivil- richters betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters kann so- lange ohne Ausnahme Geltung beanspruchen, als diesem gegen die festgesetzte Entschädigung ein zivilprozessuales Rechtsmittel zur Verfügung steht (ZR 2008 Nr. 67; OGer ZH PC140016 vom 8. September 2014, E. 4/4.1). Da der Be- schwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nicht erst die Verfügung vom 5. Juni 2015, die als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren ist, sondern bereits Dispositiv- Ziffer 6 des Urteils vom 13. Mai 2015 angefochten hat, erübrigen sich zu dieser Thematik weitere Ausführungen.
10. Zusammengefasst ist deshalb die Beschwerde abzuweisen und die von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigungen sind zu bestätigen. III. Ausgehend von den Beschwerdeanträgen verliert der Beschwerdeführer vollumfänglich. Der Streitwert beträgt Fr. 3'689.30, was eine Gerichtsgebühr von gerundet Fr. 770.– ergibt (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Sie ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Für Parteientschädigun- gen besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Raum. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 13. Mai 2015 bzw. dessen Verfügung vom 5. Juni 2015 werden bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
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3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
4. Für das das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und an die Vorinstanz unter Beilage je eines Doppels von Urk. 44, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'689.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: js