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RT150079

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-05-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 2. März 2015 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Furttal (Zahlungsbefehl vom 26. September 2014) – gestützt auf ein Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Steuern, des Kantons Aargau vom 21. Mai 2014 für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 210.-- nebst 5% Zins seit 25. September 2014; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 16 = Urk. 19).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 29. April 2015 fristgerecht (vgl. Urk. 17/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 18 S. 1): "1. Es wird beantragt das Urteil insgesamt aufzuheben und das Rechtsöffnungs- begehren Kanton Aargau, Ref. Nr. … (…), vertreten durch Gerichtskasse der Spezialverwaltungsgerichte, Abteilung Steuern, Aarau, datiert 17. November 2014, zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Unterzeichners.

E. 2 a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Begehren auf das rechtskräftige Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Steu- ern, des Kantons Aargau vom 21. Mai 2014, worin der Gesuchsgegner zur Zah- lung der Gerichtskosten von insgesamt Fr. 210.-- verpflichtet worden sei. Der Ge- suchsgegner mache im Wesentlichen geltend, dass ihm dieses Urteil nicht zuge- stellt worden und somit nicht vollstreckbar sei. Dem Gesuchsteller sei deshalb Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen; diese Stellungnahme sei entgegen dem Gesuchsgegner frist- und formgerecht erfolgt. Der Gesuchstel- ler habe als Beweis der gehörigen Zustellung die Gerichtsurkunde des zugestell- ten Urteils eingereicht, auf welcher entgegen dem Gesuchsgegner vermerkt wor-

- 3 - den sei, was sich in der Sendung befunden habe. Die unspezifischen Vorbringen des Gesuchsgegners würden nicht ausreichen, um die Vermutung der korrekten Übermittlung des Entscheids zu widerlegen. So habe der Gesuchsgegner keine objektiven Hinweise für das falsche Erfassen eines Nachsendeauftrages einge- reicht, ebensowenig für eine Aushändigung an eine nicht bevollmächtigte Person. Insgesamt würden keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der korrekten Zu- stellung des Urteils vom 21. Mai 2014 bestehen (Urk. 19 S. 3-9).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätz- lich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Gesuchsgegners ist sodann nur einzugehen, soweit diese ent- scheidrelevant sind.

c) Der Gesuchsgegner wiederholt hauptsächlich weitschweifig das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte und begnügt sich mehrheitlich mit pauschaler Kritik am vorinstanzlichen Urteil. Dies genügt den Anforderungen an konkrete Bean- standungen nicht. Dass der Gesuchsteller mit seiner vom 22. Januar 2015 datierten und am

23. Januar 2015 zur Post gegebenen Stellungnahme (Urk. 11) eine E-Mail-Nach- richt vom 23. Januar 2015 eingereicht hat, zeigt lediglich, dass die Stellungnahme ein falsches Datum trägt; von "üblen Machenschaften", "Täuschungshandlung" etc. (so der Gesuchsgegner; Urk. 18 S. 3) kann keine Rede sein. Dass der Gesuchsgegner bereits mit seinem – schriftlich eingereichten – Rechtsvorschlag vom 8. Oktober 2014 geltend gemacht habe, das Urteil vom 21.

- 4 - Mai 2014 nicht erhalten zu haben (so Urk. 18 S. 3), ist aktenwidrig; im besagten Schreiben (Urk. 3/1) ist nichts dergleichen vermerkt. Damit kann auch entgegen dem Gesuchsgegner (Urk. 18 S. 3 f.) nicht gesagt werden, der Gesuchsteller ha- be mit der Einwendung der Nicht-Zustellung rechnen müssen. Dessen Stellung- nahme am 23. Januar 2015 ist rechtzeitig erfolgt (vgl. ES bei Urk. 10). Soweit der Gesuchsgegner Einwendungen gegen das Urteil vom 21. Mai 2014 und das entsprechende Verfahren vorträgt (Urk. 18 S. 4), sind diese zurück- zuweisen; Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann das Urteil, das nun- mehr vollstreckt werden soll, nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Eine Nichtigkeit desselben liegt offensichtlich nicht vor.

d) Der Gesuchsgegner trägt zur Hauptsache – wie schon vor Vorinstanz – vor, er habe das Urteil vom 21. Mai 2014 erstmals im Rechtsöffnungsverfahren erhalten; davor sei es ihm nicht zugestellt worden. Er habe weder einen Nach- sendeauftrag für das Postfach in B._____ erteilt, noch kenne er eine Person na- mens "C._____" und habe folglich eine ihm unbekannte Person auch nicht be- vollmächtigen können (Urk. 18 S. 4 ff.). Hinsichtlich der Zustellung eines Entscheids und namentlich hinsichtlich der Beweislastverteilung bei eingeschriebenen Postsendungen bzw. deren Umkehr kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 19 S. 6 f.) verwiesen werden. Diese entsprechen der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (vgl. auch BGE 138 III 225 Erwäg. 3.1) und werden vom Gesuchsgeg- ner denn auch nicht konkret beanstandet. Wenn der Gesuchsgegner behauptet, sein Vater sei alleiniger Postfachinha- ber (Urk. 18 S. 6; und sich dies auch von seinem Vater bestätigen lässt, Urk. 15), ist es irrelevant, ob der Gesuchsgegner einen Nachsendeauftrag erteilt oder eine Drittperson bevollmächtigt hat: Es ist ohne weiteres möglich und sogar dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge entsprechend, dass eben dieser Vater einen Nach- sendeauftrag aufgegeben hat; dass dies nicht der Fall gewesen wäre, wurde denn auch nicht behauptet. Ebensowenig wurde behauptet, dass der Vater des Ge- suchsgegners die das Urteil vom 21. Mai 2014 tatsächlich in Empfang nehmende

- 5 - Person namens "C._____" (Urk. 12/1) nicht kennen würde bzw. nicht bevollmäch- tigt hätte (vgl. den Wortlaut von Urk. 9 und 15 sowie von Urk. 18 S. 6 f.). Solche Umstände – Nachsendeauftrag und Bevollmächtigung – sind dann aber dem Ge- suchsgegner zuzurechnen, der jenes Postfach als Zustellort bekanntgegeben hat- te. Die Argumentation des Gesuchsgegners fällt damit in sich zusammen. Die vorinstanzlichen Feststellungen, dass das Urteil vom 21. Mai 2014 dem Gesuchsgegner am 28. Mai 2014 (Urk. 12/1) und die Mahnung vom 15. August 2014 am 19. August 2014 (Urk. 12/8, 12/9) zugestellt worden seien, erweisen sich somit nicht als unrichtig (geschweige denn als offensichtlich unrichtig).

e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als un- begründet abzuweisen.

E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 210.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Un- terliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. - 6 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 210.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150079-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 13. Mai 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Aargau, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Gerichtskasse der Spezialverwaltungsgerichte, Abteilung Steuern betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. März 2015 (EB140413-D)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 2. März 2015 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Furttal (Zahlungsbefehl vom 26. September 2014) – gestützt auf ein Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Steuern, des Kantons Aargau vom 21. Mai 2014 für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 210.-- nebst 5% Zins seit 25. September 2014; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 16 = Urk. 19).

b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 29. April 2015 fristgerecht (vgl. Urk. 17/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 18 S. 1): "1. Es wird beantragt das Urteil insgesamt aufzuheben und das Rechtsöffnungs- begehren Kanton Aargau, Ref. Nr. … (…), vertreten durch Gerichtskasse der Spezialverwaltungsgerichte, Abteilung Steuern, Aarau, datiert 17. November 2014, zurückzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Unterzeichners. 2. Weiterhin wird beantragt, die vollständigen Akten des Bezirksgerichts Diels- dorf, Verfahren, Geschäfts-Nr.: EB140413-D/U/B-7/ck beizuziehen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Begehren auf das rechtskräftige Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Steu- ern, des Kantons Aargau vom 21. Mai 2014, worin der Gesuchsgegner zur Zah- lung der Gerichtskosten von insgesamt Fr. 210.-- verpflichtet worden sei. Der Ge- suchsgegner mache im Wesentlichen geltend, dass ihm dieses Urteil nicht zuge- stellt worden und somit nicht vollstreckbar sei. Dem Gesuchsteller sei deshalb Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen; diese Stellungnahme sei entgegen dem Gesuchsgegner frist- und formgerecht erfolgt. Der Gesuchstel- ler habe als Beweis der gehörigen Zustellung die Gerichtsurkunde des zugestell- ten Urteils eingereicht, auf welcher entgegen dem Gesuchsgegner vermerkt wor-

- 3 - den sei, was sich in der Sendung befunden habe. Die unspezifischen Vorbringen des Gesuchsgegners würden nicht ausreichen, um die Vermutung der korrekten Übermittlung des Entscheids zu widerlegen. So habe der Gesuchsgegner keine objektiven Hinweise für das falsche Erfassen eines Nachsendeauftrages einge- reicht, ebensowenig für eine Aushändigung an eine nicht bevollmächtigte Person. Insgesamt würden keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der korrekten Zu- stellung des Urteils vom 21. Mai 2014 bestehen (Urk. 19 S. 3-9).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kom- mentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätz- lich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Gesuchsgegners ist sodann nur einzugehen, soweit diese ent- scheidrelevant sind.

c) Der Gesuchsgegner wiederholt hauptsächlich weitschweifig das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte und begnügt sich mehrheitlich mit pauschaler Kritik am vorinstanzlichen Urteil. Dies genügt den Anforderungen an konkrete Bean- standungen nicht. Dass der Gesuchsteller mit seiner vom 22. Januar 2015 datierten und am

23. Januar 2015 zur Post gegebenen Stellungnahme (Urk. 11) eine E-Mail-Nach- richt vom 23. Januar 2015 eingereicht hat, zeigt lediglich, dass die Stellungnahme ein falsches Datum trägt; von "üblen Machenschaften", "Täuschungshandlung" etc. (so der Gesuchsgegner; Urk. 18 S. 3) kann keine Rede sein. Dass der Gesuchsgegner bereits mit seinem – schriftlich eingereichten – Rechtsvorschlag vom 8. Oktober 2014 geltend gemacht habe, das Urteil vom 21.

- 4 - Mai 2014 nicht erhalten zu haben (so Urk. 18 S. 3), ist aktenwidrig; im besagten Schreiben (Urk. 3/1) ist nichts dergleichen vermerkt. Damit kann auch entgegen dem Gesuchsgegner (Urk. 18 S. 3 f.) nicht gesagt werden, der Gesuchsteller ha- be mit der Einwendung der Nicht-Zustellung rechnen müssen. Dessen Stellung- nahme am 23. Januar 2015 ist rechtzeitig erfolgt (vgl. ES bei Urk. 10). Soweit der Gesuchsgegner Einwendungen gegen das Urteil vom 21. Mai 2014 und das entsprechende Verfahren vorträgt (Urk. 18 S. 4), sind diese zurück- zuweisen; Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann das Urteil, das nun- mehr vollstreckt werden soll, nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Eine Nichtigkeit desselben liegt offensichtlich nicht vor.

d) Der Gesuchsgegner trägt zur Hauptsache – wie schon vor Vorinstanz – vor, er habe das Urteil vom 21. Mai 2014 erstmals im Rechtsöffnungsverfahren erhalten; davor sei es ihm nicht zugestellt worden. Er habe weder einen Nach- sendeauftrag für das Postfach in B._____ erteilt, noch kenne er eine Person na- mens "C._____" und habe folglich eine ihm unbekannte Person auch nicht be- vollmächtigen können (Urk. 18 S. 4 ff.). Hinsichtlich der Zustellung eines Entscheids und namentlich hinsichtlich der Beweislastverteilung bei eingeschriebenen Postsendungen bzw. deren Umkehr kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 19 S. 6 f.) verwiesen werden. Diese entsprechen der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (vgl. auch BGE 138 III 225 Erwäg. 3.1) und werden vom Gesuchsgeg- ner denn auch nicht konkret beanstandet. Wenn der Gesuchsgegner behauptet, sein Vater sei alleiniger Postfachinha- ber (Urk. 18 S. 6; und sich dies auch von seinem Vater bestätigen lässt, Urk. 15), ist es irrelevant, ob der Gesuchsgegner einen Nachsendeauftrag erteilt oder eine Drittperson bevollmächtigt hat: Es ist ohne weiteres möglich und sogar dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge entsprechend, dass eben dieser Vater einen Nach- sendeauftrag aufgegeben hat; dass dies nicht der Fall gewesen wäre, wurde denn auch nicht behauptet. Ebensowenig wurde behauptet, dass der Vater des Ge- suchsgegners die das Urteil vom 21. Mai 2014 tatsächlich in Empfang nehmende

- 5 - Person namens "C._____" (Urk. 12/1) nicht kennen würde bzw. nicht bevollmäch- tigt hätte (vgl. den Wortlaut von Urk. 9 und 15 sowie von Urk. 18 S. 6 f.). Solche Umstände – Nachsendeauftrag und Bevollmächtigung – sind dann aber dem Ge- suchsgegner zuzurechnen, der jenes Postfach als Zustellort bekanntgegeben hat- te. Die Argumentation des Gesuchsgegners fällt damit in sich zusammen. Die vorinstanzlichen Feststellungen, dass das Urteil vom 21. Mai 2014 dem Gesuchsgegner am 28. Mai 2014 (Urk. 12/1) und die Mahnung vom 15. August 2014 am 19. August 2014 (Urk. 12/8, 12/9) zugestellt worden seien, erweisen sich somit nicht als unrichtig (geschweige denn als offensichtlich unrichtig).

e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als un- begründet abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 210.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Un- terliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt.

- 6 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 210.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js