Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 Dezember 2014 sowie Zins zu 4.17 % seit 1. Januar 2015, die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss dem ange- fochtenen Entscheid (Urk. 12 Dispositivziffer 1). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfol- gend Gesuchsgegnerin) mit Schreiben vom 19. Mai 2015 innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 11 S. 1). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie sogleich zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Par-
- 3 - tei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die angerufenen Beweismittel sind zu benen- nen. Blosse Verweise auf die Vorakten sind nicht ausreichend (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N. 15). Wird eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht, ist aufzu- zeigen, welche Feststellung der Vorinstanz nicht den Tatsachen entspricht und woraus sich dies ergibt (Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, Band II, 2012, Art. 321 N. 19).
3. Das Urteil (Urk. 4/2) sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss (Urk. 4/4) des Landgerichts Hamburg ergingen in einem Vertragsstaat (Deutschland) des Über- einkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ). Ihre Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz werden daher durch dieses Übereinkommen geregelt (Art. 33 und 38 LugÜ). Die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen Entschei- dungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch das LugÜ gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtig- ten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Die Vollstreckbar- erklärung darf nur aus einem der in den Art. 34 und 35 LugÜ aufgeführten Grün- den versagt oder aufgehoben werden (Art. 45 Abs. 1 LugÜ). Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45 Abs. 2 LugÜ). 4.1 Vor Vorinstanz hat die Gesuchsgegnerin eingewendet, dass sie von den als Rechtsöffnungstitel fungierenden Entscheiden (Urk. 4/2 und 4/4) erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens Kenntnis erhalten habe. Diese seien ihr vorher nicht zugestellt worden, obwohl eine Zustellung gestützt auf Art. 2 HZUe65 über das Bezirksgericht Meilen hätte erfolgen müssen. Mangels ordnungsgemässer Zustellung der beiden ausländischen Entscheide sei sie der Möglichkeit beraubt worden, ein Rechtsmittel gegen diese zu erheben. Dadurch sei ihr rechtliches
- 4 - Gehör verletzt worden. Zudem wies sie auf die "vorläufige Vollstreckbarkeit" des Urteils sowie die Rechtsbelehrung beider Entscheide hin und erklärte sinnge- mäss, dass eine definitive Rechtsöffnung gestützt auf Entscheide, welche nur vor- läufig vollstreckbar seien bzw. gegen die noch ein Rechtmittel ergriffen werden könne, nicht möglich sei (Urk. 7). 4.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin die notwendigen Unterlagen eingereicht habe und keine Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 und 35 LugÜ vorliegen würden. Die Einwände der Gesuchsgegnerin könnten nicht gehört werden, da sie weder Gegenstand noch Voraussetzung einer Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne des LugÜ bilden würden. Die Ent- scheide seien daher vollstreckbar (Urk. 12 E. 2). 5.1 Die Gesuchsgegnerin wiederholt in ihrer Beschwerdeschrift die bereits vor Vorinstanz getätigten Einwände und macht damit zunächst sinngemäss geltend, dass die Entscheide des Landgerichts Hamburg keine vollstreckbaren Entscheide darstellen würden, da sie einerseits lediglich "vorläufig vollstreckbar" und ander- seits zum Zeitpunkt der Betreibungseinleitung noch mit einem Rechtsmittel an- fechtbar gewesen seien (Urk. 11 S. 1 f.). 5.2 Damit eine ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt werden kann, muss die Entscheidung nach dem Recht des die Entscheidung erlassenden Staa- tes vollstreckbar sein (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Die Vollstreckbarkeit der Entschei- dung im Erlassstaat ist damit eine Voraussetzung für die Vollstreckung der Ent- scheidung im Vollstreckungsstaat (Plutschow, in: Schnyder [Hrsg.], Lugano-Über- einkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, 2011, Art. 38 N. 28 mit wei- teren Hinweisen). Sie wird erteilt, wenn die Entscheidung im sachlichen Anwen- dungsbereich des LugÜ liegt, die Entscheidung im Erlassstaat vollstreckbar ist sowie die notwendigen Dokumente eingereicht wurden (Plutschow, in: Schnyder, a.a.O., Art. 38 N. 25; vgl. dazu auch die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen [Urk. 12 E. 2.1 bis 2.5]). Die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ begründet da- bei keine unwiderlegbare Vermutung für die Richtigkeit der darin beurkundeten Tatsachen. Der Antragsgegner kann die Unrichtigkeit im Rechtsöffnungsverfahren mit den nach der lex fori, das heisst nach dem am Ort des angerufenen Gerichts
- 5 - geltenden Rechts, zulässigen Beweismitteln belegen (vgl. Naegeli, in: Dasser/ Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, 2. Auflage, 2011, Art. 54 N. 10 ff.). 5.3 Die Vorinstanz hat das LugÜ richtigerweise für anwendbar erklärt (Urk. 12 E. 2.1) und festgestellt, das die Gesuchstellerin die notwendigen Unterlagen ein- gereicht hat (Urk. 12 E. 2.6). Die Gesuchstellerin reichte insbesondere auch je ei- ne Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ ein, in welchen festgehalten wird, dass die vorliegenden Entscheide vollstreckbar sind (Urk. 4/1 und 4/3). Weshalb die Ent- scheide entgegen dieser Bescheinigung nicht vollstreckbar sein sollen, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass die vor- läufige Vollstreckbarkeit im Nachhinein weggefallen wäre. Sie zweifelt jedoch an, dass ein "lediglich" vorläufig vollstreckbarer Entscheid in der Schweiz für voll- streckbar erklärt werden kann. Eine solche vorläufige Vollstreckbarkeit der Ent- scheidung (im deutschen Recht nach § 708 f. ZPO/D) im Erlassstaat ist jedoch ausreichend, damit aufgrund des LugÜ die Entscheidung in einem anderen LugÜ- Staat vollstreckbar erklärt werden kann (BGer 5P.253/2001 vom 13. September 2001 E. 2b; Plutschow, in: Schnyder, a.a.O., Art. 38 N. 28; Staehelin/Bopp, in: Dasser/Oberhammer, a.a.O., Art. 38 N. 33). Damit erweist sich der diesbezügli- che Einwand der Gesuchsgegnerin als unbegründet. Lediglich der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, dass auch die Eidgenössische ZPO eine "vorzeitige Vollstreckung" kennt. Auch können Ent- scheide, deren Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukommt, bereits während der Rechtsmittelfrist vollstreckt werden, es sei denn, das Gericht schiebt die Vollstreckung auf (Art. 336 Abs. 1 ZPO). 6.1 Weiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass ein Verweigerungsgrund gemäss Art. 34 LugÜ vorliege. Ihr seien die Entscheide nicht zugestellt worden, wodurch Art. 34 Abs. 2 LugÜ verletzt worden sei. Um sich verteidigen zu können, müsse man Kenntnis von "verfahrensleitenden Schriftstücken" haben. Zu den "verfahrensleitenden Schriftstücken" gehört ihrer Ansicht nach mit Sicherheit auch ein (ausländisches) Urteil (Urk. 11 S. 3).
- 6 - 6.2 Art. 34 Abs. 2 LugÜ hält fest, dass eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das ver- fahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so recht- zeitig oder in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf einge- legt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte (den vorstehend kursiv wiedergegebe- nen Text hat die Schweiz für nicht anwendbar erklärt). Art. 34 Abs. 2 LugÜ dient dem Schutz vor Entzug des rechtlichen Gehörs bei Verfahrenseinleitung. Ein Ver- weigerungsgrund kommt dann in Betracht, wenn der Beklagte sich nicht auf das Verfahren einlässt. Die Bestimmung bezieht sich damit grundsätzlich nur auf Säumnisentscheidungen. Verstösse gegen das rechtliche Gehör im weiteren Ver- fahrensverlauf fallen demgegenüber allenfalls unter Art. 34 Abs. 1. LugÜ (Domey/ Oberhammer, in: Schnyder [Hrsg.], a.a.O., Art. 34 N. 28 ff.). 6.3 Die Gesuchsgegnerin macht nicht geltend, dass es sich beim Urteil des Landgerichts Hamburg um einen Säumnisentscheid handle. Auch rügt sie nicht, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht erhalten zu haben. Sie hält lediglich fest, dass es sich bei den Entscheiden des Landgerichts Hamburg um "verfah- rensleitende" Schriftstücke handle (Urk. 11 S. 3). Zudem ergeht aus den Entschei- den, dass sich die Gesuchsgegnerin durch einen in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt vertreten und sich im deutschen Verfahren vernehmen liess (Urk. 4/2 und 4/4). Es liegt folglich kein Anwendungsfall von Art. 34 Abs. 2 LugÜ vor. 7.1 Zu prüfen ist, ob der Einwand der Gesuchsgegnerin, die entsprechenden Entscheide nicht zugestellt erhalten zu haben, ein Fall von Art. 34 Abs. 1 LugÜ darstellt, das heisst, eine Verletzung des ordre public vorliegt. 7.2 Eine Entscheidung wird nach Art. 34 Abs. 1 LugÜ nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde. Diese Bestimmung ermächtigt das Gericht, einer (ausländischen) Entscheidung den schweizerischen Rechtsschutz zu verweigern, die den elementarsten Grundsätzen des schweizerischen Rechtsverständnisses
- 7 - in stossender Weise widerspricht (BGE 126 III 534 E. 2c; Domej/Oberhammer, in: Schnyder, a.a.O., Art. 34 N. 9). 7.3 Das Urteil sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Ham- burg wurden dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin am 14. Oktober 2014 bzw. am 24. November 2014 zugestellt. Diese Zustellungen wurden auf den Ent- scheiden durch die Urkundsbeamtin C._____ bzw. D._____ beurkundet (Urk. 4/2 und 4/4; vgl. dazu § 182 ZPO/D). Gemäss § 172 ZPO/D erfolgen Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten. Die Gesuchsgegnerin machte nicht geltend, dass die auf den Entscheiden beurkundeten Zustellungen an ihren Vertreter nicht er- folgt seien bzw. sie zum Zeitpunkt der Zustellung nicht durch diesen vertreten ge- wesen sei. Dementsprechend erfolgten die Zustellungen nach deutschem Recht ordnungsgemäss an die Vertretung und mussten nicht in die Schweiz zugestellt werden. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zum von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und ausserge- richtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, abgeschlossen in Den Haag am 15. November 1965, für die Schweiz am 1. Januar 1995 in Kraft getreten, SR 0.274.131, HZUe65. Die Regelung in der deutschen ZPO entspricht Art. 137 der Eidgenössischen ZPO, gemäss welchem auch in der Schweiz Zustel- lungen in zivilrechtlichen Verfahren an die Vertretung erfolgen. Damit liegt keine Verletzung von elementaren Grundsätzen des schweizerischen Rechtsverständ- nisses vor. Vielmehr entspricht die deutsche Regelung derjenigen in der Schweiz. Eine Verletzung des ordre public ist somit nicht ersichtlich.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Voll- streckbarerklärung gegeben sind und die Gesuchsgegnerin keine Verweigerungs- gründe darlegen konnte. Damit liegen mit dem Urteil und dem Kostenfestset- zungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vollstreckbare gerichtliche Entschei- dungen vor, welche definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs.1 SchKG darstellen. Weiter macht die Gesuchsgegnerin keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, welche der Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung entgegenstehen würden. Das von der Vorinstanz ermittelte Quantitativ der Forderung wurde von ihr im Beschwerdeverfahren nicht thematisiert, weshalb es
- 8 - dabei sein Bewenden hat. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz gesprochenen Zins, die Betreibungskosten sowie die erteilte Rechtsöffnung für die erstinstanzli- chen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Entsprechend ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzuweisen. 9.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'421.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150094-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Urteil vom 14. Juli 2015 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Mai 2015 (EB150158-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 11. Mai 2015 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach, Zahlungsbefehl vom 16. März 2015, gestützt auf das Urteil des Landgerichts Hamburg, verkündet am 9. Oktober 2014, betreffend Schadenersatz und gestützt auf den Kostenfestsetzungsbe- schluss des selbigen Gerichts vom 18. November 2014 (beide mit dem Aktenzei- chen 310 O 322/13) definitive Rechtsöffnung für: Fr. 1'276.35 nebst Zins zu 8.27 % zwischen 10. Oktober 2014 und
31. Dezember 2014 sowie Zins zu 8.17 % seit 1. Januar 2015, Fr. 803.70 nebst Zins zu 8.27 % zwischen 10. Oktober 2014 und
31. Dezember 2014 sowie Zins zu 8.17 % seit 1. Januar 2015, Fr. 341.55 nebst Zins zu 4.27 % zwischen 10. Oktober 2014 und
31. Dezember 2014 sowie Zins zu 4.17 % seit 1. Januar 2015, die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss dem ange- fochtenen Entscheid (Urk. 12 Dispositivziffer 1). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfol- gend Gesuchsgegnerin) mit Schreiben vom 19. Mai 2015 innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 11 S. 1). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie sogleich zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Par-
- 3 - tei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die angerufenen Beweismittel sind zu benen- nen. Blosse Verweise auf die Vorakten sind nicht ausreichend (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N. 15). Wird eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht, ist aufzu- zeigen, welche Feststellung der Vorinstanz nicht den Tatsachen entspricht und woraus sich dies ergibt (Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, Band II, 2012, Art. 321 N. 19).
3. Das Urteil (Urk. 4/2) sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss (Urk. 4/4) des Landgerichts Hamburg ergingen in einem Vertragsstaat (Deutschland) des Über- einkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ). Ihre Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz werden daher durch dieses Übereinkommen geregelt (Art. 33 und 38 LugÜ). Die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen Entschei- dungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen durch das LugÜ gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtig- ten für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Die Vollstreckbar- erklärung darf nur aus einem der in den Art. 34 und 35 LugÜ aufgeführten Grün- den versagt oder aufgehoben werden (Art. 45 Abs. 1 LugÜ). Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45 Abs. 2 LugÜ). 4.1 Vor Vorinstanz hat die Gesuchsgegnerin eingewendet, dass sie von den als Rechtsöffnungstitel fungierenden Entscheiden (Urk. 4/2 und 4/4) erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens Kenntnis erhalten habe. Diese seien ihr vorher nicht zugestellt worden, obwohl eine Zustellung gestützt auf Art. 2 HZUe65 über das Bezirksgericht Meilen hätte erfolgen müssen. Mangels ordnungsgemässer Zustellung der beiden ausländischen Entscheide sei sie der Möglichkeit beraubt worden, ein Rechtsmittel gegen diese zu erheben. Dadurch sei ihr rechtliches
- 4 - Gehör verletzt worden. Zudem wies sie auf die "vorläufige Vollstreckbarkeit" des Urteils sowie die Rechtsbelehrung beider Entscheide hin und erklärte sinnge- mäss, dass eine definitive Rechtsöffnung gestützt auf Entscheide, welche nur vor- läufig vollstreckbar seien bzw. gegen die noch ein Rechtmittel ergriffen werden könne, nicht möglich sei (Urk. 7). 4.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin die notwendigen Unterlagen eingereicht habe und keine Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 und 35 LugÜ vorliegen würden. Die Einwände der Gesuchsgegnerin könnten nicht gehört werden, da sie weder Gegenstand noch Voraussetzung einer Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung im Sinne des LugÜ bilden würden. Die Ent- scheide seien daher vollstreckbar (Urk. 12 E. 2). 5.1 Die Gesuchsgegnerin wiederholt in ihrer Beschwerdeschrift die bereits vor Vorinstanz getätigten Einwände und macht damit zunächst sinngemäss geltend, dass die Entscheide des Landgerichts Hamburg keine vollstreckbaren Entscheide darstellen würden, da sie einerseits lediglich "vorläufig vollstreckbar" und ander- seits zum Zeitpunkt der Betreibungseinleitung noch mit einem Rechtsmittel an- fechtbar gewesen seien (Urk. 11 S. 1 f.). 5.2 Damit eine ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt werden kann, muss die Entscheidung nach dem Recht des die Entscheidung erlassenden Staa- tes vollstreckbar sein (Art. 38 Abs. 1 LugÜ). Die Vollstreckbarkeit der Entschei- dung im Erlassstaat ist damit eine Voraussetzung für die Vollstreckung der Ent- scheidung im Vollstreckungsstaat (Plutschow, in: Schnyder [Hrsg.], Lugano-Über- einkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, 2011, Art. 38 N. 28 mit wei- teren Hinweisen). Sie wird erteilt, wenn die Entscheidung im sachlichen Anwen- dungsbereich des LugÜ liegt, die Entscheidung im Erlassstaat vollstreckbar ist sowie die notwendigen Dokumente eingereicht wurden (Plutschow, in: Schnyder, a.a.O., Art. 38 N. 25; vgl. dazu auch die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen [Urk. 12 E. 2.1 bis 2.5]). Die Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ begründet da- bei keine unwiderlegbare Vermutung für die Richtigkeit der darin beurkundeten Tatsachen. Der Antragsgegner kann die Unrichtigkeit im Rechtsöffnungsverfahren mit den nach der lex fori, das heisst nach dem am Ort des angerufenen Gerichts
- 5 - geltenden Rechts, zulässigen Beweismitteln belegen (vgl. Naegeli, in: Dasser/ Oberhammer [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen, 2. Auflage, 2011, Art. 54 N. 10 ff.). 5.3 Die Vorinstanz hat das LugÜ richtigerweise für anwendbar erklärt (Urk. 12 E. 2.1) und festgestellt, das die Gesuchstellerin die notwendigen Unterlagen ein- gereicht hat (Urk. 12 E. 2.6). Die Gesuchstellerin reichte insbesondere auch je ei- ne Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ ein, in welchen festgehalten wird, dass die vorliegenden Entscheide vollstreckbar sind (Urk. 4/1 und 4/3). Weshalb die Ent- scheide entgegen dieser Bescheinigung nicht vollstreckbar sein sollen, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass die vor- läufige Vollstreckbarkeit im Nachhinein weggefallen wäre. Sie zweifelt jedoch an, dass ein "lediglich" vorläufig vollstreckbarer Entscheid in der Schweiz für voll- streckbar erklärt werden kann. Eine solche vorläufige Vollstreckbarkeit der Ent- scheidung (im deutschen Recht nach § 708 f. ZPO/D) im Erlassstaat ist jedoch ausreichend, damit aufgrund des LugÜ die Entscheidung in einem anderen LugÜ- Staat vollstreckbar erklärt werden kann (BGer 5P.253/2001 vom 13. September 2001 E. 2b; Plutschow, in: Schnyder, a.a.O., Art. 38 N. 28; Staehelin/Bopp, in: Dasser/Oberhammer, a.a.O., Art. 38 N. 33). Damit erweist sich der diesbezügli- che Einwand der Gesuchsgegnerin als unbegründet. Lediglich der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, dass auch die Eidgenössische ZPO eine "vorzeitige Vollstreckung" kennt. Auch können Ent- scheide, deren Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukommt, bereits während der Rechtsmittelfrist vollstreckt werden, es sei denn, das Gericht schiebt die Vollstreckung auf (Art. 336 Abs. 1 ZPO). 6.1 Weiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass ein Verweigerungsgrund gemäss Art. 34 LugÜ vorliege. Ihr seien die Entscheide nicht zugestellt worden, wodurch Art. 34 Abs. 2 LugÜ verletzt worden sei. Um sich verteidigen zu können, müsse man Kenntnis von "verfahrensleitenden Schriftstücken" haben. Zu den "verfahrensleitenden Schriftstücken" gehört ihrer Ansicht nach mit Sicherheit auch ein (ausländisches) Urteil (Urk. 11 S. 3).
- 6 - 6.2 Art. 34 Abs. 2 LugÜ hält fest, dass eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das ver- fahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so recht- zeitig oder in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf einge- legt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte (den vorstehend kursiv wiedergegebe- nen Text hat die Schweiz für nicht anwendbar erklärt). Art. 34 Abs. 2 LugÜ dient dem Schutz vor Entzug des rechtlichen Gehörs bei Verfahrenseinleitung. Ein Ver- weigerungsgrund kommt dann in Betracht, wenn der Beklagte sich nicht auf das Verfahren einlässt. Die Bestimmung bezieht sich damit grundsätzlich nur auf Säumnisentscheidungen. Verstösse gegen das rechtliche Gehör im weiteren Ver- fahrensverlauf fallen demgegenüber allenfalls unter Art. 34 Abs. 1. LugÜ (Domey/ Oberhammer, in: Schnyder [Hrsg.], a.a.O., Art. 34 N. 28 ff.). 6.3 Die Gesuchsgegnerin macht nicht geltend, dass es sich beim Urteil des Landgerichts Hamburg um einen Säumnisentscheid handle. Auch rügt sie nicht, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht erhalten zu haben. Sie hält lediglich fest, dass es sich bei den Entscheiden des Landgerichts Hamburg um "verfah- rensleitende" Schriftstücke handle (Urk. 11 S. 3). Zudem ergeht aus den Entschei- den, dass sich die Gesuchsgegnerin durch einen in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt vertreten und sich im deutschen Verfahren vernehmen liess (Urk. 4/2 und 4/4). Es liegt folglich kein Anwendungsfall von Art. 34 Abs. 2 LugÜ vor. 7.1 Zu prüfen ist, ob der Einwand der Gesuchsgegnerin, die entsprechenden Entscheide nicht zugestellt erhalten zu haben, ein Fall von Art. 34 Abs. 1 LugÜ darstellt, das heisst, eine Verletzung des ordre public vorliegt. 7.2 Eine Entscheidung wird nach Art. 34 Abs. 1 LugÜ nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde. Diese Bestimmung ermächtigt das Gericht, einer (ausländischen) Entscheidung den schweizerischen Rechtsschutz zu verweigern, die den elementarsten Grundsätzen des schweizerischen Rechtsverständnisses
- 7 - in stossender Weise widerspricht (BGE 126 III 534 E. 2c; Domej/Oberhammer, in: Schnyder, a.a.O., Art. 34 N. 9). 7.3 Das Urteil sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Ham- burg wurden dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin am 14. Oktober 2014 bzw. am 24. November 2014 zugestellt. Diese Zustellungen wurden auf den Ent- scheiden durch die Urkundsbeamtin C._____ bzw. D._____ beurkundet (Urk. 4/2 und 4/4; vgl. dazu § 182 ZPO/D). Gemäss § 172 ZPO/D erfolgen Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten. Die Gesuchsgegnerin machte nicht geltend, dass die auf den Entscheiden beurkundeten Zustellungen an ihren Vertreter nicht er- folgt seien bzw. sie zum Zeitpunkt der Zustellung nicht durch diesen vertreten ge- wesen sei. Dementsprechend erfolgten die Zustellungen nach deutschem Recht ordnungsgemäss an die Vertretung und mussten nicht in die Schweiz zugestellt werden. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zum von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und ausserge- richtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, abgeschlossen in Den Haag am 15. November 1965, für die Schweiz am 1. Januar 1995 in Kraft getreten, SR 0.274.131, HZUe65. Die Regelung in der deutschen ZPO entspricht Art. 137 der Eidgenössischen ZPO, gemäss welchem auch in der Schweiz Zustel- lungen in zivilrechtlichen Verfahren an die Vertretung erfolgen. Damit liegt keine Verletzung von elementaren Grundsätzen des schweizerischen Rechtsverständ- nisses vor. Vielmehr entspricht die deutsche Regelung derjenigen in der Schweiz. Eine Verletzung des ordre public ist somit nicht ersichtlich.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Voll- streckbarerklärung gegeben sind und die Gesuchsgegnerin keine Verweigerungs- gründe darlegen konnte. Damit liegen mit dem Urteil und dem Kostenfestset- zungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vollstreckbare gerichtliche Entschei- dungen vor, welche definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs.1 SchKG darstellen. Weiter macht die Gesuchsgegnerin keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, welche der Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung entgegenstehen würden. Das von der Vorinstanz ermittelte Quantitativ der Forderung wurde von ihr im Beschwerdeverfahren nicht thematisiert, weshalb es
- 8 - dabei sein Bewenden hat. Gleiches gilt für den von der Vorinstanz gesprochenen Zins, die Betreibungskosten sowie die erteilte Rechtsöffnung für die erstinstanzli- chen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Entsprechend ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzuweisen. 9.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 in Verbindung mit 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'421.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Knoblauch versandt am: js