Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 22. April 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rüti (Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2015) definitive Rechts- öffnung für Fr. 11'025.55 und die Betreibungskosten sowie die Kosten und die Entschädigung des Urteils (Urk. 12). Dieses Urteil erging in unbegründeter Fas- sung. Den Parteien wurde angezeigt, dass sie innert 10 Tagen eine Begründung des Entscheids verlangen können (Urk. 12 S. 2, Dispositiv-Ziffer 6). Dies tat die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 13. Mai 2015, zur Post gegeben am 14. Mai 2015, innert Frist (Urk. 13 und Urk. 14). Die Vorinstanz zeigte beiden Parteien an, dass eine Begründung des Ur- teils vom 22. April 2015 verlangt worden sei und wies darauf hin, dass die Zustel- lung des begründeten Entscheids später erfolge (Urk. 15). Am 10. Juni 2015 schliesslich versandte die Vorinstanz das Urteil vom 22. April 2015 in begründeter Fassung (Urk. 16, S. 4, siehe Stempel unter "versandt am:").
E. 2 Es seien die rubrizierten Beklagten, Schuldnern und Konsorten persönlich, solidarisch i.S.v. Art. 13, Art. 14 (EMRK) zu verpflichten, ab 5.6.2015, den Betrag von Fr. 1'000.–, per Tag an Frau A._____ per sofort zu bezahlen.
- 3 -
E. 3 Es sei gestützt auf das Fehlurteil vom 22.4.2015 dieses gesetzeskonform mit der (EMRK), Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 8, Art. 13, Art. 14 (EMRK) der UNO-Anti-Folterkonvention und Art. 1 bis Art. 17 Allgemeine Menschenrechte, etc. die von Amtes wegen, ohne Aenderung der falschen Landesgesetze, als selv-executives Recht, diese auch von Amtes wegen einzuhal- ten sind, zu begründen, zu beweisen, zu substanziieren.
E. 4 Es sei uns gestützt auf die schriftlich beantragte schriftliche Hauptverhandlung beinhaltend,
a) deren Rechtsverweigerung,
b) sowie die Rechtsverweigerung in einem öffentlichen Gerichtsverfahren, warum dabei de- ren Anwesenheit, dies der gesamten Familie A._____, verweigert wurde,
c) die Replik einer gesetzeskonformen Begründung, Beweisführung und Substanziierung betreffend die Rückforderung von Familienbeitragsvergütungen durch die SVA Kanton Zü- rich,
d) sowie deren Rechts-Verweigerungen für 3 Kinder, der SVA Kanton Zürich,
e) mitsamt dem mit Schreibmaschine ausgefertigten, rechtswirksam unterschriebenen Ge- richtsprotokoll mit der Erwähnung des Uebersetzers, dessen ganzen Vor- und Nachnamen, Beruf, gesetzlichen Adresse zum Weiterzug des Fehlurteils, unverzüglich, eingeschrieben zuzustellen.
f) Alle Rechtsmittel bleiben vorbehalten.
E. 5 Es sei von Amtes wegen der Beizug eines Uebersetzers durch das Gericht in der Sprache kosovarisch beizuziehen.
E. 6 Es sei von Amtes wegen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV unentgeltliche Prozessführung in- nert 3 Tagen zu gewähren.
E. 7 Es sei von Amtes wegen ein schriftliches Hauptverfahren mit Replik, Duplikschrift, Quatriplikschrift anzuordnen.
E. 8 Es sei festzustellen, dass das Sozial-Versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfü- gung vom 25.4.2014, S. 2, dass die Beurteilung der Beschwerde in die Zuständigkeit des Sozial-Versicherungsgerichts, Einzelrichter fällt und S. 1, und S. 3 Abs. 1 ff dass die SVA- Zürich mit Entscheid vom 18.3.2014 ihre Verfügung vom 15.10.2013 aufgehoben und die
- 4 - gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der A._____ vom 11.11.2013 gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (Urk. 2).
E. 9 Es sei die SVA-Zürich solidarisch, persönlich mit den rubrizierten Angeklagten zu verpflich- ten, Fr. A._____ den Betrag von Fr. 5'000.– für anwaltschaftliche Vertretung in 8 Einzelpro- zessen zu bezahlen haben.
E. 10 Es sei von Amtes wegen auf das an Totalnichtigkeit leidendes Rechtsöffnungsverfahren wegen örtlicher, sachlicher, funktioneller, materieller Unzuständigkeit nicht einzutreten, bezw. es sei das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen, bezw. es sei das gesamte Verfahren erneut an das dafür örtlich, sachlich, funktionell, materiell zuständige Versicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur zu überweisen, wo das selbe Pro- zessverfahren 2014 bereits verhandelt worden ist und dieses die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich aufgrund der Sachlage dringend dazu aufgefordert hatte, die Klage vollumfänglich wegen Amtskriminalitäten und Sozialunverträglichkeit zurückzuziehen.
E. 11 Es sei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstr. 17, 8087 Zürich mit allen rubrizierten Widerbeklagten, Hr. B._____, C._____ und alle rubrizierte Konsorten, ge- stützt auf Art. 13 und Art. 14 in Verbindung mit Art. 3 und Art. 4, Art. 6 Abs. 1 bis Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 (EMRK) persönlich, solidarisch zu verpflichten, der gesamten schweizer Familie A._____, für die 3 Schweizerkinder retrospektiv seit 20 Jahren das gesamte Kinder- geld von Fr. 250.– p.M., total im Betrage von Fr. 180'000.– nebst 5 % Zins seit 1.1.1995 in- nert 30 Tagen zu schulischen und beruflichen Ausbildungszwecken zu bezahlen.
E. 12 Es sei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstr. 17, 8087 Zürich mit allen rubrizierten Widerbeklagten, Hr. B._____, C._____ und alle rubrizierte Konsorten, ge- stützt auf Art. 13. und Art. 14 in Verbindung mit Art. 3 und Art. 4, Art. 6 Abs. 1 bis Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 (EMRK) persönlich solidarisch zu verpflichten, gesamten schweizer Familie A._____, für die 3 Schweizerkinder retrospektiv seit 20 Jahren das gesamte Kinder- geld von Fr. 250.– p.M., total im Betrage von Fr. 180'000.– nebst 5 % Zins seit 1.1.1995 in- nert 30 Tagen zu schulischen und beruflichen Ausbildungszwecken unter den besonderen Rechtstitel des Schadenersatzes, der Genugtuungsentschädigung, der Unbill, der Inkonve- nienzen, zu bezahlen.
E. 13 Es sei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstr. 17, 8087 Zürich mit
- 5 - allen rubrizierten Widerbeklagten, Hr. B._____, C._____ und alle rubrizierte Konsorten, ge- stützt auf Art. 13 und Art. 14 in Verbindung mit Art. 3 und Art. 4, Art. 6 Abs. 1 bis Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 (EMRK) persönlich solidarisch zu verpflichten, gesamten schweizer Familie A._____, zur juristischen Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche Umtriebs-, Strafun- tersuchungskosten, Prozesskosten für anwaltschaftliche Rechtsvertretungen bis zum UNO Menschenrechtsrat, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Inlandge- heimdienst IGD zuhanden von Bundesrat des Innern Hr. Bundesrat Schneider Ammann, wegen deren gesamten, penetranten Rechtsverletzungen den Betrag von einstweilen von Fr. 20'000.– zu bezahlen.
E. 14 Es sei innert 10 Tagen die rechtswidrige Betreibung -Nr. … im Betreibungsregister Rüti-ZH unbeschwert und nachhaltig zu löschen.
E. 15 Es seien die vorinstanzlichen Urkunden vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der SVA-Zürich als Beweise innert 3 Tagen von Amtes wegen beizuziehen.
E. 16 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialversicherungsanstalt Zü- rich, solidarisch mit dem Kanton Zürich und dessen rubriziertem Personal."
2. Zunächst ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig das Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 22. April 2015 bildet. Soweit sie sich mit ihren Anträgen gegen Verfügungen des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich richtet, den Beizug von Akten des Sozialversi- cherungsgerichts oder die Löschung einer (ohnehin anderen als der dem vorlie- genden Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegenden) Betreibung verlangt, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Das Obergericht des Kantons Zürich ist einzig in zivilrechtlichen Verfahren der Bezirksgerichte Rechtsmittelinstanz (§ 48 GOG), nicht jedoch in Verfahren vor dem - ebenfalls kantonalen - Sozialversiche- rungsgericht.
3. Soweit die Gesuchsgegnerin rügt, das Urteil der Vorinstanz sei unbe- gründet ergangen (Urk. 18 S. 5), so ist sie darauf hinzuweisen, dass dies in Art. 329 Abs. 1 lit. b ZPO ausdrücklich vorgesehen ist. Die Vorinstanz hat denn
- 6 - auch - wie dies Art. 329 Abs. 2 ZPO anordnet - belehrt, dass innert zehn Tagen ab Zustellung die Begründung verlangt werden könne (Urk. 12 S. 2, Dispositiv- Ziffer 6 Abs. 2). Die Gesuchsgegnerin hat dies denn mit Eingabe vom 13. Mai 2015 auch gemacht (Urk. 14). Die Anfechtung eines schriftlich unbegründeten Entscheides ist indessen nicht möglich (D. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 329 N 31; siehe auch Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7344). Die Vorinstanz hat das Begehren der Gesuchsgegnerin um Begründung des Urteils vom 22. April 2015 entgegen genommen und - wie bereits oben ausgeführt - am 10. Juni 2015 die begründete Fassung an die Parteien verschickt (Urk. 16). Die Gesuchsgegnerin kann gegen diese begründete Fassung des Urteils vom 22. April 2015 Beschwerde erheben. Auf die vorliegende Beschwerde gegen das unbegründete Urteil ist dagegen nicht einzutreten.
4. Die Gesuchsgegnerin rügt ferner eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, weil die Vorinstanz das Urteil vom 22. April 2015 noch nicht begründet habe (Urk. 18 S. 5). Dieser Antrag ist gegenstandslos, nachdem die Vorinstanz am 10. Juni 2015 die begründete Fassung verschickt hat (Urk. 16).
5. Was das Ausstandsbegehren der Gesuchsgegnerin gegen Bezirksrich- terin D._____ und Gerichtsschreiberin lic. iur. E._____ anbelangt (Urk. 18 S. 5f.), ist darauf einzutreten, da der Entscheid bereits gefällt ist und damit die Rechtsmit- telinstanz für dessen Behandlung zuständig ist (BGE 139 III 466 Erw. 3.4). Inwie- fern die Vorderrichterin und die Gerichtsschreiberin befangen sein sollen, führt die Gesuchsgegnerin nicht konkret aus. Das Ausstandsbegehren ist daher abzuwei- sen.
6. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 7 - Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 18 S. 6) ist gegenstandslos, da sogleich der Endentscheid ergeht.
7. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller man- gels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
14. Die Gesuchsgegnerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege (Urk. 18 S. 3). Wie soeben gezeigt, ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
- Das Ausstandsbegehren der Gesuchsgegnerin betreffend Bezirksrichterin D._____ und Gerichtsschreiberin lic. iur. E._____ wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gesuchs- gegnerin für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
- Die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. - 8 -
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (betreffend Nichteintreten auf die Beschwerde) sowie ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 bzw. 93 BGG (betreffend das Ausstandsbegehren bzw. die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 11'025.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150110-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 19. Juni 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen SVA Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 22. April 2015 (EB150078-E)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 22. April 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rüti (Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2015) definitive Rechts- öffnung für Fr. 11'025.55 und die Betreibungskosten sowie die Kosten und die Entschädigung des Urteils (Urk. 12). Dieses Urteil erging in unbegründeter Fas- sung. Den Parteien wurde angezeigt, dass sie innert 10 Tagen eine Begründung des Entscheids verlangen können (Urk. 12 S. 2, Dispositiv-Ziffer 6). Dies tat die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 13. Mai 2015, zur Post gegeben am 14. Mai 2015, innert Frist (Urk. 13 und Urk. 14). Die Vorinstanz zeigte beiden Parteien an, dass eine Begründung des Ur- teils vom 22. April 2015 verlangt worden sei und wies darauf hin, dass die Zustel- lung des begründeten Entscheids später erfolge (Urk. 15). Am 10. Juni 2015 schliesslich versandte die Vorinstanz das Urteil vom 22. April 2015 in begründeter Fassung (Urk. 16, S. 4, siehe Stempel unter "versandt am:").
2. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015, zur Post gegeben am 7. Juni 2015 und bei der Vorinstanz eingegangen am 9. Juni 2015, machte die Gesuchsgegnerin eine als Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bezeichnete Eingabe mit folgenden Anträgen, welche von der Vorinstanz zuständigkeitshalber an die Kammer zur Behandlung weitergeleitet wurde (Urk. 17 und Urk. 18 S. 2f.): "1. Es sei wegen Gesetzesverletzung und Unangemessenheit, Rechtsbeugung, Rechtsverwei- gerung, Rechtsverzögerung, Menschenrechtsverletzungen, Völkerrechtsverletzungen, kri- minelle Angriffe auf die Schweizerische Bundesverfassung, StGB, Bildung und Unterstüt- zung einer kriminellen Organisaton, eines rechtsfreien Raums, innert 3 Tagen SchKG auf- schiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es seien die rubrizierten Beklagten, Schuldnern und Konsorten persönlich, solidarisch i.S.v. Art. 13, Art. 14 (EMRK) zu verpflichten, ab 5.6.2015, den Betrag von Fr. 1'000.–, per Tag an Frau A._____ per sofort zu bezahlen.
- 3 - 3. Es sei gestützt auf das Fehlurteil vom 22.4.2015 dieses gesetzeskonform mit der (EMRK), Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 8, Art. 13, Art. 14 (EMRK) der UNO-Anti-Folterkonvention und Art. 1 bis Art. 17 Allgemeine Menschenrechte, etc. die von Amtes wegen, ohne Aenderung der falschen Landesgesetze, als selv-executives Recht, diese auch von Amtes wegen einzuhal- ten sind, zu begründen, zu beweisen, zu substanziieren. 4. Es sei uns gestützt auf die schriftlich beantragte schriftliche Hauptverhandlung beinhaltend,
a) deren Rechtsverweigerung,
b) sowie die Rechtsverweigerung in einem öffentlichen Gerichtsverfahren, warum dabei de- ren Anwesenheit, dies der gesamten Familie A._____, verweigert wurde,
c) die Replik einer gesetzeskonformen Begründung, Beweisführung und Substanziierung betreffend die Rückforderung von Familienbeitragsvergütungen durch die SVA Kanton Zü- rich,
d) sowie deren Rechts-Verweigerungen für 3 Kinder, der SVA Kanton Zürich,
e) mitsamt dem mit Schreibmaschine ausgefertigten, rechtswirksam unterschriebenen Ge- richtsprotokoll mit der Erwähnung des Uebersetzers, dessen ganzen Vor- und Nachnamen, Beruf, gesetzlichen Adresse zum Weiterzug des Fehlurteils, unverzüglich, eingeschrieben zuzustellen.
f) Alle Rechtsmittel bleiben vorbehalten. 5. Es sei von Amtes wegen der Beizug eines Uebersetzers durch das Gericht in der Sprache kosovarisch beizuziehen. 6. Es sei von Amtes wegen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV unentgeltliche Prozessführung in- nert 3 Tagen zu gewähren. 7. Es sei von Amtes wegen ein schriftliches Hauptverfahren mit Replik, Duplikschrift, Quatriplikschrift anzuordnen. 8. Es sei festzustellen, dass das Sozial-Versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfü- gung vom 25.4.2014, S. 2, dass die Beurteilung der Beschwerde in die Zuständigkeit des Sozial-Versicherungsgerichts, Einzelrichter fällt und S. 1, und S. 3 Abs. 1 ff dass die SVA- Zürich mit Entscheid vom 18.3.2014 ihre Verfügung vom 15.10.2013 aufgehoben und die
- 4 - gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der A._____ vom 11.11.2013 gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (Urk. 2). 9. Es sei die SVA-Zürich solidarisch, persönlich mit den rubrizierten Angeklagten zu verpflich- ten, Fr. A._____ den Betrag von Fr. 5'000.– für anwaltschaftliche Vertretung in 8 Einzelpro- zessen zu bezahlen haben. 10. Es sei von Amtes wegen auf das an Totalnichtigkeit leidendes Rechtsöffnungsverfahren wegen örtlicher, sachlicher, funktioneller, materieller Unzuständigkeit nicht einzutreten, bezw. es sei das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen, bezw. es sei das gesamte Verfahren erneut an das dafür örtlich, sachlich, funktionell, materiell zuständige Versicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur zu überweisen, wo das selbe Pro- zessverfahren 2014 bereits verhandelt worden ist und dieses die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich aufgrund der Sachlage dringend dazu aufgefordert hatte, die Klage vollumfänglich wegen Amtskriminalitäten und Sozialunverträglichkeit zurückzuziehen. 11. Es sei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstr. 17, 8087 Zürich mit allen rubrizierten Widerbeklagten, Hr. B._____, C._____ und alle rubrizierte Konsorten, ge- stützt auf Art. 13 und Art. 14 in Verbindung mit Art. 3 und Art. 4, Art. 6 Abs. 1 bis Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 (EMRK) persönlich, solidarisch zu verpflichten, der gesamten schweizer Familie A._____, für die 3 Schweizerkinder retrospektiv seit 20 Jahren das gesamte Kinder- geld von Fr. 250.– p.M., total im Betrage von Fr. 180'000.– nebst 5 % Zins seit 1.1.1995 in- nert 30 Tagen zu schulischen und beruflichen Ausbildungszwecken zu bezahlen. 12. Es sei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstr. 17, 8087 Zürich mit allen rubrizierten Widerbeklagten, Hr. B._____, C._____ und alle rubrizierte Konsorten, ge- stützt auf Art. 13. und Art. 14 in Verbindung mit Art. 3 und Art. 4, Art. 6 Abs. 1 bis Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 (EMRK) persönlich solidarisch zu verpflichten, gesamten schweizer Familie A._____, für die 3 Schweizerkinder retrospektiv seit 20 Jahren das gesamte Kinder- geld von Fr. 250.– p.M., total im Betrage von Fr. 180'000.– nebst 5 % Zins seit 1.1.1995 in- nert 30 Tagen zu schulischen und beruflichen Ausbildungszwecken unter den besonderen Rechtstitel des Schadenersatzes, der Genugtuungsentschädigung, der Unbill, der Inkonve- nienzen, zu bezahlen. 13. Es sei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstr. 17, 8087 Zürich mit
- 5 - allen rubrizierten Widerbeklagten, Hr. B._____, C._____ und alle rubrizierte Konsorten, ge- stützt auf Art. 13 und Art. 14 in Verbindung mit Art. 3 und Art. 4, Art. 6 Abs. 1 bis Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 (EMRK) persönlich solidarisch zu verpflichten, gesamten schweizer Familie A._____, zur juristischen Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche Umtriebs-, Strafun- tersuchungskosten, Prozesskosten für anwaltschaftliche Rechtsvertretungen bis zum UNO Menschenrechtsrat, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Inlandge- heimdienst IGD zuhanden von Bundesrat des Innern Hr. Bundesrat Schneider Ammann, wegen deren gesamten, penetranten Rechtsverletzungen den Betrag von einstweilen von Fr. 20'000.– zu bezahlen. 14. Es sei innert 10 Tagen die rechtswidrige Betreibung -Nr. … im Betreibungsregister Rüti-ZH unbeschwert und nachhaltig zu löschen. 15. Es seien die vorinstanzlichen Urkunden vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der SVA-Zürich als Beweise innert 3 Tagen von Amtes wegen beizuziehen. 16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialversicherungsanstalt Zü- rich, solidarisch mit dem Kanton Zürich und dessen rubriziertem Personal."
2. Zunächst ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig das Urteil des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 22. April 2015 bildet. Soweit sie sich mit ihren Anträgen gegen Verfügungen des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich richtet, den Beizug von Akten des Sozialversi- cherungsgerichts oder die Löschung einer (ohnehin anderen als der dem vorlie- genden Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegenden) Betreibung verlangt, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Das Obergericht des Kantons Zürich ist einzig in zivilrechtlichen Verfahren der Bezirksgerichte Rechtsmittelinstanz (§ 48 GOG), nicht jedoch in Verfahren vor dem - ebenfalls kantonalen - Sozialversiche- rungsgericht.
3. Soweit die Gesuchsgegnerin rügt, das Urteil der Vorinstanz sei unbe- gründet ergangen (Urk. 18 S. 5), so ist sie darauf hinzuweisen, dass dies in Art. 329 Abs. 1 lit. b ZPO ausdrücklich vorgesehen ist. Die Vorinstanz hat denn
- 6 - auch - wie dies Art. 329 Abs. 2 ZPO anordnet - belehrt, dass innert zehn Tagen ab Zustellung die Begründung verlangt werden könne (Urk. 12 S. 2, Dispositiv- Ziffer 6 Abs. 2). Die Gesuchsgegnerin hat dies denn mit Eingabe vom 13. Mai 2015 auch gemacht (Urk. 14). Die Anfechtung eines schriftlich unbegründeten Entscheides ist indessen nicht möglich (D. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 329 N 31; siehe auch Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7344). Die Vorinstanz hat das Begehren der Gesuchsgegnerin um Begründung des Urteils vom 22. April 2015 entgegen genommen und - wie bereits oben ausgeführt - am 10. Juni 2015 die begründete Fassung an die Parteien verschickt (Urk. 16). Die Gesuchsgegnerin kann gegen diese begründete Fassung des Urteils vom 22. April 2015 Beschwerde erheben. Auf die vorliegende Beschwerde gegen das unbegründete Urteil ist dagegen nicht einzutreten.
4. Die Gesuchsgegnerin rügt ferner eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, weil die Vorinstanz das Urteil vom 22. April 2015 noch nicht begründet habe (Urk. 18 S. 5). Dieser Antrag ist gegenstandslos, nachdem die Vorinstanz am 10. Juni 2015 die begründete Fassung verschickt hat (Urk. 16).
5. Was das Ausstandsbegehren der Gesuchsgegnerin gegen Bezirksrich- terin D._____ und Gerichtsschreiberin lic. iur. E._____ anbelangt (Urk. 18 S. 5f.), ist darauf einzutreten, da der Entscheid bereits gefällt ist und damit die Rechtsmit- telinstanz für dessen Behandlung zuständig ist (BGE 139 III 466 Erw. 3.4). Inwie- fern die Vorderrichterin und die Gerichtsschreiberin befangen sein sollen, führt die Gesuchsgegnerin nicht konkret aus. Das Ausstandsbegehren ist daher abzuwei- sen.
6. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 7 - Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 18 S. 6) ist gegenstandslos, da sogleich der Endentscheid ergeht.
7. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebVO SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller man- gels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
14. Die Gesuchsgegnerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege (Urk. 18 S. 3). Wie soeben gezeigt, ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
2. Das Ausstandsbegehren der Gesuchsgegnerin betreffend Bezirksrichterin D._____ und Gerichtsschreiberin lic. iur. E._____ wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gesuchs- gegnerin für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
5. Die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- 8 -
7. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (betreffend Nichteintreten auf die Beschwerde) sowie ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 bzw. 93 BGG (betreffend das Ausstandsbegehren bzw. die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 11'025.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc