Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Entscheid vom 24. März 2015 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2014) – gestützt auf eine "Bestäti- gung Ratenzahlung" – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 624.10 nebst 5% Zins seit 21. Mai 2014; im Mehrumfang wurde das Gesuch als zufolge Rückzugs erle- digt abgeschrieben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 10).
b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 28. April 2015 fristgerecht (Urk. 8/b) Beschwerde erhoben (Urk. 10).
c) Mit Schreiben vom 29. April 2015 wurde der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass die Frist zur Erhebung einer Aberkennungsklage während des Beschwerdeverfahrens weiter laufe (Urk. 13).
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Der angefochtene vorinstanzliche "Entscheid" (was keine der in § 135 Abs. 1 GOG vorgegebenen Entscheidformen darstellt) wurde nach Einreichung der Beschwerde mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. April 2015 berichtigt, in- dem Verzugszins seit 2. Juni 2014 (statt: 21. Mai 2014) zugesprochen wurde (Urk. 9). Hiervon ist der Klarheit wegen Vormerk zu nehmen.
E. 3 a) Die Beschwerde muss innert der Rechtsmittelfrist begründet ein- gereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört auch, dass in der Beschwer- deschrift konkrete Anträge gestellt werden müssen. Darauf wurde denn auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ausdrücklich hingewie- sen (vgl. Urk. 11 S. 4 Dispositiv-Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss sodann ein- deutig hervorgehen, was genau am vorinstanzlichen Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten soll.
- 3 -
b) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält nun aber keine solchen Anträge. Der Gesuchsgegner macht einzig geltend, er sei zur vorinstanz- lichen Hauptverhandlung nicht erschienen, weil er seit dem 18. März 2015 im In- selspital in Bern hospitalisiert gewesen sei (Urk. 10). Es bleibt unklar, was der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde erreichen will, ob eine blosse Wiederho- lung der Hauptverhandlung, oder die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (gegen letzteres spricht, dass er keinerlei Einwendungen gegen die Rechtsöff- nung als solche geltend macht).
c) Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
E. 4 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 624.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird davon Vormerk genommen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. März 2015 mit Verfügung vom 29. April 2015 wie folgt berichtigt wurde: Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2014, für Fr. 624.10 nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2014. Im Mehrumfang wird das Gesuch zufolge Rückzugs erledigt abgeschrieben.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 4 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 624.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150077-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M.Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 8. Mai 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. März 2015 (EB150300-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Entscheid vom 24. März 2015 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2014) – gestützt auf eine "Bestäti- gung Ratenzahlung" – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 624.10 nebst 5% Zins seit 21. Mai 2014; im Mehrumfang wurde das Gesuch als zufolge Rückzugs erle- digt abgeschrieben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 10).
b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 28. April 2015 fristgerecht (Urk. 8/b) Beschwerde erhoben (Urk. 10).
c) Mit Schreiben vom 29. April 2015 wurde der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass die Frist zur Erhebung einer Aberkennungsklage während des Beschwerdeverfahrens weiter laufe (Urk. 13).
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Der angefochtene vorinstanzliche "Entscheid" (was keine der in § 135 Abs. 1 GOG vorgegebenen Entscheidformen darstellt) wurde nach Einreichung der Beschwerde mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. April 2015 berichtigt, in- dem Verzugszins seit 2. Juni 2014 (statt: 21. Mai 2014) zugesprochen wurde (Urk. 9). Hiervon ist der Klarheit wegen Vormerk zu nehmen.
3. a) Die Beschwerde muss innert der Rechtsmittelfrist begründet ein- gereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört auch, dass in der Beschwer- deschrift konkrete Anträge gestellt werden müssen. Darauf wurde denn auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ausdrücklich hingewie- sen (vgl. Urk. 11 S. 4 Dispositiv-Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss sodann ein- deutig hervorgehen, was genau am vorinstanzlichen Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten soll.
- 3 -
b) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält nun aber keine solchen Anträge. Der Gesuchsgegner macht einzig geltend, er sei zur vorinstanz- lichen Hauptverhandlung nicht erschienen, weil er seit dem 18. März 2015 im In- selspital in Bern hospitalisiert gewesen sei (Urk. 10). Es bleibt unklar, was der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde erreichen will, ob eine blosse Wiederho- lung der Hauptverhandlung, oder die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (gegen letzteres spricht, dass er keinerlei Einwendungen gegen die Rechtsöff- nung als solche geltend macht).
c) Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 624.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. März 2015 mit Verfügung vom 29. April 2015 wie folgt berichtigt wurde: Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 2. Juni 2014, für Fr. 624.10 nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2014. Im Mehrumfang wird das Gesuch zufolge Rückzugs erledigt abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 4 -
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 624.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js