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RT150103

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-06-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Der Gesuchsgegner will beschwerdeweise die Frage der Verjährung geprüft wissen (Urk. 10 S. 1). Ungeachtet der Frage, ob diese Einwendung aus- reichend substantiiert ist, ist folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung grundsätz-

- 3 - lich zwanzig Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Bei Steuerforderun- gen, für die ein eingeleitetes Betreibungsverfahren mit einem Verlustschein endet, können daher auch nach Ablauf der Verjährungsfrist von § 131 Abs. 3 des Zür- cher Steuergesetzes (StG/ZH) neue Bezugshandlungen vorgenommen werden (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auf- lage, Zürich 2013, § 131 N 8). Die vorliegende Betreibung stützt sich auf den Ver- lustschein in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Seuzach vom 15. April 1997 (Urk. 2/1; Urk. 2/3). Damit aber ist die Bezugsverjährung im Sinne von § 131 Abs. 3 StG/ZH noch nicht eingetreten. 3.2 Weiter wiederholt die Gesuchsgegnerin massgeblich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, wonach die Mehrwertsteuer für das erste und zweite Quartal des Jahres 1995 frei erfunden sei, da die Gesuchsgegnerin erst am

E. 5 Mai 1995 gegründet worden sei (Urk. 10 S. 1). Indes setzt sie sich nicht mit der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach Einwendungen gegen den Inhalt des Einspracheentscheides unbeheflich seien, da der Rechts- öffnungsrichter über keinen materiell-rechtlichen Spielraum verfüge (vgl. Urk. 11 S. 5 Erw. 4.2). Dies ist zutreffend. Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkunde- te Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Im Rechtsöffnungsver- fahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) defini- tive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöff- nungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Damit aber hat die Vorinstanz den Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach sie die Forderung niemals anerkannt habe, da sie nicht den Tatsachen entspreche, zu Recht nicht berücksichtigt und darauf verwiesen, dass diese Ein- wendungen mit der gegen den Einspracheentscheid möglichen Beschwerde hät- ten vorgebracht werden müssen (Urk. 11 S. 5). 3.3.1 Schliesslich bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass nach zwanzig Jah- ren keine Belege betreffend eine Bezahlung der Mehrwertsteuer aus dem Jahre

- 4 - 1995 mehr vorhanden seien. Im Übrigen seien die Steuern über all die Jahre ab- geliefert worden. Sie habe die Mehrwertsteuer-Abrechnungen über die letzten vier Jahre nur eingereicht, um das Verhältnis zwischen Geschäftsumsätzen und Mehrwertsteuerabgaben aufzuzeigen. Bis zum 31. Dezember 2014 seien sämtli- che Steuern beglichen (Urk. 10 S. 2). 3.3.2 Hinsichtlich dieses Einwandes der Tilgung hat die Vorinstanz zu Recht bereits festgehalten, dass den Schuldner, der diese Einrede erhebt, die Beweislast treffe (vgl. Urk. 11 S. 4 f., Erw. 4.1). Daran vermag auch die Erklärung der Gesuchsgegnerin, aus welchen Gründen sie die vor Vorinstanz geltend ge- machte Tilgung nicht habe belegen können, nichts am Resultat zu ändern. So sind Einwendungen nach Art. 81 SchKG durch Urkunden sofort zu beweisen. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt sind; um jede Verschleppung der Vollstreckung zu verhindern, kann der definitive Rechts- öffnungstitel daher nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeuti- gen Urkunden, entkräftet werden (BGE 124 III 501 Erw. 3a; BGE 115 III 97 Erw. 4). Damit ändert der Umstand, dass nach zwanzig Jahren kaum mehr Belege existieren würden, nichts. 3.4 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10, Urk. 12 und Urk. 13/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150103-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 30. Juni 2015 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 21. Mai 2015 (EB150204-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 21. Mai 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Seuzach (Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2015) gestützt auf den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 9. Mai 1996 (i.V.m. dem Verlustschein in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Seuzach vom 15. April 1997) für ausstehende Mehrwertsteuern betreffend das 1. und 2. Quartal des Jahres 1995 definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'000.–, Fr. 1'040.– (Verzugszins) und Fr. 450.– (Verfahrenskosten gemäss Einspracheentscheid) sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 11 S. 6 f.). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Schreiben vom 4. Juni 2015 (gleichentags zur Post gege- ben, eingegangen am 5. Juni 2015) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemäs- sen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 10).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Der Gesuchsgegner will beschwerdeweise die Frage der Verjährung geprüft wissen (Urk. 10 S. 1). Ungeachtet der Frage, ob diese Einwendung aus- reichend substantiiert ist, ist folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung grundsätz-

- 3 - lich zwanzig Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Bei Steuerforderun- gen, für die ein eingeleitetes Betreibungsverfahren mit einem Verlustschein endet, können daher auch nach Ablauf der Verjährungsfrist von § 131 Abs. 3 des Zür- cher Steuergesetzes (StG/ZH) neue Bezugshandlungen vorgenommen werden (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auf- lage, Zürich 2013, § 131 N 8). Die vorliegende Betreibung stützt sich auf den Ver- lustschein in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Seuzach vom 15. April 1997 (Urk. 2/1; Urk. 2/3). Damit aber ist die Bezugsverjährung im Sinne von § 131 Abs. 3 StG/ZH noch nicht eingetreten. 3.2 Weiter wiederholt die Gesuchsgegnerin massgeblich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, wonach die Mehrwertsteuer für das erste und zweite Quartal des Jahres 1995 frei erfunden sei, da die Gesuchsgegnerin erst am

5. Mai 1995 gegründet worden sei (Urk. 10 S. 1). Indes setzt sie sich nicht mit der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach Einwendungen gegen den Inhalt des Einspracheentscheides unbeheflich seien, da der Rechts- öffnungsrichter über keinen materiell-rechtlichen Spielraum verfüge (vgl. Urk. 11 S. 5 Erw. 4.2). Dies ist zutreffend. Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkunde- te Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Im Rechtsöffnungsver- fahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) defini- tive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöff- nungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Damit aber hat die Vorinstanz den Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach sie die Forderung niemals anerkannt habe, da sie nicht den Tatsachen entspreche, zu Recht nicht berücksichtigt und darauf verwiesen, dass diese Ein- wendungen mit der gegen den Einspracheentscheid möglichen Beschwerde hät- ten vorgebracht werden müssen (Urk. 11 S. 5). 3.3.1 Schliesslich bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass nach zwanzig Jah- ren keine Belege betreffend eine Bezahlung der Mehrwertsteuer aus dem Jahre

- 4 - 1995 mehr vorhanden seien. Im Übrigen seien die Steuern über all die Jahre ab- geliefert worden. Sie habe die Mehrwertsteuer-Abrechnungen über die letzten vier Jahre nur eingereicht, um das Verhältnis zwischen Geschäftsumsätzen und Mehrwertsteuerabgaben aufzuzeigen. Bis zum 31. Dezember 2014 seien sämtli- che Steuern beglichen (Urk. 10 S. 2). 3.3.2 Hinsichtlich dieses Einwandes der Tilgung hat die Vorinstanz zu Recht bereits festgehalten, dass den Schuldner, der diese Einrede erhebt, die Beweislast treffe (vgl. Urk. 11 S. 4 f., Erw. 4.1). Daran vermag auch die Erklärung der Gesuchsgegnerin, aus welchen Gründen sie die vor Vorinstanz geltend ge- machte Tilgung nicht habe belegen können, nichts am Resultat zu ändern. So sind Einwendungen nach Art. 81 SchKG durch Urkunden sofort zu beweisen. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt sind; um jede Verschleppung der Vollstreckung zu verhindern, kann der definitive Rechts- öffnungstitel daher nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeuti- gen Urkunden, entkräftet werden (BGE 124 III 501 Erw. 3a; BGE 115 III 97 Erw. 4). Damit ändert der Umstand, dass nach zwanzig Jahren kaum mehr Belege existieren würden, nichts. 3.4 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuch- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10, Urk. 12 und Urk. 13/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js