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RT150087

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-08-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Parteien standen sich vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) in einem Rechts- öffnungsverfahren gegenüber. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend Klägerin) verlangte die definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhalts- beiträge für sich und die gemeinsame Tochter der Parteien. Der Beklagte und Be- schwerdeführer (nachfolgend Beklagter) widersetzte sich der Rechtsöffnung. Der genaue Verfahrensgang kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 23 S. 2 f.).

E. 1.1 Die Klägerin verlangte vor der Vorinstanz, ihr sei die Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 19'648.60 zu erteilen (Urk. 1 S. 2), während der Beklagte die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragte (Urk. 10 S. 2). Im Ergebnis ist der Klägerin die Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 14'245.10 zu gewähren. Die Klägerin obsiegt damit zu rund 7/10, dementsprechend sind die erstinstanzlichen Kosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO der Klägerin zu 3/10 und dem Beklagten zu 7/10 aufzuerlegen. Die Parteien haben sich weder zur Höhe der vorinstanzlichen Spruchgebühr von Fr. 350.– noch zur Höhe der Parteient- schädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 1'600.– geäussert. Es sind keine Gründe ersichtlich, den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich zu korri- gieren. Die Spruchgebühr ist daher zu bestätigen und der Beklagte ausgangsge- mäss zu verpflichten, der Klägerin eine auf 4/10 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 640.– zu bezahlen.

- 18 -

E. 1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Schuldneranwei- sung im Sinne von Art. 177 ZGB als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnah- me sui generis zu qualifizieren (BGE 110 II 9 f.; vgl. auch BGE 130 III 489 E. 2.1 und BGE 134 III 667 ff.). Als Zwangsvollstreckungsmassnahme setzt die Anwei-

- 8 - sung an den Schuldner stets eine vorgängige materielle Prüfung des angewiese- nen Anspruches voraus, da mit einer Vollstreckungsmassnahme nie ein materiel- ler Anspruch festgelegt werden kann (BSK ZGB I-Schwander Art. 177 N 2 f.). Dementsprechend bestimmt die Anweisung die materielle Verpflichtung des Be- klagten nicht. Die Basis der Argumentation, es sei aufgrund der Schuldneranwei- sung auf die Höhe der materiellen Schuldverpflichtung zu schliessen, erweist sich damit als unzutreffend. Sie vermag daher auch unter diesem Blickwinkel nicht zu überzeugen.

E. 1.2.1 Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen zur Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege bei beiden Parteien. Dementsprechend bestellte sie beiden Partien eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung und ge- währte dem Beklagten die unentgeltliche Prozessführung. Da sie der Klägerin keine Kosten auferlegte, schrieb sie deren Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung als gegenstandslos ab (Urk. 23 S. 8 E. 4.3 und S. 9 Dispositivziffer 1). Die betreffende Verfügung der Vorinstanz blieb unangefochten.

E. 1.2.2 Nun wird die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren teilweise kostenpflichtig. Entscheide, welche die unentgeltliche Rechtspflege betreffen, ha- ben dieselbe beschränkte materielle Rechtskraft wie verwaltungsrechtliche Verfü- gungen. Sie können daher grundsätzlich in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. BK-Bühler, Art. 119 ZPO N 64 ff.). Aus den Akten geht hervor, dass die Klä- gerin von März 2015 bis Mai 2015 mit Beträgen von rund Fr. 500.– bis Fr. 560.– von der Fürsorge unterstützt werden musste (Urk. 30/1). Aus ihrem Kontoauszug für den Februar 2015 geht sodann hervor, dass sie neben den vorliegend umstrit- tenen Unterhaltszahlungen keine nennenswerte Einkünfte und keine Barreserven hat (Urk. 30/2). Sie muss daher als bedürftig im Sinne von Art. 117 ZPO qualifi- ziert werden. Da ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren, ist von Amtes wegen auf den Entscheid der Vorinstanz zurückzukommen und der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

E. 1.3 Im Ergebnis ist daher die Spruchgebühr von Fr. 350.– für das erstin- stanzliche Verfahren der Klägerin zu 3/10 und dem Beklagten zu 7/10 aufzuerle- gen, zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Parteien sind darauf hinzuwei- sen, dass eine Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO vorbehalten bleibt.

E. 1.4 Da die Höhe des Einkommens des Beklagten keinen Einfluss auf seine Unterhaltspflicht hat, erweist sich der Umstand, dass er im April und Mai 2014 gar kein Gehalt bzw. keine entsprechenden Versicherungsleistungen erhal- ten habe, als für die vorliegend zu beantwortenden Fragen irrelevant. Da der Sachverhalt nur soweit zu erstellen ist, als er für die Entscheidfindung von Bedeu- tung ist, kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, dass sie diesen Um- stand nicht näher untersuchte. Die Rüge, die Vorinstanz habe durch Nichtberück- sichtigung dieses Umstandes den Sachverhalt unrichtig festgestellt und überdies ihre Begründungspflicht verletzt, erweist sich damit als unberechtigt (Urk. 22 S. 11 f. Ziff. 20 f.).

E. 2 Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bas- sersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 21. März 2014) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 3'053.10 nebst 5% Zins seit 21. März 2014 und für die Betreibungskosten sowie für 15% der Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 6 bis 8 dieses Urteils.

E. 2.1 Beide Parteien beantragten auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihrer Vertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände (Urk. 22 S. 2 und Urk. 28 S. 2). Dass die Klä- gerin als mittellos zu betrachten ist, wurde bereits erwähnt. Aus der nachgereich- ten Steuererklärung nebst Einschätzungsentscheid (Urk. 35/1 S. 2 Ziff. 100 und Urk. 35/2) ergibt sich, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2014 im Durchschnitt

- 19 - über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'973.– verfügte. Der Verfü- gung der Vorinstanz vom 30. Mai 2013 betreffend Abänderung der Unterhalts- pflicht kann entnommen werden, dass ohne Berücksichtigung der Unterhaltsver- pflichtung des Gesuchsgegners sein betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 3'455.– bzw. Fr. 3'386.– beträgt (Urk. 3/2 S. 4). Seit Juni 2014 bezahlt der Be- klagte aber nur noch Fr. 1'400.– pro Monat an die Klägerin und die gemeinsame Tochter (vgl. E. IV. 2.2.), womit ihm grundsätzlich selbst bei Berücksichtigung ei- nes im Hinblick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweiterten Existenzminimums ein Betrag in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– pro Monat (≈ 5973.– ./. 3'455.– ./. 1'400.–) zur Finanzierung des vorliegenden Prozesses zur Verfügung stehen würde. Dieser Betrag würde es dem Beklagten eigentlich er- lauben, die Kosten des vorliegenden Prozesses innert nützlicher Frist zu tilgen. Es muss nun aber beachtet werden, dass mit vorliegendem Entscheid der Kläge- rin Rechtsöffnung für rund Fr. 14'000.– gegen den Beklagten erteilt wird (vgl. E. IV. 2.8. hiervor). Unter Berücksichtigung dieser Verpflichtung, deren Betreibung nun fortgesetzt werden kann, kann nicht davon ausgegangen werden, der Beklag- te könne die Kosten des vorliegenden Prozesses innert nützlicher Frist beglei- chen. Zwar verfügt der Beklagte über Vermögen, dieses besteht aber in Form ei- ner Lebensversicherung mit Laufzeit bis 2025 und kann daher zumindest zurzeit nicht als liquid betrachtet werden (Urk. 33, Urk. 35/1 S. 4 Ziff. 30.3). Der Beklagte muss daher im vorliegenden Verfahren ebenfalls als bedürftig im Sinne von Art. 117 ZPO qualifiziert werden. Zudem kann nicht gesagt werden, dass die Anträge der Parteien im Berufungsverfahren aussichtslos gewesen wären. Damit ist bei- den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu ge- währen. Da der Beizug einer Fachperson im vorliegenden Verfahren ohne weite- res angebracht ist, ist der Klägerin Rechtsanwältin lic. iur Y._____ als unentgeltli- che Rechtsbeiständin und dem Beklagten Rechtsanwalt Dr. X._____ als unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

E. 2.1.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 OR darf ein Schuldner, der mehrere Schul- den beim selben Gläubiger hat, erklären, welche Schuld er mit einer Zahlung be- gleichen möchte. Dies gilt auch, wenn mehrere Schulden aus einer Unterhalts- verpflichtung offen sind. Die Pflicht, Unterhalt vorschüssig zu bezahlen, ändert am Wahlrecht des Schuldners nichts. Diese Wahl muss der Schuldner spätestens im Zeitpunkt der Zahlung treffen und entsprechend kommunizieren. Es ist ihm ver- wehrt, erst im Nachhinein zu erklären, zur Tilgung welcher Schuld eine bestimmte Zahlung bestimmt sei (Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich RT120098 vom 20. September 2012, E. II.7.c, m.w.H.). Dabei obliegt es dem Schuldner nachzuweisen, dass er eine entsprechende Erklärung abgege-

- 9 - ben hat (BSK OR I-Leu Art. 86 N 5). Liegt keine Erklärung vor bzw. gelingt der Nachweis einer solchen nicht und liegt auch keine Quittung des Gläubigers vor, die im Sinne von Art. 86 Abs. 2 OR über die Anrechnung der Zahlung Aufschluss gibt, ist die Zahlung gemäss Art. 87 Abs. 1 OR zunächst auf bereits fällige Schul- den anzurechnen. Sind mehrere Schulden fällig, ist die Zahlung auf die Schuld, für die zuerst betrieben wurde, anzurechnen und wenn noch keine Betreibung an- gestrengt wurde, auf die früher verfallene Schuld. Welche Zahlung auf welche Schuld anzurechnen ist, bestimmt sich einzig nach den soeben dargelegten Re- geln. Ob ein Schuldner zu vorschüssiger Zahlung verpflichtet wurde, ist damit in Bezug auf diese Frage einzig insofern von Bedeutung, als dies die Fälligkeit der jeweiligen Schuld betrifft. Die Argumentation, es sei aufgrund der Verpflichtung zur vorschüssigen Leistung zu vermuten, der Beklagte habe nicht aufgelaufene Unterhaltsschulden abtragen wollen, sondern seine aktuelle bzw. zukünftige Un- terhaltsschuld fristgerecht begleichen wollen, steht daher mit der gesetzlichen Regelung in Widerspruch und muss als unzutreffend qualifiziert werden. Nachfol- gend ist somit anhand der soeben dargelegten Regeln zu prüfen, welche Unter- haltsschuld durch welche Zahlung getilgt wurde.

E. 2.1.2 Im Hinblick auf die Kosten ist dabei zu beachten, dass gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG die Gläubigerin berechtigt ist, die Betreibungskosten – die sie in der Regel vorschiessen musste – vorab von den Zahlungen des Schuldners zu erheben. Dem Schuldner ist es daher gemäss Art. 85 Abs. 1 OR verwehrt, Teilzahlungen an die streitgegenständliche Schuld oder an die aufgelaufenen Zin- sen zu leisten bzw. anrechnen zu lassen, bevor er dem Gläubiger die Betrei- bungskosten ersetzt hat (Emmel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, Bd. I, Art. 68 N 21 m.w.H.). Zu den Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG gehören unter anderem die Kosten für den Zah- lungsbefehl sowie die Gerichtskosten und eine allfällige Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren (Emmel, a.a.O. Art. 68 N 3 m.w.H.). Für die Kosten ist demnach keine Rechtsöffnung zu erteilen.

E. 2.2 Die Spruchgebühr für den Entscheid im vorliegenden Beschwerde- verfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 525.– festzulegen. Da die Parteien im Beschwerdeverfahren weit- gehend die gleichen Standpunkte wie vor der Vorinstanz vertraten (Urk. 22 S. 2,

- 20 - Urk. 28 S. 2), kann betreffend der Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren sinngemäss auf die Erwägung zur Kostenverlegung im erstinstanzlichen Verfah- ren verwiesen werden (E. V 1.1. hiervor). Die Spruchgebühr für das Beschwerde- verfahren ist demnach dem Beklagten zu 7/10 und der Klägerin zu 3/10 aufzuer- legen, zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Parteien sind darauf hinzuwei- sen, dass eine Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO vorbehalten bleibt.

E. 2.3 Ausgangsgemäss ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf 4/10 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Zur Bemessung der Partei- entschädigung ist gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) aufgrund des Streitwertes von Fr. 19'648.60 von einer Grundgebühr in Höhe von Fr. 3'847.30 auszugehen. Die- se ist aufgrund der endgültigen Streiterledigung gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV auf einen bis zwei Drittel zu kürzen, also auf Fr. 1'282.45 bis Fr. 2'564.85. Auf- grund der summarischen Natur des vorliegenden Verfahrens ist sodann die Ge- bühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel zu ermässigen, also auf Fr. 257.10 bis Fr. 1'710.–. In diesem Rahmen ist die Gebühr gemäss § 2 Abs. 1 An- wGebV aufgrund der Verantwortung, dem nötigen Zeitaufwand und der Schwie- rigkeit des Falles festzusetzen. Dabei ist im vorliegenden Fall weder von einer überdurchschnittlichen Verantwortung oder Schwierigkeit noch von überdurch- schnittlich hohem Zeitaufwand auszugehen, weshalb die Parteientschädigung im mittleren Bereich des möglichen Rahmens zu verorten ist, mithin auf Fr. 1'000.– zuzüglich 8 % MwSt., also insgesamt auf Fr. 1'080.–, festzulegen ist. Im Ergebnis ist der Beklagte damit zu verpflichten, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine auf 4/10 reduzierte Parteientschädigung von gerundet Fr. 450.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

E. 2.7 Die Zahlung von Fr. 1'400.– im Juni 2014 ist mangels Nachweis ei- ner Schuldnererklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR zunächst auf die Unter- haltsschuld für April 2014 anzurechnen. Danach blieben noch folgende Unter- haltsschulden offen: Monat Betrag April 2014 2'064.85 Mai 2014 4'090.00 Juni 2014 4'090.00 Im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 2. Juli 2014 bzw. dessen Zustellung am 4. Juli 2014, mit dem Unterhaltsbeiträge für April bis Juni 2014 von insgesamt Fr. 6'205.10 in Betreibung gesetzt wurden (Urk. 2/3), waren für diese Periode noch Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 10'244.85 offen. Es rechtfertigt sich daher die Kosten für den betreffenden Zahlungsbefehl von Fr. 73.30 dem Beklagten aufzuerlegen. Die Zahlung im Juli 2014 von Fr. 1'400.– ist demnach zuerst auf die Kosten des Zahlungsbefehls vom 2. Juli 2014 von Fr. 73.30 anzurechnen. Es verbleiben danach Fr. 1'326.70. Da zur betreffenden Zahlung keine Schuldnererklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR urkundlich nachgewiesen ist, kommen die Regeln gemäss Art. 87 Abs. 1 zur Anwendung. Da alle offenen Schulden auch betrieben waren, ist auch diesfalls bei der Anrechnung einer Zahlung auf den Fälligkeits- zeitpunkt der Schulden abzustellen. Die von der Zahlung von Fr. 1'400.– im Juli 2014 verbleibenden Fr. 1'326.70 sind daher auf die Unterhaltsschuld für April 2014 anzurechnen. Danach waren folgende Unterhaltschulden offen: Monat Betrag April 2014 738.15 Mai 2014 4'090.00 Juni 2014 4''090.00 Juli 2014 4''090.00 Analog ist im August zu verfahren. Nach Anrechnung der Zahlung von Fr. 1'400.– im August 2014 präsentiert sich die Schuldverpflichtung des Beklagten folgendermassen: Monat Betrag Mai 2014 3'428.15 Juni 2014 4'090.00 Juli 2014 4'090.00 August 2014 4'090.00

- 16 - Im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 4. September 2014 bzw. dessen Zustellung am 8. September 2014, mit dem Unterhaltsbeiträge für Juli bis September 2014 von insgesamt Fr. 8'070.– in Betreibung gesetzt wurden (Urk. 2/4), waren für diese Periode – unabhängig davon, wann die Zahlung von Fr. 1'400.– im September erfolgte, da diese zunächst auf den offenen Unterhalts- beitrag für Mai 2014 anzurechnen war, noch Unterhaltsbeiträge in der Höhe von zumindest Fr. 16'360.– (= 4 x 4'090.–; Juni - Sept. 2014) offen. Es rechtfertigt sich daher die Kosten für den betreffenden Zahlungsbefehl von Fr. 73.30 dem Beklag- ten aufzuerlegen. Die Zahlung im September 2014 von Fr. 1'400.– ist demnach zuerst auf die Kosten des Zahlungsbefehls vom 4. September 2014 von Fr. 73.30 anzurechnen. Es verbleiben danach Fr. 1'326.70. Die zusätzliche erhobene Be- treibung der Unterhaltsbeiträge für Juli bis September 2014 (vgl. den Zahlungsbe- fehl vom 4. September 2014 [Urk. 2/4]) ändert am analogen Vorgehen zur Situati- on im August nichts. Nach entsprechender Anrechnung von Fr. 1'326.70.– auf die im Sept. 2014 noch offenen Unterhaltsverpflichtungen präsentiert sich die Schuld- verpflichtung des Beklagten folgendermassen: Monat Betrag Mai 2014 2'101.45 Juni 2014 4'090.00 Juli 2014 4'090.00 August 2014 4'090.00 Sept. 2014 4'090.00

E. 2.8 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten:

- Die Unterhaltsschulden des Beklagten für den Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 nebst Zinsen und Kosten sind bereits getilgt, weshalb die Rechtsöffnungsbegehren betreffend Unterhaltszahlungen für diesen Zeit- raum (Zahlungsbefehle vom 6. Januar 2014 [Urk. 2/1] und vom 21. März 2014 [Urk. 2/2]) abzuweisen sind. Diesbezüglich ist der Beschwerde statt zu geben.

- Für den Zeitraum von April bis Juni 2014 (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2014 [Urk. 2/3]) gewährte die Vorinstanz der Klägerin die Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 6'175.10 nebst Zins seit 2. Juli 2014 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Für diesen Zeitraum sind noch Fr. 6'191.45 (= 2'101.45 + 4'090.–)

- 17 - offen. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als zutreffend, wes- halb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

- Für den Zeitraum von Juli bis September 2014 (Zahlungsbefehl vom

4. September 2014 [Urk. 2/4]) gewährte die Vorinstanz der Klägerin die Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 8'070.– (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Für diesen Zeitraum sind noch Fr. 12'270.– (= 3 x 4'090.–) offen. Der ange- fochtene Entscheid erweist sich damit als zutreffend, weshalb die Be- schwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

- Wie unter E. IV. 2.1.2. hiervor dargelegt, ist für die Kosten keine Rechts- öffnung zu erteilen. Soweit die Vorinstanz der Klägerin für die Kosten die Rechtsöffnung gewährte, ist der Beschwerde statt zu geben.

- Dass die Vorinstanz Rechtsöffnung für Zins ab Datum des Zahlungsbe- fehls in der Höhe von 5 % gewährte, ist nicht zu beanstanden (vgl. E. IV. 2.5.3. hiervor). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. V.

E. 3 Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bas- sersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2014) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 6'175.10 nebst 5% Zins seit 2. Juli 2014 und für die Betreibungskosten sowie für 30% der Kosten und Ent- schädigung gemäss Ziffer 6 bis 8 dieses Urteils.

E. 4 Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bas- sersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 4. September 2014) definiti- ve Rechtsöffnung erteilt für Fr. 8'070.– nebst 5% Zins seit 4. Septem- ber 2014 und für die Betreibungskosten sowie für 40% der Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 6 bis 8 dieses Entscheids.

E. 5 Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

E. 6 Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 350.–.

E. 7 Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

- 3 -

E. 8 Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. [ … Schriftliche Mitteilung, Rechtsmittel Beschwerde, kein Fristenstillstand … ]"

3. Hiergegen hat der Beklagte am 8. Mai 2015 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben und folgenden Antrag gestellt: " Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Februar 2015 sei vollum- fänglich aufzuheben und die definitiven Rechtsöffnungen seien vollum- fänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." In prozessualer Hinsicht beantragte er dabei die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und die Einsetzung seines Anwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 22 S. 2).

4. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 wurde der Klägerin Frist angesetzt, die Beschwerde zu beantworten (Urk. 27 S. 2). Sie erstattete die Beschwerdeant- wort am 11. Juni 2015 form- und fristgerecht und beantragte deren kostenfällige Abweisung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einset- zung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 28 S. 2).

5. Die Beschwerdeantwort nebst Beilagen wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 12. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 31).

6. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 wurde dem Beklagten Frist ange- setzt, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verbes- sern bzw. geeignete Belege einzureichen. Aufgrund der Betreibungsferien konnte die Verfügung erst am 3. August 2015 verschickt werden (Urk. 32 S. 3 f.). Mit Ein- gabe vom 6. August 2015 erläuterte der Beklagte seine finanzielle Situation und reichte weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 33 - 35).

- 4 - II. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Dabei kann jede Rechtsverletzung angeführt werden, die Sachverhalts- erstellung kann aber nur als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von willkürlich ge- rügt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet erhoben werden. Rein appellatorische Kritik ist dabei unbehelflich. Der Beschwerdeführer muss klar und nachvollziehbar darlegen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid nicht korrekt ist. Er muss sich mit der Begründung des ange- fochtenen Entscheides auseinandersetzen, dieser seine eigenen Überlegungen gegenüberstellen und erklären, inwiefern anders zu entscheiden ist. Die Be- schwerdeinstanz ist dabei nicht verpflichtet, von sich aus den ganzen angefochte- nen Entscheid auf Korrektheit zu überprüfen. Die Pflicht, das Recht von Amtes wegen richtig anzuwenden, bleibt davon aber unberührt. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO herrscht ein grundsätzlich umfassendes Novenverbot, sowohl für echte als auch unechte Noven. Neue rechtliche Vorbringen sind aber zulässig (statt vieler: Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO und N 4 zu Art. 326 ZPO, je m.w.H.). III.

1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst und sinngemäss, dass zur Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forde- rungen geeignete Rechtsöffnungstitel vorlägen. Dies sei unbestritten (Urk. 23 S. 5

f. E. 3.4.). Entgegen der Ansicht des Beklagten sei in diesen Titeln aber nicht eine variable Unterhaltspflicht des Beklagten festgehalten, sondern er sei verpflichtet worden, einen genau bestimmten Betrag – unabhängig von der Höhe seines Ein- kommens – zu bezahlen (Urk. 23 S. 6 f. E. 3.5.). Auch habe das hängige Abände- rungsbegehren keinen Einfluss auf die Rechtsöffnung, da ein Eheschutzurteil bis zu seiner rechtskräftigen Abänderung vollstreckbar bleibe (Urk. 23 S. 7 f. E. 3.6.).

- 5 - Da keine Erklärungen des Beklagten vorlägen, mit welcher Zahlung er welche of- fene Schuld habe begleichen wollen, und Unterhaltsbeiträge stets im Voraus zu bezahlen seien, sei davon auszugehen, dass der Beklagte mit seinen Zahlungen jeweils den in den Rechtsöffnungstiteln festgelegten Zahlungsmodalitäten ent- sprechend die zukünftige Unterhaltsverpflichtung fristgerecht habe bezahlen und nicht bereits aufgelaufene Schulden habe tilgen wollen. Der Einwand des Beklag- ten, es seien bereits getilgte Unterhaltsverpflichtungen in Betreibung gesetzt wor- den, greife daher nicht (Urk. 23 S. 7 f. E. 3.8.). Zur Fälligkeit und zum Zins führte die Vorinstanz aus, dass die betriebenen Unterhaltsbeiträge fällig gewesen seien, vollstreckt werden könnten, der Zins aber nicht ab Fälligkeit geschuldet werde, sondern erst ab Anhebung der Betreibung. Den Zins berechnete sie dementspre- chend (Urk. 23 S. 7 f. E. 3.8. f.).

Dispositiv
  1. Beiden Parteien wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt. - 21 -
  2. Der Klägerin wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechts- beiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.
  3. Dem Beklagten wird Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  5. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Februar 2015 wird aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: " 1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt."
  6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffer 1 bis 8 mit Ausnahme der Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids aufge- hoben. Sie lauten neu wie folgt: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, Zahlungsbefehl vom 6. Januar 2014, wird abgewiesen.
  7. Das Rechtsöffnungsbegehren in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, Zahlungsbefehl vom 21. März 2014, wird abgewiesen.
  8. Der Klägerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2014, für Fr. 6'175.10 nebst Zins zu 5 % seit 2. Juli 2014.
  9. Der Klägerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, Zahlungsbefehl vom 4. September 2014, für Fr. 8'070.– nebst Zins zu 5 % seit 4. September 2014. - 22 -
  10. Im Mehrbetrag werden die Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. […]
  11. Die Kosten werden dem Beklagten zu 7/10 und der Klägerin zu 3/10 auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 640.– zu bezahlen."
  13. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 525.– festge- setzt.
  14. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin zu 3/10 und dem Beklagten zu 7/10 auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  15. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren ei- ne reduzierte Parteientschädigung von Fr. 450.– zu bezahlen.
  16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 33 -35, sowie an das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach und das genannte Betreibungsamt, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  17. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 23 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögens- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'648.60.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. G. Kenny versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150087-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Ober- richter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny. Beschluss und Urteil vom 18. August 2015 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Februar 2015 (EB140556-C)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien standen sich vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) in einem Rechts- öffnungsverfahren gegenüber. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend Klägerin) verlangte die definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhalts- beiträge für sich und die gemeinsame Tochter der Parteien. Der Beklagte und Be- schwerdeführer (nachfolgend Beklagter) widersetzte sich der Rechtsöffnung. Der genaue Verfahrensgang kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 23 S. 2 f.).

2. Mit Urteil vom 23. Februar 2015 hiess die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren weitgehend gut. Das betreffende Dispositiv lautet wie folgt (Urk. 23 S. 10 f.): " 1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bas- sersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 6. Januar 2014) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 1'555.30 nebst Zins zu 5% seit 6. Januar 2014 sowie für Fr. 795.10 nebst 5% Zins seit 6. Januar 2014 und für die Betreibungskosten sowie für 15% der Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 6 bis 8 dieses Urteils.

2. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bas- sersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 21. März 2014) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 3'053.10 nebst 5% Zins seit 21. März 2014 und für die Betreibungskosten sowie für 15% der Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 6 bis 8 dieses Urteils.

3. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bas- sersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2014) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 6'175.10 nebst 5% Zins seit 2. Juli 2014 und für die Betreibungskosten sowie für 30% der Kosten und Ent- schädigung gemäss Ziffer 6 bis 8 dieses Urteils.

4. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bas- sersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 4. September 2014) definiti- ve Rechtsöffnung erteilt für Fr. 8'070.– nebst 5% Zins seit 4. Septem- ber 2014 und für die Betreibungskosten sowie für 40% der Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 6 bis 8 dieses Entscheids.

5. Im Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

6. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 350.–.

7. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

- 3 -

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. [ … Schriftliche Mitteilung, Rechtsmittel Beschwerde, kein Fristenstillstand … ]"

3. Hiergegen hat der Beklagte am 8. Mai 2015 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben und folgenden Antrag gestellt: " Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Februar 2015 sei vollum- fänglich aufzuheben und die definitiven Rechtsöffnungen seien vollum- fänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." In prozessualer Hinsicht beantragte er dabei die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und die Einsetzung seines Anwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 22 S. 2).

4. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 wurde der Klägerin Frist angesetzt, die Beschwerde zu beantworten (Urk. 27 S. 2). Sie erstattete die Beschwerdeant- wort am 11. Juni 2015 form- und fristgerecht und beantragte deren kostenfällige Abweisung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einset- zung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 28 S. 2).

5. Die Beschwerdeantwort nebst Beilagen wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 12. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 31).

6. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 wurde dem Beklagten Frist ange- setzt, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verbes- sern bzw. geeignete Belege einzureichen. Aufgrund der Betreibungsferien konnte die Verfügung erst am 3. August 2015 verschickt werden (Urk. 32 S. 3 f.). Mit Ein- gabe vom 6. August 2015 erläuterte der Beklagte seine finanzielle Situation und reichte weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 33 - 35).

- 4 - II. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Dabei kann jede Rechtsverletzung angeführt werden, die Sachverhalts- erstellung kann aber nur als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von willkürlich ge- rügt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet erhoben werden. Rein appellatorische Kritik ist dabei unbehelflich. Der Beschwerdeführer muss klar und nachvollziehbar darlegen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid nicht korrekt ist. Er muss sich mit der Begründung des ange- fochtenen Entscheides auseinandersetzen, dieser seine eigenen Überlegungen gegenüberstellen und erklären, inwiefern anders zu entscheiden ist. Die Be- schwerdeinstanz ist dabei nicht verpflichtet, von sich aus den ganzen angefochte- nen Entscheid auf Korrektheit zu überprüfen. Die Pflicht, das Recht von Amtes wegen richtig anzuwenden, bleibt davon aber unberührt. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO herrscht ein grundsätzlich umfassendes Novenverbot, sowohl für echte als auch unechte Noven. Neue rechtliche Vorbringen sind aber zulässig (statt vieler: Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO und N 4 zu Art. 326 ZPO, je m.w.H.). III.

1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst und sinngemäss, dass zur Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forde- rungen geeignete Rechtsöffnungstitel vorlägen. Dies sei unbestritten (Urk. 23 S. 5

f. E. 3.4.). Entgegen der Ansicht des Beklagten sei in diesen Titeln aber nicht eine variable Unterhaltspflicht des Beklagten festgehalten, sondern er sei verpflichtet worden, einen genau bestimmten Betrag – unabhängig von der Höhe seines Ein- kommens – zu bezahlen (Urk. 23 S. 6 f. E. 3.5.). Auch habe das hängige Abände- rungsbegehren keinen Einfluss auf die Rechtsöffnung, da ein Eheschutzurteil bis zu seiner rechtskräftigen Abänderung vollstreckbar bleibe (Urk. 23 S. 7 f. E. 3.6.).

- 5 - Da keine Erklärungen des Beklagten vorlägen, mit welcher Zahlung er welche of- fene Schuld habe begleichen wollen, und Unterhaltsbeiträge stets im Voraus zu bezahlen seien, sei davon auszugehen, dass der Beklagte mit seinen Zahlungen jeweils den in den Rechtsöffnungstiteln festgelegten Zahlungsmodalitäten ent- sprechend die zukünftige Unterhaltsverpflichtung fristgerecht habe bezahlen und nicht bereits aufgelaufene Schulden habe tilgen wollen. Der Einwand des Beklag- ten, es seien bereits getilgte Unterhaltsverpflichtungen in Betreibung gesetzt wor- den, greife daher nicht (Urk. 23 S. 7 f. E. 3.8.). Zur Fälligkeit und zum Zins führte die Vorinstanz aus, dass die betriebenen Unterhaltsbeiträge fällig gewesen seien, vollstreckt werden könnten, der Zins aber nicht ab Fälligkeit geschuldet werde, sondern erst ab Anhebung der Betreibung. Den Zins berechnete sie dementspre- chend (Urk. 23 S. 7 f. E. 3.8. f.). 2.1. Der Beklagte argumentiert zunächst zusammengefasst wie folgt: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe im Erkenntnisverfahren keine Unterhaltsverpflichtung festgelegt werden, die in das Existenzminimum des Un- terhaltsverpflichteten eingreife. Der Beklagte sei im Stundenlohn angestellt und habe daher ein schwankendes Einkommen; daneben verfüge er über kein weite- res Einkommen. Dementsprechend sei in den als Rechtsöffnungstiteln angerufe- nen Massnahmenentscheiden nicht wie von der Vorinstanz angenommen eine Unterhaltsverpflichtung von insgesamt Fr. 4'090.– festgelegt worden. Aus der Anweisung an den Arbeitgeber in der Verfügung vom 30. Mai 2013 gehe vielmehr hervor, dass der Beklagte fix zur Bezahlung von Fr. 1'100.– zuzüglich Fr. 200.– (Kinderzulagen) für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter verpflichtet worden sei. Darüber hinaus sei er verurteilt worden, den Betrag, der sein Existenzmini- mum und den Kinderunterhalt übersteige, maximal jedoch Fr. 2'790.– als Ehegat- tenunterhalt an die Klägerin zu bezahlen. So sei sichergestellt worden, dass der Beklagte nie in sein Existenzminimum eingreifen müsse, und darüber hinaus sei durch die Leistung des angewiesenen Arbeitgebers die Unterhaltsschuld des Be- klagten stets erfüllt worden. Würde hingegen mit der Vorinstanz davon ausgegan- gen, dass der Beklagte von der Massnahmenrichterin verpflichtet worden sei, fix Fr. 4'090.– pro Monat an Unterhalt zu bezahlen, müsste er in den Monaten, in de- nen sein (schwankendes) Einkommen seine Unterhaltsverpflichtung und sein

- 6 - Existenzminimum nicht deckt, in sein Existenzminimum eingreifen, um seinen Un- terhaltsverpflichtungen nachzukommen. Dass dies von der Massnahmenrichterin beabsichtig worden sei, sei unglaubhaft. Im Ergebnis habe die Vorinstanz damit aufgrund einer falschen Auslegung der Rechtsöffnungstitel zu Unrecht geschlos- sen, der Beklagte sei seiner Unterhaltspflicht nicht vollumfänglich nachgekom- men, und die Rechtsöffnung erteilt (Urk. 22 S. 3 - 9). 2.2. Weiter bringt der Beklagte vor, dass sein Arbeitgeber bei der Über- weisung der Unterhaltsbeiträge stets angegeben habe, für welchen Monat die Un- terhaltszahlungen gedacht seien. Gemäss Art. 86 OR sei dies eine Erklärung, die die Klägerin verpflichte, die jeweiligen Zahlungen entsprechend auf die offenen Forderungen anzurechnen. Er habe mit diesen Zahlungen jeweils am Monatsen- de die Unterhaltsverpflichtung für den laufenden Monat decken wollen. Daran än- dere auch nichts, dass er grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre, die Unter- haltsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Indem die Vorinstanz das Vorliegen einer Erklärung im Sinne von Art. 86 OR verneint und stattdessen, aufgrund der Ver- pflichtung, die Unterhaltsbeiträge vorschüssig zu bezahlen, geschlossen habe, die am Monatsende erfolgten Zahlungen seien auf die Unterhaltsverpflichtung für den folgenden Monat anzurechnen, habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Urk. 22 S. 10 f.). 2.3. Schliesslich rügt der Beklagte auch, dass die Vorinstanz nicht be- rücksichtigt habe, dass er aufgrund von zunächst zu hoch ausgefallenen Lohner- satzzahlungen und der anschliessenden Verrechnungserklärung des Versiche- rungsträgers in den Monaten April und Mai 2014 gar keinen Lohn erhalten habe (Urk. 22 S. 11 f.).

3. Die Klägerin widersetzt sich der Beschwerde und verweist einleitend auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Weiter trägt sie vor: Das Rechtsöffnungsgericht dürfe einen Rechtsöffnungstitel nicht auf inhaltlich- materielle Korrektheit überprüfen. Allfällige Rügen betreffend Unangemessenheit, Rechtmässigkeit, Bundesrechtswidrigkeit oder Widersprüchlichkeit könnten daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Standpunkt des Be- klagten, dass seine Unterhaltspflicht in Abhängigkeit seiner Lohnhöhe variabel

- 7 - ausgestaltet sei, treffe nicht zu. Die Anweisung an den Arbeitsgeber sei einzig ei- ne Vollstreckungsmassnahme, welche die Zahlungsmodalitäten regle, aber nichts am eigentlichen Rechtsöffnungstitel ändere. Schliesslich sei die Vorinstanz zu- recht davon ausgegangen, dass den Lohnabrechnungen des Beklagten keine Er- klärung im Sinne von Art. 86 OR, dass mit den Zahlungen ausstehende Unter- haltszahlungen hätten getilgt werden sollen, entnommen werden könne. Da Un- terhaltsverpflichtungen immer vorschüssig bezahlt werden müssten, sei die Ar- gumentation der Vorinstanz zutreffend (Urk. 28 S. 3 - 5). IV. 1.1. Aus der Eheschutzverfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2009 geht hervor, dass der Beklagte verpflichtet ist, Fr. 1'100.– zuzüglich Kinderzula- gen vorschüssig monatlich an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter zu bezah- len (Urk. 3/1 S. 4 Ziff. 6 in Verbindung mit S. 6 Dispositivziffer 2). Aus der Mass- nahmenverfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2013 geht weiter hervor, dass die- se Unterhaltsverpflichtung fortbesteht (Urk. 3/2 S. 3 E. 2 in Verbindung mit S. 6 Dispositivziffer 2). Der Massnahmenverfügung des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Bülach vom 30. Mai 2013 kann weiter entnommen werden, dass der Beklag- te ab 1. Januar 2013 verpflichtet ist, der Klägerin Fr. 2'790.– monatlich vorschüs- sig für den persönlichen Unterhalt zu bezahlen (Urk. 3/2 S. 3 E. 2 in Verbindung mit S. 6 Dispositivziffer 2). Diese Unterhaltsverpflichtungen sind klar und eindeu- tig, weshalb sie grundsätzlich keiner weiteren Auslegung bedürfen. Dem Rechts- öffnungsgericht ist es damit ganz grundsätzlich verwehrt, die materielle Verpflich- tung des Beklagten inhaltlich zu prüfen und gegebenenfalls auf dem Weg der Auslegung entgegen ihrem Wortlaut zu korrigieren. Der Auslegung des Beklagten gegen den Wortlaut des Rechtsöffnungstitels anhand der Schulderanweisung kann daher nicht gefolgt werden. 1.2. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Schuldneranwei- sung im Sinne von Art. 177 ZGB als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnah- me sui generis zu qualifizieren (BGE 110 II 9 f.; vgl. auch BGE 130 III 489 E. 2.1 und BGE 134 III 667 ff.). Als Zwangsvollstreckungsmassnahme setzt die Anwei-

- 8 - sung an den Schuldner stets eine vorgängige materielle Prüfung des angewiese- nen Anspruches voraus, da mit einer Vollstreckungsmassnahme nie ein materiel- ler Anspruch festgelegt werden kann (BSK ZGB I-Schwander Art. 177 N 2 f.). Dementsprechend bestimmt die Anweisung die materielle Verpflichtung des Be- klagten nicht. Die Basis der Argumentation, es sei aufgrund der Schuldneranwei- sung auf die Höhe der materiellen Schuldverpflichtung zu schliessen, erweist sich damit als unzutreffend. Sie vermag daher auch unter diesem Blickwinkel nicht zu überzeugen. 1.3. Insgesamt ist die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er sei zur Leistung eines fixen monatlichen Unterhaltsbei- trags von Fr. 4'090.– verpflichtet worden, unberechtigt. 1.4. Da die Höhe des Einkommens des Beklagten keinen Einfluss auf seine Unterhaltspflicht hat, erweist sich der Umstand, dass er im April und Mai 2014 gar kein Gehalt bzw. keine entsprechenden Versicherungsleistungen erhal- ten habe, als für die vorliegend zu beantwortenden Fragen irrelevant. Da der Sachverhalt nur soweit zu erstellen ist, als er für die Entscheidfindung von Bedeu- tung ist, kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, dass sie diesen Um- stand nicht näher untersuchte. Die Rüge, die Vorinstanz habe durch Nichtberück- sichtigung dieses Umstandes den Sachverhalt unrichtig festgestellt und überdies ihre Begründungspflicht verletzt, erweist sich damit als unberechtigt (Urk. 22 S. 11 f. Ziff. 20 f.). 2.1.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 OR darf ein Schuldner, der mehrere Schul- den beim selben Gläubiger hat, erklären, welche Schuld er mit einer Zahlung be- gleichen möchte. Dies gilt auch, wenn mehrere Schulden aus einer Unterhalts- verpflichtung offen sind. Die Pflicht, Unterhalt vorschüssig zu bezahlen, ändert am Wahlrecht des Schuldners nichts. Diese Wahl muss der Schuldner spätestens im Zeitpunkt der Zahlung treffen und entsprechend kommunizieren. Es ist ihm ver- wehrt, erst im Nachhinein zu erklären, zur Tilgung welcher Schuld eine bestimmte Zahlung bestimmt sei (Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich RT120098 vom 20. September 2012, E. II.7.c, m.w.H.). Dabei obliegt es dem Schuldner nachzuweisen, dass er eine entsprechende Erklärung abgege-

- 9 - ben hat (BSK OR I-Leu Art. 86 N 5). Liegt keine Erklärung vor bzw. gelingt der Nachweis einer solchen nicht und liegt auch keine Quittung des Gläubigers vor, die im Sinne von Art. 86 Abs. 2 OR über die Anrechnung der Zahlung Aufschluss gibt, ist die Zahlung gemäss Art. 87 Abs. 1 OR zunächst auf bereits fällige Schul- den anzurechnen. Sind mehrere Schulden fällig, ist die Zahlung auf die Schuld, für die zuerst betrieben wurde, anzurechnen und wenn noch keine Betreibung an- gestrengt wurde, auf die früher verfallene Schuld. Welche Zahlung auf welche Schuld anzurechnen ist, bestimmt sich einzig nach den soeben dargelegten Re- geln. Ob ein Schuldner zu vorschüssiger Zahlung verpflichtet wurde, ist damit in Bezug auf diese Frage einzig insofern von Bedeutung, als dies die Fälligkeit der jeweiligen Schuld betrifft. Die Argumentation, es sei aufgrund der Verpflichtung zur vorschüssigen Leistung zu vermuten, der Beklagte habe nicht aufgelaufene Unterhaltsschulden abtragen wollen, sondern seine aktuelle bzw. zukünftige Un- terhaltsschuld fristgerecht begleichen wollen, steht daher mit der gesetzlichen Regelung in Widerspruch und muss als unzutreffend qualifiziert werden. Nachfol- gend ist somit anhand der soeben dargelegten Regeln zu prüfen, welche Unter- haltsschuld durch welche Zahlung getilgt wurde. 2.1.2. Im Hinblick auf die Kosten ist dabei zu beachten, dass gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG die Gläubigerin berechtigt ist, die Betreibungskosten – die sie in der Regel vorschiessen musste – vorab von den Zahlungen des Schuldners zu erheben. Dem Schuldner ist es daher gemäss Art. 85 Abs. 1 OR verwehrt, Teilzahlungen an die streitgegenständliche Schuld oder an die aufgelaufenen Zin- sen zu leisten bzw. anrechnen zu lassen, bevor er dem Gläubiger die Betrei- bungskosten ersetzt hat (Emmel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, Bd. I, Art. 68 N 21 m.w.H.). Zu den Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG gehören unter anderem die Kosten für den Zah- lungsbefehl sowie die Gerichtskosten und eine allfällige Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren (Emmel, a.a.O. Art. 68 N 3 m.w.H.). Für die Kosten ist demnach keine Rechtsöffnung zu erteilen. 2.2. Unbestritten blieb, dass nachfolgend aufgelistete Zahlungen erfolg- ten. Auch der Zeitpunkt der Zahlung ist nicht umstritten und zum Teil durch geeig-

- 10 - nete Belege untermauert. Den nachfolgenden Erwägungen können daher folgen- de Zahlungen zu Grunde gelegt werden (vgl. die Auflistungen der Parteien in Urk. 1 S. 4 und Urk. 10 S. 4 f.): Betrag Eingang Zahlung Belegstelle 2'534.70 Okt. 2013 Urk. 1 S. 4 3'294.90 Nov. 2013 Urk. 12/1 4'090.00 Dez. 2013 Urk. 1 S. 4 3'354.90 10. Jan. 2014 Urk. 12/2 3'234.90 21. Feb. 2014 Urk. 12/3 2'627.10 14. März 2014 Urk. 12/4 3'294.90 11. April 2014 Urk. 12/5 1'400.00 20. Mai 2014 Urk. 12/6 1'400.00 30. Mai 2014 Urk. 12/7 1'400.00 Juni 2014 Urk. 1 S. 4, Urk. 10 S. 4 f. 1'400.00 Juli 2014 dito 1'400.00 Aug. 2014 dito 1'400.00 Sept. 2014 dito 2.3. Wenn der Betriebene die definitive Rechtsöffnung abwehren möch- te, indem er vorbringt, er habe die betriebene Schuld bereits getilgt, muss er dies gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG urkundlich belegen. Bezüglich der vorliegend streitgegenständlichen Schuldnererklärungen bedeutet dies, dass solche urkund- lich nachgewiesen sein müssen; es genügt mithin nicht, dass die Abgabe ent- sprechender Erklärungen wahrscheinlich scheint. 2.4.1. Aus den bei den Akten liegenden Mobiltelefonscreenshots der Kon- tenbewegungen der Klägerin geht hervor, dass im Mitteilungsfeld der vier Über- weisungen, die zwischen Januar 2014 und April 2014 erfolgten, jeweils festgehal- ten wurde, dass die Zahlung für die Alimente für den der Zahlung vorangehenden Monat bestimmt war (Urk. 12/2-5). Diese Belege stehen mit den Vorbringen des Beklagten vor der Vorinstanz in Einklang (Urk. 10 S. 5 Ziff. 7). Die Anmerkung im Mitteilungsfeld einer Überweisung, für welche Schuld eine Zahlung bestimmt sei, ist ohne weiteres als Erklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Die betreffenden Zahlungen sind daher entsprechend der jeweiligen Erklärung anzurechnen. 2.4.2. Für die betriebenen Unterhaltszahlungen für Oktober und November 2013 und April bis September 2014 liegen keine Bankauszüge vor bzw. aus ihnen können keine Schlüsse auf das Vorliegen einer Erklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR gezogen werden (Urk. 2/1-4). Das Gleiche gilt sinngemäss für die

- 11 - Lohnabrechnungen für Oktober 2013 und Juli 2014 (Urk. 12/1 und Urk. 12/9) und für die Screenshots betreffend die beiden im Mai 2014 eingegangenen Zahlungen von je Fr. 1'400.– (Urk. 12/6 f.); auch aus diesen Unterlagen geht nicht hervor, dass eine Erklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR über die zu tilgende Schuld abgegeben wurden. Diese Zahlungen können damit nicht aufgrund einer Schuld- nererklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 SchKG angerechnet werden. Wie unter E. IV. 2.1.1. hiervor dargelegt, sind daher die betreffenden Zahlungen anhand ih- res Fälligkeitszeitpunktes bzw. unter Berücksichtigung, ob die Schuld bereits in Betreibung gesetzt wurde, an die offenen Schulden anzurechnen. 2.5.1. Im Zeitpunkt der Zahlung von Fr. 2'534.70 im Oktober 2013 war der Unterhaltsbeitrag (Fr. 4'090.–) für den Oktober 2013 bereits fällig, die Zahlung ist daher auf diesen anzurechnen, für den Oktober 2013 blieb daher ein Restbetrag von Fr. 1'555.30 offen. Die Zahlung von Fr. 3'294.90 im November 2013 ist zunächst auf diesen Restbetrag, die verbleibenden Fr. 1'739.60 sind auf den Unterhaltsbeitrag für No- vember 2013 anzurechnen. Für den November 2013 blieb daher ein Restbetrag von Fr. 2350.40 offen. Die Zahlung von Fr. 4'090.– im Dezember 2013 ist zunächst auf diesen Be- trag anzurechnen, die verbleibenden Fr. 1'739.60 sind auf den Unterhaltsbeitrag für den Dezember 2013 anzurechnen. Für den Dezember 2013 blieben Fr. 2350.40 offen. Die Zahlung von Fr. 3'354.90 mit Valuta 10. Januar 2014 ist gemäss der Er- klärung des Beklagten (Urk. 12/2 2. Seite) zunächst auf den noch offenen Unter- haltsbeitrag für den Dezember 2013 anzurechnen, danach bleibt ein Rest von Fr. 1'004.50. 2.5.2. Die Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten für die Monate Oktober bis Dezember 2013 sind somit mit der Bezahlung von Fr. 3'354.90 am 10. Januar 2014 getilgt worden, weshalb für diesen Zeitraum keine Rechtsöffnung zu gewäh- ren und das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1;

- 12 - vgl. auch den Zahlungsbefehl vom 6. Januar 2014 [Urk. 2/1]). Im Zeitpunkt der Ausstellung des betreffenden Zahlungsbefehls am 6. Januar 2014 bzw. dessen Zustellung am 7. Januar 2014, waren die betriebenen Unterhaltsbeiträge für den Oktober und November 2013 bereits getilgt. Für den Dezember 2013 waren zwar noch Fr. 2350.40 offen, davon waren aber nur Fr. 10.– in Betreibung gesetzt (Urk. 2/1). Selbst wenn am 10. Januar 2014 keine – verspätete – Zahlung erfolgt wäre, hätte der Klägerin nur Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 10.– gewährt wer- den können, sie wäre mithin grossmehrheitlich unterlegen. Es rechtfertigt sich da- her nicht, die Kosten des Zahlungsbefehls vom 6. Januar 2014 dem Beklagten aufzuerlegen, diese sind vielmehr der Klägerin zu belassen. 2.5.3. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, ist der Zins für ausstehende Un- terhaltsbeiträge gemäss Art. 105 Abs. 1 OR ab dem Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung zu berechnen, wobei die Vorinstanz dieses Datum stillschweigend mit der Ausstellung des Zahlungsbefehls gleichsetzte (Urk. 23 S. 8 E. 3.9.). Zwar ist die Anhebung der Betreibung zeitlich nicht mit dem Datum des Zahlungsbefehls gleichzusetzen, sondern im Zeitpunkt der Postaufgabe des Betreibungsbegehrens bzw. dessen Überbringung an das Betreibungsamt zu lokalisieren (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich RT110172 vom 18. Januar 2012, E. 2.3, abzuru- fen unter www.gerichte-zh.ch). Das entsprechende Datum wird weder von der Klägerin behauptet noch ist es aus den Akten ersichtlich. Es steht aber fest, dass das Betreibungsbegehren vor oder am Datum der Ausstellung des Zahlungsbe- fehls aufgegeben bzw. überbracht wurde. Dementsprechend ist es nicht zu bean- standen, wenn Rechtsöffnung für den Zins ab dem Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls erteilt wird, da zwar der genaue Zeitpunkt des Zinsenlaufes nicht feststeht, dieser aber sicher vor oder am Datum der Ausstellung des Zahlungsbe- fehls zu verorten ist. Wie hiervor ausgeführt, war am Datum des Zahlungsbefehls vom 6. Januar 2014 von den in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträgen nur noch der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 10.– für den Dezember 2013 of- fen, der danach am 10. Januar 2014 getilgt wurde. Aus Praktikabilitätsgründen ist auf die Berücksichtigung des Zinses auf Fr. 10.– von 6. bis 10. Januar 2014 (ent- sprechend weniger als einem Rappen) zu verzichten. Der ganze nach der De- ckung des Unterhaltbeitrages für den Dezember 2013 verbleibende Rest der Zah-

- 13 - lung vom 10. Januar 2014 von Fr. 1'004.50 ist im Ergebnis daher auf die Unter- haltsverpflichtung für den Januar 2014 anzurechnen. 2.6.1. Im Januar 2014 blieb somit der Betrag von Fr. 3'085.50 offen (= Fr. 4'090.00 ./. Fr. 1'004.50). Die Zahlung von Fr. 3234.90 am 21. Februar 2014 ist daher gemäss der Schuldnererklärung (Urk. 12/3 2. Blatt) zunächst auf diesen Betrag anzurechnen, der Rest von Fr. 149.40 ist auf den Unterhaltsbeitrag für Februar 2014 anzurechnen. Für den Februar 2014 blieben damit nach der Zah- lung vom 21. Februar 2014 Fr. 3'940.60 offen. Die Zahlung von Fr. 2627.10 am

14. März 2014 ist gemäss der Schuldnererklärung (Urk. 12/4 2. Blatt) zunächst auf die Restschuld aus dem Februar anzurechnen. Nach dieser Zahlung vom 14. März 2014 waren noch folgende Beträge offen und fällig: Monat Betrag Feb. 2014 1'313.50 (= 3'940.60 ./. 2627.10) März 2014 4'090.00 Im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 21. März 2014 bzw. dessen Zustellung am 24. März 2014, mit dem Unterhaltsbeiträge für Januar 2014 in der Höhe von Fr. 745.10, für Februar 2014 in der Höhe von Fr. 865.10 und für März 2014 in der Höhe von Fr. 1'472.90 in Betreibung gesetzt wurden, waren die Unterhaltsbeiträge für den Januar 2014 in der Höhe von Fr. 745.10 bereits getilgt. Die weiteren betriebenen Unterhaltsforderungen von gesamthaft Fr. 2'338.– wa- ren aber noch offen (Urk. 2/2). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten für den be- treffenden Zahlungsbefehl von Fr. 73.30 dem Beklagten zu ¾ entsprechend rund Fr. 55.– aufzuerlegen. Auf den Zins ist im Detail nachfolgend näher einzugehen. Die Zahlung von Fr. 3'294.90 am 11. April 2014 ist demnach zunächst auf die hiervor dargelegten Kosten für den Zahlungsbefehl vom 21. März 2014 anzurech- nen, es verbleiben danach Fr. 3'239.90, die gemäss der Schuldnererklärung (Urk. 12/5 2. Blatt) auf die Unterhaltsverpflichtung für den März 2014 anzurechnen sind. Nach dieser Zahlung waren noch die folgenden Unterhaltsbeiträge offen und fällig: Monat Betrag Februar 2014 1'313.50 März 2014 850.10 (= 4'090.00 ./. 3'239.90) April 2014 4'090.00

- 14 - Da betreffend der Zahlungen vom 20. und vom 30. Mai 2014 von je Fr. 1'400.– eine Schuldnererklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR nicht nach- gewiesen ist (vgl. Urk. 12/6 f.) und alle offenen Schulden auch fällig waren, sind die Zahlungen zunächst gemäss Art. 87 Abs. 1 OR auf die zuerst betriebene Schuld anzurechnen. Konkret betrifft dies die Unterhaltsverpflichtung für die Mo- nate Februar und März 2014 (vgl. den Zahlungsbefehl vom 21. März 2014 [Urk. 2/2]). Durch die beiden erwähnten Zahlungen von insgesamt Fr. 2'800.– wurden die Unterhaltschulden für die Monate Februar und März 2014 getilgt, da- nach verblieb ein Betrag von Fr. 636.40 (= 2'800.00 ./. 1'313.50 ./. 850.10). Es gilt sodann die seit 21. März 2014 fällige Zinslast gemäss dem Zahlungs- befehl vom nämlichen Datum zu berechnen: Vom 21. März bis zum 11. April 2014 befand sich der Beklagte während 21 Tagen mit der Summe von Fr. 2'338.– in Verzug, was bei 5 % Zins rund Fr. 6.75 entspricht. Mit der Zahlung von Fr. 3'294.90 am 11. April 2014, die im Umfang von Fr. 3'239.90 auf die Unterhalts- verpflichtung für den März 2014 anzurechnen ist (vgl. hiervor), wurde die betrie- bene Forderung für den März 2014 von 1'472.90 getilgt, offen blieb die betriebene Unterhaltsforderung von Fr. 865.10 für den Februar 2014 (Urk. 2/2). Vom 12. April bis zur Zahlung von Fr. 1'400.– am 20. Mai 2014 befand sich der Beklagte daher während 38 Tagen mit der Summe von Fr. 865.10 im Verzug, was bei 5 % Zins rund Fr. 4.50 entspricht. Insgesamt betrug die Zinslast damit rund Fr. 11.25. Diese Summe ist von dem hiervor berechneten Rest von Fr. 636.40 abzuziehen, die verbleibenden Fr. 625.15 sind auf die Unterhaltsschuld für den April 2014 anzu- rechnen. Folgende Schulden waren damit nach der Zahlung vom 30. Mai 2014 noch offen: Monat Betrag April 2014 3'464.85 (= 4'090.00 ./. 625.15) Mai 2014 4'090.00 2.6.2. Die Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten für die Monate Januar bis März 2014 waren somit Ende Mai 2014 inklusive der Zinslast getilgt, weshalb für diesen Zeitraum keine Rechtsöffnung zu gewähren und das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2; vgl. auch den Zahlungsbefehl vom 21. März 2014 [Urk. 2/2]).

- 15 - 2.7. Die Zahlung von Fr. 1'400.– im Juni 2014 ist mangels Nachweis ei- ner Schuldnererklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR zunächst auf die Unter- haltsschuld für April 2014 anzurechnen. Danach blieben noch folgende Unter- haltsschulden offen: Monat Betrag April 2014 2'064.85 Mai 2014 4'090.00 Juni 2014 4'090.00 Im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 2. Juli 2014 bzw. dessen Zustellung am 4. Juli 2014, mit dem Unterhaltsbeiträge für April bis Juni 2014 von insgesamt Fr. 6'205.10 in Betreibung gesetzt wurden (Urk. 2/3), waren für diese Periode noch Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 10'244.85 offen. Es rechtfertigt sich daher die Kosten für den betreffenden Zahlungsbefehl von Fr. 73.30 dem Beklagten aufzuerlegen. Die Zahlung im Juli 2014 von Fr. 1'400.– ist demnach zuerst auf die Kosten des Zahlungsbefehls vom 2. Juli 2014 von Fr. 73.30 anzurechnen. Es verbleiben danach Fr. 1'326.70. Da zur betreffenden Zahlung keine Schuldnererklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR urkundlich nachgewiesen ist, kommen die Regeln gemäss Art. 87 Abs. 1 zur Anwendung. Da alle offenen Schulden auch betrieben waren, ist auch diesfalls bei der Anrechnung einer Zahlung auf den Fälligkeits- zeitpunkt der Schulden abzustellen. Die von der Zahlung von Fr. 1'400.– im Juli 2014 verbleibenden Fr. 1'326.70 sind daher auf die Unterhaltsschuld für April 2014 anzurechnen. Danach waren folgende Unterhaltschulden offen: Monat Betrag April 2014 738.15 Mai 2014 4'090.00 Juni 2014 4''090.00 Juli 2014 4''090.00 Analog ist im August zu verfahren. Nach Anrechnung der Zahlung von Fr. 1'400.– im August 2014 präsentiert sich die Schuldverpflichtung des Beklagten folgendermassen: Monat Betrag Mai 2014 3'428.15 Juni 2014 4'090.00 Juli 2014 4'090.00 August 2014 4'090.00

- 16 - Im Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 4. September 2014 bzw. dessen Zustellung am 8. September 2014, mit dem Unterhaltsbeiträge für Juli bis September 2014 von insgesamt Fr. 8'070.– in Betreibung gesetzt wurden (Urk. 2/4), waren für diese Periode – unabhängig davon, wann die Zahlung von Fr. 1'400.– im September erfolgte, da diese zunächst auf den offenen Unterhalts- beitrag für Mai 2014 anzurechnen war, noch Unterhaltsbeiträge in der Höhe von zumindest Fr. 16'360.– (= 4 x 4'090.–; Juni - Sept. 2014) offen. Es rechtfertigt sich daher die Kosten für den betreffenden Zahlungsbefehl von Fr. 73.30 dem Beklag- ten aufzuerlegen. Die Zahlung im September 2014 von Fr. 1'400.– ist demnach zuerst auf die Kosten des Zahlungsbefehls vom 4. September 2014 von Fr. 73.30 anzurechnen. Es verbleiben danach Fr. 1'326.70. Die zusätzliche erhobene Be- treibung der Unterhaltsbeiträge für Juli bis September 2014 (vgl. den Zahlungsbe- fehl vom 4. September 2014 [Urk. 2/4]) ändert am analogen Vorgehen zur Situati- on im August nichts. Nach entsprechender Anrechnung von Fr. 1'326.70.– auf die im Sept. 2014 noch offenen Unterhaltsverpflichtungen präsentiert sich die Schuld- verpflichtung des Beklagten folgendermassen: Monat Betrag Mai 2014 2'101.45 Juni 2014 4'090.00 Juli 2014 4'090.00 August 2014 4'090.00 Sept. 2014 4'090.00 2.8. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten:

- Die Unterhaltsschulden des Beklagten für den Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 nebst Zinsen und Kosten sind bereits getilgt, weshalb die Rechtsöffnungsbegehren betreffend Unterhaltszahlungen für diesen Zeit- raum (Zahlungsbefehle vom 6. Januar 2014 [Urk. 2/1] und vom 21. März 2014 [Urk. 2/2]) abzuweisen sind. Diesbezüglich ist der Beschwerde statt zu geben.

- Für den Zeitraum von April bis Juni 2014 (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2014 [Urk. 2/3]) gewährte die Vorinstanz der Klägerin die Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 6'175.10 nebst Zins seit 2. Juli 2014 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Für diesen Zeitraum sind noch Fr. 6'191.45 (= 2'101.45 + 4'090.–)

- 17 - offen. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als zutreffend, wes- halb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

- Für den Zeitraum von Juli bis September 2014 (Zahlungsbefehl vom

4. September 2014 [Urk. 2/4]) gewährte die Vorinstanz der Klägerin die Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 8'070.– (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Für diesen Zeitraum sind noch Fr. 12'270.– (= 3 x 4'090.–) offen. Der ange- fochtene Entscheid erweist sich damit als zutreffend, weshalb die Be- schwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

- Wie unter E. IV. 2.1.2. hiervor dargelegt, ist für die Kosten keine Rechts- öffnung zu erteilen. Soweit die Vorinstanz der Klägerin für die Kosten die Rechtsöffnung gewährte, ist der Beschwerde statt zu geben.

- Dass die Vorinstanz Rechtsöffnung für Zins ab Datum des Zahlungsbe- fehls in der Höhe von 5 % gewährte, ist nicht zu beanstanden (vgl. E. IV. 2.5.3. hiervor). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. V. 1.1. Die Klägerin verlangte vor der Vorinstanz, ihr sei die Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 19'648.60 zu erteilen (Urk. 1 S. 2), während der Beklagte die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragte (Urk. 10 S. 2). Im Ergebnis ist der Klägerin die Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 14'245.10 zu gewähren. Die Klägerin obsiegt damit zu rund 7/10, dementsprechend sind die erstinstanzlichen Kosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO der Klägerin zu 3/10 und dem Beklagten zu 7/10 aufzuerlegen. Die Parteien haben sich weder zur Höhe der vorinstanzlichen Spruchgebühr von Fr. 350.– noch zur Höhe der Parteient- schädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 1'600.– geäussert. Es sind keine Gründe ersichtlich, den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich zu korri- gieren. Die Spruchgebühr ist daher zu bestätigen und der Beklagte ausgangsge- mäss zu verpflichten, der Klägerin eine auf 4/10 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 640.– zu bezahlen.

- 18 - 1.2.1 Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen zur Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege bei beiden Parteien. Dementsprechend bestellte sie beiden Partien eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung und ge- währte dem Beklagten die unentgeltliche Prozessführung. Da sie der Klägerin keine Kosten auferlegte, schrieb sie deren Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung als gegenstandslos ab (Urk. 23 S. 8 E. 4.3 und S. 9 Dispositivziffer 1). Die betreffende Verfügung der Vorinstanz blieb unangefochten. 1.2.2. Nun wird die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren teilweise kostenpflichtig. Entscheide, welche die unentgeltliche Rechtspflege betreffen, ha- ben dieselbe beschränkte materielle Rechtskraft wie verwaltungsrechtliche Verfü- gungen. Sie können daher grundsätzlich in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. BK-Bühler, Art. 119 ZPO N 64 ff.). Aus den Akten geht hervor, dass die Klä- gerin von März 2015 bis Mai 2015 mit Beträgen von rund Fr. 500.– bis Fr. 560.– von der Fürsorge unterstützt werden musste (Urk. 30/1). Aus ihrem Kontoauszug für den Februar 2015 geht sodann hervor, dass sie neben den vorliegend umstrit- tenen Unterhaltszahlungen keine nennenswerte Einkünfte und keine Barreserven hat (Urk. 30/2). Sie muss daher als bedürftig im Sinne von Art. 117 ZPO qualifi- ziert werden. Da ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos waren, ist von Amtes wegen auf den Entscheid der Vorinstanz zurückzukommen und der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 1.3. Im Ergebnis ist daher die Spruchgebühr von Fr. 350.– für das erstin- stanzliche Verfahren der Klägerin zu 3/10 und dem Beklagten zu 7/10 aufzuerle- gen, zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Parteien sind darauf hinzuwei- sen, dass eine Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO vorbehalten bleibt. 2.1. Beide Parteien beantragten auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihrer Vertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände (Urk. 22 S. 2 und Urk. 28 S. 2). Dass die Klä- gerin als mittellos zu betrachten ist, wurde bereits erwähnt. Aus der nachgereich- ten Steuererklärung nebst Einschätzungsentscheid (Urk. 35/1 S. 2 Ziff. 100 und Urk. 35/2) ergibt sich, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2014 im Durchschnitt

- 19 - über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'973.– verfügte. Der Verfü- gung der Vorinstanz vom 30. Mai 2013 betreffend Abänderung der Unterhalts- pflicht kann entnommen werden, dass ohne Berücksichtigung der Unterhaltsver- pflichtung des Gesuchsgegners sein betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 3'455.– bzw. Fr. 3'386.– beträgt (Urk. 3/2 S. 4). Seit Juni 2014 bezahlt der Be- klagte aber nur noch Fr. 1'400.– pro Monat an die Klägerin und die gemeinsame Tochter (vgl. E. IV. 2.2.), womit ihm grundsätzlich selbst bei Berücksichtigung ei- nes im Hinblick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweiterten Existenzminimums ein Betrag in der Grössenordnung von Fr. 1'000.– pro Monat (≈ 5973.– ./. 3'455.– ./. 1'400.–) zur Finanzierung des vorliegenden Prozesses zur Verfügung stehen würde. Dieser Betrag würde es dem Beklagten eigentlich er- lauben, die Kosten des vorliegenden Prozesses innert nützlicher Frist zu tilgen. Es muss nun aber beachtet werden, dass mit vorliegendem Entscheid der Kläge- rin Rechtsöffnung für rund Fr. 14'000.– gegen den Beklagten erteilt wird (vgl. E. IV. 2.8. hiervor). Unter Berücksichtigung dieser Verpflichtung, deren Betreibung nun fortgesetzt werden kann, kann nicht davon ausgegangen werden, der Beklag- te könne die Kosten des vorliegenden Prozesses innert nützlicher Frist beglei- chen. Zwar verfügt der Beklagte über Vermögen, dieses besteht aber in Form ei- ner Lebensversicherung mit Laufzeit bis 2025 und kann daher zumindest zurzeit nicht als liquid betrachtet werden (Urk. 33, Urk. 35/1 S. 4 Ziff. 30.3). Der Beklagte muss daher im vorliegenden Verfahren ebenfalls als bedürftig im Sinne von Art. 117 ZPO qualifiziert werden. Zudem kann nicht gesagt werden, dass die Anträge der Parteien im Berufungsverfahren aussichtslos gewesen wären. Damit ist bei- den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu ge- währen. Da der Beizug einer Fachperson im vorliegenden Verfahren ohne weite- res angebracht ist, ist der Klägerin Rechtsanwältin lic. iur Y._____ als unentgeltli- che Rechtsbeiständin und dem Beklagten Rechtsanwalt Dr. X._____ als unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2.2. Die Spruchgebühr für den Entscheid im vorliegenden Beschwerde- verfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 525.– festzulegen. Da die Parteien im Beschwerdeverfahren weit- gehend die gleichen Standpunkte wie vor der Vorinstanz vertraten (Urk. 22 S. 2,

- 20 - Urk. 28 S. 2), kann betreffend der Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren sinngemäss auf die Erwägung zur Kostenverlegung im erstinstanzlichen Verfah- ren verwiesen werden (E. V 1.1. hiervor). Die Spruchgebühr für das Beschwerde- verfahren ist demnach dem Beklagten zu 7/10 und der Klägerin zu 3/10 aufzuer- legen, zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Parteien sind darauf hinzuwei- sen, dass eine Rückforderung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO vorbehalten bleibt. 2.3. Ausgangsgemäss ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf 4/10 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Zur Bemessung der Partei- entschädigung ist gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) aufgrund des Streitwertes von Fr. 19'648.60 von einer Grundgebühr in Höhe von Fr. 3'847.30 auszugehen. Die- se ist aufgrund der endgültigen Streiterledigung gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV auf einen bis zwei Drittel zu kürzen, also auf Fr. 1'282.45 bis Fr. 2'564.85. Auf- grund der summarischen Natur des vorliegenden Verfahrens ist sodann die Ge- bühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel zu ermässigen, also auf Fr. 257.10 bis Fr. 1'710.–. In diesem Rahmen ist die Gebühr gemäss § 2 Abs. 1 An- wGebV aufgrund der Verantwortung, dem nötigen Zeitaufwand und der Schwie- rigkeit des Falles festzusetzen. Dabei ist im vorliegenden Fall weder von einer überdurchschnittlichen Verantwortung oder Schwierigkeit noch von überdurch- schnittlich hohem Zeitaufwand auszugehen, weshalb die Parteientschädigung im mittleren Bereich des möglichen Rahmens zu verorten ist, mithin auf Fr. 1'000.– zuzüglich 8 % MwSt., also insgesamt auf Fr. 1'080.–, festzulegen ist. Im Ergebnis ist der Beklagte damit zu verpflichten, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine auf 4/10 reduzierte Parteientschädigung von gerundet Fr. 450.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Beiden Parteien wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt.

- 21 -

2. Der Klägerin wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechts- beiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3. Dem Beklagten wird Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 23. Februar 2015 wird aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: " 1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt."

2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffer 1 bis 8 mit Ausnahme der Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids aufge- hoben. Sie lauten neu wie folgt: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, Zahlungsbefehl vom 6. Januar 2014, wird abgewiesen.

2. Das Rechtsöffnungsbegehren in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, Zahlungsbefehl vom 21. März 2014, wird abgewiesen.

3. Der Klägerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2014, für Fr. 6'175.10 nebst Zins zu 5 % seit 2. Juli 2014.

4. Der Klägerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, Zahlungsbefehl vom 4. September 2014, für Fr. 8'070.– nebst Zins zu 5 % seit 4. September 2014.

- 22 -

5. Im Mehrbetrag werden die Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. […]

7. Die Kosten werden dem Beklagten zu 7/10 und der Klägerin zu 3/10 auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 640.– zu bezahlen."

3. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 525.– festge- setzt.

4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin zu 3/10 und dem Beklagten zu 7/10 auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren ei- ne reduzierte Parteientschädigung von Fr. 450.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 33 -35, sowie an das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach und das genannte Betreibungsamt, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 23 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögens- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'648.60.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. August 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. G. Kenny versandt am: js